Skip to content

EuG Das EU-U.S. Data Privacy Framework für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA wird nicht für nichtig erklärt

EuG
Urteil vom 03.09.2025
T-553/23
Latombe / EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass das EU-U.S. Data Privacy Framework für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA nicht für nichtig erklärt wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Datenschutz: Das Gericht weist die Klage auf Nichtigerklärung des neuen Rahmens für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten ab

Damit bestätigt es, dass die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisteten, die aus der Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt wurden.

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das Recht jeder Person auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten verankert. Auf dieser Grundlage sind im Sekundärrecht der Union Vorschriften für die internationale Übermittlung personenbezogener Daten festgelegt, mit denen verhindert werden soll, dass das in der Union gewährte Schutzniveau untergraben wird. Wenn die Europäische Kommission der Auffassung ist, dass ein Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, kann die Übermittlung personenbezogener Daten in das Drittland gemäß diesen Vorschriften ohne zusätzliche Genehmigung auf der Grundlage eines sogenannten Angemessenheitsbeschlusses der Kommission erfolgen. Ein solcher Rahmen wurde durch den von der Kommission am 10. Juli 2023 erlassenen Angemessenheitsbeschluss (im Folgenden: angefochtener Beschluss) geschaffen; er besteht zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika. In der Vergangenheit hat der Gerichtshof in den Urteilen Schrems I und Schrems II die beiden vorherigen Angemessenheitsbeschlüsse in Bezug auf die Vereinigten Staaten mit der Begründung für ungültig erklärt, dass sie kein Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und Grundrechte gewährleisteten, das dem durch das Unionsrecht garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig gewesen wäre.

Allerdings erließen die Vereinigten Staaten von Amerika am 7. Oktober 2022 ein Präsidialdekret , mit dem die Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre für die Tätigkeiten von US-Nachrichtendiensten verschärft wurden. Dieses Dekret wurde durch eine Verordnung des Generalstaatsanwalts9 ergänzt, mit der die Bestimmungen über die Schaffung und Funktionsweise des Data Protection Review Court (Datenschutzgericht, Vereinigte Staaten von Amerika, im Folgenden: DPRC) geändert wurden. Nach Prüfung dieser regulatorischen Entwicklungen in den Vereinigten Staaten erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, mit dem der neue transatlantische Rahmen für den Verkehr personenbezogener Daten zwischen der Union und den Vereinigten Staaten geschaffen wird.

In diesem Zusammenhang hat Herr Philippe Latombe, ein französischer Staatsangehöriger und Nutzer verschiedener IT-Plattformen, die seine personenbezogenen Daten erheben und sie in die Vereinigten Staaten übermitteln, beim Gericht der Europäischen Union beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären. Er trägt vor, der DPRC sei weder unparteiisch noch unabhängig, sondern von der Exekutive abhängig. Außerdem sei die Praxis der Nachrichtendienste der Vereinigten Staaten, ohne vorherige Genehmigung eines Richters oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde Sammelerhebungen personenbezogener Daten im Transit aus der Union vorzunehmen, nicht hinreichend klar und präzise geregelt und daher rechtswidrig.

Das Gericht weist die Nichtigkeitsklage ab.

Was erstens den DPRC betrifft, stellt das Gericht u. a. fest, dass die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden sind, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen. Zum einen können die Richter des DPRC nur vom Generalstaatsanwalt aus triftigen Gründen abberufen werden, zum anderen dürfen der Generalstaatsanwalt und die Nachrichtendienste deren Arbeit nicht behindern oder unrechtmäßig beeinflussen.

Außerdem hat die Kommission nach dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen. Wenn sich der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses in den Vereinigten Staaten geltende Rechtsrahmen ändert, kann die Kommission daher soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken.

In Anbetracht dessen weist das Gericht den Klagegrund der fehlenden Unabhängigkeit des DPRC zurück.

Was zweitens die Sammelerhebung personenbezogener Daten betrifft, weist das Gericht u. a. darauf hin, dass nichts im Urteil Schrems II darauf hindeutet, dass diese zwingend einer vorherigen Genehmigung durch eine unabhängige Behörde bedarf. Aus diesem Urteil geht vielmehr hervor, dass die Entscheidung, mit der eine solche Sammelerhebung genehmigt wird, zumindest einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden muss. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die von US-Nachrichtendiensten betriebene Signalaufklärung nach dem Recht der Vereinigten Staaten einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung durch den DPRC unterliegt. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Sammelerhebungen personenbezogener Daten durch die US-Nachrichtendienste nicht den Anforderungen genügen, die sich insoweit aus dem Urteil Schrems II ergeben, und dass das Recht der Vereinigten Staaten keinen Rechtsschutz gewährleistet, der dem durch das Unionsrecht garantierten der Sache nach gleichwertig ist.

Nach alledem weist das Gericht den Klagegrund in Bezug auf die Sammelerhebung personenbezogener Daten zurück und weist die Klage demnach insgesamt ab.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Nichtigerklärung eines erloschenen Patents - Interesse an gesetzeskonformer Erteilungspraxis des Patentamts genügt nicht

BGH
Urteil vom 21.07.2022
X ZR 110/21


Der BGH hat entschieden, dass regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Nichtigerklärung eines erloschenen Patents besteht. Das allgemeine Interesse an einer gesetzeskonformen Erteilungspraxis des Patentamts genügt nicht.

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage gegen erloschenes Patent für ein Verfahren zur Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen

Der insbesondere für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem heute verkündeten Urteil mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Patent, das nicht mehr in Kraft steht, mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden kann.

Sachverhalt:

Der Beklagte war Inhaber eines deutschen Patents, das ein Verfahren zur embryonenerhaltenden Gewinnung pluripotenter Stammzellen betrifft. Der klagende Verein macht geltend, das Patent hätte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG nicht erteilt werden dürfen, soweit es auch menschliche Blastocysten (ein bestimmtes Entwicklungsstadium der Embryogenese, in dem bei Menschen und Säugetieren die Einnistung in die Gebärmutter erfolgt) erfasse.

Bisheriger Prozessverlauf:

Während des Verfahrens des ersten Rechtszugs vor dem Bundespatentgericht ist das Streitpatent dadurch erloschen, dass der Beklagte die für die Aufrechterhaltung jährlich zu zahlende Gebühr nicht entrichtet hat (§ 20 PatG). Das Patentgericht hat die Klage daraufhin als unzulässig abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Berufung blieb erfolglos. Entscheidend dafür war, dass das angegriffene Patent nicht mehr in Kraft steht.

Die Klage auf Nichtigerklärung eines Patents ist als Popularklage ausgestaltet. Ein Patent kann also grundsätzlich von jedermann angegriffen werden. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass zu Unrecht erteilte Schutzrechte beseitigt werden. Ist das Patent jedoch - wie hier - erloschen, entfällt dieses Allgemeininteresse. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Nichtigkeitsklage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur noch zulässig, wenn der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis hat. Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird.

Ein solches Rechtsschutzbedürfnis hat der Kläger nicht. Das allgemeine Interesse an der Sicherung gesetzeskonformer Erteilungspraxis des Patentamts genügt insoweit nicht. Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben ergibt sich nichts anderes. Die Verfassung gewährleistet, dass demjenigen, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Dagegen ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, jedermann das Recht einzuräumen, im Interesse der Allgemeinheit gegen (vermeintlich) rechtswidrige staatliche Maßnahmen vorzugehen. Darüber hinaus liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers durch die Erteilung des inzwischen erloschenen Patents nicht vor, weil davon keine ihn betreffenden Rechtswirkungen (mehr) ausgehen. Jedenfalls insofern unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18 u.a.) zum Rechtsschutz gegen unzureichende Klimaschutzmaßnahmen zugrundeliegenden Fall. Dort hat das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerdebefugnis insoweit bejaht, als es die Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführenden für möglich gehalten hat. Eine solche Möglichkeit besteht aus den genannten Gründen im Streitfall nicht.

Vorinstanz:

Bundespatentgericht - Urteil vom 5. Oktober 2021 - 3 Ni 31/19

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 PatG:

(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.

(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für

1.Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;

2.Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;

3.die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;

4.Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

Bei der Anwendung der Nummern 1 bis 3 sind die entsprechenden Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes maßgeblich.

§ 20 PatG

(1) Das Patent erlischt, wenn

1.der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet

oder

2.die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

Art. 19 Grundgesetz

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.



OLG Düsseldorf: Wilkinson darf wegen Patentverletzungen keine Ersatzklingen für Nassrasierer Gillette Mach 3 anbieten

OLG Düsseldorf
Urteil 11.01.2018
I-15 U 66/17


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Wilkinson wegen Patentverletzungen keine Ersatzklingen für den Nassrasierer Gillette Mach 3 anbieten darf.

Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:

Urteil: Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer "Gillette Mach 3" vertreiben

In dem Patentstreitverfahren um Rasierklingen hat die Gillette Company vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf obsiegt. Der für patentrechtliche Streitigkeiten zuständige 15. Zivilsenat hat unter der Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Voß entschieden, dass die Wilkinson Sword GmbH nicht berechtigt ist, auswechselbare Rasierklingeneinheiten in einer bestimmten Ausgestaltung zu vertreiben, die im Ergebnis auf den Nassrasierer "Gilette Mach 3" passen. Dies stelle eine rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company dar. Der Rechtsbestand des Patents sei nach Auffassung des Senats für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend sicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass derzeit noch keine Entscheidung des Bundespatentgerichts dazu vorliege.

The Gillette Company hatte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Wilkinson Sword GmbH sowie 5 Geschäftsführer, die Muttergesellschaft des Konzerns, dem die Wilkinson Sword GmbH angehört, und eine tschechische Konzerngesellschaft wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 18. Juli 2017 (4a O 66/17, abrufbar unter www.nrwe.deE-Mail-Adresse, öffnet Ihr Mail-Programm) der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Aktenzeichen OLG: I-15 U 66/17

Aktenzeichen Vorinstanz: LG Düsseldorf, 4a O 66/17



LG Braunschweig: Wilkinson darf keine Ersatzklingen für Gillette Mach 3 anbieten - Patentverletzung durch Nachahmung der Rasierklingeneinheiten

LG Braunschweig
Urteil vom 29.09.2017
9 O 1362/17


Das LG Braunschweig hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Wilkinson keine Ersatzklingen für Gillette Mach 3 anbieten darf. Das Gericht sieht eine Patentverletzung durch Nachahmung der Rasierklingeneinheiten. Das anhängige Patentnichtigkeitsverfahren rechtfertigt nach Ansicht des LG Braunschweig keine andere Entscheidung. Das Gericht geht davon aus, dass das Patent Bestand haben wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Klingen vor Gericht - Urteil in dem Rechtsstreit über Klingen für den Nassrasierer „Mach 3"

Die Kammer für Patentstreitsachen des Landgerichts Braunschweig hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Urteil vom 29.09.2017 (Aktenzeichen 9 O 1362/17) einem Konkurrenzkonzern auf Antrag des Unternehmens „The Gillette Company", verboten, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Klingeneinheiten anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, die mit dem Nassrasierersystem "Mach 3" kompatibel sind. Sofern die beklagten Unternehmen, darunter auch die „Wilkinson Sword GmbH", dagegen verstoßen, droht ihnen u. a. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €. Das Gericht hat überdies angeordnet, entsprechende Rasierklingeneinheiten an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben. Dem weiteren Antrag der Klägerin, die bereits ausgelieferten Produkte zurückrufen zu lassen, ist das Gericht nicht nachgekommen.

Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 306 172 B1, welches dem Schutz von Teilen des Nassrasierers „Mach 3" dient. Dabei steht insbesondere die Verbindung der Klingen mit dem Handgriff des Rasierers im Vordergrund. Die beklagten Unternehmen haben Rasierklingenköpfe auf den Markt gebracht, die ebenfalls mit dem Handgriff des Nassrasierers „Mach 3" kompatibel sind. Die Klingen werden u. a. von großen Drogerieketten deutlich günstiger angeboten.

Das Gericht hat entschieden, dass das Produkt der Beklagten das Schutzrecht der Klägerin verletze. Die Rasierklingeneinheit weise die in dem Patent beschriebenen Merkmale auf. Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung stehe auch nicht entgegen, dass derzeit eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentamt anhängig sei, mit dem Ziel das streitige Patent zu vernichten. Daraus folge zwar, dass die Kammer sich im Hinblick auf die weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen der nunmehr vorläufig getroffenen Entscheidung mit der Frage auseinander setzen müsse, ob das Patent Bestand habe. Jedoch sieht das Gericht entgegen dem Vorbringen der Beklagten keine Anhaltspunkte, die das Vertrauen in den Rechtsbestand des geprüften Schutzrechts erschüttern. Es hat sich insbesondere mit den einzelnen Entgegenhaltungen auseinandergesetzt und auch hervorgehoben, dass dieses Patent seit 19 Jahren Bestand habe.

Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Zusatzinformation:

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird eine vorläufige Regelung bis zu einer endgültigen Entscheidung beantragt. Die antragstellende Partei kann auf diesem Weg seine Ansprüche bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchsetzen. Sie ist nicht darauf angewiesen, das oftmals langwierigere Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es werden jedoch verschiedene Voraussetzungen an ein solches Verfahren geknüpft. Insbesondere muss das Gericht davon überzeugt sein, dass ein dringendes Bedürfnis besteht, eine Regelung zu treffen. Das Gericht hat die Möglichkeit eine einstweilige Entscheidung im Beschlusswege oder nach einer mündlichen Verhandlung durch Urteil zu erlassen.




LG Düsseldorf: Wilkinson darf keine Ersatzklingen für Gillette Mach 3 anbieten - Patentverletzung durch Nachahmung der Rasierklingeneinheiten

LG Düsseldorf
Urteil vom 18.07.2017
4a O 66/17


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Wilkinson keine Ersatzklingen für den Nassrasierer Gillette Mach 3 anbieten darf. Das Gericht nahm eine Patentverletzung durch Nachahmung der Rasierklingeneinheiten an. Das Gericht geht dabei davon aus, dass dass Gillette-Patent trotz Nichtigkeitsklage durch Wilkinson Bestand haben wird.

Die Pressemitteilung des LG Düsseldorf:

Die Rasierklingeneinheit des Nassrasierers „Gillette Mach 3“ darf nicht nachgemacht werden

Mit Urteil vom 18. Juli 2017 (4a O 66/17) hat die 4a-Patentkammer des Landgerichts Düsseldorf der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten für Nassrasierer zu vertreiben, die auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ von Gillette passen.

Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patents EP 1 695 800 B1 für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur“. Gillette vertreibt in Deutschland den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ mit austauschbarer Klingeneinheit, der diesem Patent gemäß ausgestaltet ist. Das Patent steht in Kraft mit Priorität vom 19.02.1997. Dieses Patent war schon im Jahre 2013 einmal Gegenstand eines Rechtsstreits. Damals hatte das Bundespatentgericht darauf hingewiesen, dass das Patent rechtsbeständig sei; letztlich hatten die Parteien sich geeinigt.

Gillette hat in dem jetzt zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der Solinger Unternehmensgruppe Wilkinson Sword in Deutschland zu verbieten, ihr Patent zu verletzen: sie sollen keine auswechselbaren Rasierklingeneinheiten mehr verkaufen dürfen, die auf den „Gillette Mach 3“Nassrasierer passen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist, dass die von Wilkinson Sword belieferten fünf Drogeriemärkte die unter Eigenmarken vertriebenen Rasierklingeneinheiten ca. 30 % günstiger verkauft haben als die Rasierklingeneinheit von Gillette.

Die 4a-Patentkammerkammer des Landgerichts Düsseldorf hat Gillette Recht gegeben und im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Wilkinson Sword es zu unterlassen haben, eine auswechselbare
Rasierklingeneinheit zu vertreiben, die das Patent von Gillette verletzt und auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ passt.

Entscheidend bei dem Patent EP 1 695 800 B1 sei die Verbindung zwischen Rasierklingeneinheit und Handstück, der Ausschnitt, der sog. cutaway portion, der das Zusammenführen von Handstück und Klingeneinheit verbessere. Genau
dieses Merkmal mache die von Wilkinson Sword und den Drogeriemärkten in Deutschland billiger verkaufte Klingeneinheit nach.

Der Bestand des Gillette-Patents sei im vorliegenden einstweiligen Verletzungsverfahren ausreichend gesichert, auch wenn Wilkinson Sword am 28.06.2017 beim Bundespatentgericht in München eine Nichtigkeitsklage eingereicht habe. Denn das Bundespatentgericht habe schon 2013 in einem anderen Verfahren auf die Rechtsbeständigkeit des Patents hingewiesen. Der
Ausgang eines Hauptsache-Verletzungsverfahrens müsse nicht mehr abgewartet werden, weil das Patent am 18.02.2018 erlischt und Wilkinson die Verletzungshandlungen ja bewusst erst kurz vor Ablauf des Patents begonnen habe. Schließlich hat die 4a-Patentkammer auch bei Vergleich des Patents mit anderen 1997 bekannten technischen Lösungen für Rasierklingeneinheiten keine Zweifel am Rechtsbestand des Gillette-Patents. Vielmehr sei die GilletteLösung im Vergleich zum Stand der Technik erfinderisch gewesen.




BGH: Zur Streitwertfestsetzung bei Patentnichtigkeitsklagen durch mehrere Kläger - Nichtigkeitsstreitwert II

BGH
Beschluss vom 27.08.2013
X ZR 83/10
Nichtigkeitsstreitwert II
RVG § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1


Wird das Streitpatent von mehreren Klägern in demselben Umfang angegriffen, ist für eine Aufteilung des Streitwerts auf die einzelnen Klagen und eine gesonderte Wertfestsetzung für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des einzelnen Klägers kein Raum.

BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - X ZR 83/10 - Bundespatentgericht



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: