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OLG Frankfurt: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Vorabbestellung von per Download zur Verfügung gestellten Spielen wenn Spiel nach Download noch nicht spielbar ist

OLG Frankfurt
Anerkenntnisurteil vom 28.10.2021
6 U 275/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei der Vorab-Bestellung Spielen, die per Download zur Verfügung gestellt werden, ein Widerrufsrecht besteht und nicht durch vorherige Bestätigung des Kunden vorzeitig erlischt, wenn das Spiel nach Download noch nicht spielbar ist.

Aus dem Tenor der Entscheidung

Die Beklagte wird verurteilt, es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Königreich Norwegen haben,

im Internet, zusammen mit der kostenpflichtigen Vorab-Bestellung eines Spiels, das nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert wird, das 14-tägige gesetzliche Widerrufsrecht dadurch zum Erlöschen zu bringen, dass der Besteller mittels Anhaken eines Opt-In-Kästchen vor dem Absenden der Bestellung seinen Wunsch erklären muss, dass die Beklagte mit der Ausführung ihrer Verpflichtung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und seine Kenntnis davon bestätigen muss, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert,

wenn dies geschieht wie in Anlage B2 wiedergegeben, obwohl es sich bei den nach Abschluss der Bestellung mittels zur Verfügungstellung eines Downloads gelieferten Daten nicht um ein nutzbares Spiel handelt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Produkte zur Umgehung von Kopierschutz- und DRM-Maßnahmen können zulässig sein - hier: Kopierschutz von Nintendo

EuGH
Urteil vom 23.01.2013
C‑355/12
Nintendo Co. Ltd, Nintendo of America Inc., Nintendo of Europe GmbH
gegen
PC Box Srl, 9Net Srl


Der EuGH hat entschieden, dass der Vertrieb von Produkten, welche die Umgehung von Kopierschutzmaßnahme ermöglichen, zulässig sein kann. Der Zweck der Produkte darf nicht allein darin liegt, DRM- und Kopierschutzmaßnahmen zu rechtswidrigen Zwecken zu umgehen. Vorliegend ging es um den Kopierschutz von Nintendo für die DS- und Wii-Konsolen.

Aus den Entscheidungsgründen zum Sachverhalt:
"PC Box vertreibt Original-Nintendo-Konsolen in Verbindung mit zusätzlicher Software, die aus bestimmten Anwendungen unabhängiger Hersteller – „homebrews“ – besteht, die speziell zur Verwendung auf diesen Konsolen entwickelt wurden und deren Verwendung die vorherige Installation der Geräte von PC Box erfordert, durch die die installierte Vorrichtung, welche die technische Schutzmaßnahme darstellt, deaktiviert wird.

Nach Ansicht von PC Box besteht das von den Nintendo-Unternehmen verfolgte Ziel in Wirklichkeit darin, die Verwendung unabhängiger Software zu verhindern, die keine illegale Kopie eines Videospiels sei, sondern es ermöglichen solle, MP3-Dateien, Filme und Videos auf den Konsolen abzuspielen, um diese in vollem Umfang nutzen zu können."




Tenor der Entscheidung:

"Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass der Begriff „wirksame technische Maßnahme“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie auch technische Maßnahmen umfassen kann, die hauptsächlich darin bestehen, nicht nur den Träger, der das geschützte Werk, wie das Videospiel, enthält, mit einer Erkennungsvorrichtung zu versehen, um das Werk gegen Handlungen zu schützen, die vom Inhaber des Urheberrechts nicht genehmigt worden sind, sondern auch die tragbaren Geräte oder die Konsolen, die den Zugang zu diesen Spielen und deren Benutzung sicherstellen sollen.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob andere Vorkehrungen oder nicht in die Konsolen eingebaute Vorkehrungen zu geringeren Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Handlungen Dritter führen könnten, dabei aber einen vergleichbaren Schutz für die Rechte des Betroffenen bieten könnten. Dazu sollten insbesondere die Kosten für die verschiedenen Arten technischer Maßnahmen, die technischen und praktischen Aspekte ihrer Durchführung und ein Vergleich der Wirksamkeit dieser verschiedenen Arten technischer Maßnahmen in Bezug auf den Schutz der Rechte des Betroffenen berücksichtigt werden, wobei diese Wirksamkeit jedoch nicht absolut sein muss. Außerdem wird das nationale Gericht den Zweck der Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die zur Umgehung der genannten technischen Maßnahmen geeignet sind, zu prüfen haben. Dabei wird es je nach den gegebenen Umständen besonders auf den Nachweis ankommen, in welcher Weise Dritte diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile tatsächlich verwenden. Das nationale Gericht kann u. a prüfen, wie oft diese Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile unter Verletzung des Urheberrechts tatsächlich verwendet werden und wie oft sie zu Zwecken verwendet werden, die dieses Recht nicht verletzen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Nintendo erhält 1 Mio EURO Schadensersatz von Shop-Betreiber wegen des Vertriebs von Slot-1-Karten für Nintendo DS

LG München
Urteil vom 20.06.2012
21 O 22196/08


Das LG München hat dem Spielkonsolenhersteller Nintentdo Schadensersatz in Höhe von 1 Millionen EURO zugesprochen und einen Online-Händler, der sogenannte Slot-1-Karten für die Konsole Nintendo DS verkauft hatte, zur Zahlung verurteilt. Mit den Slot-1-Karten war es möglich den Kopierschutz zu umgehen und Raukopien auf der Konsole zu verwenden. Bereits mit Urteil vom 14. Oktober 2009 · 21 O 22196/08 hatte das LG München den Händler zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt.