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BGH: Sollen dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO dem Urteil zugrunde gelegt werden ist Hinweis und Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben

BGH
Beschluss vom 27.01,2022
III ZR 195/20
ZPO § 139, § 291; GG Art. 103 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass wenn dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO dem Urteil zugrunde gelegt werden sollen, den Parteien ein Hinweis und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist.

Leitsatz des BGH:
Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Ein Hinweis kann nur dann unterbleiben, wenn es sich um Umstände handelt, die den Parteien ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen (Fortführung von BGH, Urteile vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 45 und vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123; Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 84/19, NJW-RR 2020,
868 Rn. 15).

BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - III ZR 195/20 - OLG Zweibrücken - LG Frankenthal

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamburg: Titelumschreibung durch Bezugnahme auf elektronisch geführtes Handelsregister möglich

OLG Hamburg
Beschluss vom 16.12.2020
6 W 24/20


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Titelumschreibung durch Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister möglich ist, da es sich um offenkundige Tatsachen im Sinne von § 727 ZPO handelt.