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OLG Frankfurt: Zur Auslegung der Einwilligung eines Profifußballers im Vertrag mit Fußballverein hinsichtlich der Bildrechte für Fußball-Tausch- und Sammelkarten

OLG Frankfurt
Beschluss vom 30.11.2022
16 W 52/22


Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung zur Auslegung der Einwilligung eines Profifußballers im Vertrag mit seinem Fußballverein hinsichtlich der Bildrechte für Fußball-Tausch- und Sammelkarten geäußert.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Ob die Einwilligung eines Berufsfußballspielers im Rahmen des mit einem englischen Fußballverein geschlossenen Vertrags, sein Bildnis u.a. auf Fußball-Tausch- und Sammelkarten zu veröffentlichen, auch die Verbreitung seiner Bilder als Nationalspieler umfasst, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) konnte dem Vertrag keine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler entnehmen. Der Vertrieb der Karten ist demnach nicht rechtswidrig, entschied das OLG gestern.

Der Antragsteller ist als Berufsfußballer unter Vertrag eines englischen Fußballvereins und Mitglied der deutschen Nationalmannschaft. Die Antragsgegnerin vertreibt Fußball-Tausch- und Sammelkarten mit Bildnissen u.a. des Antragstellers in einem schwarzen Trikot nebst Spielernummer und im Hintergrund die Farben der deutschen Nationalflagge, nicht aber das DFB-Logo. Die Karten werden über Kioske und das Internet vertrieben. Der Antragsteller wendet sich gegen diesen Vertrieb. Er meint, das Verbreiten seiner Bilder als Nationalspieler erfolge ohne seine Einwilligung. Er habe nur in das Verwenden der Bilder, die ihn als Clubspieler zeigten eingewilligt. Das Landgericht hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Antragsteller stehe kein Unterlassungsanspruch zu, entschied das OLG. Er habe vielmehr in die Veröffentlichung und die Verbreitung der Karten eingewilligt. Dies folge aus dem Vertrag mit dem englischen Fußballverein. Dort sei der Antragsgegnerin das Recht eingeräumt worden, „die definierten Eigenschaften des Antragstellers ... zu nutzen. Als Eigenschaften ... sind ... der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert“. Die Regelung erfasse nicht nur Bildnisse des Antragstellers, die ihn als Spieler des englischen Fußballvereins zeigten, sondern auch solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigten. Dem Vertrag lasse sich eine Beschränkung auf Bilder als Clubspieler nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller sich in dem Vertrag verpflichtete, pro Jahr zwei in UEFA-Spielen getragene Club-Shirts zur Verfügung zu stellen, deute dies zwar möglicherweise darauf hin, dass „die Parteien den Marketingwert des Antragstellers in erster Linien in seiner Rolle als Clubspieler ...gesehen haben“. Daraus folge aber nicht hinreichend sicher, dass die Nutzung von Bildern in anderen, etwas neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausgenommen werden sollte. Eine solche Beschränkung folge auch nicht aus der weiteren vertraglichen Regelung, wonach die Antragsgegnerin im Fall der längerfristigen Verschiebung oder Absage der UEFA-Champions-League zur Kündigung berechtigt sei. Auch dies unterstreiche zwar, dass die Antragsgegnerin ihr jedenfalls ganz überwiegendes Interesse an dem Vertrieb der Bilder des Antragstellers in seinem Marketingwert als Clubspieler sehe. Daraus folge aber nicht, dass sie nicht auch einen „Marktwert“ (mit)nutzen wollte, den der Antragsteller als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad habe. Schließlich ergebe sich auch nichts Anderes daraus, dass der englische Fußballverein am Vertrag über die Nutzung der Bilder beteiligt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Wert der Bilder auch im Fall eines neutralen Zusammenhangs oder als Nationalspieler mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Tätigkeit als Clubspieler resultiere.


Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2022, Az. 16 W 52/22

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.9.2022, Az. 2-34O 255/22)



OLG Frankfurt: Ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf Sammelkarte dulden

OLG Frankfurt
Urteil vom 07.08.2018
11 U 156/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf einer Sammelkarte dulden muss. Insofern überwiegt das presserechtliche Publikationsinteresse das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Torhüters.

Ehemaliger Torwart der Fußball-Nationalmannschaft muss Abbildung auf Sammelkarte dulden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen zeitgeschichtlichen Bildnissen hinter das presserechtliche Publikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.

Der Kläger ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Nationalmannschaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusammengestellt und gekauft werden.

Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletze.

Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege, sei eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellten presserechtliche Druckerzeugnisse dar. Sie seien insbesondere mit „ausreichenden textlichen Informationen“ versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommunikationsprozess zu eignen. Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hinblick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen. Zudem dienten die meisten Presseerzeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im Internet ebenfalls recherchierbar wären, sei unerheblich. Die Pressefreiheit beschränke sich nicht auf „Erstveröffentlichungen“. Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammlerinteresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein „Sammlerobjekt“ Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.

Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtliche Bedeutung erlangt habe, nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, trete sein Persönlichkeitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publikationsinteresse der Beklagten zurück.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht am Main, Urteil vom 7.8.2018, Az. 11 U 156/16
(vorausgehend Landgericht Kassel, Urteil vom 28.10.2016, Az. 8 O 2299/15)





Bundeskartellamt: DFB erleichtert Ticketkauf für WM 2018 - Verfahren wegen Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Das Bundeskartellamt hat sein Verfahren gegen den DFB wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf für die Fußball-WM 2018 eingestellt, nachdem der DFB die Voraussetzungen für den Kauf aufgrund des Verfahrens gelockert hat.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts

DFB erleichtert die Voraussetzungen für den Ticketkauf zur WM 2018

Das Bundeskartellamt hat sein Verwaltungsverfahren gegen den Deutschen Fußballbund (DFB) wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung eingestellt. Zuvor hatte der DFB zugesagt, die Voraussetzungen für eine Bewerbung um ein Ticket für Spiele der deutschen Nationalmannschaft bei der WM 2018 zu erleichtern.

Für eine Bewerbung um ein Ticket aus dem Kontingent des DFB für die EM 2016 oder für die Auswärtsspiele im Rahmen der WM-Qualifikation war eine reguläre Mitgliedschaft im Fanclub Nationalmannschaft vorausgesetzt. Für die Mitgliedschaft ist eine Jahresgebühr von 40 Euro zu entrichten. Aufgrund von zahlreichen Beschwerden gegen diese Kopplung der Ticketbewerbung mit der Fanclub-Mitgliedschaft hatte das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.

Nach Absprache mit dem Bundeskartellamt führt der DFB nun eine alternative Möglichkeit ein, um die Voraussetzungen für eine Ticketbewerbung zu schaffen. Fans können sich für die WM 2018 nun auch über eine mit zehn Euro deutlich kostengünstigere, zeitlich befristete Turniermitgliedschaft um Tickets bewerben.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Für die Fans, die lediglich Tickets erwerben wollen, stellt die Mitgliedschaft eine zusätzliche Kostenbelastung dar. Auf der anderen Seite hat der DFB uns gegenüber deutlich gemacht, dass die vorgeschriebene Mitgliedschaft ganz wesentlich zur Erhöhung der Sicherheit im Stadion beitragen kann. Diese Argumente haben wir sehr ernst genommen. Zusammen mit dem bereits 2016 vom DFB eingeführten Bonussystem stellt die Turniermitgliedschaft einen guten Kompromiss dar. Den Sicherheitserwägungen wird vollumfänglich Rechnung getragen - zugleich haben die Fußballfans jetzt die Möglichkeit, sich für zehn Euro für eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft zu entscheiden, wenn sie die weiteren Zusatzleistungen des Fanclubs gar nicht in Anspruch nehmen wollen.“




OLG München: Supermarktkette darf keine Retro-Shirts der Fußballnationalmanschaft mit Adler-Logo verkaufen

OLG München
Urteil vom 18.05.2017
6 U 4058/15


Das OLG München hat entschieden, dass die Supermarktkette Real keine Retro-Shirts der Fußballnationalmannschaft mit Adlerlogo verkaufen darf. Geklagt hatte der DFB. Das Gericht sah in den von Real angebotenen Produkten eine wettbewerbswidrige Nachahmung der vom DFB vertriebenen Retro-Shirts. Über etwaige markenrechtliche Ansprüche wurde noch nicht entschieden.

LG München: Markenrechtsverletzung durch Adler-Logo auf Trikots der Supermarktkette Real - DFB gewinnt Markenrechtsstreit

LG München
Urteil vom 07.08.2014
11 HKO O 10510/14


Das LG München hat die in diesem Verfahren ergangene einstweilige Verfügung bestätigt. Das Gericht hat eine Verletzung des als Marke eingetragenen Verbandslogos des DFB durch die Trikots mit dem Adlerlogo der Supermarktkette Real bestätigt.

Die Pressemitteilung des LG München:

„Rote Karte“ für Supermarktkette: Adler-Logo verletzt DFB-Marke

Das Landgericht München I hat mit heute verkündetem Urteil eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher einer deutschen Einzelhandelskette die Verwendung bestimmter Zeichen verboten wurde, die Ähnlichkeit mit dem Verbandslogo des Deutschen Fußballbundes e. V. (DFB) aufwiesen.

Der DFB verwendet seit den 1920er Jahren in seinem Verbandslogo einen Adler. Das DFB-Logo ist als deutsche und als europäische Marke geschützt.

Das beklagte Unternehmen hatte anlässlich der Fußballweltmeisterschaft Auto-Fußmatten und Fußball-Fanbekleidung angeboten, die mit einem „Adler-Symbol“ – und teilweise den Wortzusätzen „Deutschland“ - versehen waren. Hiergegen hatte die Klägerin am 30. Mai 2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt, wogegen die Beklagte Widerspruch eingelegt hat.

Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das in der Klagemarke wiedergegebene Adler-Symbol markenrechtlichen Schutz genießt. Laut Markengesetz darf ein Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn es ein staatliches Hoheitszeichen – also beispielsweise den Bundesadler - enthält bzw. nachahmt (§ 8 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 MarkenG).

Die 11. Handelskammer des Landgerichts München I hat mit ihrer heutigen Entscheidung festgestellt, dass ihr eine Prüfung, ob das die Klagemarke prägende Adler-Symbol eine Nachahmung des Bundesadlers enthalte, verwehrt sei. Ob die Marke zu Recht eingetragen sei, könne ausschließlich in einem förmlichen Löschungsverfahren vor dem zuständigen Markenamt geprüft werden. Das Landgericht sei an den Bestand der Markeneintragung gebunden. Weiter heißt es in der Urteilsbegründung: „Wenn das Adler-Symbol der Klagemarke eine Nachahmung des Bundesadlers darstellen würde, hätte das Bundespatent- und Markenamt die Marke bereits aus diesem Grunde – unabhängig von allen weiteren Bestandteilen – nicht eintragen dürfen. Das Gericht ist daher an die Feststellung gebunden, dass es sich bei dem Adler-Symbol der Klagemarke gerade nicht um eine Nachahmung eines bundesdeutschen Hoheitszeichens handelt.“

Nachdem das Gericht auch eine deutliche bildliche Ähnlichkeit zwischen den von der Beklagten verwendeten Zeichen und der Klagemarke für gegeben hielt, hat es im Ergebnis eine Verletzung der klägerischen Markenrechte bejaht.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 11 HKO O 10510/14; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.)"