Skip to content

BGH: NDR muss bei Unterlassungsverpflichtung Fernsehbeitrag aus Mediathek entfernen und Aufrufbarkeit aus Cache gängiger Suchmaschinen verhindern - Keine Verantwortlichkeit für Upload auf anderen V

BGH
Beschluss vom 12.07.2018
I ZB 86/17
ZPO § 890


Der BGH hat entschieden, dass ein Fernsehsehnder (hier der NDR) bei bestehen einer Unterlassungsverpflichtung einen rechtswidrigen Fernsehbeitrag aus der Mediathek entfernen und die Aufrufbarkeit aus dem Cache gängiger Suchmaschinen verhindern muss. Eine Verantwortlichkeit für Upload auf anderen Videoportal durch unabhängige Dritte besteht jedoch nicht.

Leitsatz des BGH:

Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt, dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.
BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17 - OLG Celle
LG Hannover

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


VG Düsseldorf: Unitymedia muss NDR und NPO dort in das analoge Kabelnetz aufnehmen, wo die Sender mit einer durchschnittlichen Dachantenne empfangbar sind

VG Düsseldorf
Urteile vom 27.09.2013
27 K 5549/12 (NDR)
27 K 5665/12 (NPO)

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kabelnetzbetreiber Unitymedia die Fernsehsender NDR und NPO überall dort in das analoge Kabelnetz aufnehmen muss, wo die Sender mit einer durchschnittlichen Dachantenne empfangbar sind. Die Berufung wurde zugelassen, so dass sich das OVG Münster mit der Sache befassen wird.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf:

"Mit den Beteiligten heute zugestellten Urteilen vom 27. September 2013 hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Klagen des NDR und des niederländischen Senders NPO gegen die 8. Kabel belegungsentscheidung der beklagten Landesanstalt für Medien NRW (LfM NRW) vom 5. Juli 2012 teilweise stattgegeben.

Die LfM NRW hatte den Sendern NDR und NPO in der Belegung des analogen Kabelnetzes von Unitymedia in NRW keinen Platz mehr zugewiesen, weil die entsprechende Vorschrift des § 18 Abs. 4 des Landesmediengesetzes NRW aufgrund des Ende 2007 vollzogenen Umstiegs auf das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) gegenstandslos geworden sei, jedenfalls aber, weil die Programme mittels portablen Empfangs (Stabantenne) in NRW nicht mehr empfangbar seien.

Nach Auffassung der Kammer hat der NDR indes weiterhin einen Anspruch auf Einspeisung seines Programms in den Verbreitungsgebieten, die an Niedersachsen angrenzen und in denen das Programm NDR Fernsehen auch mit einer durchschnittlich leistungsstarken Dachantenne zu empfangen ist. Gleiches gilt für das Programm NED 2 des Senders NPO in den an die Niederlande angrenzenden Verbreitungsgebieten. Das Kabelbelegungsverfahren ist nunmehr fortzuführen; insbesondere wird die LfM NRW aufzuklären haben, in welchen grenznahen Verbreitungsgebieten die Empfangbarkeit des Programms NDR Fernsehen und NED 2 gegeben ist."