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OLG Hamm: Irreführende Werbung mit Festpreis für Stromtarif, wenn der Verbaucher nicht ausreichend über variable Preisbestandteile aufgeklärt wird

OLG Hamm
Urteil vom 08.11.2011
20 O 101/10


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine irreführende Werbung mit "Festpreis" für einen Stromtarif vorliegt, wenn der Verbaucher nicht ausreichend deutlich über variable Preisbestandteile aufgeklärt wird.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm
"Dem mit dem Begriff „Festpreis“ werbenden Stromerzeuger bliebe es grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, führte der Senat aus. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff „Festpreis“ zu vermeiden. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60% des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei"


Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:

"OLG Hamm: Irreführende Werbung mit Festpreis für Stromtarif, wenn der Verbaucher nicht ausreichend über variable Preisbestandteile aufgeklärt wird" vollständig lesen