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OLG Dresden: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika mit Hinweis für Arzneimittel "Zu Risiken und Nebenwirkungen ..."

OLG Dresden
Urteil vom 15.01.2019
14 U 941/18


Das OLG Dresden hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika mit dem für Arzneimitteln vorgeschriebenen Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen ..." beworben werden. Durch den Hinweis wird fälschlicherweise eine Wirksamkeit suggeriert, wie sie üblicherweise nur Arzneimitteln zukommt.