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AG München: Bewerbung einer Autofelge bei eBay als "Neu, aus Demontage" bedeutet nicht "neu" im Sinne von "völlig unbenutzt"

AG München
Urteil vom 28.02.2024
161 C 23096/23


Das AG München hat entschieden, dass die Bewerbung einer Autofelge bei eBay als "Neu, aus Demontage" nicht "neu" im Sinne von "völlig unbenutzt" bedeutet.

Pressemitteilung des Gerichts:
Streit um BMW-Felge

Eine Felge, die bei eBay als „Neu, aus Demontage“ verkauft wird, ist nicht gleichwertig mit einer neuen, vollkommen unbenutzten Felge.

Eine Felge, die bei eBay als „Neu, aus Demontage“ verkauft wird, ist nicht gleichwertig mit einer neuen, vollkommen unbenutzten Felge. Der Kläger erwarb über eBay im November 2023 von dem Beklagten, einem gewerblichen Händler, eine original BMW-Felge zum Preis von 199,11 Euro. Der Verkäufer versandte in der Folge die Felge jedoch nicht, sondern erstattete den Kaufpreis zurück. Der Kläger setzte dem Verkäufer dennoch eine Frist zur Lieferung der Felge. Nachdem die Frist verstrichen war, kaufte sich der Kläger bei einem BMW-Vertragshändler eine neue Felge zu einem höheren Preis und verlangte von dem Beklagten die Erstattung der Mehrkosten in Höhe von 154,26 €.

In eBay war die Felge mit dem Artikelzustand „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ eingestellt. In der Artikelbeschreibung hieß es „eine neue Felge, aus der Demontage - Felge ist NEU“. In den allgemeinen Artikelzustandsbeschreibungen hieß es zur gewählten Kategorie weiterführend u.a.: „Ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren.“

Das Gericht wies die Klage ab. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Mehrkosten könne nur dann bestehen, wenn der nachträglich erworbene Gegenstand gleichwertig sei. Dies war nach Einschätzung des Gerichts jedoch nicht der Fall:

„Hier liegt kein gleichwertiges Deckungsgeschäft vor. […]

Die Parteien [wurden sich] hier über eine neuwertige Felge einig, die – wie ausdrücklich im Angebot bezeichnet – aus einer Demontage stammte, mithin bereits montiert und demontiert wurde. […] Gerade nicht geeinigt haben sich die Parteien hingegen, wie der Kläger meint, über eine neue, vollkommen unbenutzte Felge. Dies schließt bereits die Formulierung „aus der Demontage“ in der Artikelbeschreibung aus. Zudem war die Felge nicht in der Kategorie „Neu“ eingestellt, die auf der Plattform eBay ebenfalls zur Verfügung steht, sondern in der Kategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“, in der neuwertige Waren gehandelt werden, bei denen es sich jedoch nicht um Neuware im engeren Sinne handelt. Dass auf der Plattform eBay auch (wenn nicht sogar weit überwiegend) gebrauchte Waren zum Kauf angeboten werden, ist für den durchschnittlichen Nutzer auch nicht überraschend, sondern dürfte im Regelfall gerade der Grund sein, warum die Plattform - u.a. für die Suche nach einem „Schnäppchen“ im Vergleich zum sonstigen Preis - überhaupt genutzt wird. […]

Neue Felgen und Felgen aus der Demontage fallen ersichtlich nicht in die gleiche Warenkategorie. Neue Felgen werden zu Neupreisen gehandelt, es handelt sich um völlig unbenutzte Neuware, in der Regel mit der entsprechenden Verkäufer- bzw. Herstellergarantie. Felgen aus der Demontage wurden - wie die eindeutige Bezeichnung verrät - bereits einmal montiert und demontiert, was auch bei sonstiger Neuwertigkeit einer Felge deren Marktwert bereits erheblich senkt.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 28.02.2024
Aktenzeichen: 161 C 23096/23
Das Urteil ist rechtskräftig.


BGH: Gebrauchtwagenkauf vom Händler - Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit eines als TÜV neu verkauften Fahrzeugs

BGH
Urteil vom 15.04.2015
VIII ZR 80/14


Die Pressemitteilung des BGH:

"Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit eines als
"TÜV neu" verkauften Fahrzeugs

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung zum Gebrauchtwagenkauf mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte am 3. August 2012 von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 € gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ("HU neu") war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Am Tag nach dem Kauf versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen der bei der Untersuchung festgestellten erheblichen und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Korrosion an den Bremsleitungen. Der Beklagte bestritt eine arglistige Täuschung und wandte ein, dass die Klägerin ihm keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben habe und der Rücktritt deshalb unwirksam sei.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage der Käuferin hatte in allen Instanzen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer arglistigen Täuschung des Beklagten vermisst. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich jedenfalls aus dem von ihr hilfsweise erklärten Rücktritt. Das gekaufte Fahrzeug war mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit aufgrund der massiven, ohne weiteres erkennbaren Korrosion nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte. Die Klägerin war deshalb auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Angesichts der beschriebenen Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwagenhändlers verloren und musste sich nicht auf eine Nacherfüllung durch ihn einlassen.

§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. (…)

Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14"


LG Oldenburg - Urteil vom 30. August 2013 – 3 O 3170/12
OLG Oldenburg - Urteil vom 28. Februar 2014 – 11 U 86/13


OLG Saarbrücken: 5 Jahre alte Kugellager dürfen nicht als "neu" beworben werden, auch wenn diese ungebraucht sind

OLG Saarbrücken
Urteil vom 02.04.2014
1 U 11/13


Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass ein KFZ-Händler 5 Jahre alte Kugellager nicht als "neu" beworben darf, auch wenn diese noch ungebraucht sind. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass bei einer langen Lagerdauer eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, da es sich um ein technisch sensibles Ersatzteil handelt. Durch die Verwendung des Atributs "neu" liegt - so das Gericht - daher eine Irreführung vor. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich auch auf andere Waren übertragen.

ICANN: Liste mit Bewerbungen für neue Top-Level-Domains veröffentlicht

Die ICANN hat die Liste mit den Bewerbungen für die neuen Top-Level-Domains veröffentlicht. Wir hatten in dem Beitrag "ICANN macht Weg für generische Top-Level-Domains (gTLD´s) frei" über die neuen Top-Level-Domains berichtet.

ICANN macht Weg für generische Top-Level-Domains (gTLD´s) frei

Die ICANN hat den Weg für neue generische Top-Level-Domains(gTLD´s) frei gemacht (z.B. ".music", ".google" oder ".ibm"). In der Zeit vom 12.01.2012 bis 12.04.2012 können Unternehmen ihre Bewerbungen für neue gTLDs einreichen.

Die vollständige Pressemitteilung der ICANN finden Sie hier:

"ICANN macht Weg für generische Top-Level-Domains (gTLD´s) frei" vollständig lesen