Skip to content

OLG Bamberg: Weiternutzung anderer bestender YouTube-Kanäle durch Influencer nach Sperrung eines YouTube-Kanals keine Umgehung und somit zulässig

OLG Bamberg
rteil vom 28.07.2025
4 U 62/25 e

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Weiternutzung anderer bestender YouTube-Kanäle durch einen Influencer nach Sperrung eines YouTube-Kanals keine Umgehung und somit zulässig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Freischaltung der streitgegenständlichen Kanäle sowie auf Unterlassung einer erneuten Sperrung, soweit diese auf Gründe gestützt wird, wie sie den Sperrungen im Januar 2025 zugrunde lagen.

aa) Auf den Rechtsstreit ist deutsches Recht anwendbar. Unwidersprochen hat der Verfügungskläger vorgetragen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Nutzungsvertrag unter Berücksichtigung der in den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten enthaltenen Rechtswahlklausel dem deutschen Recht unterliegt (Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Rom I-VO).

bb) Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, die im Januar 2025 gesperrten Kanäle des Verfügungsklägers wieder zur Nutzung durch den Verfügungskläger freizuschalten, wie dies vor den Sperrungen der Fall war.

Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen die Verfügungsbeklagte gemäß ihrer Nutzungsbedingungen (Anlage AG1, dort unter „Ihre Nutzung des Dienstes“) als Anbieterin des Hosting-Dienstes „XY“ dem Verfügungskläger gestattet hat, bestimmte definierte Inhalte (Video, Audio, Grafiken, etc.) auf der Plattform einzustellen und zugänglich zu machen. Daraus folgt, dass die Verfügungsbeklagte weder Inhalte, die der Verfügungskläger auf der Plattform eingestellt hat, grundlos löschen darf (BGH Urt. v. 29.7.2021, Az. III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, Rn. 28), noch – als gravierendere Eingriffe in das Vertragsverhältnis – die vom Verfügungskläger betriebenen Kanäle sperren oder ihn vollständig von der Nutzung der Plattform ausschließen darf.

Eine ausreichende vertragliche Grundlage, welche die Sperrung der Kanäle des Verfügungsklägers rechtfertigen könnte, ergibt sich aus den Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten auch unter Berücksichtigung der dort in Bezug genommenen „Community-Richtlinien“ entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht.

aaa) Die Verfügungsbeklagte hat sich, als (vertragliche) Grundlage für die im Januar 2025 vorgenommenen Sperrungen der streitgegenständlichen Kanäle, zwar auf ihre Nutzungsbedingungen berufen, wonach ein Nutzer, soweit für seinen Kanal aufgrund einer Verwarnung Einschränkungen gelten, keinen anderen Kanal verwenden dürfe, um diese Einschränkungen zu umgehen, und wonach ein Verstoß gegen dieses Verbot eine „schwerwiegende Verletzung dieser Vereinbarung“ darstelle (Anlage AG 1 unter „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien“). Soweit die Verfügungsbeklagte aber vorträgt, dass die Nutzung bzw. das „Bespielen“ der streitgegenständlichen Kanäle mit neuen Inhalten nach den im November 2024 vorgenommenen Sperrungen eine „Umgehung“ und damit eine zur sofortigen Sperrung berechtigende schwerwiegende Vertragsverletzung im Sinne der Nutzungsbedingungen darstelle, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Senat ist mit dem Verfügungskläger der Auffassung, dass der Vorwurf einer „Umgehung“ dahingehend zu verstehen sein kann, dass diese ein voluntatives Element in dem Sinne voraussetzt, dass ein Nutzer die als vertragswidrig beanstandete Nutzung auf anderen Kanälen fortsetzt. Diese Auslegung ist rechtlich vertretbar und aufgrund des Gebots der kundenfreundlichsten Auslegung (§ 305c BGB) der Entscheidung auch zugrunde zu legen. Hierbei gilt, dass die Nutzungsbedingungen der Verfügungsbeklagten, die allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB darstellen, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen sind, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305c, Rn. 16, m.w.N.). Tatsächlich kann der Begriff der Umgehung von einem durchschnittlichen Nutzer dahingehend verstanden werden, dass damit ausschließlich die Fortsetzung der beanstandeten Nutzung auf einem neuen oder anderen Kanal gemeint ist und nicht das Unterlassen jedweder Verwendung im Sinne einer aktiven Nutzung.

Vor diesem Hintergrund ist die bloße Weiternutzung der streitgegenständlichen Kanäle durch den Verfügungskläger nicht als „Umgehung“ im Sinne der Nutzungsbedingungen zu qualifizieren. So hat die Verfügungsbeklagte nicht behauptet, dass die Inhalte der streitgegenständlichen Kanäle gegen ihre „Richtlinien zu Spam, irreführende Praktiken und Betrug“ oder sonstige Verpflichtungen verstoßen hätten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den „Community-Richtlinien“, auf die in den Nutzungsbedingungen Bezug genommen wird und die damit ein zu berücksichtigender Teil des Gesamtklauselwerks darstellen (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O.). Auch aus dem unter der Anlage AG3 vorgelegten Ausdruck „Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien auf XY“ ergibt sich nichts anderes. Hier wird ebenfalls der Begriff der „Umgehung“ als Definition eines Verstoßes gegen die Einschränkung (Einschränkung des Zugangs oder Deaktivierung eines Kanals) verwendet. Jedenfalls ist aber schon nicht ersichtlich, ob dieser „Ausdruck“ einen Teil der Nutzungsbedingungen und damit des vertraglichen Gesamtklauselwerks darstellt oder nicht vielmehr eine bloße Erläuterung. Für letzteres spricht die Bezeichnung als „Artikel“, in dem es um Verwarnungen wegen eines Verstoßes gegen die Community-Richtlinien geht. Entsprechendes gilt für die vorgelegte Anlage AG5 „Schließung des Kontos oder Kanals“.

bbb) Auch die Tatsache, dass nach der Sperrung der Kanäle im November 2024 Sperrmitteilungen mit dem Passus „How this affects your channel: We have permanently removed your channel from XY. Going forward, you won't be able to access, possess, or create any other XY channels.” an den Verfügungskläger versandt wurden (Anlage AG 10), rechtfertigt keine andere Entscheidung, da es hierfür an einer vertraglichen Grundlage fehlt. Aus den Nutzungsbedingungen geht (wie dargestellt) nicht hervor, dass die (dauerhafte) Sperrung eines Kanals zwangsläufig die Sperrung sämtlicher Kanäle eines Nutzers zur Folge hat.

Die Mitteilungen der Verfügungsbeklagten aus dem November 2024 sind, unabhängig davon, ob hierfür eine Vertragsgrundlage bestand oder nicht, aus der maßgeblichen Sicht des Verfügungsklägers als Erklärungsempfänger (Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 133, Rn. 9) auch nicht als Kündigung des Nutzungsvertrags auszulegen. So geht aus den Mitteilungen lediglich hervor, dass einzelne Kanäle gesperrt wurden. Der Begriff der „Kündigung“ wurde nicht verwendet. Zudem wurden nicht sämtliche Kanäle des Verfügungsklägers gesperrt, auch nicht die weiteren Kanäle, die ebenfalls mit der E-Mail-Adresse B. verknüpft waren. Damit liegt auch eine konkludente Kündigung durch eine faktische Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht vor.

cc) Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB zusätzlich ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung zu.

Wie dargelegt hat die Verfügungsbeklagte durch die Sperrung der Kanäle gegen ihre Vertragspflichten verstoßen. Aufgrund der Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte bereits ihre Pflichten aus dem – fortbestehenden – Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung – in Gestalt der Sperrung der Kanäle – noch andauert, ist vom Bestehen eines aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs auszugehen. Aufgrund der bereits begangenen Pflichtverletzungen besteht auch eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich (BGH, Urt. v. 29.7.2021, Az. III ZR 179/20, Rn. 100 ff.).

Hierbei ist die Verpflichtung zur Unterlassung von erneuten Sperrungen der Kanäle insoweit zu beschränken (und eine entsprechende Einschränkung im Tenor dieses Urteils vorzunehmen), als eine erneute Sperrung eines streitgegenständlichen Kanals dann nicht erfolgen darf, wenn die Sperrung darauf gestützt wird, dass dieser trotz der im November 2024 erfolgten Kanalsperrungen weiterbetrieben wird.

dd) Auf die Frage, ob die Mitteilungen der im November 2024 erfolgten Sperrungen an den Verfügungskläger, die lediglich eine pauschale und allenfalls rudimentäre Begründung enthielten, den Voraussetzungen des Art. 17 der hier anwendbaren VO (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste / DSA) entsprochen haben und sich aus Art. 54 DSA ein Anspruch auf Aufhebung der Sperrung ergeben kann (so Hofmann in Hofmann Raue, Digital Services Act, 1. Aufl., Art. 54, Rn. 52), kommt es damit nicht entscheidend an.

Ebensowenig auf die Frage, ob die Sperrungen der weiteren Kanäle im November 2024 berechtigt waren oder nicht.
b) Verfügungsgrund

Der Verfügungskläger hat auch den erforderlichen Verfügungsgrund ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

aa) Das Begehren des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung auszulegen. So begehrt der Verfügungskläger ungeachtet der (ursprünglich) formulierten Unterlassungsanträge der Sache nach die Wiederherstellung der vollständigen Nutzungsmöglichkeit unter Bereitstellung der streitgegenständlichen Kanäle und damit die Erfüllung des von der Verfügungsbeklagten durch die Sperrung der Kanäle vereitelten Nutzungsvertrags. Das gem. §§ 935, 940 ZPO bei einer Leistungsverfügung erforderliche dringende Bedürfnis auf Erfüllung des Nutzungsvertrags hat die Verfügungsklägerin dargelegt und glaubhaft gemacht.

aaa) Hierbei gilt, dass ein Verfügungsgrund nach Maßgabe der §§ 935, 940 ZPO voraussetzt, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen sein muss. Dies ist insbesondere bei einer Not- oder Zwangslage oder einer Existenzgefährdung der Fall, ebenso bei der Lieferung von Gas, Wasser und Strom und im Übrigen in den Fällen, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO, Rn. 6, m.w.N.).

bbb) Diese Voraussetzungen sind hier im Ergebnis erfüllt. Zwar hat der Verfügungskläger nicht behauptet, dass ohne die Wiederherstellung seiner Kanäle seine persönliche wirtschaftliche Existenz in dem Sinne gefährdet wäre, dass er die für seine persönliche Existenz notwendigen Ausgaben (Kosten für Unterkunft, Nahrung, etc.), nicht mehr tragen könne. Allerdings hat er dargelegt und durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er seinen Lebensunterhalt mit den durch den Betrieb der Kanäle erzielten Werbeeinnahmen bestreitet und mit den Einnahmen auch Mitarbeiter bezahlen muss. Zu berücksichtigen ist hier der Umstand, dass der Verfügungskläger, wie er unwidersprochen vorgetragen hat, mit zunehmender Dauer der Sperrung der Kanäle „Follower“ und an Reichweite verliert. Zudem sind die während der Sperrung der Kanäle entgangenen Einnahmen, auch wenn der Verfügungskläger im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte, unwiederbringlich verloren. Insoweit kommt die Verweisung des Verfügungsklägers auf den ordentlichen Rechtsweg einer Rechtsverweigerung gleich. Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte nicht geltend gemacht, dass sie bei Freischaltung der streitgegenständlichen Kanäle konkrete Nachteile erleiden würde. So hat sie nicht behauptet, dass die Inhalte dieser Kanäle gegen ihre Nutzungsbestimmungen verstoßen würden. Sie hat auch nicht vorgetragen, noch bestehen hierfür Anhaltspunkte, dass sie durch die Freischaltung der Kanäle wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.

Gegen das Vorliegen eines Verfügungsgrunds kann auch nicht vorgebracht werden, dass es der Verfügungskläger unterlassen habe, gerichtlich gegen die ersten Sperrungen im November 2024 vorzugehen. Aus den vorstehend dargelegten Gründen musste er nicht davon ausgehen, dass die Sperrungen Einfluss auf die streitgegenständlichen Kanäle haben würden, weil deren Weiterbetrieb von der Verfügungsbeklagten als Umgehung der Sperrungen und damit schwerwiegender Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen qualifiziert würde.

Der Verfügungskläger hat das Verfahren im Übrigen auch hinreichend zügig betrieben. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen dazu, dass dem klägerischen Begehren, eine vorläufige Regelung herbeizuführen, zu entsprechen ist.

bb) Die Befriedigungsverfügung ist zeitlich bis zum 31.01.2027 zu beschränken. Die Vertragserfüllung kann, da eine Entscheidung im Verfahren über die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, längstens für die Zeit verlangt werden, die für das Erlangen eines vollstreckbaren Titels voraussichtlich notwendig ist (OLG Rostock, Urt. v. 26.06.1996, Az. 6 U 395/96, MDR 1996, 1183, 1184). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Hauptsacheverfahren eine (aufwändige) Beweisaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein wird, geht der Senat davon aus, dass eine (vorläufig) vollstreckbare Entscheidung innerhalb von 1 1/2 Jahren erlangt werden kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Bamberg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen HCVO und LMIV durch Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit "Fatburner"

OLG Bamberg
Urteil vom 04.12.2024
3 UKl 3/24 e

Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO und die LMIV vorliegtem, wenn ein Nahrungsergänzungsmittels mit dem Begriff "Fatburner" beworben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht sowohl der unter Ziff. 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch der unter Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten im beantragten Umfang zu.

a. Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 aa. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt gem. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Nr. 39 UKIaG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Nach Art. 10 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln verboten, wenn sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II sowie den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der HCVO entsprechen, nach ihr zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Dieses Verbot greift vorliegend ein.

(1) Die Produktbezeichnung „Fatburner“ stellt eine Angabe dar. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist dieser Begriff weit zu verstehen. Er erfasst alle Aussagen oder Darstellungen, die beim normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH, GRUR 2015, 498, 500 Rn. 19 – Combiotik; GRUR 2014, 1013, 1016 Rn. 22 – Original Bach-Blüten). Dies ist vorliegend der Fall. Der Begriff „Fatburner“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Substanz verstanden, die unmittelbar die körpereigene Fettverbrennung fördert (vgl. den Eintrag bei „de.wikipedia.org/wiki/Fatburner“, Abruf am 18.11.2024). Dabei handelt es sich um eine besondere Eigenschaft, die nicht Nahrungsergänzungsmitteln insgesamt innewohnt, und mithin um eine Angabe gem. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO (OLG Hamburg, LMuR 2022, 321, 322; OLG Koblenz, GRUR-RS 2021, 34618 Rn. 49).

Entgegen der Ansicht der Beklagten beschreibt die Bezeichnung „Fatburner“ nicht lediglich die im normalen Stoffwechsel ohnehin stattfindende Fettverbrennung. Zwar hat die Beklagte mit einer beschleunigten oder verstärkten Fettverbrennung nicht ausdrücklich geworben; ein Produkt ist aber völlig wertlos, wenn es sich darauf beschränkt, eine ohnehin vorhandene Körperfunktion von seiner Einnahme unabhängig unverändert fortdauern zu lassen. Dies unterlegt die Beklagte selbst, wenn sie auf der Rückseite der Produktverpackung schreibt: „Jeder weiß, dass körperliche Betätigung und eine kalorienreduzierte Diät dabei [= beim Fettstoffwechsel, Anm. des Senats] eine wichtige Rolle spielen. Doch man kann noch mehr tun.“ (Anlage K 1, S. 5). Bei verständiger Betrachtung erwartet der durchschnittliche Verbraucher daher zumindest eine fördernde Wirkung des Produkts auf die Fettverbrennung.

(2) Die Angabe „Fatburner“ ist gesundheitsbezogen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2021 – 3 U 50/21, LMuR 2022, 321, 323; Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 19; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2021 – 9 U 1268/20, GRUR-RS 2021, 34618 Rn. 69; LG Berlin, Urteil vom 30.05.2022 – 101 O 43/22 –, Rn. 27 f., juris; LG Itzehoe, Urteil vom 13.04.2023 – 8 HK O 16/22 –, Rn. 36, juris). Eine Angabe ist gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, es bestehe ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits. Der Begriff Zusammenhang ist dabei weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang, der die Verbesserung eines Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161, 1162 Rn. 35 ff. – Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189, Rn. 9 – Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958, Rn. 10 – Vitalpilze). Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 16 zur HCVO, wie Angaben über Lebensmittel von Verbraucherinnen und Verbrauchern verstanden werden, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, welches naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (BGH, GRUR 2014, 500, 501 Rn. 18 – Praebiotik; OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 20).

Nach diesen Maßstäben ist die Bezeichnung „Fatburner“ gesundheitsbezogen. Sie suggeriert, das gegenständliche Produkt erhöhe die Fettverbrennung und trage so unmittelbar zur Gewichtsreduktion bei. Dass Übergewicht gesundheitsschädlich, seine Reduktion mithin gesundheitsförderlich, ist, ist allgemein bekannt.

Ob es sich bei Angaben über schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften des Lebensmittels begrifflich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Definition des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO handelt, kann letztlich allerdings dahinstehen, weil der Gesetzgeber mit der Bezugnahme des Art. 10 HCVO auf Art. 13 HCVO positiv entschieden hat, dass solche Angaben dem Verbot des Art. 10 in jedem Fall unterworfen sind. Art. 13 Abs. 1 lit. c HCVO bezieht sich ausdrücklich auf schlankmachende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften eines Lebensmittels [Sosnitza/Meisterernst/Rathke/Hahn, Lebensmittelrecht, 174. EL Juli 2019, VO (EG) 1924/2006, Art. 10 Rn. 5].

(3) Die Angabe „Figura Fatburner“ ist eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO.

Für eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO in Abgrenzung zur allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe nach Art. 10 Abs. 3 HCVO ist ein qualifizierter Funktionszusammenhang erforderlich. Es kommt darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren überprüft werden kann (BGH, GRUR 2020, 1007, 1009 Rn. 23 – B-Vitamine II; GRUR 2016, 1200, 1201 f. Rn. 24 – Repair-Kapseln; Meisterernst, Lebensmittelrecht, 2. Aufl. 2024, § 11 Rn. 85).

Die Produktbezeichnung „Fatburner“ stellt einen unmittelbaren Zusammenhang seiner Einnahme mit einer Gewichtsreduktion durch Abbau überflüssigen Körperfetts her. Es handelt sich um einfache englische Begriffe, die in ihrer Zusammensetzung vom durchschnittlichen Verbraucher als „Fettverbrenner“ verstanden werden. Kern der Aussage ist, dass bei Einnahme des Produkts eine erhöhte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden könne. Dies stellt einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich des Fettstoffwechsels, her, dessen wissenschaftliche Absicherung der Überprüfung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO zugänglich ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 3 U 194/18, GRUR-RS 2020, 55534 Rn. 26; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2019 – 6 U 38/18 –, Rn. 29, juris).

(4) Die Angabe ist unzulässig, weil sie weder in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 HCVO i. V. m. Verordnung (EU) 432/2012 aufgenommen worden noch nach anderen Regelungen erlaubt ist.

Es reicht nicht aus, dass auf der Verpackungsrückseite die unstreitig zugelassenen Claims für Cholin und Chrom „Cholin trägt zu einem normalen Fettstoffwechsel bei“ bzw. „Chrom trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ abgedruckt sind, da – wie oben aufgezeigt – die der Bezeichnung Figura Fatburner zugeschriebene Bedeutung über diejenige der einzelnen Stoffe Cholin und Chrom hinausgeht.

Zu Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass für die Auslegung von gesundheitsbezogenen Angaben die maßgeblichen Begriffe nicht isoliert betrachtet, sondern in den Kontext der gesamten Produktaufmachung gestellt werden müssen (BGH, GRUR 2016, 412, 416 Rn. 49 – Lernstark; OLG München, Urteil vom 11.04.2024 – 29 U 3902/20, GRUR-RS 2024, 23216 Rn. 38 – 7 x mehr). Der Begriff des Fatburners erhält aber auch im Kontext der Gesamtaufmachung des Produkts keine andere Bedeutung. Insbesondere ist er nicht so zu verstehen, seine Funktionsweise beschränke sich auf die Wirkungen von Cholin und Chrom, die auf der Verpackungsrückseite mittels eines zugelassenen Claims abgedruckt sind.

Unstreitig besteht das Produkt „Figura Fatburner“ nicht nur aus diesen beiden Stoffen, sondern enthält weitere Bestandteile, u. a. den „Zitrus-Guarana-Komplex“. Bei diesem kann es sich nicht um bloße Füll- oder Trägerstoffe handeln, sondern ihm wird eine eigenständige förderliche Wirkung zugeschrieben. Das legt bereits die deutliche Hervorhebung auf der Vorderseite nahe und wird erst recht durch die auf der Rückseite verwendete Formulierung „Zudem“ – also über Cholin und Chrom hinaus – „ist die bewährte Kombination aus Zitrusfrüchten und Guarana enthalten“ suggeriert. Wenn dieser Kombination keine selbständige positive Wirkung zugeschrieben würde, wäre sie nicht als „bewährt“ bezeichnet worden. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet daher, dass das Produkt „Figura Fatburner“ neben den Wirkungen von Cholin und Chrom auch auf den Wirkungen des Zitrus-Guarana-Komplexes basiert.

Dem steht die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 12.11.2014 (6 U 123/14; BeckRS 2015, 3326) nicht entgegen. Dieser Entscheidung lag ein Produkt zugrunde, das den schlichten Namen „Nahrungsergänzungsmittel mit Ginkgo Ginseng + B-Vitamine“ trug. Eine besondere Wirkung ließ sich aus diesem Namen isoliert betrachtet nicht ableiten. Es unterscheidet sich damit wesentlich von dem hier gegenständlichen Produkt „fatburner“. Gleiches gilt für das Urteil des LG Düsseldorf vom 28.08.2014, Az. 14c O 138/13 (LMuR 2014, 250), das ein Produkt mit der Bezeichnung „Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin“ zum Gegenstand hatte.

Außerdem weist der auf der Produktvorderseite abgebildete flache Bauch und der mit dem Begriff „Fatburner“ verbundene Name „Figura“ auf eine unmittelbar fettabbauende Wirkung im Bauchbereich hin, also zur Reduktion von Bauchfett. Die Abbildung einer schlanken Taille allein wäre bereits eine Angabe im Sinne des Art. 2 Nr. 1 HCVO, auch wenn eine schlankmachende Wirkung nicht textlich behauptet wird (Holle/Hüttebräuker/Conte-Salinas, HCVO, 1. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 57). Realistischerweise wird eine sichtbare Reduktion von Körperfett auch das Ziel der meisten Kaufinteressenten sein.

Diese Wirkung hat der „Figura Fatburner“ nicht, auch wenn es mangels zugelassenen Claims hierauf nicht streitentscheidend ankommt. Die Beklagte trägt selbst vor, Chrom spiele eine essenzielle Rolle im Fettstoffwechsel für die Wirksamkeit des Insulins bei der Regulierung des Kohlenhydrat-, Fett- und Eiweißstoffwechsels. Die Mechanismen für diese Funktionen seien aber noch nicht abschließend geklärt. Cholin spiele eine herausragende Rolle beim Transport und Stoffwechsel von Lipiden und Cholesterin. Es könne zwar vom Menschen gebildet werden, jedoch reiche die Biosynthese nicht aus, um den Bedarf vollständig zu decken. Daher sei eine adäquate Versorgung über die Nahrung notwendig, damit es nicht zu Mangelzuständen kommt. Ein symptomatischer Cholinmangel beim Menschen sei selten. Mögliche Folge eines Cholinmangels sei eine nicht-alkoholabhängige Fettleber. Das bedeute, dass die Fette mit Hilfe von Lipoproteinen nicht aus der Leber heraus zu den extrahepatischen Geweben transportiert werden könnten, wo sie u. a. im Rahmen der zum Fettstoffwechsel gehörenden Fettverbrennung zur Energiegewinnung abgebaut werden können.

Da der Kreis an Cholinmangel leidender Personen mithin gering ist und selbst diesen als typische Folge eine äußerlich nicht sichtbare Fettleber droht, aber kein erhöhtes Bauchfett, ist ein Zusammenhang mit der landläufigen Vorstellung des „Abnehmens“ höchstens marginal vorhanden.

Ob dies bei isolierter Betrachtung nur der Rückseite als ausreichend dargelegt anzusehen wäre, kann dahinstehen. Die Suggestion der Abnehmwirkung durch die Gestaltung der Vorderseite und den Produktnamen „Figura Fatburner“ relativiert die Hinweise auf der Packungsrückseite zur Funktion von Cholin und Chrom nämlich wieder. Das Gebot einer Gesambetrachtung der Verpackung verbietet eine isolierte Würdigung der Rückseite ebenso wie der Vorderseite.

Das Urteil des BGH „Lernstark“ vom 10.12.2015 (I ZR 222/13 – GRUR 2016, 412) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Eine Vergleichbarkeit verbietet sich schon deshalb, weil der Begriff „Fatburner“ eine spezifische, der Begriff „Lernstark“ aber eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe gem. Art. 10 Abs. 3 HCVO darstellt (BGH a. a. O.,S. 414 Rn. 24, 27 ff.). Ein zugelassener Claim für die Funktion „Lernstark“, der über die Wirkweise ihrer Inhaltsstoffe hinausginge, war daher nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht erforderlich. Für den durchschnittlichen Verbraucher ist klar ersichtlich, dass eine als „lernstark“ bezeichnete Substanz selbst nicht lernt, sondern allenfalls das Lernvermögen des Konsumenten unterstützt. Lernvermögen wiederum kann mit Konzentrationsvermögen gleichgesetzt werden. Dass Eisen die Konzentrationsfähigkeit unterstützt, ist indes ein zugelassener Claim, worauf der BGH seine Entscheidung gestützt hat.

Der „Fettverbrenner“ dagegen findet im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung, und zwar im Sinne einer Substanz mit unmittelbar fettverbrennender Wirkung. Die Wirkung wird der Substanz selbst zugeschrieben, weshalb der Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO eröffnet und ein zugelassener Claim erforderlich ist. Der von der Beklagten gezogene „Erst-recht-Schluss“ (Klageerwiderung S. 3 = Bl. 20 d. A.) trägt damit nicht.

[...]

bb. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 39 UKIaG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) LMIV zu.

Gemäß Art. 7 Abs. 1a) LMIV dürfen Informationen über die Eigenschaften eines Lebensmittels nicht irreführend sein. Entsprechend Art. 2 lit. b RL 2006/114/EG (Werbe-RL) ist jede Aussage irreführend, die in irgendeiner Weise die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist. Daraus ergibt sich, dass eine Information über Lebensmittel i. S. d. Art. 7 LMIV irreführend ist, wenn sie den Endverbraucher zu täuschen geeignet ist, d. h. die Gefahr einer Diskrepanz der Fehlvorstellung des Endverbrauchers gegenüber der Realität besteht (BGH, GRUR 2022, 1347, 1349 Rn. 21 – 7 x mehr; Sosnitza/Meisterernst/Sosnitza, Lebensmittelrecht, 189. EL April 2024, LMIV Art. 7 Rn. 48; Voit/Grube/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 46). Vorliegend vermittelt die Bezeichnung „Fatburner“ den Eindruck, dass der Konsum den Fettstoffwechsel und den Abbau von überschüssigem Körperfett über die natürliche Funktionsweise hinaus fördert. Da dies tatsächlich nicht der Fall ist (s. oben), ist die Information zur Täuschung geeignet und damit irreführend gem. Art. 7 Abs. 1a) LMIV.

cc. Schließlich kann der Kläger seinen Unterlassungsantrag mit Erfolg auch auf § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO, Art. 7 Abs. 1a) LMIV stützen.

(1) Art. 10 Abs. 1 HCVO und Art. 7 Abs. 1a) LMIV stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (BGH, GRUR 2019, 1299, 1300 Rn. 12 – Gelenknahrung III; GRUR 2015, 498, 500 Rn. 15 – Combiotik; OLG Celle, GRUR-RR 2019, 95 Rn. 12 – probiotischer Magermilchjoghurt).

(2) In der Bezeichnung „Fatburner“ liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO und Art. 7 Abs. 1a) LMIV (siehe oben).

(3) Da die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, streitet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der gem. § 8 Abs. 1 UWG für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1.43). Gründe, die eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichen ließen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Änderung des Produktnamens nicht ausreichend, da die Beklagte auch in diesem Fall jederzeit die Verwendung der Bezeichnung „Fatburner“ wieder aufnehmen könnte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Bamberg: Kein Schummeln in Preissuchmaschinen - Logistikpauschale ist in Produktpreis einzuberechnen und gehört nicht zu gesondert ausgewiesenen Versand- und Lieferkosten

OLG Bamberg
Urteil vom 03.03.2021
3 U 31/20


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine "Logistikpauschale" in den Produktpreis einzuberechnen ist und nicht zu den gesondert ausgewiesenen Versand- und Lieferkosten gehört. Ein Verstoß ist wettbewerbswidrig. Das Problem stellt sich insbesondere auch in Preissuchmaschinen, wo Unternehmen mit gesondert ausgewiesener "Logistikpauschale" einen günstigeren Kaufpreis für das Produkt angeben können. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.



OLG Bamberg: Shopbetreiber muss nicht über Herstellergarantie und Garantiebedingungen informieren wenn damit nicht geworben wird

OLG Bamberg
Hinweisbeschluss vom 19.30.2020
3 U 14/20


Das OLG Bamberg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Shopbetreiber nicht über eine Herstellergarantie und Garantiebedingungen informieren muss, wenn damit nicht geworben wird.

OLG Bamberg: Abmahnung mit Frist von 6 Tagen zur Abgabe der Unterlassungserklärung regelmäßig zu kurz wenn Feiertage und Brückentage dazwischen liegen

OLG Bamberg
Beschluss vom 09.04.2018
3 W 11/18


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass eine Abmahnung mit Frist von 6 Tagen zur Abgabe der Unterlassungserklärung regelmäßig zu kurz ist, wenn zudem noch Feiertage und Brückentage dazwischen liegen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Die im Abmahnungsschreiben vom 23.10.2017 bestimmte Erklärungsfrist endete jedenfalls nicht vor dem Ablauf des 02.11.2017 (Donnerstag). Das folgt bereits aus § 193 iVm § 186 BGB, wonach sich der Ablauf einer wie hier in einem Rechtsgeschäft bestimmten Frist zur Abgabe einer Willenserklärung auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt. So liegen die Dinge hier, weil es sich bei dem 01.11.2017 um den auch in Bayern gesetzlich anerkannten Feiertag von Allerheiligen handelt. Für eine die Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 193 BGB abbedingende (ausdrückliche oder auch nur schlüssige) Abrede der Parteien lässt eine Abmahnungskonstellation wie hier von vornherein keinen Raum.

b) Demnach war der Verfügungsantrag vor Ablauf der Erklärungsfrist eingereicht worden, so dass dafür noch kein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Am 03.11.2018 wiederum war bereits der sachliche Anlass für ein Verfügungsbegehren endgültig weggefallen, weil an diesem Tage die verlangte Unterwerfungserklärung vorab per Telefax (gegen 9.46 Uhr) übermittelt worden war. Bereits nach diesem Ablauf hatte der Beklagte keinen Anlass zur Anstrengung eines Verfügungsverfahrens gegeben.

c) Die vorliegende Fallgestaltung, dass der Verfügungsantrag noch vor Ablauf der mit der Abmahnung gesetzten Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eingeht und am darauffolgenden Tag (nach Fristablauf) der Unterlassungsanspruch erfüllt wurde, ist nicht vergleichbar mit der Konstellation, dass sich die zum Wegfall des Klagegrundes bzw. Verfügungsantrages führende Erbringung der geschuldeten Leistung mit der Einreichung der Klage bzw. des Verfügungsantrages gekreuzt hat (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe a.a.O., Rn. 9ff.). Davon abgesehen kommt auch bei einer solchen Überschneidung eine Kostenentlastung der Klägerseite nur dann in Betracht, wenn sie ohne Verschulden erst nach Einreichung der Klage bzw. des Verfügungsantrags Kenntnis von der „zeitgleichen“ Leistungsbewirkung erhalten hat (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 10).

d) Darüber hinaus scheidet eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des AS von vornherein aus, weil die mit der Abmahnung vom 23.10.2017 gesetzte Frist selbst dann unangemessen kurz war, wenn unterstellt wird, dass das Abmahnungsschreiben noch am 23.10.2017 vorab per Telefax übermittelt worden ist (zur Verteilung der Darlegungsund Beweislast insoweit vgl. etwa K/B/F a.a.O., Rn 1.40ff. zu § 12 UWG).

Weder war die Sache besonders eilbedürftig (zumal die von der AG beworbene Messe bereits Mitte Oktober stattgefunden hatte) noch kann der AS nach seiner eigenen Darstellung (wonach er über die beanstandete Werbung (erst) am 16.10.2017 informiert worden war - S. 2 des Schriftsatzes vom 22.12.2017 = Bl. 59) für sich in Anspruch nehmen, selbst entsprechend zügig oder gar prompt reagiert zu haben (vgl. nur K/B/F a.a.O., Rn. 1.21 zu § 12 UWG).

Unter diesen Umständen war die gesetzte Frist selbst im Lichte der Auslegungsregel des § 193 BGB offensichtlich schon deshalb zu kurz bemessen, weil

(1) die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Telefaxes am 23.10.17 (diesen einmal unterstellt) und dem Fristende (nach § 193 BGB) am 02.11.2017 nur sechs Werktage umfasst und
(2) hierbei für die Schuldnerseite noch erschwerend hinzukommt, dass auf die zusammenhängenden vier Werktage bis zum 27.10.2017 (Freitag) nur noch Montag, der 30.10.2017 als „Brückentag“ sowie - nach zwei weiteren Feiertagen, nämlich dem 31.10.2017 (Reformationstag) und dem 01.11.2017 (Allerheiligen) - der 02.11.2017 (Donnerstag) als Werktage folgten.

Bereits unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass die der AG - einem Einzelhandelsunternehmen ohne eigene Rechtsabteilung - gesetzte Frist keinesfalls die benötigte (Mindest-)Zeit zum Überlegen und zum Einholen eines anwaltlichen Rates einräumte. Ohnehin wird hierfür im Regelfall eine (Mindest-)Zeit von einer Woche bis zehn Tagen als erforderlich, aber auch als ausreichend angesehen (vgl. nur K/B/F a.a.O.).

Hiernach ist die vom AS gesetzte Erklärungsfrist schon nach allgemeinen Grundsätzen, vor allem aber vor dem Hintergrund der in die ohnehin knappe Frist fallenden Kombination von einem Wochenende, einem „Brückentag“ und zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen schlechthin nicht nachzuvollziehen. Selbst bzw. gerade dann, wenn hierbei auch eine mangelnde Kenntnis in Bezug auf die gesetzlichen Feiertage des 31.10. und 01.11.2017 (sowie der Vorschrift des § 193 BGB) im Spiel gewesen sein sollte, ist die vorliegende Fristsetzung Ausdruck einer hektischen, unüberlegten sowie unangemessenen Druck aufbauenden Vorgehensweise. Vor diesem Hintergrund traf die AG auch nicht die Obliegenheit, vorsorglich um eine Fristverlängerung nachzusuchen, zumal in der vorliegenden Konstellation eine angemessene Frist jedenfalls nicht vor dem 03.11.2017 (Freitag) abgelaufen wäre.

Nach alledem muss der AG der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zugutekommen (vgl. hierzu K/B/F a.a.O., Rn. 1.9 zu § 12 UWG; ferner OLG Jena MD 2010, 319, dort Rn. 10)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: