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BGH: Haftung von eBay für Namensrechtsverletzungen

BGH, Urteil vom 10. April 2008 I ZR 227/05
Haftung von eBay bei Namensrechtsverletzung


Der BGH hat mit Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 227/05 entschieden, dass eBay als Plattformbetreiber bei Namensrechtsverletzungen auch selbst auf Unterlassung haften kann. Der Namensinhaber hatte das Online-Auktionshaus darüber informiert, dass dort ein Dritter unter seinem Namen Plagiate anbot. Der BGH führt aus, dass ein Plattformbetreiber derartige Verletzungen des Namensrechts im Rahmen des Zumutbaren jedenfalls dann verhindern muss, wenn dieser über die Rechtsverletzung informiert wurde. Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun klären, was dem Online-Auktionshaus bei der Verhinderung derartiger Rechtsverletzungen "zumutbar" und "technisch möglich ist" ist. Die aufgezeigten Grundsätze gelten nicht nur für Auktionsplattformen, sondern auch für sonstige Internetangebote wie Foren, Blogs oder Communities. Ist es dort zu Rechtsverletzungen gekommen und wurde der Plattformbetreiber informiert, so treffen diesen gesteigerte Pflichten bei der Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen.



Die offizielle Pressemittelung des BGH finden Sie hier:

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