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BGH: Kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung wenn berechtigtes Interesse des Domaininhabers besteht

BGH
Urteil vom 26.10.2023
I ZR 107/22
energycollect.de
EU-Grundrechtecharta Art. 17; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; BGB § 12 Satz 1 Fall 2; MarkenG §§ 5, 14, 15, 49 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Freigabe einer vor Entstehung der Namensrechte registrierten Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung besteht, wenn ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung besteht.

Leitsatz des BGH:
Bei der Prüfung einer unberechtigten Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) durch die Aufrechterhaltung einer vor Entstehung des Namensrechts registrierten Internetdomain sind im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Domaininhabers nicht nur spezifisch namens- oder kennzeichenrechtliche, sondern sämtliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Domainregistrierung zu berücksichtigen, deren Geltendmachung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Hierzu zählt auch ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung eines Weiterleitungsgebrauchs, um durch eine Verbesserung der Trefferquote und des Rankings der Zielseite in Suchmaschinen das Besucheraufkommen zu erhöhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 [juris Rn. 30 bis 34] = WRP 2008, 1520 - afilias.de; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12, GRUR 2014, 506 [juris Rn. 30] = WRP 2014, 584 - sr.de).

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 107/22 - OLG Karlsruhe - LG Mannheim

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig-Holstein: Bezeichnung Severins Resort & Spa für Hotel auf Sylt verletzt Namensrechte der sylter Severin-Kirche

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 29.09.2016
6 U 23/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Hotels mit der Wortfolge "Severins Resort & Spa" für ein Hotel auf Sylt die Namensrechte der Severin-Kirche auf Sylt, welche zur evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Keitum gehört, verletzt. Ein Anspruch auf Löschung der Domain severins-sylt.de besteht - so das Gericht - nicht, da die Kirche auch die Domain severin-sylt.de registrieren könne.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Der doppelte Severin in Keitum auf Sylt stiftet Verwirrung

Das Betreiben eines Hotel- und Appartementprojekts in Keitum auf Sylt unter dem Namen "Severin*s Resort & Spa" stellt gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Keitum, deren Kirche die "Severin-Kirche" ist, eine unbefugte Namensanmaßung dar und muss unterlassen werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin ist eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Keitum auf Sylt, deren Kirchengebäude die im 12. Jahrhundert erbaute St. Severin Kirche ist. Die Beklagten betreiben seit zwei Jahren in Keitum ein Hotel- und Appartementprojekt mit dem Namen "Severin*s Resort & Spa". Die Anlage wird über die Internetseite "severins-sylt.de" beworben. Die Klägerin wendet sich zum einen gegen die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" und zum anderen gegen das Betreiben der Internetdomain durch die Beklagte. Das Landgericht Flensburg hat die Unterlassungsklage in beiden Punkten abgewiesen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat demgegenüber im Berufungsverfahren entschieden, dass die Beklagten die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" für einen in Keitum gelegenen Hotel- und Gastronomiebetrieb zu unterlassen haben.

Aus den Gründen: Die Beklagten haben durch die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" gegenüber der Klägerin eine unberechtigte Namensanmaßung begangen, die sie zu unterlassen haben. "St. Severin" ist eine namensmäßige Bezeichnung für die Klägerin, weil sie auf der Insel Sylt als "St. Severin Gemeinde" bekannt ist. Die Beklagten benutzen diesen Namen ebenfalls, denn das Wort "Severin*s" stellt den prägenden Teil des Namens "Severin*s Resort & Spa" dar. Durch die Verwendung des gleichen Namens tritt eine sogenannte Zuordnungsverwirrung ein, denn es könnte der falsche Eindruck entstehen, dass die Klägerin und die Beklagten miteinander in Beziehung stehen. Es ist nämlich nicht fernliegend, dass zwischen der Klägerin und einem unter dem gleichen Namen in Keitum neu eröffneten Unternehmen aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe ein Zusammenhang vermutet wird und man davon ausgeht, dass eine Verständigung über die Verwendung des gleichen Namens vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die Art und der Inhalt der Geschäftstätigkeit eine solche Vereinbarung als möglich erscheinen lassen. Auch die rein religiösen Feierlichkeiten wie Taufe, Konfirmation, Trauung oder Beerdigung sind in einen weltlichen Rahmen eingebettet. Sie sind fast immer mit einem anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zu gemeinsamen Essen und Trinken verbunden, wofür vielfach eine Gaststätte aufgesucht wird. Hierfür bietet sich die von der Kirche der Klägerin fußläufig zu erreichende Lokalität der Beklagten an. Durch die eingetretene Zuordnungsverwirrung wird das schutzwürdige Interesse der Klägerin, neutral zu erscheinen, verletzt.Den die Domain "Severins-sylt.de" betreffenden Unterlassungsanspruch hat das Landgericht demgegenüber zu Recht abgewiesen, denn insoweit fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Die Beklagten verwenden nicht den Domainnamen "Severin" , sondern "Severins". Die Klägerin kann sich deshalb selbst für eine Domain unter ihrem Namen "Severin" und der Zusatzangabe "Sylt" registrieren lassen.


KG Berlin: Registrierung und Nutzung der Domain aserbaidschan.de verletzt die Namensrechte des Landes Aserbaidschan

KG Berlin
Urteil vom 07.06.2013
5 U 110/12
aserbaidschan.de


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Registrierung und Nutzung der Domain aserbaidschan.de die Namensrechte des Landes Aserbaidschan verletzt.

Aus den Enstcheidungsgründen:

"Der Klägerin steht als Gebietskörperschaft ein durch § 12 BGB geschütztes Recht an ihrem Namen Aserbaidschan zu. Aufgrund dieser Bezeichnung kann sie unter denselben Voraussetzungen wie ein anderer Namensträger gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen (BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info; vgl. auch BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de).
[...]
Dass hier gegen den Beklagten Namensschutz nicht für "Republik Aserbaidschan", sondern für "Aserbaidschan" beansprucht wird, ist unschädlich. Der Namensschutz beschränkt sich nicht auf den vollständigen offiziellen Namen in seiner Gesamtheit, sondern erstreckt sich auch auf Fälle der Benutzung des die Gesamtbezeichnung prägenden Namenskerns, so wie er üblicherweise (wenn man so will: "schlagwortartig") benutzt wird
[...]
Wird ein fremder Name - auch der Name einer Gebietskörperschaft - als Internetadresse benutzt, werden die Voraussetzungen einer unberechtigten Namensanmaßung in ständiger - auch aktueller - höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig bejaht (vgl. z.B. BGH GRUR 2007, 259, Rn. 14 - solingen.info), und zwar auch schon im Fall der bloßen Registrierung (vgl. BGH GRUR 2012, 651, Rn. 19 - regierung-oberfranken.de; BGH GRUR 2012, 304, Rn. 29 - Basler Haar-Kosmetik; BGH GRUR 2013, 294, Rn. 14 - dlg.de)"



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Domain berlin.com verletzt die Namensrechte der Stadt Berlin - Namensanmaßung und Zuordnungsverwirrung bei entschprechenden Inhalten

KG Berlin
Urteil vom 15.03.2013
5 U 41/12
berlin.com


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Nutzung der Domain berlin.com die Namensrechte der Stadt Berlin verletzten kann. Es liegt - so das Gericht - eine Namesanmaßung und eine Zuordnungsverwirrung vor, wenn über die Domain Inhalte angeboten werden, die auch von der Stadt Berlin stammen könnten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Haftung von eBay für Namensrechtsverletzungen

BGH, Urteil vom 10. April 2008 I ZR 227/05
Haftung von eBay bei Namensrechtsverletzung


Der BGH hat mit Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 227/05 entschieden, dass eBay als Plattformbetreiber bei Namensrechtsverletzungen auch selbst auf Unterlassung haften kann. Der Namensinhaber hatte das Online-Auktionshaus darüber informiert, dass dort ein Dritter unter seinem Namen Plagiate anbot. Der BGH führt aus, dass ein Plattformbetreiber derartige Verletzungen des Namensrechts im Rahmen des Zumutbaren jedenfalls dann verhindern muss, wenn dieser über die Rechtsverletzung informiert wurde. Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun klären, was dem Online-Auktionshaus bei der Verhinderung derartiger Rechtsverletzungen "zumutbar" und "technisch möglich ist" ist. Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur für Auktionsplattformen, sondern auch für sonstige Internetangebote wie Foren, Blogs oder Communities. Ist es dort zu Rechtsverletzungen gekommen und wurde der Plattformbetreiber informiert, so treffen diesen gesteigerte Pflichten bei der Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen.



Die offizielle Pressemittelung des BGH finden Sie hier:

"BGH: Haftung von eBay für Namensrechtsverletzungen" vollständig lesen