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"Canvas Fingerprinting - Die Grenzen des Trackings" - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann zur Rechtswidrigkeit des Einsatzes derartiger Trackingmethoden

In Ausgabe 16/14, S. 19 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann. In dem Beitrag "Canvas Fingerprinting - Die Grenzen des Trackings" befasst sich RA Beckmann mit den der im Regelfall rechtswidrigen Praxis beim Einsatz von Canvas Fingerprinting / Digital Fingerprinting zum Erfassen des Nutzerverhaltens.


"Tracking ohne Risiko" - Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann

In Ausgabe 8/14, S. 18 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann. In dem Beitrag "Tracking ohne Risiko" befasst sich Beckmann mit dem rechtskonformen Einsatz von Tracking-Tools wie Google Analytics und Piwik vor dem Hintergrund der Piwik-Entscheidung des LG Frankfurt - Urteil vom 18.02.2014 - 3-10 O 86-12.


LG Frankfurt: Nutzung von Piwik und anderer Trackingtools ohne Belehrung und Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

LG Frankfurt
Urteil vom 18.02.2014
3-10 O 86-12
Piwik


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Nutzung von Piwik und anderer Trackingtools ohne Belehrung und Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit gemäß §§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 1 TMG ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Antragsgegnerin ist aber verpflichtet, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsumfangs und später jederzeit abrufbar auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen (§§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 1 TMG). Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG darf der Diensteanbieter zwar für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Er hat den Nutzer allerdings „im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 TMG" auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 TMG).
§15 Abs. 3 TMG findet auf die von der Antragsgegnerin mit dem Programm Piwik erstellten Nutzerprofile Anwendung.
[…]
bb) Die Frage, ob § 15 Abs. 3 TMG auch für anonymisierte Daten gilt, kann jedoch letztlich offen bleiben, weil die Antragsgegnerin bei Erstellung der Nutzungsprofile mit Hilfe des Programms Piwik - entgegen der von dem Hersteller von Piwik selbst gewählten Begrifflichkeit (vgl. dazu den Screenshot Anlage 26, Bl. 263 sowie die als Anlage AG 6, Bl. 121 ff. d.A. vorgelegte Stellungnahme eines Mitarbeiters der Vertretung Piwik Deutschland) - Pseudonyme im Sinne des § 15 Abs. 3 TMG verwendet.
[…]
d) Bei § 15 Abs. 3 TMG handelt es sich schließlich auch um eine Marktverhaltersregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Maßgeblich für die Einordnung Ist, ob die Norm das Auftreten auf einem Markt regelt und damit zumindest auch die Interessen der Betroffenen als Marktteilnehmer schützt (vgl. Köhler, in; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rdn. 11.42). Der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11 UWG ist nicht auf solche Marktverhaltensregelungen beschränkt, die eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne aufweisen, dass sie die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.2010, l ZR 139/09, zitiert nach Juris Tz. 34-BIO TABAK). Auch eine dem Schutz von Rechten oder Rechtsgütern dienende Vorschrift ist dann eine Marktverhaltensvorschrift, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt wird (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012, 6 U 38/11, zitiert nach Juris Tz. 34). Auf dieser Grundlage können Datenschutzvorschriften jedenfalls auch Marktverhaltensregeln sein, wenn sie die Grenzen der Zulässigkeit der Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung bestimmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.08.2009, 6 U 70/09, zitiert nach Juris Tz. 5; zu § 28 Abs. 3 BDSG OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2012. 6 U 38/11, zitiert nach Juris Tz. 34; a.A.zu § 28 Abs. 3 BDSG OLG München, Urteil vom 12.01.2012, 29 U 3926/11, zitiert nach Juris Tz. 29; vgl. auch zu § 13 TMG als Marktverhaltensregel OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12, zitiert nach Juris Tz. 58 unter Verweis auf die Erwägungsgründe zu Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG; a.A. zu § 13 TMG KG Berlin, Beschluss vom 29.04.2011, 5 W 88/11, zitiert nach Juris Tz. 38 ff.).
Ausgehend von diesem Maßstab Ist die Regelung des § 15 Abs. 3 TMG auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 15 Abs. 3 TMG regelt den Umgang mit Daten für eigene Geschäftszwecke - einschließlich Werbung - und dient damit jedenfalls auch dem Schutz von Rechtsgütern der Kunden im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme."