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OLG Oldenburg: Lexus für 135.000 EURO ohne Aschenbecher - Sachmangel der zur Rückbwicklung berechtigt, wenn Raucherausführung vertraglich vereinbart war

OLG Oldenburg
Urteil vom 10.03.2015
13 U 73/14


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, der zur Rückabwicklung berechtigt, wenn ein Auto (hier: Lexus für 135.000 EURO) ohne Aschenbecher geliefert wird, obwohl die Lieferung der Raucherausführung vertraglich vereinbart war.

Die Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

"Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine Toyota-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 € verpflichtet.

Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für 135.000 € bei der Händlerin bestellt. Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Das zuvor ebenfalls bei der Händlerin gekaufte Vorgängermodell verfügte über einen solchen Aschenbecher. Aus Sicht der Kundin hatte man beim Kauf vereinbart, dass auch der neue Wagen dementsprechend ausgestattet sei.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Berufung der Kundin hatte hingegen vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im Kaufvertrag die Lieferung eines Fahrzeugs mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher vereinbart worden war. Das Fehlen des Aschenbechers sei auch eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung, so die Richter. Der Geschäftsführer der Kundin hatte dem Mitarbeiter der Händlerin ausdrücklich gesagt, dass für ihn ein sog. Raucherpaket sehr wichtig sei. Es sei deshalb extra vereinbart worden, dass das neue Modell so ausgestattet sei, wie das bisher von der Kundin genutzte Vorgängermodell.

Der Senat sah das Fehlen des Aschenbechers auch nicht als bloße Bagatelle an. Anders als die Händlerin, die lediglich von einer nur geringfügigen Einschränkung des „Rauchkomforts“ ausging, wenn eine Aschenbecherdose in einem Getränkehalter in der Mittelkonsole platziert würde, folgten die Richter der Auffassung der klagenden Kundin. So könne bei Dunkelheit wegen der fehlenden Beleuchtung nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen und die Zigarette könne während der Fahrt nicht abgelegt werden. Ferner könnten die Getränkehalter in der Mittelkonsole nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, wenn dort ein Aschenbecher angebracht würde.

Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig."

OVG Münster: Deutsche Bahn muss Fahrgäste an allen Bahnhöfen aktiv über Verspätungen informieren - Aushänge mit Hinweis auf Service-Hotline nicht ausreichend

OVG Münster
Urteil vom 16.05.2014
16 A 494/13


Das OVG Münster hat entschieden, dass die Deutsche Bahn ihre Fahrgäste an allen Bahnhöfen aktiv über etwaige Verspätungen informieren muss. Aushänge mit einem Hinweis auf die Service-Hotline ist nicht ausreichend. Auch das VG Berlin hatte bereits ebenso entschieden.

Die Pressemitteilung des OVG Münster:

"Bahnhofsbetreiber müssen an allen Bahnhöfen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen informieren

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass auf allen Bahnhöfen und Stationen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen "aktiv" zu informieren sind. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.

Eine entsprechende Anordnung hatte das Eisenbahnbundesamt gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Pflicht zur Information an Bahnhöfen aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 folge. Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Gegebenenfalls habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen."





VG Berlin: Deutsche Bahn muss Fahrgäste an allen Bahnhöfen aktiv über Verspätungen informieren - Angabe einer Telefonhotline genügt nicht

VG Berlin
Urteil vom 18. Januar 2013
18 K 4907/11


Das VG Berlin hat entschieden, dass die Deutsche Bahn ihre Fahrgäste an allen Bahnhöfen aktiv über etwaige Verspätungen informieren muss. Der Aushang der Nummer einer Telefonnummer genügt nicht. Nun heißt es für die Bahn: Nachrüsten der zahlreichen kleinen Bahnhöfe, so die Entscheidung (hoffentlich) ggf. auch den Weg durch die Instanzen übersteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die Fahrgäste über Verspätungen "zu unterrichten" und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt werden. Überdies soll die Unterrichtung erfolgen, "sobald" die Informationen zur Verfügung stehen. Bei einem bloßen Hinweis auf eine Telefonnummer oder eine Service-Hotline erhalten die Fahrgäste die Informationen indes erst dann, wenn sie einen Anruf für erforderlich halten, also üblicherweise erst dann, wenn die Verspätung bereits eingetreten ist. Überdies setzt dies zwingend voraus, dass jeder Fahrgast stets ein technisches Kommunikationsmittel mit sich führt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: