BPatG: Zeichenfolge "Nationalbank" mangels Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis nicht als Marke eintragbar
BPatG
Beschluss vom 26.10.2010
33 W (pat) 137/09
Nationalbank
Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Nationalbank" mangels Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis nicht als Marke für
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen;
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen, Rechtsberatung und -vertretung.
eingetragen werden kann. Die Eintragung hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen stehen folglich die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 wie auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 26.10.2010
33 W (pat) 137/09
Nationalbank
Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge "Nationalbank" mangels Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis nicht als Marke für
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten;
Klasse 36: Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen;
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen, Rechtsberatung und -vertretung.
eingetragen werden kann. Die Eintragung hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen stehen folglich die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 wie auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
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