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BGH: Saarländischer Rundfunk hat als Namensinhaber Anspruch auf Löschung der Domain sr.de gegen Domainseller - theoretische Möglichkeit einer zulässigen Nutzung durch Dritten nicht entscheidend

BGH
Urteil vom 06.11.2013
I ZR 153/12
sr.de
BGB § 12


Der BGH hat entschieden, dass der Saarländische Rundfunk hat als Namensinhaber Anspruch auf Löschung der Domain sr.de gegen einen Domainseller. Dieser hatte die Domain registriert und zum Verkauf angeboten. Es kommt - so der BGH - jedenfalls bei einer Namensrechtsverletzung nicht darauf an, ob die Domain durch den Domaininhaber theoretisch in zulässiger Weise genutzt werden kann. Auch ist unerheblich, dass bei Aufruf der Seite sofort erkennbar war, dass es sich um keine Seite des Saarländischen Runfunks gehandelt hatte.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht hat nicht genügend berücksichtigt, dass schutzwürdige Interessen des Namensträgers in Fallgestaltungen wie der vor-liegenden typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass der Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Die den Berechtigten aus-schließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 grundke.de; BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 29 Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 I ZR 150/11, GRUR 2013, 294 Rn. 14 = WRP 2013, 338 dlg.de). Demgegenüber kann ein Nichtberechtigter nur aus-nahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Inte-ressenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist. (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 ff. - afilias.de; GRUR 2012, 304 Rn. 40 Basler Haar-Kosmetik, mwN). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist bei der Interessenabwägung gemäß § 12 BGB zudem zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er den angegriffenen Domainnamen nicht selbst nutzen möchte, sondern sich sein Interesse darauf beschränkt, den Domainnamen zu veräußern.
Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB geht es um die Abwägung namensrechtlich relevanter Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen auch namensmäßig benutzen wollen (im Hinblick auf den Berech-tigten vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 kurt-biedenkopf.de; im Hinblick auf den Nichtberechtigten vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 f. afilias.de). Daraus folgt, dass das bloße Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Domainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist."


Leitsatz des BGH:

Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.

BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 153/12 - OLG Frankfurt/Main - LG Frankfurt/Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:








EuGH: Keine ernsthafte Benutzung einer deutschen Marke bzw. Gemeinschaftsmarke, wenn diese nur in der Schweiz genutzt wird

EuGH
Urteil vom 12.12.2013
C-445/12 P
BASKAYA


Der EuGH hat entschieden, dass keine ernsthafte Benutzung einer deutschen Marke bzw. Gemeinschaftsmarke vorliegt, wenn diese nur in der Schweiz genutzt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95, der die Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Marken bezweckt, sieht aber vor, dass eine Marke, deren Inhaber diese nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht ernsthaft in dem betreffenden Mitgliedstaat benutzt, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionen unterliegt, zu denen u. a. die Nichtigkeit gehört.

Folglich hat das Gericht rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Begriff der Benutzung der Gemeinschaftsmarke im Gebiet der Union allein durch das Unionsrecht erschöpfend geregelt wird.
[...]
Insbesondere erlaubt Art. 111 Abs. 1 dieser Verordnung dem Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung, sich der Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, zu widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist.

Demnach hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke nicht uneingeschränkt gilt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Klauseln in Samsung App-Store-AGB unzulässig - Haftungsbegrenzung, Nutzung von Daten zu Werbezwecken, Vertragsänderungen

LG Frankfurt am Main
Urteil vom 06.06.2013
2-24 O 246/12
nicht rechtskräftug


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass zahlreiche Klauseln in den Samsung App-Store-AGB unzulässig sind. Darunter finden sich zahlreiche "Klassiker", die immer wieder Gegenstand von Abmahnungen sind und sich dennoch nach wie vor in zahlreichen AGB befinden.

Aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale:

"So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung "ins Blaue hinein anerkenne".
[...]
Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.
[...]
Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern."



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OLG Frankfurt: Werbung mit dem Hinweis "Empfohlen von" durch Anwaltssuchportal unzulässig, wenn das angeblich empfehlende Presseorgan den Dienst nur genutzt hat

OLG Frankfurt
Urteil vom 09.08.2012
6 U 91/12


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit dem Hinweis "Empfohlen von" durch einen Anwaltssuchportal unzulässig ist, wenn das angeblich empfehlende Presseorgan den Dienst nur genutzt nicht aber tatsächlich in einer Publikation empfohlen hat.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Äußerungen Dritter haben in der Werbung eine besondere Bedeutung. Sie wirken objektiv und werden daher nicht nur ernst genommen, sondern im Allgemeinen höher bewertet als die eigenen Äußerungen des Werbenden (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn. 2.163 zu § 5 UWG). Hier wird zwar keine Aussage eine „Dritten“ veröffentlicht, aber der Eindruck hervorgerufen, die Antragsgegnerin zu 1.) und ihr Dienstleistungsangebot werde von einem unabhängigen Presseorgan „empfohlen“. Da eine Empfehlung landläufig als Rat oder als Ratschlag verstanden wird, erwartet der verständige, situationsadäquat aufmerksame Leser, dass sich der Empfehlende eine eigene Meinung über die Qualität und/oder Preiswürdigkeit des Angebots gebildet hat. Soll die „Empfehlung“ von einem renommierten Presseorgan ausgesprochen worden sein, so erwartet der Leser, dass dies auf einer irgendwie gearteten Bewertung der Redaktion beruht.

Wenn das Landgericht meint, die o. g. Werbeaussage sei zulässig, weil die A („A“) ihre Wertschätzung für die Antragsgegnerin zu 1.) dadurch ausdrücke, das sie deren Urteilsdatenbank in Anspruch nimmt, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Man kann diese Inanspruchnahme zwar als Hinweis dafür sehen, dass die „A“ die Datenbank für verlässlich hält. Dieser (kostenlose) Service der Antragsgegnerin zu 1.) hat aber mit den eigentlich von ihr angebotenen Dienstleistungen nichts zu tun, weswegen man aus einer solchen „Kooperation“ keine Empfehlung der „A“ für die Antragsgegnerin zu 1.) bzw. für ihr Angebot ableiten kann.

Auf die Frage, ob zwischen der „A“ und der Antragsgegnerin zu 1.) eine finanzielle oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder ein entsprechender Zusammenhang besteht, kommt es daher gar nicht mehr an.

Unerheblich ist ferner der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1.), im Internet könne eine Empfehlung regelmäßig durch das Setzen eines Links ausgesprochen werden. Es mag sein, dass Suchmaschinen im Internet eine Web-Site nach der Anzahl der zu ihr führenden „Links“ gewichten. Hier kommt es aber darauf nicht an sondern vielmehr auf den Bedeutungsgehalt, den der verständige Leser der o. g. Aussage beimisst. Die Werbung mit „… .com wird empfohlen von A“ wird eindeutig so verstanden, dass ein Rat (der Redaktion) ausgesprochen wird, der auf einer eigenen, inhaltlichen Prüfung beruht. Letzteres ist hier aber nicht belegt."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: