Skip to content

Version 2018 der 11. Ausgabe der Nizza-Klassifikation am 01.01.2018 in Kraft getreten - Markenrecht

Die Version 2018 der 11. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NCL 11-2018) ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des DPMA.

Markenrecht: Version 2015 der 10. Ausgabe der Nizza-Klassifikation am 01.01.2015 in Kraft getreten

Zum 01.01.2015 ist die Version 2015 der 10. Ausgabe der Nizza-Klassifikation in Kraft getreten.

Weiterer Informationen und die neue Liste der Waren und Dienstleistungen finden Sie auf der Seite des DPMA.

EuGH: Bei einer Markenanmeldung muss das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis hinreichend spezifiziert sein

EuGH
Urteil vom 19.06.2012
C-307/10



Der EuGH hat entschieden, dass bei einer Markenanmeldung das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis hinreichend spezifiziert werden muss.

Tenor der Entscheidung:

1. Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.

2. Die Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des in der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, letztmalig revidiert am 13. Mai 1977 in Genf und geändert am 28. September 1979, enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.

3. Der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza verwendet, muss klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

DPMA: Zum 01.01.2012 wird die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) aktualisiert

Zum 01.01.2012 wird die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Klassifikation von Nizza) erneut aktualisiert. Das DPMA hat eine PDF-Datei zu den wesentlichen Änderungen veröffentlicht. Auf folgende Änderungen weist das DPMA hin:

1. Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
2. Unterhaltungs- und Spielgeräte
3. Klassenänderungen von der Klasse 9 in andere Klassen
4. Deodorants
5. Dienstleistungen des Leasing und des Franchising
6. Windeln
7. Schätzungsdienstleistungen
8. Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9
9. Neue Begriffe
10. Streichung bisheriger Einträge
11. Klassen- und Formulierungsänderungen
12. Bereinigung von sprachlichen Ungenauigkeiten in der bestehenden Fassung (NCL 9)

Einzelheiten zu den Änderungen finden Sie hier:

Zudem solle es nun ab dem 01.01.2013 jährliche Anpassungen und Modernisierungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses geben. Nur größere Änderungen wie Klassenänderungen, neue Klassen oder Streichungen alter Klassen wird es nach wie vor nur alle 5 Jahre geben.