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LG Osnabrück: Wettbewerbswidrige Preisgegenüberstellung eines Gebrauchtwagenpreises mit "ehem. NP"

LG Osnabrück
Urteil vom 09.07.2012
16 O 37/12


Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat das LG Osnabrück entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG (Irreführende Preisgegenüberstellung) vorliegt, wenn ein Gebrauchtwagenhändler wie folgt wirbt:

"ehem. NP 92.500,-- €, nur € 56.899,-- €"
und
"ehem. NP 51.000,-- nur 29.899,-- €"

Das Gericht rügt, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, was der Händler mit der Abkürzung NP genau meint. So könne es sich um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, den eigenen Neuwagenpreis oder den Neuwagenpreis eines anderen Händlers handeln.

Auch diese Entscheidung zeigt wieder einmal, dass bei der Werbung mit Preisgegenüberstellungen große Vorsicht geboten ist.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: