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BGH: Zum urheberrechtlichen Schutz des Nummernsystems eines Briefmarkenkataloges

BGH
Urteil vom 19.05.2010
I ZR 158/08
Markenheftchen
UWG § 4 Nr. 9 lit. b; UrhG § 4 Abs. 1, 2

Leitsätze des BGH

a) Der für eine unlautere Rufausbeutung erforderliche Imagetransfer kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Wettbewerber in seinem über eine eigenständige Systematik verfügenden Nachschlagewerk für Briefmarken als Referenz die im Verkehr durchgesetzte Systematik aus dem Konkurrenzprodukt des Marktführers übernimmt und jedem Eintrag zuordnet, um es dem Benutzer auf diese Weise zu ermöglichen, im Verkehr mit Dritten auch ohne Erwerb des Konkurrenzprodukts auf dessen als Standard akzeptierte Referenznummern Bezug zu nehmen.

b) Die Schutzfähigkeit einer Datensammlung als Datenbankwerk kann nicht schon deshalb verneint werden, weil keine individuelle eigenschöpferische Auswahlentscheidung hinsichtlich der aufgenommenen Daten getroffen worden ist.

BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 158/08 - OLG München
LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: