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OLG Hamm: Klausel in AGB der Deutschen Post AG zur Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner rechtmäßig

OLG Hamm
Urteil vom 05.02.2026
I-13 UKl 9/25


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Klausel in den AGB der Deutschen Post AG zur Ersatzzustellung an Nachbarn und Hausbewohner rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen Deutsche Post AG

OLG Hamm urteilt über Zulässigkeit einer AGB-Klausel der Deutsche Post AG zur Ersatzzustellung

In einer heute verkündeten Entscheidung hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Deutsche Post AG als unbegründet abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts halte die Klausel zur Ersatzzustellung einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Insbesondere vermochte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die angegriffene AGB-Klausel zu erkennen.

Diese lautet im exakten Wortlaut wie folgt:

„[4. Leistungen von DHL
{3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,- Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro.]

Ersatzempfänger sind:
[(...)]
3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers,
sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind; - [(..)]
- DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert und
- der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Weisung erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.“

Aktenzeichen: I-13 UKl 9/25


LG Mainz: LBS darf Nachbarn nicht zur Ermittlung von Daten von Immobilieninteressenten missbrauchen - Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

LG Mainz
Urteil
10 HK O 52/14


Das LG Mainz hat auf eine Klage des vzbv hin zu Recht entschieden, dass die LBS Nachbarn nicht zur Ermittlung von Daten von Immobilieninteressenten missbrauchen darf. Es liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen vor, wenn deren Nachbarn personenbezogene Daten an die LBS weiterleiten, ohne die Zustimmung einzuholen. Die LBS versprach den neugierigen Nachbarn für die Übermittlung der Daten eine Prämie von 250 EURO.

Die Pressemitteilung des vzbv:

"Die LBS Immobilien GmbH darf Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen, um die Daten möglicher Immobilieninteressenten zu erfragen. Auch Anschreiben mit der Aufforderung, eine mit persönlichen Daten Dritter ausgefüllte Antwortkarte zu übersenden, dürfen nicht verschickt werden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dieses Vorgehen der Wohnimmobilienvermittlung beanstandet und bekam nun vor Gericht Recht.

„Kennen Sie jemanden, der ein Haus, Grundstück oder eine Eigentumswohnung verkaufen oder kaufen möchte? Ihr Tipp ist uns 250 Euro wert!“

Mit dieser Aufforderung versuchte die LBS Immobilien GmbH, Daten möglicher Immobilieninteressenten zu gewinnen. Verbraucherinnen und Verbraucher wurden ermuntert, am Telefon oder auf vorgedruckten Antwortkarten die Namen, Adressen und Telefonnummern von Personen aus ihrem Umfeld anzugeben, die am Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert sein könnten. Für einen entsprechenden Hinweis versprach das Unternehmen bei Vertragsabschluss eine Prämie in Höhe von 250 Euro.

Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Informationen würden natürlich diskret behandelt, versicherte das Unternehmen. Eine Einwilligung des angeblichen Interessenten wurde dagegen nicht eingeholt. „Dieses Vorgehen ist ein massiver Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die heimliche Datenweitergabe könnte es zu Konflikten in der Nachbarschaft kommen“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.

Der vzbv hatte vor dem Landgericht Mainz gegen das unzulässige Geschäftsgebaren des Unternehmens geklagt. Die LBS Immobilien GmbH erkannte den Unterlassungsanspruch nun an.