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LG Bochum: Fehlender Hinweis auf Sim-Lock oder Netlock eines Mobiltelefons ist eine wettbewerbswidrige Täuschung über eine wesentliche Eigenschaft nach § 5a UWG

LG Bochum
Beschluss vom 01.10.2012
11 O 39/12


Das LG Bochum hat zutreffend entschieden, dass Anbieter von Mobieltelefonen in der Werbung darauf hinweisen müssen, wenn das beworbene Gerät (hier iPhone 5) mit einem Sim-Lock oder Netlock versehen ist. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Täuschung über eine wesentliche Eigenschaft nach § 5a Abs.3 Nr. 1 UWG vor.