OLG Bamberg: Meldebutton mit Beschriftung "Problem mit einem Produkt" und Kontozwang genügt nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA und ist wettbewerbswidrig - Amazon
OLG Bamberg
Urteil vom 29.07.2026
3 UKl 13/25 e
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass einMeldebutton mit der Beschriftung "Problem mit einem Produkt" und Kontozwang nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA genügt und wettbewerbswidrig ist. Vorliegend ging es um Amazon.
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Verpflichtung des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Darstellung der wichtigen Parameter gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA sowie die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Verfahrens zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung bei sehr großen Online-Plattformen gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dienen – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem Verbraucherschutz.
2. Die Pflicht des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Erläuterung der Gründe für die relative Bedeutung der wichtigen Parameter gem. Art. 14 Abs. 2 S. 2 lit. b DSA umfasst die Darstellung der jeweiligen Gewichtung. Bei einer variablen Gewichtung muss der Anbieter zumindest darüber informieren, auf welchem Wege das Verhältnis der Parameter zueinander bestimmt wird.
3. Die Verpflichtung des Anbieters von Vermittlungsdiensten, die Angaben nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA sowie eine Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA zur Verfügung zu stellen, ist verbraucherschützender Natur.
4. Zu den Anforderungen an die leichte Zugänglichkeit der Angaben nach Art. 14 Abs. 1 DSA und der Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA.
5. Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 DSA (Meldeverfahren) dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – ebenfalls dem Verbraucherschutz.
6. Die leichte Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA setzt eine hinreichend aussagekräftige Bezeichnung des Meldebuttons voraus.
7. Das Erfordernis der vorherigen Anlegung eines Kundenkontos steht der leichten Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 DSA entgegen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 29.07.2026
3 UKl 13/25 e
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass einMeldebutton mit der Beschriftung "Problem mit einem Produkt" und Kontozwang nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA genügt und wettbewerbswidrig ist. Vorliegend ging es um Amazon.
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Verpflichtung des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Darstellung der wichtigen Parameter gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA sowie die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Verfahrens zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung bei sehr großen Online-Plattformen gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dienen – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem Verbraucherschutz.
2. Die Pflicht des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Erläuterung der Gründe für die relative Bedeutung der wichtigen Parameter gem. Art. 14 Abs. 2 S. 2 lit. b DSA umfasst die Darstellung der jeweiligen Gewichtung. Bei einer variablen Gewichtung muss der Anbieter zumindest darüber informieren, auf welchem Wege das Verhältnis der Parameter zueinander bestimmt wird.
3. Die Verpflichtung des Anbieters von Vermittlungsdiensten, die Angaben nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA sowie eine Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA zur Verfügung zu stellen, ist verbraucherschützender Natur.
4. Zu den Anforderungen an die leichte Zugänglichkeit der Angaben nach Art. 14 Abs. 1 DSA und der Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA.
5. Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 DSA (Meldeverfahren) dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – ebenfalls dem Verbraucherschutz.
6. Die leichte Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA setzt eine hinreichend aussagekräftige Bezeichnung des Meldebuttons voraus.
7. Das Erfordernis der vorherigen Anlegung eines Kundenkontos steht der leichten Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 DSA entgegen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: