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BGH: Zur rechtlichen Einheit von Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und verknüpftem Treuhandvertrag - Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung

BGH
Urteil vom 22.09.2016
III ZR 427/15
BNotO § 19 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3 und 4; BGB § 139

Leitsätze des BGH:


a) Zu den Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Vertrags über die Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Treuhänder.

b) Eine rechtliche Einheit im Sinne von § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl - in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrags - ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrags die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrags nicht.

BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 427/15 - Schleswig-Holsteinisches OLG - LG Lübeck

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Geschäftsanschrift einer GmbH mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig - Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts

OLG Hamm
Beschluss vom 07.05.2015
27 W 51/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Geschäftsanschrift einer GmbH mit c/o - Zusatz nicht immer unzulässig ist und damit eintragungsfähig sein kann. Vorliegend war die Geschäftsanschrift des nach § 378 Abs. 2 FamFG für die GmbH handelnden Notars bzw. Rechtsanwalts angegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung stehen die vom Registergericht angenommenen Einwände nicht entgegen. Abs. 1
Entgegen der Auffassung des Registergerichts ist ein c/o-Zusatz in der gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift einer GmbH nicht schlechthin unzulässig, wenn unter der angegebenen Anschrift kein Geschäftsraum der Gesellschaft und keine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters bestehen. Dieser Zusatz ist vielmehr eintragungsfähig, solange davon auszugehen ist, dass er der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme einer Zustellung befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Insbesondere ist eine realistische Zustellmöglichkeit anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 685; OLG Rostock NZG 2011, 279; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 8 Rn. 20; Veil, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 33; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rn. 17; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 340)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: