Skip to content

OLG Hamm: Werbung im Internet mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig

OLG Hamm,
Urteil vom 17.03.2009
4 U 167/08

Mit diesem Urteil hat das OLG Hamm klargestellt, dass die Werbung in einem Online-Shop mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig ist:

"Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann."

Auch der Hinweis "Lieferzeit auf Nachfrage" ist - so das Gericht - nicht geeigent den Wettbewerbsverstoß auszuräumen. Das Gericht führt aus:

"Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur "Lieferzeit auf Nachfrage". Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat. Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
"OLG Hamm: Werbung im Internet mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig" vollständig lesen