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LG Bochum: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "CO2-neutralem Versand" sowie "nachhaltig & regional" ohne nähere Erläuterung

LG Bochum
Urteil vom 16.12.2025
19 O 24/25


Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbung mit "CO2-neutralem-Versand" eine wettbewerbswidrige Irreführung ist, wenn dieser tatsächlich nur CO2-reduziert erfolgt. Zudem stellt die Verwendung der umweltbezogenen Begriffe "nachhaltig & regional" eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn die konkret damit gemeinte Bedeutung nicht bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG die Unterlassung der in der Anl. K3 ersichtlichen Aussage verlangen. Diese enthält eine unwahre Angabe über die Ware/Dienstleistung, als von der Beklagten ein CO2-neutraler Versand mit E beworben wird, es sich nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers bei E nur um einen Versand handelt, der CO2 reduziert ist.

Anhaltspunkte für das pauschale Vorbringen der Beklagten, jedermann wäre klar, d. h. auch die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass ein Transport von Waren durch die Beklagte von einem zu einem anderen Ort nicht ohne CO2 Ausstoß erfolgen könne, sieht das Gericht nicht. Vielmehr ist das Gericht der Überzeugung, dass die monierte Aussage bei zumindest Teilen der potentiellen Kunden die Fehlvorstellung erwecken wird, dass die Beklagte mit E CO2-neutral versendet. Da der Schutz des Klimas ein inzwischen bei vielen Personen wichtiger Aspekt ist, ist die irreführende Aussage ohne weiteres geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich zumindest mit den Angeboten der Beklagten zu befassen oder sogar bei ihr zu bestellen, was sie ohne diese Aussage nicht getan hätten.

Auch bezüglich der Werbeaussage in der Anl. K4 besteht nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Absatz, 2 Nr. 1 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Denn auch diese Aussage ist im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG zur Täuschung geeignet und irreführend, weil sie eine erläuterungsbedürftige Begrifflichkeit enthält und es an genau dieser Erläuterung fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom sieben 27.06.2024, Az. I ZR 98/23) sind bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen. Werden mehrdeutige umweltbezogenen Begriffe verwendet, genügen, die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen Erläuterungen regelmäßig nur dann, wenn so bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt wird, welche konkrete Bedeutung maßgebend ist.

Das Begriffspaar „Nachhaltig & regional“ ist umweltbezogenen, weil mit nachhaltig die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit regional etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, was konkret nachhaltig und gleichzeitig regional an den Leistungen der Beklagten ist, wird nicht erklärt. Es bleibt auch bereits deshalb unklar und fraglich, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich an bundesweite Kunden richtet und damit offensichtlich diese auch bundesweit beliefert.

Die somit erforderlichen Erläuterungen fehlen jedenfalls bei dieser Werbung. Diese daher irreführende Werbung ist auch wiederum geeignet, umweltbewusste Verbraucher anzusprechen und dazu zu veranlassen, sich mit den Angeboten der Beklagten zumindest auseinanderzusetzen, was sie ohne die Werbeaussagen der Beklagten nicht getan hätten.

Nach alldem ist der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf beide Aussagen gegeben.

2. Der Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Die Abmahnung der Werbeaussagen mit dem Schreiben vom 11.11.2024 war nach den obigen Ausführungen berechtigt. Die formellen Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG sind gegeben. Die geltend gemachte Pauschale i.H.v. 260,- € liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts auch im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen anfallenden Kosten und ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die geltend gemachten Ansprüche sind auch nicht nach § 11 Abs. 1 UWG verjährt.

Voraussetzung für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a., dass der Anspruch entstanden ist. Bezüglich der Unterlassungsansprüche liegt hier eine Dauerhandlung zugrunde. Bei Dauerhandlungen, wie dies etwa bei einem Internetauftritt gegeben ist, kann die Verjährung von Unterlassungsansprüchen nicht beginnen, solange der Eingriff noch fortbesteht (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 11UWG, Rdn. 1.21).

Hier hat die Beklagte die streitgegenständlichen Inhalte am 12.12.2024 entfernt, sodass erst zu diesem Zeitpunkt die Dauerhandlung im Internet beendet war. Die Verjährungsfrist begann somit am 12.12.2024 und wäre so erst am 12.06.2025 abgelaufen. Die Klage wurde jedoch bereits am 19.05.2025 an die Beklagte zugestellt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist.

Der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Abmahnkosten (§ 13 Abs. 3 UWG) entsteht hingegen mit der berechtigten Abmahnung. Diese ist am 11.11.2024 ausgesprochen worden, sodass die Verjährung danach am 11.05.2025 eingetreten wäre, weil die Zustellung erst am 19.05.2025 erfolgte. Hier greift aber § 167 ZPO ein. Danach wirkt die Zustellung auf die Klageeinreichung zurück, wenn sie „demnächst“ erfolgt ist. Bei einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung der Klage ist eine nur geringfügige Verzögerung gegeben, die unschädlich ist, selbst wenn sie auf Nachlässigkeit der Partei beruht (vgl. etwa Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 167 Rdn. 12).

Hier liegen zwischen dem Ablauf der Frist und der Zustellung nur acht Tage, so dass eine Rückwirkung gegeben ist und auch insoweit keine Verjährung eingetreten ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BMJV: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren - Stand 23.03.2026

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren - Stand 23.03.2026 liegt vor.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.

Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie).

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.

B. Lösung
Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt. Damit werden den Verbrauchern Anreize geboten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolgt zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche Artikel 16 der Richtlinie). Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt (vergleiche Artikel 5 der Richtlinie). In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können (vergleiche Artikel 4 der Richtlinie).

Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie) sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur (vergleiche Artikel 13 der Richtlinie) wird die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren.

Umsetzung der EmpCo-Richtlinie - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde heute am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825).

Aus dem Entwurf:
Die Bundesregierung stellt in ihrem Entwurf darauf ab, dass Nachhaltigkeitsaspekte in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle spielten. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen träfen, trügen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzten. Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen könnten freilich nur getroffen werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre Unternehmenstätigkeit verlässlich seien. Dafür müssten die relevanten Informationen klar und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssten unterbleiben.

Dementsprechend sei es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie sei bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssten ab dem 27. September 2026 angewendet werden.

Mit dem Entwurf solle Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt werden, der Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthalte. Darüber hinaus würden auch zum zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten Dark Patterns auf Online-Schnittstellen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) umgesetzt.

Der Entwurf diene zugleich der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trage insbesondere zur Erreichung des Ziels 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, aber auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das in den Vorgaben 16.3 und 16.10 verlange, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten.

Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht der Entwurf unter anderem folgende Lösungen vor:

Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 würden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5 Absatz 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken werde hierbei in § 5 Absatz 2 und 3 UWG, in § 5b Absatz 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG konkretisiert. Umweltaussagen müssten entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürften nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürften, soweit nicht von staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhten.

Der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 in die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher eingefügte Artikel 16e werde im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG umgesetzt. Um die unlautere Beeinflussung von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz in Zukunft noch besser zu verhindern, werde eine in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2011/83/EU ausdrücklich genannte unlautere Praktik von Unternehmen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ergänzt

BMJV: Recht auf Reparatur - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren - Stand 15.01.2026

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Stand 15.01.2026) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.

Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie).

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.

B. Lösung
Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt. Damit werden den Verbrauchern Anreize geboten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolgt zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche Artikel 16 der Richtlinie). Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt (vergleiche Artikel 5 der Richtlinie). In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können (vergleiche Artikel 4 der Richtlinie).

Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie) sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur (vergleiche Artikel 13 der Richtlinie) wird die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren.



BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts - Umsetzung der EU-ProdHaftRL

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Dieser Entwurf soll das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfassend reformieren. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024), im Weiteren: „ProdHaftRL“. Die ProdHaftRL modernisiert das bisherige EU-Produkthaftungsrecht und hat das Ziel, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen. Die Umsetzung hat gemäß Artikel 22 Absatz 1 ProdHaftRL bis zum 9. Dezember 2026 zu erfolgen. Wegen der Vielzahl der Änderungen soll das Produkthaftungsgesetz, das 1989 die ursprüngliche Produkthaftungsrichtlinie von 1985 umgesetzt hatte, neu gefasst werden. Im Vordergrund der Modernisierung steht dabei die Anpassung an die Digitalisierung, an die Kreislaufwirtschaft und an die globalen Wertschöpfungsketten

Im digitalen Zeitalter hat Software nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt. Sie wird daher zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gilt das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen). Das neue Produkthaftungsrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste. Damit sind sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, nachdem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt von der Produkthaftung ausgenommen.

ur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind. In diesem Fall ist es sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist.

In Zeiten globaler Wertschöpfungsketten sind zunehmend Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Daraus können sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben. Deshalb sollen sie neben dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure in Anspruch nehmen können, nämlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen.

Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die Klägerinnen und Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen und mit denen insbesondere auf die zunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden soll. Dabei müssen eine angemessene Balance der betroffenen Interessen und ein effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.

B. Lösung
Die ProdHaftRL wird durch ein neues Stammgesetz umgesetzt, das das bisherige Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, ablöst.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:

BMJ-Entwurf: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs - Werbung mit Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln und Haltbarkeitsangaben

Das BMJ einen Diskussionsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs vorgelegt. Inhaltlich befasst sich der Entwurf mit der Werbung mit Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegeln und Haltbarkeitsangaben.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel

Nachhaltigkeitsaspekte spielen in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen treffen, tragen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzen. Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen können jedoch nur getroffen werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre Unternehmenstätigkeit hinreichend verlässlich sind. Dafür müssen die relevanten Informationen klar und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssen unterbleiben.

Dementsprechend ist es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie ist bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 27. September 2026 angewendet werden.

Mit diesem Gesetzentwurf wird Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt, der Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthält. Darüber hinaus wird auch eine Bestimmung der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) zum zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Online-Schnittstellen umgesetzt.

Dieser Entwurf dient der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UNAgenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Ziels 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, aber auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das in den Vorgaben 16.3 und 16.10 verlangt, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten.

B. Lösung

Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 werden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5 Absatz 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken wird hierbei in § 5 Absatz 2 und 3 UWG, in § 5b Absatz 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG konkretisiert. Umweltaussagen müssen entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürfen nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das eine Überprüfung durch Dritte gewährleistet.

Der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 in die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher eingefügte Artikel 16e wird im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG umgesetzt. Um die unlautere Beeinflussung von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz in Zukunft noch besser zu verhindern, wird klargestellt, dass die wiederholte Aufforderung, auf einer Online-Schnittstelle eine Auswahl zu treffen, unzulässig ist, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde.


Internet World Commerce Briefing 07/23 - Artikel "Produktpass, Recht auf Reparatur und Produkthaftung" von Christiane Fröhlich mit Statements von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zum Thema

Im Internet World Commerce Briefing 07/23 ist der Artikel "Produktpass, Recht auf Reparatur und Produkthaftung" von Christiane Fröhlich mit Statements von Rechtsanwalt Marcus Beckmann zum Thema erschienen.