BGH: Irreführung durch Hinweis "Alle Angebote nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" in einem Prospekt ohne klaren Hinweis welche Geschäfte teilnehmen - Fressnapf
BGH
Urteil vom 04.02.2016
I ZR 194/14
Fressnapf
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2; UWG § 5a Abs. 2 aF
Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem Prospekt Sonderangebote beworben werden und dabei nicht unmissverständlich klar gemacht wird, in welchen der aufgelisteten Geschäfte die Angebote zum Sonderangebotspreis erhältlich sind. Ein Hinweis "Alle Angebote nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" reicht dabei nicht aus. Es ging um Werbung des Franchisegebers Fressnapf. Den Franchisenehmern war freigestellt, ob sie die Sonderangebote anbieten.
Leitsätze des BGH:
a) Ein Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei dem die Identität und Anschrift des anderen Unternehmers mitzuteilen ist, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm gemachten Angebots entscheiden kann, setzt weder voraus, dass das Angebot bereits eine vertragliche
Bindung vorsieht, noch auch, dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt.
b) Wesentliche Informationen werden auch dann im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14 - OLG Düsseldorf - LG Krefeld
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 04.02.2016
I ZR 194/14
Fressnapf
UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2; UWG § 5a Abs. 2 aF
Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn in einem Prospekt Sonderangebote beworben werden und dabei nicht unmissverständlich klar gemacht wird, in welchen der aufgelisteten Geschäfte die Angebote zum Sonderangebotspreis erhältlich sind. Ein Hinweis "Alle Angebote nur in teilnehmenden Märkten erhältlich" reicht dabei nicht aus. Es ging um Werbung des Franchisegebers Fressnapf. Den Franchisenehmern war freigestellt, ob sie die Sonderangebote anbieten.
Leitsätze des BGH:
a) Ein Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei dem die Identität und Anschrift des anderen Unternehmers mitzuteilen ist, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm gemachten Angebots entscheiden kann, setzt weder voraus, dass das Angebot bereits eine vertragliche
Bindung vorsieht, noch auch, dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt.
b) Wesentliche Informationen werden auch dann im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14 - OLG Düsseldorf - LG Krefeld
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: