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OLG Celle: Pflanzliches Produkt darf als Käse-Alternative bezeichnet werden - kein irreführende Werbung

OLG Celle
Beschluss vom 06.08.2019
13 U 35/19


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein pflanzliches Produkt als Käse-Alternative bezeichnet werden darf. Durch den Begriff "Alternative" wird gerade herausgestellt, dass es sich nicht um ein Milcherzeugnis handelt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Rechtsache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung des Produktes der Beklagten als „vegane Käse-Alternative“ und/oder „gereifte Käse-Alternative“ aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1, 3, 3a, 5 Abs. 1 UWG zu. Die Verwendung der Bezeichnung „Käse-Alternative“ stellt weder eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG (dazu nachfolgend 1.) noch i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs.1 UWG (dazu nachfolgend 2.) dar.

1. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Diese Voraussetzungen liegen hier nach zutreffender Auffassung des Landgerichts nicht vor, da die Bezeichnung als „Käse-Alternative“ weder gegen Art. 78 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 lit. a, viii) VO (EU) 1308/2013 verstößt – dazu a) – noch gegen Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VO 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung; im Folgenden: LMIV) – dazu b) –.

a) a) Gemäß Art. 78 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 VO (EU) 1308/2013 sind „Milcherzeugnisse" ausschließlich aus Milch – d.h. dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug – gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen. Dabei ist insbesondere die Bezeichnung „Käse“ nach lit. a, viii) ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten.

Diese Bestimmungen sind nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 14. Juni 2017, Az.: C-422/16) dahingehend auszulegen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach dieser Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts nicht verwendet werden dürfen, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Bezeichnung durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt wird, die auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweisen. Lebensmittel, die – wie hier das Produkt der Beklagten – aus rein pflanzlichen Produkten hergestellt werden, dürfen deshalb nicht als „Käse“ bezeichnet werden, da sie weder aus „Milch“ noch aus „Milcherzeugnissen“ gewonnen werden.

Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass das Produkt der Beklagte mit dem Begriff „Käse-Alternative“ gerade nicht als „Käse“ bezeichnet wird. Vielmehr wird das Produkt lediglich in eine Beziehung zu dem Milchprodukt Käse gesetzt und dabei mit dem Zusatz „Alternative“ hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich eben nicht um Käse, sondern um etwas Anderes – nämlich eine Alternative zu Käse – handelt.

Die Bezeichnung als „Alternative“ stellt weder einen klarstellenden noch einen beschreibenden Zusatz dar, der auf den pflanzlichen Ursprung des in Rede stehenden Produkts hinweist, wie es beispielsweise bei den – unzulässigen – Bezeichnungen „Tofubutter“, „Pflanzenkäse“, „Veggie-Cheese“ oder „Cashewkäse“ der Fall wäre. Solche Wortkombinationen sind auch nach Auffassung des Senats zur Irreführung geeignet, da sie dem Verbraucher suggerieren, es handele sich um ein Produkt, das jedenfalls auch aus tierischen Milcherzeugnissen besteht. Anders verhält es sich jedoch bei der Bezeichnung „Käse-Alternative“, von der für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keine vergleichbare Irreführungsgefahr ausgeht. Denn der Durchschnittsverbraucher versteht unter einer „Alternative“ weder eine klarstellende noch eine beschreibende Bezeichnung des Begriffs „Käse“, sondern vielmehr eine Klarstellung dahingehend, dass es sich bei dem Produkt gerade um keinen Käse, sondern um etwas Anderes handelt.

Insofern unterscheidet sich der Begriff „Käse-Alternative“ auch gerade von anderen vergleichenden Beschreibungen, die bereits Gegenstand untergerichtlicher Entscheidungen waren (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 13. Juli 2018 – 315 O 425/ 17 – „zu verwenden wie Crème fraîche“; Landgericht Heilbronn, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 21 O 34/18 KfH – „wie Butter“; Landgericht Konstanz, Urteil vom 22. Juni 2017 – 7 O 25/16 KfH – „wie Frischkäse“). Während der Zusatz „wie“ oder „zu verwenden wie“ die Gefahr der Irreführung nicht ausräumt, da er nicht geeignet ist, den Verbraucher verlässlich darüber aufzuklären, dass es sich nicht um ein Milchprodukt handelt, hebt die Bezeichnung „Käse-Alternative“ gerade keine Ähnlichkeit zu einem Milchprodukt hervor, sondern weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich eben nicht um Käse handelt. Der Werbung der Beklagten sowohl auf ihrer Webseite als auch auf der Produktverpackung enthält – anders als in dem vom Landgericht Konstanz entschiedenen Fall – auch keine optische Hervorhebung des Wortes „Käse“, die unter Umständen eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte.

b) Die Bezeichnung „Käse-Alternative“ verstößt auch nicht gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 17 Abs. 1 LMIV.

Nach Art. 7 Abs. 1 LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere (nach lit. a) in Bezug auf Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Die verpflichtende Angabe der Bezeichnung des Lebensmittels i.S.v. Art. 9 Abs. 1 lit. a LMIV wird in Art. 17 Abs. 1 LMIV dahingehend konkretisiert, dass ein Lebensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet werden muss. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Art. 2 Abs. 2 lit. p LMIV definiert die „beschreibende Bezeichnung“ als eine Bezeichnung, die das Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um den Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte durch die Bezeichnung des streitgegenständlichen Cashewkern-Produkts als „Käse-Alternative“ nicht verletzt. Das Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass es im Hinblick auf das Produkt der Beklagten sowohl an einer rechtlich vorgeschriebenen als auch an einer verkehrsüblichen Bezeichnung fehlt. Unter der nunmehr von der Beklagten verwendeten Produktbezeichnung „H… W…“ aus Cashews kann sich der durchschnittliche Verbraucher kein konkretes Lebensmittel vorstellen. Daher ist das Produkt mit einer beschreibenden Bezeichnung zu versehen, wie es die Beklagte hier zulässigerweise getan hat. Anders als die vom Kläger vorgeschlagenen Bezeichnungen als „Cashew-Taler“ oder als „Happy White (Cashew Asche gereift, Griechische Kräuter, Chakalaka usw.)“ verdeutlicht die Beschreibung als „Käse-Alternative“ den Verbrauchern, dass es sich bei dem Produkt zwar nicht um das Milcherzeugnis Käse, aber um ein Produkt aus Cashews handelt, das alternativ zu Käse beispielsweise als Brotbelag genutzt oder ohne weitere Zubereitung verzehrt werden kann. Eine Irreführung des Verbrauchers ist damit aus den unter a) genannten Gründen nicht verbunden.

2. In der Werbung mit der Bezeichnung „Käse-Alternative“ liegt schließlich auch keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG.

Hiernach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 UWG ist vergleichbar mit demjenigen des Art. 7 LMIV; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar, wobei die spezialgesetzlichen Ziele der besonderen lebensmittelrechtlichen Regelungen die Auslegung des Wettbewerbsrechts beeinflussen (vgl. Grube in: Voit/Grube, LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 7 Rn. 29 m.w.N.). Daher fehlt es auch im Rahmen der Prüfung einer unlauteren geschäftlichen Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG aus den oben angeführten Gründen an der Eignung der Produktbezeichnung „Käse-Alternative“ zur Irreführung der Verbraucher.




OLG Celle: Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG ist auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden

OLG Celle
Beschluss vom 12.04.2019
13 W 7/19


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf typische Filesharing-Abmahnungen anzuwenden ist. Eine Ausnahme kann nach Ansicht des Gerichts gemäß § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG bestehen, wenn die Verletzungshandlungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung erfolgen oder es um Urheberrechtsverletzungen in einem großen Umfang geht.



OLG Celle: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit "Das Original" wenn es nicht das erste Produkt dieser Art ist

OLG Celle
Urteil vom 04.09.2018
13 U 77/18


Das OLG Celle hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Produkt mit dem Zusatz "Das Original" beworben wird und es sich nicht um das erste Produkt dieser Art handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um den Marktführer handelt, da Verbraucher die Werbung als zeitlichen Hinweis versteht.

OLG Celle: Wettbewerbsverstoß wenn Bio-Lebensmittel im Internet ohne Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde angeboten werden

OLG Celle
Urteil vom 11.09.2018
13 W 40/18


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn wenn Bio-Lebensmittel im Internet ohne Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde angeboten werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"b) Die Angabe der Codenummer nach Art. 27 Abs. 10 VO (EG) Nr. 834/2007 stellt eine verpflichtende Information über Lebensmittel nach Art. 2 lit.c) LMIV dar. Umfasst sind hiervon diejenigen Angaben, die dem Endverbraucher aufgrund von Unionsvorschriften bereitgestellt werden müssen. Zu den Art. 14 Abs. 1 LMIV unterfallenden Informationen gehören daher nicht nur Pflichtinformationen gemäß Art. 9 f. LMIV, sondern auch solche Pflichtinformationen, die sich aus anderen Rechtsakten der Kommission ergeben (Meisterernst in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 169. EL, LMIV Art. 14 Rn. 25; Grube in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 9 Rn. 3 [auch zu Kennzeichnungsregelungen nach der VO (EG) Nr. 834/2007], Art. 14 Rn. 13).

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist der Anwendungsbereich von Art. 2 lit. c), Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV nicht auf Regelungen beschränkt, die ausschließlich für Lebensmittel (und nicht etwa wie die VO (EG) Nr. 834/2007 auch für Futtermittel) gelten. Eine entsprechende Einschränkung ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts beschränken sich die verpflichtenden Informationen im Sinne dieser Verordnung zudem nicht auf die in deren Art. 9, 10 und Anhang III bezeichneten Verpflichtungen oder Verpflichtungen, die zeitlich nach Erlass dieser Verordnung begründet wurden. Aus der Annahme, geltende Kennzeichnungsvorschriften müssten gestrafft und modernisiert werden (EG 9 zur LMIV) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Ausdrücklich sind sie hiernach zumindest in ihren ursprünglichen Zielsetzungen und Kernbestimmungen weiterhin gültig. Es spricht nichts dafür, dass sie darüber hinaus auch ohne spezielle Regelung ihre Geltung verlieren sollten, soweit sie nicht in dieser Verordnung aufgegriffen wurden. Die Kriterien nach EG 18, 19 zu dieser Verordnung beziehen sich auf neu zu regelnde Anforderungen. Dass die Kennzeichnungspflicht nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007 nicht von § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 erfasst ist und daher die Angabe der Codenummer nicht verpflichtend in deutscher Sprache zu erfolgen hat, lässt den vom Landgericht gezogenen Rückschluss ebenfalls nicht zu.

c) Selbst wenn die Codenummer nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007 allein noch nicht in dem Internetangebot anzugeben sein sollte, muss diese nach Art. 14 Abs. 1 LMIV dem Verbraucher vor dem Abschluss des Kaufvertrages zugänglich sein.

d) Entgegen der Formulierung des Hauptantrags ist diese Information jedoch nicht notwendig „in unmittelbarer räumlicher Nähe“ zu dem Internetangebot anzugeben. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV muss die Information entweder auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes - also in dem jeweiligen Medium, das dem Vertragsabschluss mit dem Verbraucher dient (vgl. Meisterernst a.a.O. Rn. 31) - oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. Denkbar ist deshalb insbesondere, dass diese Codenummer nicht unmittelbar auf der eigentlichen Angebotsseite genannt wird, sondern etwa auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen enthalten ist. Auch andere Gestaltungen sind denkbar. Mindestanforderungen ergeben sich aus Art. 13 Abs. 1 LMIV (vgl. Meisterernst a.a.O. Rn. 35).

Engere Vorgaben folgen auch nicht aus Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007, selbst wenn diese Regelung auf Kennzeichnungen in Internetangeboten anwendbar wäre. Hiernach ist die Codenummer zwar in die Kennzeichnung selbst aufzunehmen, wobei sich unmittelbar aus dieser Regelung nicht erschließt, wie weit dieser Begriff in dem vorliegenden Zusammenhang zu verstehen wäre, ob insbesondere auch eine weitere Internetseite, auf die verwiesen würde, noch erfasst wäre. Art. 14 LMIV enthält jedoch eine für den Fernabsatz von Lebensmitteln speziellere Regelung, die die insoweit allgemeinere Regelung in Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 834/2007 jedenfalls ergänzt.

Begründet ist daher allein der - anerkannte - Hilfsantrag, der eine entsprechende Einschränkung nicht enthält.

e) Der gerügte Verstoß führt auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Die Angabe der Codenummer ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. September 2014 - 14 U 201/13, juris Rn. 36)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Beim Teilen eines Autotests auf Facebook-Seite eines Autohauses müssen Pflichtangaben nach PKW-EnVKV erfolgen

OLG Celle
Beschluss vom 08.05.2018
13 U 12/18


Das OLG Celle hat entschieden, dass beim Teilen eines Autotests auf der Facebook-Seite eines Autohauses für das getestete Modell zusätzlich die erforderlichen Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV vorgehalten werden müssen.

Aus den Entscheidungsgründen:

a) Dem Kläger steht wegen des auf der Facebook-Seite des Beklagten am 11. Mai 2017 erfolgten Eintrags ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 3a UWG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV zu.

aa) Der Beklagte ist unstreitig ein Händler i. S. d. § 2 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, so dass ihm die in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geregelten Informationspflichten auferlegt sind. Diese stellen Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 3a UWG (= § 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 163/13 -Neue Personenkraftwagen II, juris Rn. 13; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10 - Neue Personenkraftwagen, juris Rn. 16).

bb) Der Beklagte hat gegen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV i. V. m. Abschn. I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen.

Nach § 5 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschn. I der Anlage 4 gemacht werden. Nach diesem Abschn. I der Anlage 4 sind für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen (Nr. 1 Satz 1), wobei die Angaben auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und ebenso hervorgehoben sein müssen wie der Hauptteil der Werbebotschaft (Nr. 2). Gemäß Abschn. I Nr. 3 der Anlage 4 ist eine Angabe der CO²-Werte nicht erforderlich, wenn nicht für ein bestimmtes Modell, sondern lediglich für die Fabrikmarke geworben wird. Nach § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV ist „Modell“ i.S. dieser Verordnung die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf. Variante und Version eines Personenkraftwagens.

(1) Der streitgegenständliche Facebook-Eintrag vom 11. Mai 2017 betrifft einen Mitsubishi ASX 2.2 DI-D 4 WD (150 PS), mithin ein bestimmtes Modell, das auf der Webseite automativ.de getestet worden ist.

(2) Der vom Beklagten am 11. Mai 2017 geteilte Facebook-Eintrag (vgl. Anlage K 2, Bl. 8 ff. d. A.) enthält unstreitig keine Angaben über die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen des angegebenen Fahrzeugmodells.

(3) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form nach § 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, juris Rn. 16). Dies ist bei dem streitgegenständlichen Facebook-Eintrag der Fall (vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2016 - 13 U 33/16 sowie Senatsurteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 15/17; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 188/13, juris Rn. 18).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht daraus, dass der Eintrag keine ausdrückliche Aufforderung zum Kauf enthält, sondern „nur“ einen Link zu einem Testbericht über das vorgenannte Fahrzeug. Der Senat hat bereits für einen Eintrag auf einer Facebook-Seite eines Autohauses, mit dem das Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkw veröffentlicht und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als „tolles Bild“ kommentiert hat, entschieden, dass derartige Einträge auf der Facebook-Seite eines Autohändlers als Werbung anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2017 - 13 U 15/17, juris Rn. 19 ff.). Auch im vorliegenden Verfahren gilt, dass der Beklagte seinen Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem selbstlosen Zweck betreibt, Verbraucher über die Tests der von ihm verkauften Fahrzeugmodelle zu informieren. Sinn und Zweck der Postings des Beklagten - einschließlich des „Teilens“ des Testberichts - ist es vielmehr gerade, die auf sein Autohaus gerichtete Aufmerksamkeit über die sozialen Medien zu erhöhen und damit den Absatz von Produkten und Dienstleistungen zu fördern. Mit dem „Teilen“ des von Mitsubishi Motors DE geposteten Beitrags macht der Beklagte sich die Aussagen dieses Eintrags und des hierin verlinkten Artikels in der Form zu eigen, dass er damit für sich und seine Fahrzeuge werben, das Interesse an dem Mitsubishi ASX 2.2 DI-D 4 WD wecken und in der Folge die eigenen Verkaufsmöglichkeiten für das Fahrzeug positiv beeinflussen will.

(4) Bei der Facebook-Seite des Beklagten handelt es sich auch nicht um einen audiovisuellen Mediendienst i. S. d. Art. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2010/13/EU, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Pkw-EnVKV von den streitgegenständlichen Informationspflichten ausgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2016 - 13 U 33/16 m. w. N.).

(5) Ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV ist entgegen der Auffassung des Beklagten regelmäßig geeignet, die durch die § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV geschützten Interessen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmer i. S. v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, Gallardo Spyder, juris Rn. 20; Köhler: in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 3a UWG Rn. 1.213).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Celle: Wer sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur bereit erklärt aber nicht verpflichtet muss nicht auf zuständige Schlichtungsstelle hinweisen

OLG Celle
Urteil vom 24.07.2018
13 U 158/17


Das OLG Celle hat entschieden, dass derjenige, der sich nach § 36 VSBG zur Teilnahme an Verbraucherschlichtung nur "bereit erklärt" aber nicht "verpflichtet", nicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen muss,

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 12 UKlaG i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG begründet.

Zwar kommt § 36 VSBG nach den genannten Vorschriften des UKlaG der Rang eines Verbraucherschutzgesetzes zu, so dass der klagende Verbraucherschutzverband im Falle eines Verstoßes gegen die dort statuierten Informationspflichten Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Die Beklagte hat jedoch nicht gegen § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen, weil die Voraussetzungen für eine Hinweispflicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nicht vorliegen.

1. § 36 Abs. 1 VSBG lautet:

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Ausweislich der Gesetzesbegründung zum VSBG (BT-Drs. 18/5089, S. 75) trifft die allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG

„Unternehmer, die sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben (zum Beispiel durch Mediations- bzw. Schlichtungsabreden oder aufgrund der Satzung des Trägervereins der Schlichtungsstelle, dem sie als Mitglied angehören), ... Gleiches gilt bei einer Teilnahmeverpflichtung, die sich aus Gesetz oder aufgrund Gesetzes ergibt.“

Voraussetzung für die vom Kläger behauptete Pflicht der Beklagten, Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, ist also nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG, dass die Beklagte entweder „auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist“ - was hier unstreitig nicht der Fall ist - oder dass sie sich „zur Teilnahme an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat“.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt nicht aus der beanstandeten Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten


„Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit“,

dass sich die Beklagte zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat.

a) Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ergibt sich, dass die Übernahme einer solchen Verpflichtung zu unterscheiden ist von der bloßen Erklärung, ob und wenn ja inwieweit der Unternehmer zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren (freiwillig, d.h. ohne Verpflichtung) „bereit“ ist. Das Gesetz differenziert also zwischen der - auch vertraglich übernommenen - Verpflichtung des Unternehmers, die weitergehende Informationspflichten zur Folge hat, und der bloßen Erklärung der Bereitschaft, die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG keine Erwähnung findet.

b) Die Beklagte hat sich durch die Erklärung in ihren veröffentlichten AGB, dass sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren grundsätzlich bereit sei, noch nicht zur Teilnahme an diesem Verfahren vertraglich verpflichtet.

Die öffentliche Erklärung der Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnte allenfalls eine zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher wirkende vertragliche Verpflichtung begründet, wenn sich zwischen ihnen ein Vertragsschluss anbahnt (so Roder in: Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, § 7 Rn. 26); es könnte sich also um ein Angebot auf Abschluss einer Schlichtungsabrede handeln, das der Verbraucher durch Einreichung des Schlichtungsantrags annehmen kann (so Greger, Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, MDR 2016, 365, 367; ders. in: Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016 = Anlage 11 zur Berufungserwiderung, § 36 VSBG Rn. 13 f.). Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil sich die Beklagte mit der Abgabe eines - unterstellten - bindenden Angebots ad incertam personam noch nicht bereits i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG „verpflichtet hat“ (so auch: Borowski/Röthemeyer/Steike, VSBG, § 36 Rn. 7, wonach ein Abschluss von Mediations- bzw. Schlichtungsabreden vor dem Geschäftsschluss erforderlich ist; vgl. auch Braun/Weiser in: Althammer/Weller-Hannich, VSBG, § 36 Rn. 41, wonach die Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle bei der bloßen Bereiterklärung nur „empfehlenswert“ sei; auch Greger lehnt in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl. 2016 = Anlage 11 zur Berufungserwiderung, § 36 VSBG Rn. 8, trotz Annahme einer bindenden Offerte die Verpflichtung aus § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG ab).

c) Es kann nach alledem offen bleiben, ob die Annahme einer Verpflichtung der Beklagten im vorliegenden Fall auch deshalb ausscheidet, weil die Beklagte mit der Formulierung ihrer AGB hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich - trotz ihrer „grundsätzlichen“ Bereitschaft - zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gerade nicht verpflichtet sieht und auch nicht verpflichten will, sondern sie sich eine Prüfung im Einzelfall vorbehält, ob sie an einem solchen Verfahren mitwirken will oder nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, weil die Frage, ob die „Bereiterklärung“ des Unternehmers i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine (Selbst-) „Verpflichtung“ i.S.v. Nr. 2 der Vorschrift begründet und deshalb die dort statuierten weitergehenden Informationspflichten auslöst, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache auch dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die nicht nur entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sondern darüber hinaus - wie hier - in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten kann. Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, der Fall sein (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, juris Rn. 26)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Schornsteinfeger darf Daten die er im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit gewinnt nicht für Bewerbung privatwirtschaftlicher Tätigkeit verwenden

OLG Celle
Urteil vom 26.06.2018
13 U 136/17

Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Schornsteinfeger Daten, die er im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit gewinnt, nicht für die Bewerbung siener privatwirtschaftlichen Tätigkeit verwenden darf.
Insofern liegt eine unzulässige und zugleich wettbewerbswidrige Nutzung der Daten des Kehrbuchs vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der titulierten Handlungen gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG (vgl. nachfolgend unter 1) bzw. i.V.m. § 18 Abs. 1 SchfHwG (vgl. nachfolgend unter 2) sowie auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG (vgl. nachfolgend unter 3) zuerkannt.

1. Der Beklagte als Mitbewerber des Klägers im Sinne des § 8 Abs.3 Nr.1 UWG auf dem Gebiet des privatwirtschaftlichen Schornsteinfegerhandwerks hat durch die Nutzung der Daten aus dem ihm ausschließlich für hoheitliche Tätigkeiten überlassenen Kehrbuch eines bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers gegen § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG verstoßen.

a) Die Regelung des § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG anzusehen. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss daher jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn.18 - Zweckbetrieb und vom 1. Dezember 2016 - I ZR 143/15, WRP 2017, 536 Rn. 20 - Zulassungsverzicht bei Hilfsmitteln). Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein (Köhler, in: Bornkamm/Köhler, UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.61 ff.).

Nach dem erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schonsteinfegerwesens, BT-Drucks. 16/9237, S. 9 ff, in der § 19 lediglich vier Absätze enthält) eingefügten - und auch durch die Neufassung des Gesetzes vom 17. Juli 2017 unverändert gebliebenen - Abs. 5 Satz 1 in § 19 SchfHwG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zu dem Gesetzesentwurf der BReg, BT-Drucks. 16/9794, S. 5) dürfen

„Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister (dürfen) die Daten nach Absatz 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.“

Dadurch und durch die in Satz 2 und 3 des Abs. 5 eingefügten Einschränkungen zur Datenweitergabe an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sollte dem Bedenken des Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerks Rechnung getragen und ein „Datenmissbrauch“ durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und-schornsteinfeger zu Wettbewerbszwecken ausgeschlossen werden (BT-Drucks. 16/9794, S. 18). Damit dient § 19 Abs. 5 SchfHwG dazu, die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung zu schützen. Es handelt sich mithin um eine Marktverhaltensregelung, bei deren Verletzung eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 3a UWG vorliegt.

b) Der Beklagte hat die ihm nach § 19 Abs. 5 S. 1 SchfHwG obliegende Verpflichtung verletzt, die Daten aus dem Kehrbuch nur insoweit zu nutzen, als das zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, indem er sich mit Terminsankündigung vom 16. Januar 2017 gegenüber der Zeugin S. zur Durchführung von freien Arbeiten angemeldet hat, ohne vorher von ihr oder ihrem Ehemann dazu beauftragt worden zu sein (vgl. unter bb) aaa)), und indem seine beiden Mitarbeiter S. und W. am 11. Januar 2017 unangemeldet bei dem Zeugen J. zur Überprüfung der Abgaswege erschienen sind, ohne dass dieser zuvor die Leistung bestellt oder in Auftrag gegeben hatte (vgl. unter bb) bbb)). Von diesem Sachverhalt ist nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Werbung eines Hotels mit Sternen die nicht von einer neutralen Stelle wie DEHOGA erteilt wurden ist wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Celle
Urteil vom 30.01.2018
13 U 106/17


Auch das OLG Celle hat wenig überraschend entschieden, dass die Werbung eines Hotels mit Sternen, die nicht von einer neutralen Stelle wie DEHOGA erteilt wurden, eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung ist - mit Ausnahme des inhaltlich zu weitreichend formulierten Unterlassungsgebots (vgl. nachfolgend unter 2.) - begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG sowie ein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten in Höhe von 267,50 € aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegenüber der Beklagten zu.

1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin allerdings die nicht ordnungsgemäße Besetzung der erkennenden Handelskammer, weil mit Frau R.-W. eine ehrenamtliche Richterin mitgewirkt habe, die nach § 109 Abs.1 Nr.3 GVG die Voraussetzungen für die Ernennung nicht erfülle. Danach kann zum ehrenamtlichen Richter ernannt werden, wer als Geschäftsführer einer juristischen Person in das Handelsregister eingetragen ist. Das ist bei Frau R.-W. der Fall. Der mit der Berufungserwiderung vorgelegte Handelsregisterauszug der Landesjustizverwaltungen weist sie spätestens seit dem 23. August 2006 als Geschäftsführerin der Dr. W. Partner GmbH (HRB ….61) aus.

2. Allerdings war das mit dem Klageantrag zu 1) begehrte Unterlassungsgebot zu weitreichend formuliert. Die Werbung der Beklagten mit den drei sternenähnlichen Symbolen wäre nicht mehr zu beanstanden, wenn sie eine entsprechende Klassifizierung nicht von der DEHOGA, sondern von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien erhalten hätte (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 13 U 76/14, WRP 2014, 1216, juris Rn. 3; offengelassen: OLG Nürnberg, WRP 2016, 428 juris Rn. 30). Deshalb hat der Senat die angegebene Einschränkung „nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung” nicht ausgeurteilt.

3. Die Verwendung der reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole stellt keinen Verstoß gegen Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar, der Vorrang vor § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG hätte (vgl. Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 II. Nr. 2 Rn. 4; Obergfell, in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG. §. Aufl. Anh UWG, Nr. 2 Rn. 10).

Unter die eng auszulegende Bestimmung des Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG fällt nur der Gebrauch von Zeichen, die aufgrund einer objektiven Prüfung anhand von festgelegten Standards durch eine unabhängige staatliche oder private Stelle im Wege einer Genehmigung vergeben werden (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., Anh. zu § 3 III Nr. 2 Rn. 2.3; Diekmann, in: Ullmann, jurisPk, UWG 4. Aufl., Anh § 3 Abs. 3 (Nr.2) UWG Rn. 2; Lindacher/Anh Nr. 2 in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., Anh. Nr. 2 Rn. 3). Nicht erfasst wird hingegen die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO., Rn. 2.4; Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO.: Anh. § 3 Abs. 3 II. Nr. 2 Rn. 2).

4. Ebenso wenig ist in der Anbringung der reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Hotelnamen und dem Familiennamen ein Verstoß gegen Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu sehen. Es fehlt dafür am Vorliegen einer objektiv unwahren Tatsache (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO., Anh. zu § 3 III Nr. 4 Rdnr. 4.3), da es ein entsprechendes Klassifizierungszeichen, wie von der Beklagten genutzt, (bislang) nicht gibt.

5. Die Verwendung der drei sternenähnlichen Zeichen stellt in der beanstandeten Art der Darstellung eine irreführende Werbung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar.

a) Es handelt sich dabei um eine geschäftliche Handlung der Beklagten, die zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung enthält. Die Verwendung der sternenähnlichen Symbole erweckt bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen ist.

aa) Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2013 - I ZR 65/12, GRUR 2014, 494Rn. 14 - Diplomierte Trainerin, m.w.Nachw. und vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 WRP 2016, 590 ff. juris Tz. 10 - durchgestrichener Preis II). In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster; vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184Rn. 19 - Branchenbuch Berg und vom 5. November 2015 - I ZR 182/14, aaO. - Durchgestrichener Preis II). Danach ist die Werbung irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2013 - I ZR 104/12; GRUR 2014, 88 Rn. 30 - Vermittlung von Netto-Policen m.w.Nachw.; OLG Karlsruhe, MDR 2017, 104 juris Rn. 6). Das ist vorliegend der Fall.

aaa) Es ist üblich, dass Hotels in durch die Anzahl der Sterne gekennzeichneten Kategorien eingeteilt sind und damit auch nach außen werben, um den Kunden auf diese Weise ihren Qualitäts- und Ausstattungsstandard auf den ersten Blick nahe zu bringen. Die Internetwerbung der Beklagten mit der Darstellung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen im Fettdruck und an zentraler Stelle wird von den angesprochenen Verkehrskreisen - also den durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören - dahingehend verstanden, dass sich dahinter eine „offizielle“ Klassifizierung, d. h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt (vgl. nur OLG Schleswig, Urteil vom 18. Mai - 6 U 87/98, juris Rn. 3; LG Koblenz, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 HKO 86/13, juris Rn.20; LG Oldenburg, Urteil vom 29. November 2006 - 5 O 1583/06, juris Rn. 16 für Reisebusse; Diekmann, in: Ullmann, jurisPK UWG, 4. Aufl., § 5 Rn. 357 m.w.Nachw.). Da weder der Hotelname noch die Familienbezeichnung eine anderweitige gedankliche Verbindung mit den verwendeten Zeichen nahelegen, drängt sich dieses Verständnis förmlich auf.

Dass die sternenähnlichen Symbole in einer grünlichen Farbe gehalten sind, bewirkt keine andere Wahrnehmung, weil die gesamte Seite der Beklagten sich in dieser Farbgebung präsentiert. Der Einwand der Beklagten, es handele sich um stilisierte Blüten, ist angesichts der konkreten Formgestaltung fernliegend. Sofern sie vorträgt, die - ihrer Ansicht nach - blütenähnlichen Zeichen entsprächen der grünen Grundfarbe ihres Hauses, der Blütenpracht auf ihrem Anwesen und der Flower-Power-Atmosphäre im Künstlerdorf W., mag das zutreffend, kann aber den eindeutig vorherrschenden Eindruck einer Hotelklassifizierung, den der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher der Darstellung dieser als sternenähnlich wahrgenommenen Symbole beimisst, nicht entkräften. Das hat ursprünglich auch die Beklagte selbst so beurteilt. So stellt sie in ihrer unter dem 06. Februar 2017 verfassten Antwort auf das Abmahnschreiben der Klägerin vom 16. Januar 2017 dar, im Rahmen ihrer Internetseite im vorletzten Absatz der Rubrik „Gesichte und Fotos unseres Hauses“ auf die Bestätigung der drei Sterne durch die DEHOGA in 2005 (gültig bis 2008) hingewiesen zu haben, und führt abschließend dazu aus, „Da wir drei Sterne erhielten und sich an unserem Haus nichts geändert hat, wir ferner in unserer Homepage auf den temporären Charakter der Bewertung hinweisen, sind wir uns keiner Schuld bewusst (…).“

bbb) Die Verwendung der drei reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbole zwischen dem Hotelnamen und dem Familiennamen ist irreführend, weil die Beklagte - in Wirklichkeit - zum Zeitpunkt der Werbung vom 9. Januar 2017 und bis April 2017 unstreitig nicht von einer neutralen Stelle mit drei Sternen ausgezeichnet worden war.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass es sich bei dem Hotel tatsächlich um ein Hotel dieser Komfortklasse handele und sie die drei Sterne - wie später auch geschehen - auf entsprechenden Antrag auch erhalten würde, steht dies einer Irreführung nicht entgegen. Eine solche ist bereits dann festzustellen, wenn mit einem Qualitätskennzeichen geworben wird, ohne dass dieses von einer unabhängigen Stelle vergeben worden ist. Ohne Bedeutung für die Irreführung ist daher, ob die erforderliche „Genehmigung“ hätte erteilt werden müssen, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung besteht und ob die Dienstleistung die mit dem Zeichen verbürgte Qualität aufweist (OLG Schleswig, aaO. Rn. 3; Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, aaO., Anh. § 3 Abs. 23 II. Nr. 2 Rn. 12; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, aaO., Nr. 2 Anh. zu § 3 III Rn. 2.7; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zu Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2 BT-Drucks. 16/10145 S. 31). Deshalb ist es für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung im Januar 2017 unerheblich, dass die DEHOGA das Hotel der Beklagten ab April 2017 (wieder) mit drei Sternen klassifizierte.

Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, sie habe die Irreführungsgefahr über eine Klassifizierung als „Drei-Sterne-Hotel“ dadurch beseitigt, das sie auf ihrer Homepage in der Unterrubrik „Geschichte und Fotos unseres Hauses“ angegeben habe:

„Besonders stolz sind wir jedoch darauf, dass die … DEHOGA anlässlich der Hotelbewertung (2005 gültig bis 2008), bei der unsere beantragten „drei Sterne“ mit großem Erfolg bestätigt wurden, fragte, warum wir nicht gleich einen Antrag auf „vier Sterne“ gestellt hätten.“

So bleibt schon der konkrete Bezug dieser Aussage für die Richtigkeit der streitgegenständlichen Werbung mit den sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Hotel- und dem Familiennamen unklar. Unabhängig davon vermag dieser Hinweis nicht eine Irreführung durch die Verwendung der sternenähnlichen Zeichen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen eingangs ihrer Internetseite zu entkräften. Erforderlich dafür wäre, dass der aufklärende Hinweis leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blinkfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird (BGHZ 139, 368, 373 juris Rn. 27 - Handy für 0,0 DM; 151, 84, 90 juris Rn. 27 - Koppelungsangebot; BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Rn. 29 - 0,00 Grundgebühr). Das ist hier allein schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die gerügte Darstellung oben und hervorgehoben auf der ersten Seite der Homepage der Beklagten befindet, während der Hinweis nicht auf derselben Seite, sondern erst versteckt auf einer von über zehn Unterrubriken erfolgt.

bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch die nach § 5 UWG erforderliche wettbewerbliche Relevanz der Irreführung für den Kaufentschluss gegeben. Die irreführende Werbung ist geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senates gehören, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. hierzu: BGH, Urteile vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888Rn. 18 - Thermoroll; vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053Rn. 19 - Marktführer Sport). Die Klassifizierung ist - wie bereits unter ausgeführt aa) aaa) - im Bereich des Hotelgewerbes ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel. Wenn die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass die Sterne angegeben wurden, ohne das die damit allgemein verbundene Überprüfung durch eine neutrale Stelle vorgenommen worden war, so wäre das Angebot der Beklagten weniger attraktiv gewesen. Die Werbewirksamkeit der Sterneklassifizierung besteht gerade darin, dass - jedenfalls in der Vorstellung der Verbraucher - eine Überprüfung durch eine neutrale Stelle vorausgegangen ist. Nach der Verkehrsauffassung rechtfertigt eine höhere Anzahl an Sternen einen höheren Preis bzw. lässt einen angebotenen niedrigeren Preis als besondere Gelegenheit erscheinen (Senat, aaO, Rn. 13).

b) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die DEHOGA das Hotel der Beklagten im April 2017 erneut mit drei Sternen klassifiziert hat. Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. - Jubiläumsverkauf, m.w.Nachw. und Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, juris Rn - TCM-Zentrum). Der bloße Wegfall der Störung genügt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, aaO., § 8 Rn. 1.49). Dasselbe gilt für eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Aufnahme des unzulässigen Verhaltens durch den Verletzer beseitigt wird; sie entfällt nicht schon dann, wenn ein Wiedereintreten völlig gleichartiger Umstände nicht zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 167/85, GRUR 1988, 38 f., juris Rn.9 - Leichenaufbewahrung). So liegt der Fall hier, da die von der DEHOGA verliehene Klassifizierung nur bis 2020 Gültigkeit hat und die Beklagte schon in der Vergangenheit von der Absolvierung eines erneuten Klassifizierungsverfahrens - nach Ablauf ihrer in 2005 verliehenen drei Sterne - abgesehen hat.



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Neuer Beitrag in der Internet World Business von RA Marcus Beckmann #ad ist nicht genug - Hashtag reicht zur Kennzeichnung von Werbung bei Instagram meist nicht aus

In Ausgabe 18/17, S. 16 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "#ad ist nicht genug - Hashtag reicht zur Kennzeichnung von Werbung bei Instagram meist nicht aus".

Siehe auch zum Thema Volltext OLG Celle zur unzureichenden Kennzeichnung von Werbung durch hashtag #ad bei Instagram - Schleichwerbung durch Influencer-Marketing

OLG Celle: Facebook-Galerie eines Autohauses ist Werbung im Sinne der Pkw-EnVKV - Pflichtangaben erforderlich

OLG Celle
Urteil vom 01.06.2017
13 U 15/17


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Facebook-Galerie eines Autohauses auch ohne direkte Aufforderung zum Kauf Werbung im Sinne der Pkw-EnVKV ist und somit die Angabe der Pflichtangaben erforderlich ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV.

Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form nach § 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, juris Rn. 16). Dies ist bei dem streitgegenständlichen Facebook-Eintrag der Fall, da hiermit für den SEAT L. … geworben wird (vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2016 - 13 U 33/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2013 - 14 U 188/13, juris Rn. 18).

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daraus, dass der Eintrag keine ausdrückliche Aufforderung zum Kauf enthält, sondern „nur“ ein von einem Kunden bzw. „Fan“ der Beklagten gefertigtes Foto in ein Fotoalbum namens „Fan-Galerie“ aufnimmt. Die Beklagte betreibt ihren Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem selbstlosen Zweck, ihren bereits vorhandenen Kunden ein Forum zum Austausch über die Fahrzeuge der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Postings der Beklagten - einschließlich der Erstellung einer „Fan-Galerie“ - ist es vielmehr gerade, für die Beklagte und ihre Fahrzeuge zu werben. Zu diesem Zweck sollen die Millionen von Nutzern des sozialen Netzwerks u. a. mit den „tollen Bildern“ in der „Fan-Galerie“ angesprochen und für die abgebildeten Fahrzeuge interessiert werden. Ob es sich dabei um Neukunden oder - teilweise - um bereits bestehende Kunden der Beklagten handelt, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil auch letztere durch die Einträge der Beklagten zum Erwerb eines neuen/anderen Fahrzeugmodells animiert werden können und sollen. Es kann deshalb nach Auffassung des Senats nicht die Rede davon sein, der Facebook-Auftritt der Beklagten richte sich „gerade nicht an potentielle Käufer oder Kunden, die ein Nutzfahrzeug leasen wollen, sondern an Kunden, die bereits einen VW ihr eigen nennen“ (so aber S. 5 LGU, Bl. 32 d. A.). Wenn das Landgericht weiter ausführt, es sei „in diesem Zusammenhang, in dem Kunden über ihre Erlebnisse mit Fahrzeugen der Marke Seat sich beschäftigen, (...) auch völlig lebensfremd, dort Angaben über die Energieeffizienz der betreffenden Fahrzeuge zu verlangen“, so greift diese Erwägung nicht durch, weil der Kläger vorliegend nicht einen Eintrag des Fotografen T. S. auf der Facebook-Seite der Beklagten beanstandet, sondern ein Posting der Beklagten selbst, das sich auf das ihr übersandte Foto des SEAT L. … bezieht. Insofern kann von der beklagten Kfz-Händlerin, die mit dem von einem Dritten gefertigten Foto jedenfalls auch den Absatz ihrer Produkte zu fördern sucht, verlangt werden, dass sie ihren Pflichten aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nachkommt.

dd) Bei der Facebook-Seite der Beklagten handelt es sich auch nicht um einen audiovisuellen Mediendienst i. S. d. Art. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2010/13/EU, der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Pkw-EnVKV von den streitgegenständlichen Informationspflichten ausgenommen ist (vgl. Senatsurteil vom 18. August 2016 - 13 U 33/16 m. w. N.).

c) Der streitgegenständliche Verstoß begründet eine neue Wiederholungsgefahr (vgl. Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., a. a. O., § 8 Rn. 1.56 und § 12 Rn. 1.213). Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - I ZR 237/87 - Abruf-Coupon, juris Rn. 13; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.213)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext OLG Celle zur unzureichenden Kennzeichnung von Werbung durch hashtag #ad bei Instagram - Schleichwerbung durch Influencer-Marketing

OLG Celle
Urteil vom 08.06.2017
13 U 53/17


Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Celle: Hashtag #ad reicht zur Kennzeichnung von Werbung bei Instagram nicht wenn dieser nicht auf den ersten Blick erkennbar ist über die Entscheidung berichtet.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Frage der ausreichenden Kennzeichnung von Werbung beim Influencer-Marketing noch weit davon entfernt ist, rechtlich umfassend geklärt zu sein. Wie diese Entscheidung zeigt, reicht die gängige Praxis vieler Influencer nicht aus, um Werbung ausreichend zu kennzeichnen. Wir gehen davon aus, dass zukünftig zahlreiche weitere Verfahren folgen werden und die Rechtsprechung ähnliche strenge Anforderungen stellen wird.

Die Entscheidung:

1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 8. März 2017 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover geändert:

Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter Einschaltung einer als Privatperson auftretenden Dritten, beispielsweise „[...]“, für kosmetische Produkte zu werben, ohne den geschäftlichen Zweck der Werbung für diese Produkte kenntlich zu machen, insbesondere zu werben:

„An alle Sparfüchse: AUFGEPASST! NUR morgen gibt es in allen Filialen von #r. & im Online Shop 40% Rabatt auf Augen Make-Up! Viel Spaß beim Einkaufen! @m. _r. Eyes: R. Y. S. S. Mascara & M. N. Y. The R. N. Lidschatten Palette

#blackfriyay #ad #eyes #shopping #rabatt #40prozent“

samt der Abbildung zweier weiblicher Unterarme mit Kosmetika und Schmuckstücken, wenn dies geschieht wie im Internet unter www.instagram.com gemäß Ausdruck vom 24. Januar 2017, Anlage A 3.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils.

1. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte ein im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung zu.

a) Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 6 UWG.

aa) Der Verfügungskläger ist, was die Verfügungsbeklagte nicht in Abrede nimmt, als eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

bb) Der streitgegenständliche Beitrag bei Instagram verstößt gegen § 5a Abs. 6 UWG. Bei dem Beitrag handelt es sich um eine geschäftliche Handlung (dazu (1)), deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht ist (dazu (2)) und der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (dazu (3)); die Handlung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (dazu (4)).

(1) Geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG unter anderem jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Darunter fällt auch der streitgegenständliche Beitrag, bei dem es sich um Werbung handelt, die den Absatz von Kosmetika fördern soll. Dass es sich bei dem Beitrag um eine Äußerung der auf Instagram als „[...]“ auftretenden Person handelt, steht der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil diese Person für den Beitrag unstreitig eine Vergütung erhält (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 7.71, 7.77).

(2) Der kommerzielle Zweck des streitgegenständlichen Beitrags ist nicht ausreichend kenntlich gemacht. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.

Wie der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung kenntlich zu machen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und des verwendeten Kommunikationsmittels ab. Der Hinweis muss jedoch so deutlich erfolgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der jeweils angesprochenen oder betroffenen Verbraucherkreise kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks besteht (Köhler/Bornkamm/Köhler, § 5a Rn. 7.27). Der kommerzielle Zweck muss auf den ersten Blick hervortreten (Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5a UWG Rn. 141). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Verwendung des Hashtags „#ad“ ist jedenfalls in der Form, wie es vorliegend erfolgt ist, nicht ausreichend, um den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen.

(a) Der Senat lässt offen, ob die von der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten unter anderem empfohlene Verwendung des Hashtags „#ad“ grundsätzlich geeignet ist, einen Beitrag bei Instagram oder ähnlichen sozialen Medien als Werbung zu kennzeichnen. Das Ergebnis der von dem Verfügungskläger als Anlage BB 1 vorgelegten Meinungsumfrage könnte Zweifel wecken, ob das Hashtag „#ad“ ausreichend bekannt ist, um aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers als eindeutiger Hinweis auf Werbung verstanden zu werden. Der Senat verkennt allerdings nicht, dass aus der Meinungsumfrage nicht erkennbar ist, welcher Teil der Befragten Instagram oder ähnliche soziale Medien überhaupt nutzt; diejenigen Personen, die nach Behauptung des Verfügungsklägers in erster Linie Zielgruppe der streitgegenständlichen Werbung sind, Kinder und Jugendliche ab 13 Jahren, sind bei der Umfrage nicht berücksichtigt worden.

(b) Eine ausreichende Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks des streitgegenständlichen Beitrags fehlt aber jedenfalls deshalb, weil das Hashtag „#ad“ innerhalb des Beitrags nicht deutlich und nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.

Das Hashtag „#ad“ befindet sich vorliegend am Ende des Beitrags und dort an zweiter Stelle von insgesamt sechs Hashtags. Nach Überzeugung des Senats ist nicht damit zu rechnen, dass ein durchschnittliches Mitglied der Zielgruppe der beanstandeten Werbung das Hashtag an dieser Stelle zur Kenntnis nimmt. Zweifelhaft kann schon sein, ob Hashtags, die am Ende eines Beitrags stehen, überhaupt zur Kenntnis genommen werden oder ob sich der Leser des Beitrags auf den eigentlichen Text beschränkt. Jedenfalls wird die überwiegende Zahl der Leser des Beitrags sich nicht beim ersten Betrachten der Seite die hier vorhandene Vielzahl an Hashtags ansehen und deshalb auf das Hashtag „#ad“ nicht aufmerksam werden. Anlass, sich die Hashtags näher anzusehen, hat aufgrund der Funktion der Hashtags als Links nämlich nur derjenige Leser, der vorhat, diesen Links zu folgen und sich weitere mit dem Hashtag verbundene Beiträge anzusehen. Davon, dass dies auf eine nennenswerte Zahl an Lesern der Beiträge zutrifft, kann insbesondere bei Lesern der hier relevanten Zielgruppe, denen es darum geht, Instagram-Mitgliedern wie „[...]“ zu folgen und sich deren Beiträge anzusehen, nicht ausgegangen werden.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Hashtags farblich gegenüber dem übrigen Text abgesetzt sind. Denn diese farbliche Hervorhebung erleichtert es dem Leser eines Beitrags gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem sich eine Vielzahl von Hashtags am Ende des Beitrags befindet, das Lesen des Beitrags am Ende des eigentlichen Textes zu beenden und die Hashtags deshalb nicht zur Kenntnis zu nehmen.

(3) Der Senat vermag dem Landgericht auch nicht darin zu folgen, dass eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks des Beitrags entbehrlich ist, weil sich der kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Umständen ergebe.

Entbehrlich ist eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks nur dann, wenn dieser auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist. Es genügt nicht, wenn der durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkennt. Denn das schließt nicht aus, dass der Leser dem Beitrag in Verkennung des Umstands, dass es sich um Werbung handelt, eingehendere Beachtung schenkt (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 – I ZR 205/11 – Preisrätselgewinnauslobung V, juris, Rn. 21, zu § 4 Nr. 3 UWG a.F.). Zwar betrifft diese Entscheidung des BGH Werbung innerhalb des redaktionellen Teils einer Zeitschrift. Gleichwohl ist sie auf den vorliegenden Sachverhalt mit der Maßgabe zu übertragen, dass der Leser des Beitrags zunächst davon ausgeht, Informationen von „[...]“ wie etwa den Hinweis auf ein neues Video zu erhalten, nicht aber Werbung.

Von diesen Grundsätzen ausgehend, erachtet der Senat eine gesonderte Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks des streitgegenständlichen Beitrags nicht als entbehrlich.

Der kommerzielle Zweck des Beitrags ergibt sich zunächst nicht aus der Qualität und Aufmachung des zum Beitrag gehörenden Fotos. Zwar ist es richtig, dass das Foto professionell gestaltet wirkt. Das trifft indes auch auf weitere Fotos des Instagram-Auftritts von „[...]“ zu, beispielsweise auf ein Foto mit einem Strauß roter Rosen vom 26. April 2017 oder auf Fotos aus der ersten Aprilhälfte 2017, bei denen es sich möglicherweise um Urlaubsfotos handelt und die ebenfalls von der Qualität her nicht wie Schnappschüsse wirken. Auch der Umstand, dass auf dem hier interessierenden Foto – anders als auf den meisten anderen – nicht „[...]“ selbst abgebildet ist, lässt nicht den eindeutigen Schluss darauf zu, dass es sich bei dem Beitrag um Werbung handelt. Denn es gibt weitere Beiträge mit Fotos, auf denen nicht „[...]“ abgebildet ist, sondern Gegenstände wie beispielsweise ein Strauß Rosen oder eine Pizza, bei denen es sich nicht um Werbung handelt, sondern beispielsweise um Hinweise auf neue Videos von „[...]“.

Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass der streitgegenständliche Beitrag Begriffe wie „Sparfüchse“ oder „@m._r.“ sowie diverse Hashtags wie #r., #blackfriyay, #eyes, #shopping, #rabatt und #40prozent enthalte, die auf den werblichen Charakter des Beitrags schließen ließen, trifft das zwar zu. Der werbliche Charakter erschließt sich anhand dieser Begriffe aber erst, wenn ein Leser den Text des Beitrags einschließlich der Hashtags am Ende vollständig und sinnentnehmend gelesen hat. Das genügt für die erforderliche Erkennbarkeit „auf den ersten Blick“ indes nicht. Vielmehr wird der werbliche Charakter des Beitrags bei einer Beurteilung „auf den ersten Blick“ eher dadurch verschleiert, dass sich im Text Symbole wie ein lachendes Gesicht und ein Doppelherz befinden, deren Verwendung – jedenfalls auch – in Nachrichten privaten Charakters üblich ist.

(4) Schließlich ist die geschäftliche Handlung in Form des streitgegenständlichen Beitrags geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Werbung wie der hier streitgegenständlichen, Personen zum Erwerb der beworbenen Gegenstände zu bewegen, die die Gegenstände sonst nicht, nicht zu diesem Zeitpunkt oder nicht bei dem Werbenden erworben hätten.

b) Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Verfügungsbeklagte hat die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt.

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Dringlichkeitsvermutung regelmäßig widerlegt ist, wenn der Anspruchsteller mit der Antragstellung länger als einen Monat ab Kenntnis von der Verletzungshandlung zuwartet (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2014 – 13 W 100/13, juris, Rn. 7). Darlegungs- und beweisbelastet für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung ist der Anspruchsschuldner (Köhler/Bornkamm/Köhler, § 12 Rn. 3.21TuP). Die von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten Tatsachen lassen den Schluss, dass der Verfügungskläger vor dem 8. Januar 2017 (Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 8. Februar 2017) Kenntnis von der beanstandeten Verletzungshandlung hatte, nicht zu.

Grundsätzlich mag es zwar zutreffen, dass Beiträge bei Instagram oder ähnlichen sozialen Medien regelmäßig nur für kurze Zeit von Interesse sind, wahrgenommen und gegebenenfalls kommentiert werden. Das gilt indes nur für „normale“ Nutzer dieser sozialen Medien, die – beispielsweise als Abonnenten von „[...]“ – laufend derartige Beiträge erhalten. Bei dem Verfügungskläger kann indes ein gleichartiges Nutzerverhalten nicht angenommen werden. Vielmehr ist, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, davon auszugehen, dass der Verfügungskläger entweder Instagram-Profile gezielt auf Werbebeiträge durchsieht oder aber auf Hinweis eines Mitglieds oder sonstigen Dritten tätig wird. Bei einer gezielten Durchsicht des Instagram-Profils von „[...]“ auf etwaige unlautere Werbung war es aber auch im Januar 2017 – und später – ohne weiteres möglich, auf den streitgegenständlichen (zwischenzeitlich gelöschten, Anfang Mai 2017 aber noch verfügbaren) Beitrag zu stoßen. Denn bei Durchsicht der von der Verfügungsbeklagten als Anlage AG 8 vorgelegten Foto-Übersicht gab für denjenigen, der gezielt nach Werbung suchte, das Foto des streitgegenständlichen Beitrags Anlass, sich den Beitrag näher anzusehen. Es war also nicht erforderlich, sich sämtliche Beiträge von „[...]“ anzusehen, um auf den streitgegenständlichen Beitrag zu stoßen.

2. Die Androhung eines Ordnungsmittels hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

III. Soweit die Verfügungsbeklagte unter dem 31. Mai 2017 einen weiteren umfangreichen Schriftsatz eingereicht hat, weist der Verfügungskläger zutreffend darauf hin, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt in Verfügungsverfahren nur ausnahmsweise zur Korrektur von Verfahrensfehlern in Betracht. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich und wird von der Verfügungsbeklagten auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wiederholt und vertieft die Verfügungsbeklagte im neuen Schriftsatz nur ihr bisheriges Vorbringen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

V. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den nicht zu beanstandenden Angaben des Verfügungskläger in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, denen auch das Landgericht gefolgt ist und gegen die die Verfügungsbeklagte keine Einwendungen erhoben hat.



OLG Celle: Hashtag #ad reicht zur Kennzeichnung von Werbung bei Instagram nicht wenn dieser nicht auf den ersten Blick erkennbar ist

OLG Celle
Urteil vom 08.06.2017
13 U 53/17

Das OLG Celle hat entschieden, dass die Verwendung des Hashtags #ad nicht ausreicht, um Werbung bei Instagram als solche zu kennzeichnen, wenn dieser innerhalb des Beitrags nicht deutlich und nicht auf den ersten Blick erkennbar ist.

OLG Celle: Zur Pflicht zur Grundpreisangabe bei kosmetischen Produkten - Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV ist eng auszulegen

OLG Celle
Urteil vom 23.03.2017
13 U 158/16


Das OLG Celle hat sich zur Pflicht zur Grundpreisangabe bei kosmetischen Produkten geäußert und entschieden, dass die Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV eng auszulegen ist.


Aus den Entscheidungsgründen:

b) Die Klägerin hat mit der angegriffenen Werbung gegen § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift keine Ausnahme nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV ein.

Nach dieser Vorschrift ist § 2 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden bei

„kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen“.

Kosmetische Produkte,

- deren Effekt erst nach regelmäßiger Anwendung über einen längeren Zeitraum eintritt,

- deren Wirkung dadurch eintritt, dass sie zunächst körpereigene Funktionen anregen,

- oder die (auch) die Pflege von Haut, Haar und Nägeln bezwecken,

fallen nicht unter diesen Ausnahmetatbestand (dazu im Folgenden unter aa). Deshalb sind die von der Klägerin beworbenen streitgegenständlichen Produkte von der Ausnahme zur Verpflichtung der Grundpreisangabe nicht erfasst (dazu im Folgenden unter bb).

aa) Unter Verschönerung wird jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes von Haut, Haaren oder Nägeln einer Person verstanden, die allgemein oder zumindest von dieser als Verbesserung empfunden wird (vgl. Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 9 PAngV Rn. 5; Sosnitza, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 163. EL März 2016, § 9 PAngV Rn. 26). Dass die hier streitgegenständlichen Kosmetikprodukte jedenfalls auch eine „Verschönerung“ in diesem Sinne zur Folge haben, ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings muss das kosmetische Mittel, um unter § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV zu fallen, „ausschließlich der ... Verschönerung dienen“. Um die Reichweite dieser Regelung streiten die Parteien.

Die Klägerin - und ihr folgend das Landgericht - bevorzugt eine weite Auslegung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV und sieht einen ausschließlichen Verschönerungszweck nur dann als nicht gegeben an, wenn das kosmetische Mittel zur medizinischen Behandlung eines krankhaften Zustandes eingesetzt wird, was bei den hier streitgegenständlichen Produkten unstreitig nicht der Fall ist.

Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, dass eine restriktive Auslegung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV vorzunehmen ist, wonach kosmetische Mittel nur dann „ausschließlich ... der Verschönerung dienen“, wenn sie nicht gleichzeitig die Pflege von Haut, Haar oder Nägeln bezwecken (vgl. Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., § 9 PAngV Rn. 5; Sosnitza, in: Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 PAngV Rn. 26). Danach werden die ausschließlich verschönernden kosmetischen Mittel regelmäßig lediglich eine kurzfristige Änderung des Erscheinungsbildes bewirken, wie es etwa bei der beispielhaft im Gesetzestext aufgeführten Färbung (von Haar, Haut und Nägeln) der Fall ist. Dieser Auffassung hat sich auch das Landgericht Braunschweig in dem von den Beklagten zitierten Urteil vom 22. August 2014 (Az. 21 O 2759/13, veröffentlicht bei Beck Online) angeschlossen, wobei diese Entscheidung - anders als die Klägerin auf Seite 3 der Berufungserwiderung (Bl. 123 d.A.) geltend macht - nicht eine After-Sun-Creme zur Linderung eines Sonnenbrands als krankhafter Zustand betraf, sondern eine mit dem Produkt „L.“ vergleichbare Anti-Aging-Creme mit Hyaluronsäure.

Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an und nimmt eine restriktive Auslegung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV vor. Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift („ausschließlich“) sowie der Bezugnahme auf das Beispiel der Färbung auch der Sinn und Zweck der Vorschrift.

Ziel des § 2 Abs. 1 PAngV ist es, dem Verbraucher im Interesse der Preisklarheit durch Angabe des Grundpreises eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12, juris Rn. 13). Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe entfällt in den (Ausnahme-) Fällen des § 9 Abs. 4 und Abs. 5 PAngV, weil bei den dort genannten Erzeugnissen die Angabe einer Mengeneinheit keine relevante Information darstellt, sondern der Verbraucher seine Kaufentscheidung üblicherweise nach anderen Kriterien trifft (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 72. EL März 2016, § 9 PAngV Rn. 11). Diese Begründung für die Ausnahmetatbestände greift für (auch) pflegende kosmetische Produkte zur dauerhaften Anwendung nicht ein: Während Verschönerungsmittel, die nur der sofortigen und kurzfristigen Änderung des Erscheinungsbilds dienen, in der Regel ohne Rücksicht auf die Menge gekauft werden, um - beispielsweise durch eine Packung Haarfärbemittel - einen schnellen Erfolg herbeizuführen, wird der Verbraucher Pflegeprodukte, die eine nachhaltige Wirkung erzielen sollen, in der Regel über einen längeren Zeitraum erwerben, sodass es dabei eher auf den Preis pro Mengeneinheit und den daraus resultierenden Preisvergleich ankommt.

Dieses enge Verständnis der kosmetischen Mittel, die „ausschließlich ... der Verschönerung dienen“, deckt sich auch mit einer vom bayerischen Wirtschaftsministerium erstellten, nicht abschließenden Liste von kosmetischen Mitteln, die der Vorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV unterfallen sollen. Dort werden ebenfalls nur Mittel aufgelistet, die eine kurzfristige Änderung des Erscheinungsbildes erzielen, wie z.B. Make-up, Schminke, Nagellack, Enthaarungsmittel oder Lippenstift, wobei sich jeweils der ausdrückliche Zusatz „wenn nicht auch pflegend“ findet (vgl. Gelberg, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 9 PAngV Rn. 13c).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV ihren Charakter als Ausnahmetatbestand verlieren würde, wenn hierunter alle kosmetischen Mittel zu subsumieren wären, die nicht zur medizinischen Behandlung eines krankhaften Zustandes dienen. In diesem Fall würde nämlich nach zutreffender Auffassung der Beklagten die Ausnahme zum Regelfall gemacht, weil nahezu jedes kosmetische Produkt zur Verschönerung eingesetzt wird.

bb) Legt man die vorgenannte enge Auslegung des § 9 Abs. 5 Nr. PAngV zugrunde, so dienen die streitbefangenen Kosmetikprodukte der Klägerin nicht ausschließlich der Verschönerung der Haut oder des Haares.

(1) Dem Haarwuchsserum „…“ kommt zwar ein Verschönerungseffekt zu, weil es dem Anwender dichteres und stärkeres Haar verschaffen soll. Dieser Effekt tritt jedoch nicht kurzfristig, sondern vielmehr erst durch tägliche Anwendung über einen längeren Zeitraum ein. So heißt es in der Produktbeschreibung (Anlage BK 1, Bl. 115 ff. d.A.), dass erste Ergebnisse nach ca. 20 bis 24 Wochen sichtbar seien. Weiter heißt es dort, dass das Haarwuchsserum das natürliche Wachstum der Kopfhaare aktiviere und revitalisiere. Hieraus ist zu entnehmen, dass der Verschönerungserfolg davon abhängt, dass zunächst körpereigene Funktionen angeregt werden. Dies korrespondiert mit den weiteren Hinweisen in der Produktbeschreibung, dass das im Serum enthaltene Zink und Biotin das Haar von innen kräftige und die Bildung von Keratin und Kollagen fördere, wodurch das natürliche Wachstum der Haare zusätzlich unterstützt und beschleunigt werde. Da das Haarwuchsserum auch Hyaluronsäure enthält, dient es zusätzlich der „intensiven Pflege“ der Haare.

(2) Bei Anwendung der Anti-Falten-Creme „L.“ sollen zwar nach der Produktbeschreibung (Anlage BK 2, Bl. 118 ff. d.A.) die ersten Erfolge in weniger als sieben Minuten eintreten. Für eine Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV bleibt nach der hier vertretenen Auffassung dennoch kein Raum, weil die Creme neben dem Verschönerungseffekt unstreitig auch pflegende Wirkung entfaltet und ihre Wirksamkeit auf der Anregung körpereigener Funktionen beruht. Dies ist aus der Produktbeschreibung zu entnehmen, in der aufgeführt ist, dass durch die Anwendung der Creme Hautrauigkeit und Trockenheit der Haut wesentlich gemildert würden. Hierzu trägt insbesondere die in der Creme ebenfalls enthaltene Hyaluronsäure bei, die gleichzeitig die natürlichen Abwehrkräfte reaktivieren und den Zellstoffwechsel der Haut beschleunigen soll, was ebenfalls über einen kurzfristigen Verschönerungseffekt hinausgeht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Irreführende Werbung mit Bezeichnung Steinmetz und Steinbildhauer wenn keine Eintragung in Handwerksrolle vorliegt

OLG Celle
Urteil vom 08.09.2016
13 U 87/16


Das OLG Celle hat entschieden, dass eine irreführende Werbung mit Bezeichnung den Begriffen "Steinmetz und Steinbildhauer" vorliegt, wenn keine Eintragung in Handwerksrolle vorhanden ist.

OLG Celle: Arzt muss wettbewerbswidrige Werbung mit seinem Bild und Namen für Diätprodukte verhindern - sonst handelt er selbst wettbewerbswidrig

OLG Celle
Beschluss vom 02.05.2016
13 U 155/16


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Arzt, mit dessen Namen und Foto wettbewerbswidrig für Diätprodukte geworben wird, selbst gegen die Werbung vorgehen und diese verhindern muss. Tut er dies nicht, so haftet der Arzt auch persönlich für die Wettbewerbsverstöße des Anbieters der Produkte bzw. den Werbenden.