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OLG Köln: Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO kann auch eine fiktive Lizenzgebühr umfassen - Verwendung des Namens des Betroffenen in einem Werbeprospekt

OLG Köln
Urteil vom 04.05.2023
15 U 3/23

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO auch eine fiktive Lizenzgebühr umfassen kann. Vorliegend ging es um die Verwendung des Namens des Betroffenen in einem Werbeprospekt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr.

a. Ein solcher Anspruch folgt jedoch entgegen den Ausführungen des Landgerichts wohl nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte den Namen und das Zitat des Klägers ohne seine Zustimmung und damit rechtsgrundlos genutzt hat. Der Kläger hat zwar behauptet, dass er einer Verwendung seines Namens und des Zitats speziell im Versandkatalog der Beklagten so gerade nicht zugestimmt habe. Er hat aber den Beweis für einen fehlenden Rechtsgrund, der ihm im Rahmen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB obliegt, nicht führen können. Denn die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast als Rechtsgrund die vom Kläger in einem Telefonat erteilte konkrete Zustimmung vorgetragen und nach Anhörung beider Parteien durch das Landgericht ist – was der Kläger auch nicht substantiell angreift – insoweit von einem non liquet auszugehen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Abweichend von den Ausführungen des Landgerichts geht dies allerdings zu Lasten des beweisbelasteten Klägers.

b. Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch dem Grunde nach aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der im Zeitpunkt der ersten unstreitigen Verwendung des Namens im Jahre 2019 bereits in Kraft war (Art. 99 DSGVO) und auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch mangels eines für die Beklagte eingreifenden Medienprivilegs – der Versandkatalog ist keine journalistische Tätigkeit gemäß Art. 85 DSGVO im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. v. 14.2.2019 – C-345/17, juris; BGH, Urt. v. 12.10.2021 – VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263) – auch sachlich Anwendung findet.

aa. Die Verwendung des Namens des Klägers – und damit eines personenbezogenen Datums – in einem Werbeprospekt ist eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO durch die Beklagte. Diese bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO der Einwilligung des Klägers, weil offensichtlich kein Fall des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorliegt. Unabhängig von der streitigen Frage, ob der Kläger nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darlegungs- und beweispflichtig für einen Verstoß gegen die Verordnung ist (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 46), ist aber zumindest die Beklagte ihrerseits nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO beweispflichtig für das Vorliegen einer unbefristeten und nicht nur auf eine bestimmte Nutzung beschränkten Einwilligung des Klägers, wenn sie – wie vorliegend – die Rechtmäßigkeit ihrer Datenverarbeitung auf eine solche stützt. Insofern liegt, anders als beim Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, die Beweislast bei der Beklagten, womit das nach Anhörung der Parteien bestehende non liquet zu deren Lasten ausgeht.

bb. Der Senat ist weiter der Auffassung, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, also bei einem Eingriff in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch Verwendung derselben in einem kommerziellen Kontext, der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch die fiktive Lizenzgebühr umfassen kann (Lizenzanalogie). In Erwägungsgrund 146 Satz 6 ist die Zielsetzung enthalten, der betroffenen Person einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden zukommen zu lassen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.12.2015 – C-407/14, EuZW 2016, 183; dazu auch HK-DS-GVO (Kreße), Art. 82 Rn. 6; NK-DatenschutzR (Boehm), Art. 82 Rn. 27; Strittmatter/Treiterer/Harnos CR 2019, 789; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 20), wozu u.a. auch der entgangene Gewinn zählen kann. Insofern erscheint es vorzugswürdig, dass der autonom auszulegende Schadensbegriff des Art. 82 Abs. 1 DSGVO insoweit für eine Ausgestaltung offen ist und mangels konkreter Regeln im Unionsrecht auch mitgliedstaatliche Rechtsgrundsätze – und damit hier die Grundsätze der sog. dreifachen Schadensberechnung – zur Berechnung des ersatzfähigen materiellen Schadens herangezogen werden können, wobei allerdings die Vorgaben des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes hinsichtlich Haftungshöchstbetrag und etwaigem Strafschadensersatz zu beachten sind (vgl. Hellgardt, ZEuP 2022, 7; Herberger, NZFam 2021, 1088; Paal, MMR 2020, 14; Thüsing (Thüsing/Pötters), Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 3. Aufl. 2021, § 21 Rn. 18 und 40; Ehmann/Selmayr (Nemitz), DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art 82 Rn. 17; Paal, MMR 2020, 14, 16; dazu auch Senat, Beschl. v. 26.4.2023 – 15 U 24/23, zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Der damit grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe.

a. Im Fall einer nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO als Schadensersatz zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr ist deren Höhe vom Tatgericht gemäß der prozessrechtlichen nationalen Regelung des § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2021 – I ZR 120/19, NJW 2021, 1303 m.w.N.). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der in Anspruch genommenen Benutzungsberechtigung müssen dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Wesentliche Faktoren der Bemessung sind dabei die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Betroffenen, der Aufmerksamkeitswert, die Wirkung, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Betroffenen in der Werbung zugeschrieben wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.2021 - I ZR 207/19, GRUR-RS 2021, 548; BGH, Urt. v. 21.1.2021 – I ZR 120/19, GRUR 2021, 636; BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 - 1 BvR 127/09, GRUR-RR 2009, 375; Wanckel, in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42. Abschn. Rn. 51; Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.181 ff. m.w.N.).

b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger von der Beklagten lediglich einen Betrag von 1.500 Euro verlangen.

aa. Dabei will der Senat – entgegen der Rüge des Klägers im Schriftsatz vom 1.3.2023 (Bl. 96 SH) – nicht in Abrede stellen, dass der konkreten Darstellung von Name und Zitat im Versandkatalog der Beklagten durchaus ein Werbewert zukommt. Die Qualifizierung dieser konkreten Darstellung als Werbung hängt insbesondere nicht, wie es die Beklagte einwendet, davon ab, ob sich das dort verwendete Zitat des Klägers bzw. die Nennung seines Namens auf ein konkretes (einzelnes) Produkt beziehen, sondern ist auch dann zu bejahen, wenn lediglich Aussagen zur allgemeinen und von der Beklagten vertriebenen Produktgruppe (Kaviar) vorgenommen werden (vgl. in Abgrenzung dazu OLG Hamburg, Urt. v. 26.2.2008 – 7 U 61/07, AfP 2008, 210 zum dort fehlenden Akt der werblichen Vereinnahmung). Zwar ist vorliegend eine sog. Testimonialwerbung zu verneinen, weil aus Sicht der Empfänger der Versandkataloge nicht davon ausgegangen werden kann, der Kläger stehe mit seinem „guten Namen“ für ein Produkt der Beklagten ein. Vielmehr wird der Durchschnittsleser aus der Nennung von Namen und Zitat des Klägers allein eine allgemeine Anpreisung der betreffenden Produktgruppe (Kaviar) entnehmen. Insofern ist aber mit der streitgegenständlichen Gestaltung der Katalogseite dennoch jedenfalls ein gewisser Imagetransfer des Klägers – als ehemaligem 3-Sterne-Koch und Fachmann auf dem Gebiet hochpreisiger Lebensmittel – nicht nur allgemein auf Kaviar, sondern auch auf die von der Beklagten vermarktete Produktgruppe verbunden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.7.2022 – I ZR 171/21, NJW 2022, 3783). Allein das Vorliegen eines solchen Werbewerts der Namensverwendung trifft jedoch noch keine Aussage über die Höhe der konkret geschuldeten fiktiven Lizenzgebühr. Diese ist vielmehr davon abhängig, inwelcher Art und welchem Umfang der Kläger sonst seinen Namen und seine berufliche Position werblich ausnutzt und welche Vergütung er in vergleichbaren Fällen erhält.

bb. Der Vertrag des Klägers mit der P., der eine deutlich höhere Vergütung als die tenorierte ausweist, ist vorliegend als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht geeignet. In diesem Vertrag hat sich der Kläger verpflichtet, seinem Vertragspartner an zehn Tagen im Jahr für Fotoshootings bzw. PR-Maßnahmen zur Verfügung zu stehen. Dagegen hat die Beklagte weder ein Bild des Klägers im Katalog verwendet noch ist irgendein sonstiger (persönlicher) Einsatz des Klägers zur Unterstützung der Produkte der Beklagten mit entsprechenden Aufwendungen seinerseits erfolgt. Gleiches gilt für die sonstigen vom Kläger im Verfahren angeführten Tätigkeiten mit höherer Vergütung, die stets darauf basieren, dass er einen persönlichen Einsatz als Koch, Berater oder Produktvermarkter erbringen muss, was sich dann auch in der Höhe der jeweiligen Vergütung widerspiegelt. Insofern ist zu beachten, dass bei Heranziehung von (Vergleichs-) Verträgen zur Bemessung der Lizenzanalogie stets primär auch die Vergleichbarkeit der vereinbarten Leistungen mit der Verletzungshandlung zu prüfen ist (Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.185 m.w.N.; siehe auch BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93/19, GRUR 2020, 990).

cc. Als Kriterien für eine Schätzung der fiktiven Vergütung können hier daher zunächst die Bekanntheit des Klägers sowie sein Renommee als (ehemaliger) 3-Sterne-Koch herangezogen werden, die in den Augen der angesprochenen Rezipienten – Leser einen Prospektes für hochpreisige Feinkost – durchaus einen nicht unerheblichen Stellenwert einnehmen werden. Zu berücksichtigen ist auf der anderen Seite aber auch, dass es sich beim Versandkatalog der Beklagten nicht um einen ubiquitär abrufbaren Internetauftritt, sondern lediglich um ein Printprodukt handelt, das in einer verhältnismäßig geringen Auflage von 10.000 Stück aufgelegt wird, von denen auch nicht alle Exemplare verteilt wurden. Weiter enthält das mit seinem Namen in Verbindung stehende Zitat des Klägers keine werbende Aussage unmittelbar zu einem bestimmten Produkt, sondern nur eine allgemeine Aussage zu den Mengen an Kaviar, die ein entsprechend finanzstarker Feinschmecker seiner Meinung nach zu sich nehmen sollte. Ist damit zwar nicht – wie oben ausgeführt – der Werbewert als solcher in Abrede zu stellen, da jedenfalls der Name des Klägers und sein berufliches Renommee das Publikum zum Kauf größerer Mengen Kaviars animieren sollen, muss aber bei der Höhe der zu schätzenden Vergütung berücksichtigt werden, dass die Stellung des Klägers als Spitzenkoch nicht auf ein bestimmtes Produkt bezogen wird und konkret auf dieses abfärben soll (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 5.3.2009 – 1 BvR 127/09, AfP 2009, 249 – Werbung für eine Dosensuppe mit dem Bild der Beschwerdeführerin). Für eine Aussage, die eher nur allgemein den Umsatz der Beklagten verbessern soll, ist bei der Vergütung ein geringerer Betrag anzusetzen als beispielsweise für die mit Bild des Klägers versehene Anpreisung eines konkreten Produktes. Wenn man insofern berücksichtigt, dass der Kläger für ein Video mit seiner Person und werbenden Aussagen zu einem konkreten Produkt (dem Mineralwasser von H.) einen Betrag von 4.000 Euro netto für drei Jahre – also rund 1.333 Euro pro Jahr – erhalten hat, dann muss der von der Beklagten geschuldete Betrag im vorliegenden Fall, in dem in einem rund 130 Seiten starken Printkatalog lediglich auf einer einzigen Doppelseite der Name des Klägers mit einem allgemein zum Kauf von Kaviar motivierenden Zitat verwendet wird, ohne dass damit konkrete Produktanpreisungen verbunden werden oder ein bildlicher/persönlicher Einsatz des Klägers gegeben ist, deutlich geringer angesetzt werden. Der Senat hält insofern eine Jahresvergütung von 500 Euro für ausreichend und angemessen, woraus sich bei einer hier vom Landgericht unangegriffen festgestellten dreijährigen Veröffentlichung des Versandkatalogs der tenorierte Betrag von 1.500 Euro ergibt.

An diesen Erwägungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ändert auch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17.3.2023 nichts. Die Teilnahme des Klägers an einer bundesweit ausgestrahlten und entsprechend bekannten Kochshow dürfte zwar durchaus zu einer weiterhin hohen Bekanntheit seiner Person in der Öffentlichkeit führen. Der Kläger macht jedoch selbst nicht geltend, dass und in welcher Höhe er für seine Teilnahme an der Sendung „E.“ eine Vergütung erhalten hat, so dass auch insofern nicht festgestellt werden kann, welcher vermeintlich höhere Werbewert insoweit seiner Person zugemessen wurde. Soweit die betreffende Fernsehsendung – dies wird zugunsten des Klägers als wahr unterstellt – seine Bekanntheit in der Öffentlichkeit gesteigert hat, kann dies bei der Bemessung der von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr zudem schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Fernsehsendung erst lange nach der Verteilung der streitgegenständlichen Werbekataloge stattgefunden hat.

Schließlich ist eine Erhöhung der dem Kläger vorliegend zugebilligten fiktiven Lizenzgebühr auch im hier eröffneten Rahmen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht etwa im Hinblick auf den Gedanken eines sog. Straf- bzw. Verletzerzuschlags gerechtfertigt (vgl. dazu Hellgard, ZEuP 2022, 7, 30 für Fall nicht kommerzieller Nutzung; siehe auch Dietrich, CR 2020, 497 für den Bereich des Urheberrechts). Der Senat hat dies für den Bereich der Schadensersatzhaftung im Bereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint (Senat, Beschl. v. 8.11.2022 – 15 U 141/22 und 15 U 142/22, zur Veröffentlichung bestimmt; siehe auch OLG München, Urt. v. 17.1.2003 – 21 U 2664/01, juris; siehe ferner BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 26 und vertiefend Ettig, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S.187 ff m.w.N.); hier gilt nichts anderes: Denn zum einen hat der Kläger selbst im vorliegenden Verfahren lediglich die aus seiner Sicht angemessene Vergütung in Form der einfachen (fiktiven) Lizenz geltend gemacht und dazu vorgetragen, den Klagebetrag – und nicht etwa einen geringeren Betrag, der dann im Hinblick auf einen Verletzter-/Strafzuschlag zu erhöhen gewesen wäre – bei einer fiktiven Lizenzierung hätte verlangen zu können. Zum anderen liegt der Sinn und Zweck des Anspruchs auf Ersatz jedenfalls des materiellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – um den es hier allein geht - ausweislich des Erwägungsgrunds 146 in einem schlichten Ausgleich der an den vermögenswerten Rechtspositionen des Betroffenen eingetretenen Beeinträchtigungen und nicht etwa in einer über diese reine Kompensation noch hinausgehenden „Bestrafung“ des Verletzers, wozu auf Seiten der Beklagten, die sich im Hinblick auf die verworrene tatsächliche Situation rund um die Einwilligung zur Veröffentlichung von Name und Zitat letztlich subjektiv als berechtigt angesehen hat, den Versandkatalog mit den personenbezogenen Daten des Klägers zu versehen, im Übrigen auch kein Anlass besteht. Dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.1.2017 (C-367/15, NJW 2017, 1373) eine Regelung im nationalen (polnischen) Recht, die wahlweise eine Verdopplung bzw. Verdreifachung der angemessenen Vergütung bei Urheberrechtsverletzungen vorsah, europarechtlich nicht beanstandet hat, hat auf die hier vorzunehmende Schätzung des Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der eine entsprechende Bestimmung selbst gerade nicht vorsieht und bei dem insofern hier auch nicht auf entsprechendes nationales Recht zurückgegriffen werden kann, keine Auswirkungen. Es sind auch keine einheitlichen europäischen Rechtstraditionen ersichtlich, die etwa durchweg das Zusprechen von pauschalen Verletzerzuschlägen eröffnen würden. Selbst wenn man Art. 82 Abs. 1 DSGVO selbst eine gewisse Strafschadensfunktion zusprechen wollte (dazu kritisch aber der Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag v. 6.10.2022 – C-300/21, BeckRS 2022, 26562 Rn. 35 ff.), rechtfertigt dies allein keine mehr oder weniger pauschalen „Verletzerzuschläge“ ohne eine klare gesetzliche Grundlage. Das zeigt u.a. auch der Vergleich mit den noch deutlich klareren Immaterialgütern im Bereich der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4.2004, S. 45), die den Bereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar nicht harmonisiert (dazu Janssen, Präventive Gewinnabschöpfung, 2017, S. 371 f., 508), aber wertungsmäßig zum Vergleich hier durchaus auch herangezogen werden kann. Auch dort wird man Verletzerzuschläge – wie schon vor der Harmonisierung (BGH, Urt. v. 6.3.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841 - Tolbutamid) – ohne klare gesetzliche Regelung im nationalen Recht, die Art. 13 Abs. 2 lit b) der Richtlinie („mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte“) zwar theoretisch zulassen würde, der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie jedoch ganz ausdrücklich nicht hat regeln wollen (BT-Drs. 16/5048, 62 zu Vorschlägen des Bundesrats), jedenfalls im Regelfall daher nicht zusprechen (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH, Urt. v. 22.9.2021 – I ZR 20/21, GRUR 2022, 82 Rn. 14 – Layher; BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 26 – Nachlizenzierung; siehe auch Raue, Die dreifache Schadensberechnung, 2017, S. 323 f. m.w.N.). Nichts anderes gilt aber hier, zumal gerade die kontroverse Gesetzgebungsgeschichte dieser Richtlinie zeigt, dass es selbst im klassischen „grünen Bereich“ klar abgrenzbarer Immaterialrechtsgüter keine einheitlichen Rechtstraditionen dazu in Europa gibt. Etwaige denkbare Ausnahmefälle, in denen etwa ein Verletzer sonst gegenüber einem redlichen vertraglichen Lizenznehmer ungerechtfertigte Vorteile hätte, weil etwa Schutzfähigkeitsrisiken im Raum stehen (dazu etwa Mes, PatG, 5. Aufl. 2020, § 139 Rn. 143, 147) und/oder Verwässerungsschäden lizenzerhöhend zu berücksichtigen wären (dazu BeckOK MarkenR/Goldmann, Ed. 32, § 14 Rn. 806), sind im konkreten Fall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass aber Art. 82 Abs. 1 DSGVO jedenfalls beim materiellen Schadensersatz – um den es hier allein geht – nicht der sog. „Überkompensation“ dienen kann, steht außer Frage und wird – weswegen hier auch von einem sog. acte-clair (dazu EuGH, Urt. v. 06.10.1982 - 283/81, NJW 1983, 1257 - C. I. L. F. I. T., Slg. 1982, 3415 Rdnr. 16 = NJW 1983, 1257) auszugehen ist – auch in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Zulässige Berichterstattung über Plagiatsvorwüfe unter Namensnennung

OLG Frankfurt
Urteil vom 19.12.2019
16 U 210/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Berichterstattung über Plagiatsvorwüfe unter Namensnennung zulässig sein kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Klägerin steht nach Auffassung des Senats gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V. m. Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu.

1. Dabei kann dahinstehen, ob die erforderliche Erstbegehungsgefahr besteht. Bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage ist Voraussetzung, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort-und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rz. 33). Der Beklagte hatte sich zwar mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 20XX direkt an die Bevollmächtigten der Klägerin gewandt und mitgeteilt, dass er eine Berichterstattung über die Klägerin und ihren Fall beabsichtige, und zwar unter Nennung ihres Namens und auch im Internet. Keine Anhaltspunkte bestehen indes dafür, dass ein entsprechender Bericht des Beklagten wirklich nahe bevorstand.

Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben, da der Erfolg der vorbeugenden Unterlassungsklage aus anderen Gründen zu verneinen ist.

2. Da es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht um ein Rahmenrecht handelt, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. st. Rspr., z.B. BGH NJW 2016, 789).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nach Auffassung des Senats als Ergebnis der vorzunehmenden Güterabwägung dem Beklagten eine namentliche Nennung der Klägerin im Rahmen einer Berichterstattung über die gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfe gestattet.

Hierbei spielt zunächst eine Rolle, dass die Berichterstattung die Sozialsphäre der Klägerin betrifft, also den Bereich des beruflichen und wissenschaftlichen Wirkens. Zwar hat sich die Klägerin aus dem beruflichen Leben vollständig zurückgezogen und auf die Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet. Auch wurde sie auf ihr Verlangen mit Ablauf des XX. August 20XX aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Bundeslandes1 entlassen. Gleichwohl ist mit den Plagiatsvorwürfen und einem darüber gefertigten Bericht - auch unter Nennung ihres Namens - kein Eingriff in ihre Privatsphäre verbunden, da die Ursache für diesen Bericht aus ihrer Sozialsphäre und früheren beruflichen Tätigkeit stammt. Das gilt selbst vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als akademische Amtsbezeichnung1, Amtsbezeichnung2 und zeitweise Amtsbezeichung3 der Universität1 vor allem mit Verwaltungstätigkeiten befasst war und keine Lehrstuhlinhaberin gewesen ist. Auch wenn sie auf die akademische Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet hat, bleiben ihre beiden wissenschaftlichen Arbeiten, die Doktorarbeit und die Habilitationsschrift in der Welt. Sie sind an den Hochschulen und weiteren Bibliotheken vorhanden und dienen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Dafür - und nicht nur im Interesse eines persönlichen beruflichen Fortkommens - wurden sie geschrieben.

Nach Auffassung des Senats hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Namens der Autorin dieser wissenschaftlichen Schriften, weil gerade hierin ein besonderer zusätzlicher Informationswert liegt, der ohne die namentliche Nennung nicht berücksichtigt würde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem auch nach dem vollständigen Rückzug der Klägerin aus dem Wissenschaftsbetrieb und aus öffentlichen Funktionen verbleibenden Interesse an dem Thema „Plagiatsvorwürfe gegen Hochschulangehörige“ durch eine die Klägerin nicht namentlich bezeichnende Berichterstattung nicht Rechnung getragen werden. Denn ohne die namentliche Nennung würden die Fortwirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb nicht angemessen berücksichtigt.

Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Übernahmen aus fremden Texten, die als solche nicht gekennzeichnet sind, führt zu einer Perpetuierung dieser Plagiate, was gegen wissenschaftliche Interessen verstößt. Ferner ist ein wissenschaftliches Buch ohne den Namen des Verfassers wenig aussagekräftig, auch wenn Titel, Verlag und Erscheinungsjahr zusätzlich veröffentlicht sind. Werk und Autor gehören zusammen. Es besteht auch eine Verwechslungsgefahr, da allein der Titel eines Werkes nicht immer aussagekräftig ist. Das gilt gerade für ein Werk, das - wie die Habilitationsschrift der Klägerin - mit einem aktuellen und eher allgemein gehaltenen Titel versehen ist. Das Thema ihres Buches „...“ ist (...) hochaktuell, vor allem auch durch den zweiten Teil des Titels „...“. (...). Das gilt für den wissenschaftlichen Diskurs, aber auch für journalistische Tätigkeiten. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat (...) die Habilitationsschrift der Klägerin zitiert (...).

Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, sie trage für die Handhabung der Bibliotheken mit Plagiaten, die mit keinem Hinweis versehen würden, keine Verantwortung. Denn entscheidend ist, dass die Klägerin es war, die so gearbeitet hat, dass ihre Werke dem Plagiatsvorwurf ausgesetzt wurden. Ein Recht auf „Vergessenwerden“ hat sie nicht, da ihre Habilitationsschrift noch im wissenschaftlichen Diskurs steht und wieder große Aktualität hat.

Es kommt hinzu, dass die Klägerin ja auch ein Thema mit aktuellen Bezügen gewählt hatte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin können für die Berichterstattung über den Verdacht von Plagiaten in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung und über deswegen erhobene Vorwürfe nicht dieselben Maßstäbe gelten wie für die Verdachtsberichterstattung über Straftaten. Der Verfasser einer wissenschaftlichen Schrift begibt sich mit dieser in den öffentlichen Diskurs. Ebenso wie über begründete sachliche Einwände gegen seine veröffentlichten Ausführungen unter namentlichem Bezug auf den Autor berichtet werden darf, muss dies auch für den Verdacht nicht gekennzeichneter Übernahmen von anderen Autoren oder den Verstoß gegen die Regeln wissenschaftlichen Zitierens gelten. An der Person des Autors besteht darüber hinaus auch dann zusätzlich ein Interesse, wenn er - wie hier - weitere Werke verfasst hat, die von dem Vorwurf (noch) nicht betroffen sind.

Dem Gesichtspunkt der Resozialisierung kommt darüber hinaus ein geringeres Gewicht zu, weil der Vorwurf keine Straftat betrifft und bei einem allein berufsbezogenen Fehlverhalten in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückkehr zu wissenschaftlich redlichem Verhalten eine Wiedereingliederung in die sozialen Strukturen der Gesellschaft erfordert.

Überdies haben sich auch zwischenzeitlich die Fakten verdichtet, dass der Plagiatsvorwurf wohl nicht unberechtigt sein könnte. Die für eine Verdachtsberichterstattung erforderlichen Belegtatsachen liegen damit in ausreichendem Umfang vor.

So hat die Universität2 der Klägerin die Habilitation mit detaillierten Angaben zu vorhandenen Plagiaten aberkannt, ihr Widerspruch wurde zurückgewiesen. Zwar hat das von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht entschieden, dass die Entziehung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ rechtswidrig war, weil die Klägerin bereits auf dieses Recht verzichtet hatte. Anders ist es jedoch bezüglich der Aberkennung der Habilitation. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Hochschule als rechtmäßig angesehen, weil die Klägerin darauf nicht verzichten konnte. Auch wenn diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, hat sich der Plagiatsvorwurf keineswegs erledigt, sodass der Beklagte als Sachwalter eines fairen und wissenschaftlichen Tugenden verpflichteten Diskurses und Wissenschaftsbetriebes den Namen der Klägerin im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Plagiatsvorwürfen nennen darf. Das gilt erst recht im Hinblick darauf, dass hier der Vorwurf eines Doppelplagiats im Raum steht.

Etwas Anderes könnte nur dann gelten, wenn eine solche Namensnennung zu schweren gesundheitlichen Folgen bei der Klägerin geführt hat und weiterhin führen könnte. Denn dann könnten ihre Interessen im Rahmen der Güterabwägung überwiegen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29. August 2019 (Bl. 898 d. A.) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine andere Beurteilung bei der Gesamtabwägung dann gerechtfertigt sein könnte, wenn sie konkret vorträgt und belegt, dass sie in Folge der Vorwürfe und dann verstärkt durch die Berichterstattungen an einer psychischen Belastung mit echtem medizinischem Krankheitswert leidet. Ihr ist Gelegenheit gegeben worden, hierzu ergänzend schriftsätzlich bis zum 26. September 2019 Stellung zu nehmen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. September 2019 hat sie dargelegt, dass sie seit Februar 20XX und aufgrund der erhobenen Vorwürfe und Presseberichterstattungen psychisch krank sei. Sie sei mit einem erheblichen pathologischen Krankheitswert an einer Depression erkrankt. Sie sei aufgrund dessen über einen langen Zeitraum seit dem Jahr 20XX krankgeschrieben gewesen und habe sich infolgedessen auch vollständig aus der beruflichen Sphäre zurückgezogen. Sie sei suizidgefährdet und es bedürfe fortwährender Anstrengungen, ihr psychisches Gleichgewicht stabil zu halten. Der Lebenseinschnitt, der durch die erhobenen Vorwürfe und die noch andauernde Klärung erfolgte, würde durch eine öffentliche Bloßstellung so verstärkt, dass ein Depressionsschub einschließlich einer stationären Behandlung drohen würde.

Dieser Vortrag ist zwar nicht verspätet, da der Senat der Klägerin Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen gegeben hatte. Die Klägerin hat jedoch nicht die vom Beklagten bestrittene Kausalität zwischen der von ihr geschilderten psychischen Erkrankung und einer namentlichen Berichterstattung bewiesen.

Zwar hat sie das nervenärztliche Attest des sie behandelnden Psychiaters D vom 19. September 2019 (Anlage K 37, Bl. 956 d. A.) vorgelegt. Dieses ist jedoch hinsichtlich der Kausalitätsfrage unergiebig. In dem Attest heißt es allgemein, dass sich die Klägerin seit Februar 20XX in der regelmäßigen nervenärztlichen Behandlung des Psychiaters befinde. Zu diesem Zeitpunkt gab es jedoch noch keine Plagiatsvorwürfe, die öffentlich erst 20XX erhoben wurden.

Die Klägerin hatte mit der Klage vorgetragen, dass der Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Depression ausgelöst habe und die - später erfolgten - namentlichen Berichterstattungen zu einem weiteren depressiven Schub geführt hätten. Einen solchen belegt das Attest nicht. Weiterhin heißt es allgemein, dass es in der Folge einer beruflichen Belastung zu schwer ausgeprägten depressiven Phänomenen gekommen sei. Hinter dieser allgemeinen Formulierung könnten sich zahlreiche Gründe für depressive Phänomene verbergen, z.B. ein Überlastungssyndrom, ein Burnout o.ä. Ein Zusammenhang mit den Plagiatsvorwürfen wird nicht hergestellt, sodass dieser auch nicht als bewiesen anzusehen ist. Noch deutlicher wird die fehlende Kausalität, wenn man auf die namentliche Nennung der Klägerin in Verbindung mit Plagiatsvorwürfen abhebt. Die Dokumentation zu Plagiierungen in der Habilitationsschrift der Klägerin erschien im „C“ erst im (...) 20XX, also erst 1 1/4 Jahre nach Beginn der Behandlung; lediglich die interne Dokumentation - ohne Namensnennung - begann schon am XX.XX.20XX (Anlage B 95, Bl. 985 d. A.). Die Promotionsschrift der Klägerin wurde erst ab dem ... 20XX auf der Plattform „C“ analysiert und der Zeitung1-Artikel über das Doppelplagiat unter voller Namensnennung der Klägerin erschien am XX.XX.20XX.

Zwar schreibt D, dass die öffentliche Berichterstattung unter Nennung ihres Namens die Qualität einer Retraumatisierung habe, doch ist ihr Vortrag, dass jede weitere Veröffentlichung unter namentlicher Nennung eine Retraumatisierung auslösen würde, gleichwohl unbelegt. Denn da die Traumatisierung durch die öffentliche Berichterstattung nicht bewiesen ist, kann denknotwendig auch nicht die Retraumatisierung bewiesen sein.

Dementsprechend ist allenfalls von einer fortwährenden seelischen Belastung der Klägerin in Folge der namentlichen Berichterstattung auszugehen, die nicht ausreichend ist, bei der Güterabwägung zugunsten der Klägerin zu entscheiden. Denn dazu bedürfte es eines bewiesenen kausalen pathologischen Befundes. Dass auch die minderjährige Tochter der Klägerin unter diesen seelischen Belastungen leidet, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Klägerin hat außer der Vorlage des Attests auf den Hinweis des Senats auch keine näheren Tatsachen dargelegt, wie sich die Berichterstattung jeweils ausgewirkt hat, und insbesondere, wann sie in zeitlichem Zusammenhang damit ihren Arzt aufgesucht hat."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Frankfurt: Markenrechtliche Entscheidungen dürfen im Regelfall mit Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern veröffentlicht werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.09.2019
20 VA 21/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass markenrechtliche Entscheidungen im Regelfall mit Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern veröffentlicht werden dürfen

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme der Justizverwaltung ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG dann auszusprechen, wenn die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Anordnung der Veröffentlichung des Urteils des ... Zivilsenats vom XX.XX.2017 in der Fassung des letzten Anonymisierungsstandes (vom XX.XX.2017, Bl. 76 ff. d. Behördenakte) ist nicht rechtswidrig.

Es besteht - was auch die Antragstellerin im Grundsatz nicht in Abrede stellt - eine Pflicht der Gerichte zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt die Verpflichtung der Gerichtsverwaltungen, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren (BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, Az. 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105 ff., Rn. 24; BGH, Beschluss vom 05.04.2017, Az. IV AR (VZ) 2/16, Rn. 16; beide zitiert nach juris und m. w. N.). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage zudem in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts, wonach gerichtliche Verhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich sind (§ 169, § 173 GVG), geht darüber aber hinaus (vgl. BGH, a. a. O.). Gerichtsentscheidungen unterliegen wie das Verfahren selbst nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einzelner Personen verbieten (BGH, a. a. O., Rn. 15).

Die Gerichtsverwaltung hat im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Publikationspflichten zunächst zu prüfen, welche Entscheidungen veröffentlichungswürdig sind. Dabei ist die Auswahl vorrangig aus der Sicht des mit der Entscheidung befassten Richters bzw. Spruchkörpers zu treffen; diese „amtliche Auswahl“ hat die Gerichtsverwaltung um diejenigen Entscheidungen zu ergänzen, an deren Veröffentlichung ein erkennbares öffentliches Interesse besteht (BVerwG, a. a. O., Rn. 29).

Wenn demnach - wie vorliegend - ein Richter des mit der Entscheidung befassten Spruchkörpers der Gerichtsverwaltung eine Entscheidung als veröffentlichungswürdig mitteilt, ist diese Einschätzung für die Gerichtsverwaltung regelmäßig bindend, ohne dass diese noch eine weitere Prüfung der Veröffentlichungswürdigkeit vorzunehmen hätte.

Eine solche Mitteilung ist vorliegend erfolgt. Der Vorsitzende des ... Zivilsenats hat durch Übersendung an die Dokumentationsstelle als Referat der Präsidialabteilung des Oberlandesgerichts unter Beifügung eines ausgefüllten Erfassungsbogens eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung für veröffentlichungswürdig und für die interessierten Kreise als rechtlich bedeutsam eingeordnet hat. Er hat in dem Erfassungsbogen zudem u. a. die für diese Einschätzung maßgeblichen in der Entscheidung behandelten Rechtsfragen in Form eines Leitsatzes mitgeteilt.

Er hat - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - diese Einschätzung gegenüber der Gerichtsverwaltung auch nicht später revidiert. In seiner E-Mail vom XX.XX.2017 hat der Vorsitzende des ... Zivilsenats zwar ausgeführt, das Urteil in seiner anonymisierten Form - vorgelegen hatte ihm zu diesem Zeitpunkt die „verschärft“ anonymisierte Fassung - sei zur Veröffentlichung nicht geeignet. Er hat dabei insbesondere auf die Ersetzung der verwendeten Zeichen bzw. der Begriffe, welche dieses bilden, durch Platzhalter abgestellt und ausgeführt, dass die Verwendung von „X Y“ und „X“ auch nicht ansatzweise geeignet sei, die entscheidungserhebliche Frage (die er - wie gesagt - auch in Form eines Leitsatzes mitgeteilt hatte) zu verdeutlichen.

Die Bitte, von einer Veröffentlichung abzusehen, bezog sich dabei zweifellos nur auf eine solche in der „verschärft“ anonymisierten Form. Denn der Vorsitzende des ... Zivilsenats ging ausweislich seiner genannten E-Mail davon aus, dass die Dokumentationsstelle bereits eine verbindliche Zusage gegenüber den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegeben habe, wonach eine „Veröffentlichung unter Nennung der genannten Zeichen nicht erfolgen“ werde. Dass der Vorsitzende des ... Zivilsenats die Angelegenheit, wie er weiter mitteilte, aus seiner Sicht damit für sich als erledigt angesehen hat, beruht offensichtlich auf der vorgenannten Prämisse.

Dass er die Entscheidung auch in dem nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehenen geringeren Anonymisierungsumfang (Stand XX.XX.2017), der alle betroffenen Zeichen und Marken wiedergibt, entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung vom XX.XX.2017 nicht mehr als veröffentlichungswürdig ansehen würde, findet in der E-Mail vom XX.XX.2017 hingegen keinen Anhaltspunkt.

Die Gerichtsverwaltung konnte daher ohne weitere eigene Prüfung auch zum Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung von der Veröffentlichungswürdigkeit der ihr vorgelegten Entscheidung ausgehen.

Darüber hinaus teilt der Senat die Einschätzung der Gerichtsverwaltung, dass obergerichtliche Leitsatzentscheidungen unabhängig von einer weiteren ausdrücklichen Äußerung des jeweils erkennenden Gerichts grundsätzlich als veröffentlichungswürdig angesehen werden können.

An einer Veröffentlichungswürdigkeit ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin als Prozesspartei der Veröffentlichung widersprochen hat. Denn ein Verfahrensbeteiligter kann eine Veröffentlichung von Entscheidungen nicht grundsätzlich ausschließen, selbst wenn die Beteiligten trotz Anonymisierung der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten bekannt sein mögen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15).

Auch auf etwa von den Prozessparteien geplante oder abgeschlossene diesbezügliche Vereinbarungen kann es nicht ankommen. Denn die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime betrifft die Bestimmung des Streitstoffes und die Anhängigkeit des Verfahrens, nicht aber die Veröffentlichung von in diesen ergangenen Entscheidungen.

Für die Veröffentlichungswürdigkeit kann es dabei auch nicht von Bedeutung sein, ob die Entscheidung - wie mittlerweile vorliegend - rechtskräftig ist oder nicht. Ebenso kann der Veröffentlichungswürdigkeit nicht entgegenstehen, dass gegen die für die Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, was zudem den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmt (vgl. Seibel in Zöller, a. a. O., § 705 ZPO, Rn. 1).

Gerade die Befassung eines im Rechtszug weiteren Gerichts bzw. des Bundesverfassungsgerichts begründet ein öffentliches Interesse an der angegriffenen Entscheidung, weil dort angesprochene Rechtsfragen Gegenstand eines Verfahrens vor einem höherrangigen Gericht werden.

Ist eine Entscheidung veröffentlichungswürdig, hat die Gerichtsverwaltung eine herausgabe- bzw. veröffentlichungsfähige Fassung davon zu erstellen; dabei hat regelmäßig eine Anonymisierung und Neutralisierung zu erfolgen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 30 f.).

Nach Auffassung des Senats ist es bei der Veröffentlichung von Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Abbildungen und Nennung von Marken und geschäftlichen Zeichen ebenso wie Registernummer der Marken nicht anonymisiert und neutralisiert werden. Denn insoweit ist auch darauf abzustellen, ob eine solche Unkenntlichmachung sachlich überhaupt geboten ist (vgl. Greger in Zöller, a. a. O., § 299 ZPO, Rn. 5).

Zwar wird durch Nennung der Marke die Prozesspartei als deren Inhaber jedenfalls nach einer Recherche in dem jeweiligen Markenregister identifizierbar.

Einer Nutzung von Marken und Zeichen im geschäftlichen Verkehr ist aber deren Publizität immanent. Die Nutzung einer Marke beruht gerade darauf, dass diese öffentlich verwendet wird und dem Inhaber zuordnet werden kann. Marken dienen nämlich gerade dazu, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen im Geschäftsverkehr zu unterscheiden (vgl. Weiler in Kur / v. Bomhard / Albrecht, BeckOK Markenrecht, 18. Edition, § 1 MarkenG Rn. 6).

Nach § 4 Nr. 1 MarkenG entsteht nationaler Markenschutz vorrangig durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das von dem Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register.

In dem öffentlichen Register, das in Form einer elektronischen Datenbank geführt wird (§ 24 Abs. 2 MarkenV), die von jedermann (§ 62 Abs. 5 MarkenG) über das Internet eingesehen werden kann, werden neben Registernummer (§ 25 Nr. 1 MarkenV) und Darstellung der Marke (§ 25 Nr. 3 MarkenV) eine Vielzahl weiterer Angaben, darunter auch der Name, gegebenenfalls die Rechtsform und der Wohnsitz oder Sitz des Inhabers der Marke (§ 25 Nr. 15 MarkenV) eingetragen. Das Register nimmt dadurch in Bezug auf die jeweilige eingetragene Marke eine Publizitätsfunktion über alle markenrechtlich relevanten Tatsachen wahr (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2005, Az. I ZR 188/02, BGHZ 164, 139 ff, zitiert nach juris Rn. 26).

In gleicher Weise führt die EUIPO eine öffentlich über das Internet recherchierbare Datenbank der von ihr registrierten Marken (Art. 87 Verordnung (EG) Nr. 207/2009; Art. 111 Verordnung (EU) 2017/1001)

Sind die sich aus der Anmeldung oder Eintragung einer Marke ergebenden Rechte Gegenstand eines Rechtsstreits, so findet die Veröffentlichung der dort ergehenden Entscheidungen neben den eingangs genannten Grundlagen der Öffentlichkeit von Verhandlung und Urteilsverkündung gemäß § 169 und § 173 GVG eine weitere Grundlage auch in der durch die vorgehend dargestellten markenrechtlichen Vorschriften begründeten Publizitätswirkung der betroffenen Marken.

Gerichtliche Entscheidungen, die Feststellungen zur Kollision einer angemeldeten oder eingetragenen Marke (§ 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 MarkenG) mit anderen Marken, Zeichen, Angaben usw. treffen, sind nicht nur im Hinblick auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen für die Öffentlichkeit von Interesse, sondern gerade auch im Hinblick auf den Schutzumfang, den die konkrete - wie gesagt notwendigerweise öffentlich gemachte - Marke beanspruchen kann. An derartigen gerichtlichen Entscheidungen setzt sich nach Auffassung des Senats die Publizität der Marke wie auch der im Markenregister veröffentlichten Daten fort. Der Markeninhaber als Beteiligter des Rechtsstreits hat die Wiedergabe der Marke bei einer Veröffentlichung der Entscheidung durch das Gericht einschließlich weiterer Informationen, welche diese im Markenregister identifizierbar machen, daher in aller Regel hinzunehmen. Ein Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung liegt im Hinblick auf die Offenbarung seiner Stellung als Inhaber der betroffenen Marke schon gar nicht vor, da diese Information - wie gesagt - ohnehin öffentlich ist. Es hat im Hinblick auf die sich daraus zwangsläufig mittelbar ergebende Information, dass er Partei des markenrechtlichen Prozesses ist, wegen der genannten grundlegenden rechtlichen Folgen der Stellung als Inhaber einer Marke im Grundsatz zurückzutreten, zumal auch diese Information wegen des Öffentlichkeitsgrundsatzes der §§ 169, 173 GVG ebenfalls bereits öffentlich geworden ist.

In Übereinstimmung damit entspricht es - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - auch gängiger Praxis u. a. des Bundesgerichtshofs, markenrechtliche Entscheidungen unter vollständiger Angabe bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Registernummer zu veröffentlichen, wobei die Marke bzw. deren wesentlicher kennzeichnender Bestandteil in der Regel sogar als Entscheidungsname angegeben wird (vgl. z. B. zuletzt BGH, Urteile vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18 [Ortlieb II]; vom 07.03.2019, Az. I ZR 195/17 [SAM]; Beschluss vom 14.02.2019, Az. I ZB 34/17 [Kneipp]; Urteil vom 17.10.2018, Az. I ZR 136/17 [Tork], jeweils zitiert nach der Veröffentlichung bei juris).

Einer Veröffentlichung unter Nennung der vollständigen klagegegenständlichen Wortmarken der Antragstellerin unter Angabe der Registernummer und Abbildung der gegnerischen Zeichen steht vorliegend auch nicht eine Selbstbindung der Gerichtsverwaltung aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG in Form der von dem Antragsgegner vorgelegten „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen“ oder der bisherigen Veröffentlichungspraxis der Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Bezug auf markenrechtliche Entscheidungen entgegen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners trotz der dargestellten grundsätzlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von markenrechtlichen Entscheidungen unter vollständiger Nennung der Marken und Angabe der Registernummern, ein solche vorliegend zu unterlassen, ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt nicht.

Die genannten „Empfehlungen zur Anonymisierung und Neutralisierung von Gerichtsentscheidungen“ treffen unabhängig davon, welche Rechtsqualität diesen zukommt und in welchem Umfang diese Bindungswirkung für die Entscheidung der Gerichtsverwaltung entfalten können, schon inhaltlich keine unmittelbare Aussage zur Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen. Die Empfehlungen sehen zudem die Entscheidung über die Anonymisierung personenbezogener Daten jedenfalls im Zweifelsfall bei den Richtern, welche die Entscheidung getroffen haben. Sie stellen im Hinblick auf den Umfang der Anonymisierung auch ab auf die Verständlichkeit der Entscheidung für die interessierte Öffentlichkeit im Einzelfall. Im Zweifelsfall soll die Gerichtsverwaltung nach diesen Empfehlungen daher gehalten sein, der Einschätzung des jeweiligen Spruchkörpers zu folgen. So ist die Gerichtsverwaltung vorliegend verfahren, indem sie auf die bereits dargestellten Bedenken des Vorsitzenden des ... Zivilsenats an einer Veröffentlichung in der von der Verwaltung vorgeschlagenen „verschärft“ anonymisierten Fassung die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Fassung der Entscheidung erstellt hat.

Auch ergibt sich aus der früheren Praxis der Veröffentlichung von markenrechtlichen Entscheidungen durch die Verwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main keine Selbstbindung dahingehend, dass eine Nennung der betroffenen Marken und ihrer Registernummern nicht erfolgen dürfe. Zwar trifft - wie eine Recherche des Berichterstatters des Senats in der Landesrechtssprechungsdatenbank ergeben hat - der Einwand der Antragstellerin zu, dass der Umfang der Anonymisierung markenrechtlicher Entscheidungen durch die Verwaltung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners - auch unter Berücksichtigung technischer Änderungen an der LaReDa eine einheitliche Praxis nicht erkennen lässt. Es lässt sich vielmehr auf eine den Einzelfall berücksichtigende Praxis schließen, aus der sich aber eine Selbstbindung nicht ableiten lässt (vgl. Kischel in Epping / Hillgruber BeckOK GG, Art. 3, Rn. 114).

So sind in den in der LaReDa (https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/search) veröffentlichten Fassungen der von der Antragstellerin angeführten Urteile des ... Zivilsenats vom … (Az. 6) und vom … (Az. 7) zwar weder die jeweiligen Marken wiedergegeben noch deren Registernummer angegeben. Es sind auch keine anderen Informationen zu den Marken in der veröffentlichten Fassung enthalten, die deren Identifikation oder deren Inhaberin in der entsprechenden Datenbank ermöglichen würden. Auch die angegriffene Verletzungsform ist vollständig neutralisiert.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es für das Verständnis beider genannter Entscheidungen nicht auf den Wortlaut der jeweiligen Marken ankommt. In der Entscheidung zu Az. 6 geht es um die Frage, ob die Nutzung eines mit einer Wortmarke identischen Schlüsselwortes bei einem Referenzierungsdienst wie Google zum Zwecke der Werbung für solche Artikel zulässig ist, die denen entsprechen, welche die Markeninhaberin vertreibt. In derjenigen im Verfahren Az. 7 kam es entscheidungserheblich auf die Frage an, unter welchen Voraussetzungen eine generische Top-Level-Domain (gTLD), deren Bestandteil eine Unionsmarke ist, eine Verletzung dieser Unionsmarke darstellt. Auf den jeweiligen Wortlaut der Marke kommt es für beide genannten Fragestellungen nicht an, während es sich vorliegend, wie der Vorsitzende des ... Zivilsenats in seiner genannten E-Mail für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, gerade anders verhält.

Die in der LaReDa veröffentlichte Fassung der weiteren - zeitlich zudem späteren - von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des ... Zivilsenats (Urteil vom …, Az. 8) ist zwar dahingehend anonymisiert, dass die Klagemarken neutralisiert sind, so eine Unionswortmarke als „A!“, wobei aber die Registernummer angegeben ist. Diese Form der Anonymisierung stellt im Ergebnis keinen weitergehenden Schutz der Identität der Markeninhaberin dar. Denn die betroffene Marke „JOOP!“ lässt sich - wie dies offensichtlich auch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durchgeführt haben - durch eine Abfrage des Markenregisters zur Registernummer einschließlich der Identität der Markeninhaberin ohne Weiteres ermitteln. So ist in der Veröffentlichung der Entscheidung bei juris auch anstelle des in der LaReDa verwendeten Platzhalters „A!“ die Wortmarke „JOOP!“ im vollen Wortlaut angegeben.

Ähnliches gilt z. B. auch für die in LaReDa veröffentlichte Fassung des Urteils vom … (Az. 9), bei der die Klagemarke im Wortlaut mit Anmeldedatum unter Unkenntlichmachung der Registernummer angeben ist. Über den Wortlaut der Marke und das Anmelddatum lässt sich diese aber im Markenregister ebenfalls ohne Weiteres auffinden.

Demnach war die Gerichtsverwaltung vorliegend im Grundsatz nicht gehalten, die ihr zur Veröffentlichung vorgelegte markenrechtliche Ansprüche betreffende Entscheidung über den sich aus der Fassung vom XX.XX.2017 ergebenden Stand durch Unkenntlichmachung der Marken und der Registernummern der Antragstellerin weitergehend zu anonymisieren.

Im Ausnahmefall kann allerdings, wenn überwiegende Rechte der Parteien durch die Weitergabe einer Entscheidungsabschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, dem durch eine Unkenntlichmachung von Urteilspassagen über den üblichen Umfang der Anonymisierung hinaus oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Veröffentlichung Rechnung getragen werden (BGH a. a. O., Rn. 18). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - aber nicht vor.

Der Grad der „üblichen“ Anonymisierung hängt dabei nach Auffassung des Senats maßgeblich von der Art und Gegenstand des Verfahrens ab, in welchem die Entscheidung ergangen ist. Im Zivilprozess wird in der Regel die Entfernung des Rubrums und der Ersatz von Personennamen durch deren Identifikation ausschließende Platzhalter genügen, so dass Anlass zu einer darüber hinausgehenden Anonymisierung und Neutralisierung oder gar der Prüfung eines möglichen Absehens von einer Veröffentlichung in den meisten Fällen nicht bestehen wird.

Bei Entscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, für welche der Öffentlichkeitsgrundsatz der §§ 169, 173 GVG nicht gilt, z. B. im Insolvenzverfahren, können allerdings erhöhte Anforderungen an die Unkenntlichmachung von Personendaten bestehen und es kann bereits unter vergleichsweise geringeren Anforderungen ein gänzliches Absehen von einer Veröffentlichung einer Entscheidung angezeigt sein (vgl. zur Veröffentlichung von Entscheidungen betreffend die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters: Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris).

Für markenrechtliche Verfahren gilt wegen der dargestellten Publizitätswirkung von Marken gerade Gegenteiliges. Denn Marken als Streitgegenstand sind - wie oben ausführlich begründet - in der Zuordnung zu dem jeweiligen Inhaber einschließlich dessen Identität öffentlich.

Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Sinngehalt einer markenrechtlichen Entscheidung ohne Nennung bzw. Abbildung der betroffenen Marken und Zeichen nicht verständlich wird, ist deren Veröffentlichung in einer Form, in der diese unkenntlich gemacht werden, von der Gerichtsverwaltung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn besonders schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen möglich erscheinen.

Eine Ermessenentscheidung, in welcher die Gerichtsverwaltung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und möglicherweise eintretende schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen durch die Veröffentlichung anderseits gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden hat, ob eine weitergehende Anonymisierung zu erfolgen hat oder von einer Veröffentlichung gänzlich abzusehen ist, muss erst dann erfolgen, wenn solche Rechtsbeeinträchtigungen möglich erscheinen.

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigt sieht, begründet sie dies zuletzt im Wesentlichen damit, dass die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung rechtsfehlerhaft ergangen sei und in dieser unwahre Feststellungen getroffen seien, die die Wertschätzung der Antragstellerin in der Öffentlichkeit und im Kreis ihrer Kunden herabzuwürdigen geeignet seien. Sie befürchtet dadurch auch Nachteile in weiteren von ihr geführten markenrechtlichen Gerichtsverfahren. Sie rügt dabei sowohl Fehler in der Anwendung materiellen Rechts als auch schwere Verfahrensfehler, insbesondere durch Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, sowie eine unterlassene Vorlage nach Art. 267 AEUV.

Die Veröffentlichung einer Entscheidung kann nicht davon abhängen, ob diese nach Auffassung einer Partei oder auch tatsächlich rechtsfehlerfrei ergangen ist oder nicht. Eine Überprüfung der Entscheidungen der Rechtsprechung auf rechtliche Fehlerfreiheit durch die Justizverwaltung, die diese veröffentlicht, ist schon aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) ausgeschlossen. Eine gerichtliche Entscheidung kann - worauf der Antragsgegner zutreffend abstellt -allein mit dem dafür in der jeweiligen Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsmittel einer - wiederum - gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben, kann der - hier gegen die zur Veröffentlichung stehende Entscheidung - vorgebrachte Einwand der Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs zunächst bei dem erkennenden Gericht (§ 321a ZPO) und schließlich - wie vorliegend erfolgt - mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden.

Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen hat auch eine Kontroll- und Kritikfunktion, die - wie gesagt - ihre Grundlage im Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG findet; alle staatliche Gewalt muss sich öffentlicher Kritik und Kontrolle stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2018, Az. 20 VA 16/17, zitiert nach juris Rn. 95). Eine Veröffentlichung nur von solchen Entscheidungen, welche - auch nur anlassbezogen - eine „Richtigkeitsprüfung“ seitens der Gerichtsverwaltung durchlaufen haben, würde diesem Zweck zuwiderlaufen ebenso wie eine Veröffentlichung nur abschließend unanfechtbarer Entscheidungen.

Auch ist der Entscheidung ein die Geltung der Antragstellerin als Unternehmen herabwürdigender Inhalt nicht zu entnehmen, so dass dahinstehen kann, welche Maßnahmen die Gerichtsverwaltung im Falle des Vorliegens eines solchen Inhaltes zu treffen hätte. Bei der Feststellung in dem Urteil, es habe „Bösgläubigkeit“ der Antragstellerin bei Anmeldung der Gemeinschaftsmarke vorgelegen, handelt es sich um eine rechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob die Antragstellerin gegen die Beklagte des Zivilprozesses Ansprüche aus jener Marke geltend machen konnte, was der ... Zivilsenat verneint hat.

Dass diese Würdigung, deren Überprüfung auf rechtliche Richtigkeit - wie gesagt . nicht der Gerichtsverwaltung und auch nicht dem Senat obliegt, der seinerseits die Entscheidung der Gerichtsverwaltung auf deren Rechtmäßigkeit prüft, tatsächlich geeignet wäre, die Wertschätzung der Kunden der Antragstellerin schwerwiegend negativ zu beeinflussen, ist zudem nicht ersichtlich. Dass die Kunden der Antragstellerin - diese stellt Bekleidungsstücke her - ihr Kaufverhalten an dem Inhalt von Gerichtsentscheidungen ausrichten würden, welche im Rahmen von Streitigkeiten betreffend die von dieser angemeldeten Marken ergehen, liegt nach Auffassung des Senats fern.

Soweit die Antragstellerin auf negative Auswirkungen in weiteren markenrechtlichen Gerichtsverfahren abstellen will, haben die Feststellungen in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung keine Bindungswirkung für weitere Verfahren wegen anderer Streitgegenstände (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO).

Auch steht das Vorbringen der Antragstellerin, aus Folgenbeseitigungsgesichtspunkten sei von einer Veröffentlichung der Entscheidung abzusehen, einer solchen nicht entgegen. Auch wenn - was unterstellt werden kann - das Landgericht Stadt1 durch gerichtliche Entscheidung einem Dritten rechtswidrig Akteneinsicht in die Akten eines markenrechtlichen Zivilprozesses unter Beteiligung der Antragstellerin bewilligt haben sollte, steht dies einer Veröffentlichung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Entscheidung nicht entgegen. Denn zum einen ist die Rechtswidrigkeit jener Verfügung durch eine gerichtliche Entscheidung nicht festgestellt. Die Antragstellerin hat auch nicht vorgebracht, dass sie dagegen einen Rechtbehelf eingelegt hätte. Insoweit unterliegt aber die Rechtmäßigkeit der von einem Landgericht - nach dem Vorbringen der Antragstellerin in Form eines Rechtsprechungsaktes - getroffenen Entscheidung über die Akteneinsicht nicht der Kontrolle durch die Gerichtsverwaltung des Oberlandesgerichts.

Zudem geht der Anspruch auf Folgenbeseitigung aus Art. 34 GG auf Wiederherstellung des vor der Rechtsbeeinträchtigung bestehenden oder eines diesem gleichwertigen Zustandes (vgl. Papier in Maunz / Dürig, GG, 87. El., Art. 34 GG, Rn. 34). Die Folgen einer unrechtmäßigen Handlung einer öffentlichen Stelle können aber nicht dadurch beseitigt werden, dass eine andere öffentliche Stelle eine Maßnahme, zu der sie an sich verpflichtet ist, unterlässt. Zudem ist der Folgenbeseitigungsanspruch seinerseits gerichtlich geltend zu machen und kann nicht inzident in dem vorliegenden Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen eine andere Maßnahme der Justizverwaltung angebracht werden.

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung der Rechte des in dem Urteil bezeichneten Rechtsanwaltes bzw. der Kanzlei geltend gemacht hat, welcher dieser angehört, ist in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung des Urteils dessen Name anonymisiert.

Zudem ist - wie bereits oben zur Zulässigkeit ausgeführt - der Prüfungsumfang im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG auf die Verletzung des jeweiligen Antragstellers in eigenen Rechten beschränkt (vgl. auch: § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG).

Nach alledem besteht eine Pflicht der Gerichtsverwaltung zur Veröffentlichung des Urteils des ... Zivilsenats vom XX.XX.2017. Die in der Fassung vom XX.XX.2017 vorgenommene Anonymisierung, insbesondere die Nennung der Marken der Antragstellerin einschließlich der Registernummern, genügt den im Hinblick auf Entscheidungen in markenrechtlichen Streitigkeiten zu stellendenden Anforderungen. Es war auch nicht ausnahmsweise erforderlich, dass die Gerichtsverwaltung eine Prüfung im Hinblick auf eine weitergehende Anonymisierung oder einen Ausschluss der Veröffentlichung vornimmt.

Eine Ermessensentscheidung hatte die Gerichtsverwaltung vorliegend daher nicht mehr zu treffen. Eine Prüfung auf Ermessenfehler (§ 28 Abs. 3 EGGVG) durch den Senat hatte demnach nicht zu erfolgen. Daher hatte die Gerichtsverwaltung der Antragstellerin auch keine Ermessenserwägungen mitzuteilen, wobei offen bleiben kann, ob im Falle einer notwendigen Abwägungsentscheidung eine solche Mitteilung an Parteien des Rechtsstreits erforderlich gewesen wäre.

Auch bestand darüber hinaus keine Notwendigkeit der Begründung der angefochtenen Verfügung, da die Entscheidung der Gerichtsverwaltung über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen keiner Begründungpflicht unterliegt.

Da die angefochtene Maßnahme demnach nicht rechtswidrig ist, war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Da der Senat die Rechtsbeschwerde zulässt - dazu sogleich unten - hat er im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG die Vollziehung der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgesetzt. Dieser hat den Bescheid aufgrund des bei dem Senat angebrachten Antrags auf gerichtliche Entscheidung bislang nicht vollzogen. Da die Verfügung und die Entscheidung des Senats auf Rechtsfragen beruhen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, erscheint ein Vollzug der Verfügung vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren und ein damit drohender endgültiger Verlust der von der Antragstellerin angeführten Rechte weiterhin nicht gerechtfertigt.

Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.

Der Senat hat keine Gründe für die Anordnung einer Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der unterliegenden Antragstellerin durch die Staatskasse gesehen, § 30 S. 1 EGGVG. Eine solche kommt selbst bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen nur in besonderen Ausnahmefällen, z. B. grober Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns, in Betracht (vgl. Lückemann in Zöller, a. a. O., § 30 EGGVG, Rn. 1). Die genannten, sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Kostenfolgen hat der Senat lediglich deklaratorisch ausgesprochen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1, 2 GNotKG, § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG. Diesen hat der Senat nach billigem Ermessen mit einem Bruchteil von 1/10 des Streitwertes des Berufungsverfahrens festgesetzt, in welchem das zur Veröffentlichung stehende Urteil ergangen ist.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGGVG. Die Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen in markenrechtlichen Verfahren veröffentlicht werden können und ob dabei die Wiedergabe von Marken ohne Anonymisierung unter Nennung der Registernummern zulässig ist, sind von grundsätzlicher Bedeutung für die Veröffentlichungspraxis der Gerichte."


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