Skip to content

OLG Hamm: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregelung Art. 10 Abs. 1 HCVO durch Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben die nicht in Liste nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind

OLG Hamm
Urteil vom 02.07.2019
4 U 142/18


Das OLG Hamm hat nochmals klargestellt, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung Art. 10 Abs. 1 HCVO vorliegt, wenn mit gesundheitsbezogenen Angaben, die nicht in die Liste nach Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind, geworben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen.

a) Der Kläger ist klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

b) Der mit dem Antrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage insgesamt §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 A. 1 UWG). Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

aa) Die Regelung des Artikels 10 Abs. 1 HCVO stellt eine derartige Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln).

(1) Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kap. II (Art. 3 – 7) und den speziellen Anforderungen in Kap. IV (Art. 10 – 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht.

(2) Die HCVO - und damit auch ihr Art. 10 Abs. 1 – gilt nach Art. 1 Abs. 2 S. 1 HCVO für gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Die hier in Rede stehenden Angaben sind in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für Lebensmittel gemacht worden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

Bei der im Internetauftritt der Beklagten mit den beanstandeten Angaben beworbenen Trink-Kur handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 S. 1 HCVO. Für Lebensmittel gilt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der HCVO die Begriffsbestimmung in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach Art. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die beworbene Trink-Kur ist unzweifelhaft dazu bestimmt, von Menschen aufgenommen zu werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Nahrungsergänzungsmittel handelt, die nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie Nr. 2002/46/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel spezielle Lebensmittel sind (vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln; Senat, Urteil vom 24.02.2015 – 4U 270 / 14).

bb) Die im Klageantrag zu I. unter Nr. 1 – 20 des Klageantrags wiedergegebenen und im Streit befindlichen Werbeaussagen der Beklagten stellen jeweils gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO dar.

70
(1) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/13, Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, - Vitalpilze; Urteil vom 12.02 2015 - I ZR 36/11 - Monsterbacke II; Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 222/13 - Lernstark). Die Frage, ob eine Aussage auf das gesundheitliche Wohlbefinden abzielt, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der HCVO aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 – Repair-Kapseln m.w.N.)

Der Gesundheitsbezug der streitgegenständlichen Aussagen wird insbesondere dadurch hergestellt, dass die Aussagen Nr. 1 – 6, 8 –20 allesamt so zu verstehen sind, dass bei Einnahme des von der Beklagten vertriebenen Produkts, insgesamt die Struktur der Haut verbessert wird. Die Aussage Nr. 7 verspricht „kraftvolles Haar und/oder gesunde Nägel“; mit der Aussage Nr. 15 wird zusätzlich eine verbesserte Keratinstruktur der Nägel beworben.

Der mit den Aussagen Nr. 1 – 20 jeweils und insgesamt beworbene positive Einfluss auf Haut, Haar und Nägel betrifft die Förderung einer Körperfunktion i.S.d. Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO. Unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 1 und 10 der HCVO, wonach die gesundheitsbezogene Angabe aufgrund ihres Hinweises auf einen physiologischen oder anderweitigen Vorteil eine Lenkungswirkung auf die Verbraucherentscheidung hat, und eingedenk des nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HCVO erforderlichen Nachweises der positiven physiologischen Wirkung des Stoffes, auf den sich die Angabe bezieht, sind unter Körperfunktionen alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers zu verstehen, auf die positiv eingewirkt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2019 – 6 U 90/17 – Collagendrink; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 3 U 117/17).

(2) Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zunächst darauf abgestellt, dass ein Gesundheitsbezug sich bereits daraus ergebe, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand von Haut, Haaren und Fingernägeln in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet (so ausdrücklich: BGH Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 – Repair-Kapseln – juris Rn. 21 vgl. auch: Senat, Urteil vom 24.02.2015 – 4 U 72/14).

(3) Im Ergebnis trägt die Beklagte auch mit der Berufung keine (erheblichen) Einwendungen dagegen vor, dass die Aussagen Nr. 7 und 15 in Bezug auf die Auswirkungen auf die Struktur der Haare und Nägel gesundheitsbezogen sind.

(4) Allerdings beanstandet sie mit umfangreichen Ausführungen, dass das Landgericht die Aussagen (Nr. 1 – 6 und Nr. 8 – 20) in Bezug auf die Wirkungen auf die Haut als gesundheitsbezogen gewertet hat. Die Einwendungen führen aber nicht zu einer von der Bewertung des Landgerichts abweichenden rechtlichen Beurteilung durch den Senat.

Die von der Beklagen zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 06.08.2015 (2 U 11/15 – Hängewangen) überzeugt nicht. Das OLG Düsseldorf hat mit der vorgenannten Entscheidung darauf abgestellt, dass eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 HCVO dann nicht vorliegt, wenn einem Lebensmittel in einer Werbeaussage die Eigenschaft zugeschrieben wird, dass die vom Körper aufgenommenen Stoffe im Wege des natürlichen Stoffwechsels dazu führen sollen, dass die Haut optisch schöner und jünger wirkt, ohne dass eine Verbesserung der Hautfunktionen für den menschlichen Organismus versprochen wird. Die Entscheidung ist zeitlich vor der insoweit grundsätzlichen Entscheidung des BGH (Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 – Repair-Kapseln) ergangen und berücksichtigt nicht den eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers. Zudem greift der Ansatz, dass allein auf die Funktionsfähigkeit der Haut in der Form abgestellt werden soll, ob unterhalb der Haut liegende Körperpartien geschützt werden, zu kurz.

Die Haut ist funktionell ein überaus vielseitiges Organ eines Organismus. Sie dient nicht nur als Hüllorgan der Abgrenzung von Innen und Außen, dem Schutz vor Umwelteinflüssen und der Wahrung einer Homöostase (inneres Gleichgewicht). Die Haut übernimmt auch wesentliche Funktionen im Bereich des Stoffwechsels, der Wärmeregulation und der Immunantwort. Dabei verfügt sie über vielfältige Anpassungs- und Abwehrmechanismen. Unabhängig davon findet über die Haut ganz maßgeblich sinnliche Wahrnehmung statt.

Der Senat ist bei der rechtlichen Bewertung nicht an etwaige Stellungnahmen der EFSA gebunden. Der EFSA-Handhabung durch die HCVO wird zunächst kein die mitgliedstaatlichen Gerichte bindendes Auslegungs- und Anwendungsprimat vermittelt. Die wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA in einem Zulassungsprozess unterliegt vielmehr der inzidenten unionsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Zulassung. Auch kann den Leitlinien und der konkreten Entscheidungspraxis der EFSA nicht entnommen werden, dass Health-Claims betreffend die Haut ausschließlich dann erteilt würden, wenn die Erhaltung der Barrierefunktion der Haut angesprochen wird. Die Leitlinien stellen auch keine erschöpfende Auflistung der vorteilhaften physiologischen Wirkungen dar. Auch kann beispielsweise die Erhaltung der normalen Hautstruktur einen Bezug zur physiologischen Funktion der Haut aufweisen, dies muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein. Zumindest die Erhaltung der Barrierefunktion der Haut wird von der EFSA regelmäßig als positive physiologische Wirkung i.S.d. HCVO anerkannt (so auch OLG Karlsruhe a.a.O.).

(5) Abzustellen ist vielmehr darauf, dass die mit der angegriffenen Werbung letztlich insgesamt angepriesene Steigerung der körpereigenen Kollagenproduktion und die damit suggerierte Wirkung auf das Bindegewebe als Stützstruktur der Haut eine positive Beeinflussung eines physiologisch erfassbaren Prozesses des menschlichen Körpers anspricht und sich danach auf eine Förderung einer Körperfunktion bezieht. Die Steigerung der Bildung des Kollagens als Strukturelement des Bindegewebes im Körper einschließlich Haut wird auch nach Ziff. 6.1 der Leitlinien der EFSA (EFSA Journal 2012;10(5):2702, vorliegend als Anlage B7) als mögliche positive physiologische Wirkung i.S.d. HCVO angesehen. Entsprechend ist eine so verstandene Werbeangabe bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gesundheitsbezogene Angabe qualifiziert worden (vgl. Senat, Urteil vom 29.09.2011 – 4 U 71/11; OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.).

(6) Zweifelhaft könnte ein Gesundheitsbezug allenfalls hinsichtlich der Aussage Nr. 13 („Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und Elasten eine nachhaltige Wirkung haben“) sein. Allerdings sind bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der HCVO darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 222/13 - Lernstark).

Übertragen auf die vorliegende Werbung auf der von der Beklagten betriebenen bedeutet dies, dass auch insoweit der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen ist. Der Klageantrag zu I. Nr. 13 nimmt ausdrücklich Bezug auf die Anlage K 3. Dem dort abgebildeten Internetauftritt ist zu entnehmen, dass sich diese Aussage unmittelbar auf die mit dem Klageantrag zu I. Nr. 12 bezieht. Diese wiederum stellt unzweifelhaft eine gesundheitsbezogene Aussage dar. Damit ist aber die mit der Aussage Nr. 13 beworbenen „nachhaltigen Effekte“ und die „beobachtete Wirkung“ ebenfalls als gesundheitsbezogen zu bewerten.

cc) Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu I Nr. 1 – 20 beanstandeten Werbeaussagen stellen jeweils spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der HCVO dar. Damit beurteilt sich die Zulässigkeit der Angaben nicht nach Art 10 Abs. 3 der HCVO, der allein für nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben gilt. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln).

In den Werbeaussagen der Beklagten werden jeweils – abgesehen von der mit Nr. 13 des Klageantrags beanstandete Äußerung – eindeutig bestimmte Teile des menschlichen Organismus - Haut, Haare, Nägel – konkret bezeichnet. Diese sollen durch die von der Beklagten beworbenen Trink-Kur positiv beeinflusst werden. Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden.

Auch die Aussage Nr. 13 („Aktuelle Studien zeigen, dass die beobachteten Effekte und Elasten eine nachhaltige Wirkung haben“) ist aus den genannten Gründen im Gesamtzusammenhang zu würdigen und stellt damit (durch den beworbenen nachhaltigen Effekt auf die Hautstruktur) eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe dar. Mit diesen auf einzelne Teile des menschlichen Organismus bezogenen Attributen wird ein bestimmter Wirkungszusammenhang zwischen dem Produkt der Beklagten und der Funktionsweise des jeweils benannten Teils des menschlichen Organismus hergestellt. Es ist unerheblich, dass die Beklagte dazu kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt hat (BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln).

dd) Die Werbeaussagen Nr. 1 - 20 der Beklagten sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, weil die darin enthaltenen Angaben nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung aufgenommen sind."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: § 69 Abs. 1 SGB V schließt wettbewerbsrechtliche Vorschriften des UWG im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Verbänden von Ärzten und Apothekern aus

OLG Hamm
Urteil vom 13.08.2019
4 U 9/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass § 69 Abs. 1 SGB V die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG im Verhältnis zwischen Krankenkassen und Verbänden von Ärzten und Apothekern aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

1) § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, der allein als Grundlage für das Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers in Betracht kommt, ist aufgrund der Spezialregelung des § 69 Abs. 1 SGB V nicht anwendbar.

a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden unter anderem die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der Zahnärzte, zu denen auch die Verfügungsbeklagte gehört, abschließend durch die Vorschriften des SGB V geregelt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Handlungen der Krankenkassen und der für sie tätigen Leistungserbringer zur Erfüllung des Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten nur nach öffentlichem Recht beurteilt werden. § 69 Abs. 1 SGB V schließt es danach aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen (BGH, Urteil vom 1.12.2016 – I ZR 143/15 – [Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln] , Rn. 11; BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 164/03 – [Blutdruckmessungen], GRUR 2006, 517 - 519). Dies gilt nach § 69 Abs 1 Satz 4 SGB V auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. Die Vorschriften des BGB gelten für diese Rechtsbeziehungen gemäß § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V ebenfalls nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend und auch nur, soweit sie mit den Vorgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel des SGB V vereinbar sind. Mit dieser durch das GKV-​Gesundheitsreformgesetz 2000 eingeführten Regelung hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung, nach der Handlungen der Krankenkassen, die den Versicherten gegenüber als öffentlich-​rechtlich zu qualifizieren sind, im Hinblick auf mögliche wettbewerbswidrige Auswirkungen auch privatrechtlich einzuordnen sind und damit dem Wettbewerbs- und Kartellrecht unterliegen können (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1981 - I ZR 34/80 - BGHZ 82, 375, 382 = NJW 1982, 2117), die Grundlage entzogen (BSG, Urteil vom 15.03.2017 – B 6 KA 35/16 R).

Die Anwendbarkeit des § 69 SGB V und damit der Ausschluss der Vorschriften des UWG hängt dabei auch nicht davon ab, ob die zu beurteilenden Handlungen den Anforderungen des SGB V genügen. Es ist gerade der Sinn des § 69 SGB V, die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Handlungen, die dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag dienen sollen, nur den in dieser Bestimmung aufgeführten Rechtsvorschriften zu unterwerfen und dabei die Anwendung des Wettbewerbsrechts auszuschließen (BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 164/03 – [Blutdruckmessungen], GRUR 2006, 517, 519).

b) Die Verfügungsbeklagte hat bei dem hier streitgegenständlichen Verhalten in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages gehandelt. Die streitgegenständliche Kampagne ist Teil der Vertragsverhandlungen zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zwischen der Verfügungsbeklagten und den Ersatzkassen. Die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung für die von den Vertragszahnärzten erbrachten Leistungen ist integraler Bestandteil der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages. Dies ergibt sich aus § 72 Abs. 2 SGB V, der Folgendes bestimmt: „Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.“ Diese Regelung soll verhindern, dass kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und hierdurch die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet wird (BSG, Urteil vom 11.12.2013 – B 6 KA 6/13 R, Rn. 42). Die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung dient damit unmittelbar der Erfüllung und Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages. Da sich die dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung vorangehenden Vertragsverhandlungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen nicht vom eigentlichen Vertragsabschluss trennen lassen, sondern vielmehr ein denknotwendiger Schritt auf dem Weg zum Abschluss der Vereinbarung sind, sind auch die Vertragsverhandlungen Teil der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages.

2) Weitere zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Verfügungsklägers, eines privatrechtlich verfassten Wettbewerbsverbandes, der durch die angegriffene Maßnahme der Verfügungsbeklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen ist und auch im Übrigen in keinen besonderen rechtlichen Beziehungen zur Verfügungsbeklagten steht, greifen nicht ein. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V nicht erfüllt. Zwar können hiernach Krankenkassen die Unterlassung unzulässiger Werbemaßnahmen von anderen Krankenkassen verlangen. Allerdings erfasst § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V lediglich die hier nicht vorliegende Konstellation von Ansprüchen der Krankenkassen untereinander. Unabhängig von der Frage, ob § 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V es zulässt, dass der Kläger, die Ansprüche seiner Mitgliedskrankenkassen geltend macht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R), gehören die Krankenkassen jedenfalls nicht zu den Mitgliedern der Verfügungsbeklagten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Hamm: Kostenübernahmeerklärung einer Partei bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO kann nicht widerrufen werden

OLG Hamm
Beschluss vom 22.08.2019
4 W 124/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Kostenübernahmeerklärung einer Partei bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO nicht widerrufen werden kann.

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die in dem Beschluss der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 29.08.2017 getroffene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird zurückgewiesen.

Die – nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige – sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits waren aufgrund der von dem Verfügungsbeklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.08.2017 abgegebenen Kostenübernahmeerklärung dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Der mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.08.2017 nachträglich unternommene Versuch des Verfügungsbeklagten, von dieser Kostenübernahmeerklärung ganz oder teilweise wieder abzurücken, bleibt ohne Erfolg. Die Kostenübernahmeerklärung ist – wie ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO – eine prozessuale Bewirkungshandlung und als solche nicht widerruflich (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbemerkungen zu §§ 306, 307, Rdnr. 4; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. [2018], Vorbemerkungen zu §§ 128-252, Rdnr. 18).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Bei Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt muss Modellbezeichnung angegeben werden - wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

OLG Hamm
Urteil vom 07.03.2019
4 U 120/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt auch die Modellbezeichnung angegeben werden muss. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um ein wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Danach kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (§ 5 a Abs. 2 UWG). Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten Informationen über alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich in diesem Sinne, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG).

a) Unzweifelhaft handelt es sich bei der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten um ein Angebot, das gemäß § 5a Abs. 3 UWG einem durchschnittlichen Verbraucher einen Geschäftsabschluss ermöglicht. Damit waren in der Werbung auch alle im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentlichen Merkmale des beworbenen Schlafzimmers in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben.

b) Die Modellangabe des Schlafzimmers stellt ein wesentliches Merkmal des in der beanstandeten Werbeanzeige der Beklagten beworbenen Schlafzimmers dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, dass es sich bei der Modellbezeichnung um eine frei wählbare Phantasiebezeichnung ohne Informationsgehalt in Bezug auf die unmittelbare Beschaffenheit des Produkts handeln mag. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (BGH, Urteil vom 19.02.2014 – I ZR 17/13 – Typenbezeichnung).

aa) Wie bei einer Typenbezeichnung folgt bei einer Modellangabe der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und - darauf aufbauend - dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und - entsprechend - bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, wie es im Streitfall vorliegt, darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen, die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (BGH a.a.O. für die Typenbezeichnung).

Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG hat die Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält. Diese Funktion kann die gesetzliche Regelung nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen (vgl. BGH a.a.O.). Diese Informationsmöglichkeiten werden durch die Nichtangabe der Modellbezeichnung der angebotenen Möbel, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG widersprechenden Weise erschwert.

bb) Damit kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob dem Verbraucher bei Kenntnisnahme von der streitgegenständlichen Werbung die Modellbezeichnung bereits bekannt war. Maßgeblich ist auch nicht, dass es sich dabei um eine reine Fantasiebezeichnung handelt und ob der Verbraucher mittels der Modellangabe in die Lage versetzt wird, etwa vorhandene Produkttests zur Kenntnis zu nehmen. Abzustellen ist dagegen darauf, dass dem Verbraucher durch die Angaben in der Werbung die Durchführung von Preis- und Produktvergleichen ermöglicht werden muss.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Schlafzimmer „konfigurierbar“ ist, so dass dieses durch Abänderung verschiedenster Ausstattungsdetails in unterschiedlichen Ausführungen zu erhalten ist. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob im Hinblick auf das verwendete Kommunikationsmittel auch die Ausstattungsdetails des angebotenen Schlafzimmers als wesentliche Informationen in der Anzeige anzugeben waren. Der Verbraucher wird jedenfalls erst durch die Angabe der Modellbezeichnung in die Lage versetzt, das von der Beklagten angebotene Schlafzimmer überhaupt – ggf. unter Berücksichtigung der Ausstattungsvarianten – mit den Angeboten anderer Schlafzimmer zu vergleichen. Dies ist im Hinblick auf die Vielzahl der Angebote des Herstellers allein durch Angabe der Farbe, der vom Angebot umfassten Möbel und deren Maße und die sonstigen Angaben in der streitgegenständlichen Werbung ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen nicht möglich.

Durch die Angabe der angegebenen Details wird das Auffinden entsprechender Informationen allenfalls in gewissem - letztlich aber nur geringem - Umfang erleichtert. Das gilt auch für die Angabe der internen Artikelnummer der Beklagten. Diese kann zwar zum Auffinden der Modellbezeichnung genutzt werden, wenn der Verbraucher weitere Erkenntnisquellen zur Hilfe nimmt, dies widerspricht aber gerade dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5a UWG.

c) Die Angabe der Modellbezeichnung war der Beklagten auch in dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang möglich. So hätte die Beklagte ohne weiteres neben oder sogar statt der internen Artikelnummer die Modellbezeichnung angeben können.

b) Damit benötigt der Verbraucher aus den vorgenannten Gründen die Angabe der Modellbezeichnung, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Durch das Vorenthalten der wesentlichen Information werden die Verbraucher auch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Schadensersatz gegen Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch für Kauf eines Schummeldiesels nach Bekanntwerden des Dieselskandals

OLG Hamm
Urteil vom 10.09.2019
13 U 149/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Käufer eines Schummeldiesels gegen die Volkswagen AG auch bei Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals ein Anspruch auf Schadensersatz wegenvorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haben.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

Die Volkswagen AG muss der Käuferin eines gebrauchten VW-Beetle wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung als Schadensersatz den Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten unter Abzug einer Nutzungsentschädigung zahlen und sie von noch zu erbringenden Kreditraten freistellen. Dies hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm heute entschieden.

Die klagende Kundin aus Sarstedt kaufte im November 2016 bei einem VW-Vertragshändler in Bochum einen erstmals im November 2014 zugelassenen VW-Beetle Cabrio 1.6 TDI zu einem Kaufpreis von 17.990 Euro. Sie leistete eine Anzahlung von 1.400 Euro und finanzierte den Restbetrag durch ein Darlehen bei der Volkswagen Bank. In dem Fahrzeug eingebaut ist ein Dieselmotor mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 189. Der Motor ist von der Volkswagen AG mit einer Software ausgestattet worden, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandbetrieb (sog. „Modus 1“) reduziert. Nur aufgrund dieser Software, die erkennt, dass das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird, hält der Motor während dieses Tests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig mit einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit höherem Stickoxidausstoß betrieben (sog. „Modus 0“). Im Januar 2017 ließ die Klägerin ein von der Volkswagen AG angebotenes Software-Update ausführen, welches dafür sorgen sollte, im Normalbetrieb die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte einzuhalten.

Die klagende Kundin macht u. a. geltend, sie hätte den VW-Beetle nicht gekauft, wenn sie von der Manipulation der Abgaswerte gewusst hätte. Ihr stünde gegenüber der Volkswagen AG ein Schadensersatzanspruch zu, wobei ein Wertersatz für die Nutzung des Pkw abzuziehen sei.

Das Landgericht Bochum hatte die Klage mit Urteil vom 27.06.2018 (Az. I-2 O 85/18) abgewiesen. Es hat gemeint, ein Schadensersatzanspruch stünde der klagenden Kundin nicht zu, weil beim Erwerb des Fahrzeugs sämtliche Umstände des Vorgehens der Volkswagen AG im Rahmen des Abgasskandals durch umfangreiche Berichterstattung allgemein bekannt gewesen seien. Die Problematik habe deshalb niemandem, der sich 2016 für den Erwerb eines VW-Diesel interessiert habe, verborgen bleiben können.

Dieser Auffassung konnte sich der 13. Zivilsenat mit seinem Urteil vom heutigen Tag nicht anschließen und hat auf die Berufung der klagenden Kundin ihrem Schadensersatzbegehren ganz überwiegend stattgegeben. Die Klägerin könne – so der Senat – wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von der Volkswagen AG nach den §§ 826, 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den für den Erwerb des VW-Beetle verauslagten Kaufpreis und aufgewendete Darlehensraten – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – sowie Freistellung von noch zu zahlenden Kreditraten gegen Rückgabe des VW-Beetle verlangen. Die Volkswagen AG habe durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware ihre Kundin getäuscht. Sie hätte davon ausgehen können, dass der Einsatz ihres Pkw im Straßenverkehr entsprechend seinem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig wäre, weil er insbesondere über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt hätte. Eine solche habe der VW-Beetle allerdings schon deshalb nicht gehabt, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine „Umschaltlogik“ enthalten habe, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei.

Durch diese Täuschung habe die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten, der bereits in dem Abschluss des – letztlich von der Klägerin nicht gewollten – Kaufvertrages zu sehen sei. Wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hätten nämlich die Entziehung der EG-Typengenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie – bei deren Nichterfüllung – die Stilllegung des Fahrzeugs gedroht.

Dass die Klägerin den Kaufvertrag mit der Volkswagen AG nicht abgeschlossen hätte, wenn sie von den Manipulationen der Volkswagen AG an der Motorsteuerungssoftware und deren Folgen für die Zulassung ihres Fahrzeugs gewusst hätte, habe sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar geschildert. Ebenso habe sie glaubhaft beschrieben, dass weder sie noch ihr Ehemann vor dem Erwerb des VW-Beetle Kenntnis davon gehabt hätten, dass dieses Fahrzeug ebenfalls von dem Abgasskandal betroffen gewesen wäre. Soweit die Volkswagen AG in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptet habe, die Klägerin sei bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das von ihr zu erwerbende Fahrzeug sei von dem Abgasskandal betroffen, könne der Senat diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr berücksichtigen.

Die Täuschung durch die Volkswagen AG sei auch sittenwidrig. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs komme allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Dabei habe die Volkswagen AG in Kauf genommen, nicht nur ihre Kunden, sondern auch die Zulassungsbehörden zu täuschen und sich auf diese Weise die Betriebszulassung für die von ihr manipulierten Fahrzeuge zu erschleichen.

Der Senat müsse auch annehmen, dass der Vorstand oder ein sonstiger Repräsentant der Volkswagen AG umfassende Kenntnis von dem Einsatz der manipulierten Software gehabt und in der Vorstellung die Erstellung und das Inverkehrbringen der mangelhaften Motoren veranlasst habe, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis an Kunden weiterveräußert werden würden. Es wäre an der Volkswagen AG gewesen, entgegenstehende Umstände konkret darzulegen, was sie nicht getan habe.

Hiernach könne die Klägerin fordern, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und den Kreditvertrag nicht abgeschlossen hätte. Deshalb könne sie die Rückzahlung des Kaufpreises und Freistellung von der noch bestehenden Verbindlichkeit zur Finanzierung des Kaufpreises verlangen, müsse sich auf ihren Anspruch aber – wie von ihr selbst auch eingeräumt – die von ihr gezogenen Nutzungen nach der bisherigen Laufleistung des VW-Beetle anrechnen lassen.

Der Senat hat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. [...]

Nicht rechtskräftiges Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.09.2019 (Az. 13 U 149/18, OLG Hamm).



OLG Hamm: Unzulässige Werbung für Hörgeräte mit Aussage "vom HNO-Arzt empfohlen" - Verstoß gegen 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG

OLG Hamm
Urteil vom 13.062019
I-4 U 5/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit der Aussage "vom HNO-Arzt empfohlen" ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG darstellt. Ein Anbieter von Hörgeräten hatte seine Produkte mit dieser Werbeaussage beworben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


OLG Hamm: Kalorienangabe auf Vorderseite einer Müsliverpackung darf sich auf Mischportion von Milch und Müsli beziehen - Dr. Oetker Vitalis Knuspermüsli

OLG Hamm
Urteil vom 13.06.2019
4 U 130/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Kalorienangabe auf der Vorderseite einer Müsliverpackung auf eine Mischportion von Milch und Müsli beziehen darf.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

OLG Hamm entscheidet über Nährwertangaben auf Müsliverpackung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in einer Wettbewerbsstreitigkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen e. V. gegen einen bekannten Hersteller von Lebensmitteln aus Bielefeld über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung eines Knuspermüslis entschieden (Az. 4 U 130/18).

Der Senat hat auf die Berufung des beklagten Herstellers - anders als noch das Landgericht Bielefeld in erster Instanz - die Klage abgewiesen.

Der beklagte Hersteller vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Aufder rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwertinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch (1,5 % Fett). Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit
448 Kilokalorien, der Energiewert für eine Portion mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

Das Landgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 08.08.2018 (Az. 3 O 80/18) noch die Auffassung des klagenden Bundesverbandes geteilt, dass nach den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf
der Vorderseite der Energiewert zusätzlich je 100 Gramm bezogen auf das nicht zubereitete Produkt angegeben werden müsse.

Dieser Auffassung konnte sich der 4. Zivilsenat nicht anschließen und hat deshalb auf die Berufung des beklagten Herstellers die Klage des Bundesverbandes abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV dem beklagten Hersteller ein.

Für weitergehende Einzelheiten der Begründung des Senats sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen.

Der Senat hat die Revision zugelassen.

Nicht rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Art. 30 Abs. 3, Art. 31 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 LMIV lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 30
[…]
(3) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende
Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden:
a) der Brennwert oder
b) der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker
und Salz.
[…]
Artikel 31
[…]
(3) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind
diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs.
Gegebenenfalls können sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht
werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.
[…]
Artikel 32
[…]
(2) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind
je 100 g oder je 100 ml anzugeben.
[…]
Artikel 33
[…]
(2) Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz
3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil
B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden.
[…]



OLG Hamm: Schmerzensgeldansprüche gegen Textildiscounter wegen Brandunglück in Textilfabrik in Karachi 2012 nach pakistanischem Recht jedenfalls verjährt

OLG Hamm
Beschluss vom 21.05.2019
9 U 44/19


Das OLG Hamm hat entschieden, dass Schmerzensgeldansprüche gegen einen Textildiscounter wegen des Brandunglücks in einer Textilfabrik in Karachi 2012 nach pakistanischem Recht jedenfalls verjährt sind.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

OLG Hamm hält Schmerzensgeldansprüche gegen einen Textildiscounter aus Bönen für verjährt

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hält etwaige Schmerzensgeldansprüche von vier pakistanischen Klägern gegen einen Textildiscounter aus Bönen – wie bereits das Landgericht Dortmund – für verjährt und hat deshalb mit Beschluss vom heutigen Tag ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.

Die Kläger nehmen den beklagten Textildiscounter aus Bönen auf Schmerzensgeld von jeweils 30.000 Euro aufgrund eines schweren Brandunglücks in Anspruch, das sich am 11.09.2012 in einer Textilfabrik in Karachi, Pakistan, ereignete. Bei dem Brand in der Textilfabrik kamen 259 Menschen ums Leben, darunter auch die in der Fabrik beschäftigten Söhne dreier Kläger. Der ebenfalls dort beschäftigte vierte Kläger erlitt schwere Verletzungen. Das Textilunternehmen unterhielt zum Brandzeitpunkt eine seit 2007 bestehende Geschäftsbeziehung zu der Textilfabrik
und ließ dort Jeans fertigen.

Die Kläger meinen, dass der Textildiscounter, der unter anderem die Kapazitäten der Textilfabrik zu mindestens 75 % ausgelastet haben soll, verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die Textilfabrik den Anforderungen an ordnungsgemäßen Brandschutz entsprochen hätte, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei und was so vielen Menschen das Leben gekostet habe.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.01.2019 abgewiesen (Az. 7 O 95/15). Zur Begründung hat es nach Einholung eines Gutachtens über das maßgebliche, pakistanische Recht ausgeführt, sämtliche Ansprüche der Kläger seien verjährt, da die Verjährungsfrist nach pakistanischem Recht ein, maximal zwei Jahre betrage und mit dem Brandereignis am 11.09.2012 zu laufen begonnen habe.

Gegen dieses Urteil wollen die Kläger Berufung einlegen und haben zu diesem Zweck die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach ihrer Auffassung habe das Landgericht zu Unrecht die Verjährung ihrer Ansprüche angenommen.

Der 9. Zivilsenat hat nun in allen Punkten die vom Landgericht Dortmund vertretene Auffassung bestätigt, dass etwaige Ansprüche der Kläger nach dem maßgeblichen pakistanischen Recht verjährt wären. Weil der Senat hiernach einen Erfolg der Kläger im Berufungsverfahren nicht für möglich hält, hat er es abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Frage der Verjährung richte sich – so der Senat – nach pakistanischem Recht. Die Anwendung deutschen Rechts hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch legten die maßgeblichen Geschehnisse keine engere Verbindung mit dem deutschen Staat nahe. Aufgrund des bereits vom Landgericht eingeholten und von den Klägern inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Rechtsgutachtens stehe fest, dass sämtliche Forderungen der Kläger nach pakistanischem Recht verjährt seien. Grundsätzlich sei zu respektieren, welchen Verjährungsfristen ein Staat einzelne Ansprüche unterwerfe. Aus Sicht des Senats stehe im vorliegenden Fall das Ergebnis der Anwendung des pakistanischen Verjährungsrechts mit einbzw. zweijährigen Verjährungsfristen zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen – im deutschen Recht gilt eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren – und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in so starkem Widerspruch, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erschiene.

Rechtskräftiger Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.05.2019 (Az. 9 U 44/19)



OLG Hamm: Für Streitigkeit zwischen Verlag und Stadt um Internetauftritt nebst Online-Marktplatz und Online-Werbung ist Zivilrechtsweg eröffnet

OLG Hamm
Beschluss vom 14.02.2019
4 W 87/18

Das OLG Hamm hat entschieden, dass für eine Streitigkeit zwischen einem Verlag und einer Stadt um einen Internetauftritt nebst Online-Marktplatz und Online-Werbung der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die hier zu beurteilende Streitigkeit als Zivilrechtsstreit zu qualifizieren. Damit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und nach § 17a Abs. 3 S. 1 GVG die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges auszusprechen.

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (so schon der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS OBG) NJW 1986, 2359; vgl. auch GBH NJW 2011, 1365, Wittschier in: Musielak/Voit, 15. Auflage § 13 GVG Rn. 5 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist im Regelfall die Rechtsnatur des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, wie er sich aus dem Klageantrag in Verbindung mit den vom Kläger zur Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen ergibt, wobei es auf die Rechtsauffassungen der Parteien nicht ankommt (GmS OBG JNW 2009, 1968; BGH NJW 1976, 1941, Wittschier a.a.O. Rn. 6 m.w.N.). Es ist nicht erforderlich, dass ein zivilrechtlicher Klageanspruch schlüssig dargetan ist. Maßgebend ist vielmehr, dass der Parteivortrag – seine Richtigkeit unterstellt – Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen ergibt, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen (BGH NJW 1996, 3012, Wittschier a.a.O. Rn. 6).

Unter Beachtung dieser Grundsätze liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor.

2. Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, das Telemedienangebot „e.de“ vom 15.05.2017 zu verbreiten/verbreiten zu lassen und oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem „USB-Stick“ Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben. Hilfsweise begehrt sie, es der Beklagten zu untersagen, die als Anlage K 2 – 20 einzeln aufgeführten Beiträge zu verbreiten/verbreiten zu lassen und oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie auf dem „USB-Stick“ Anlage K 1 zur Klageschrift wiedergegeben.

Aus dem zur Begründung der Klage vorgebrachten Sachvortrag der Klägerin ergibt sich zudem eindeutig, dass damit keinesfalls ein generelles Verbot des Telemedienangebots „e.de“ erwirkt werden soll. Vielmehr geht es der Klägerin – die dies mehrfach ausdrücklich betont hat - darum, die im Einzelnen beanstandeten redaktionellen Beiträge auf der Internetseite zu unterbinden, weil die Beklagte nach ihrer Auffassung das Gebot der Staatsferne der Presse verletzt hat. Zu beurteilen ist die Rechtsnatur des klägerischen Begehrens, wie es sich nach dem Antrag und dem Sachvortrag darstellt. Damit stellt aber unzweifelhaft ein generelles Verbot des Telemedienangebots „e.de“ nicht den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits dar.

3. Der klägerische Sachvortrag ergibt – seine Richtigkeit unterstellt – Rechtsbeziehungen oder Rechtsfolgen, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch ist nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 3 a UWG in Verbindung mit dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse zu beurteilen. Bei dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abzuleitenden Gebot der Staatsferne der Presse handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 17 ff).

Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen mit Blick auf das Gebot der Staatsferne der Presse sind Art und Inhalt der veröffentlichen Beiträge auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und ist unter Einbeziehung des äußeren Erscheinungsbilds eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 35ff). Ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vornimmt, ist anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 55f; BGH GRUR 2013, 301 Rn. 20 f – Solariniative). Die Klägerin beruft sich ausdrücklich darauf, dass die Beklagte gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt und sich damit erkennbar außerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt. Damit ist für die vorliegende Entscheidung nach dem klägerischen Vortrag auch eine geschäftliche Handlung der Beklagten zu unterstellen. Soweit die Parteien kostenlose Pressebeiträge mit Werbeanzeigen herausgeben, versuchen sie nach dem Klagevorbringen auch, gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen und stehen damit in einem Wettbewerbsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2018 – I ZR 112/17 – Crailsheimer Stadtblatt II – dort Rn. 59f). Insgesamt stützt die Klägerin ihr Begehren daher auf zivilrechtliche Normen.

4. Für die vorliegende Entscheidung kann aus den dargelegten Gründen offen bleiben, ob der Anspruch schlüssig dargelegt ist. Das gilt insbesondere, weil vorliegend die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen (BGH NJW 1996, 3012, Wittschier a.a.O. Rn. 6). Ausreichend ist, dass sich unter Beachtung der jüngeren BGH-Rechtsprechung Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die zivilrechtlich zu beurteilen sind und für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht.

Die materielle Begründetheit des streitgegenständlichen Anspruchs hat der Senat nicht zu überprüfen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Keine Geldentschädigung für heimlich aufgenommene Videosequenz in YouTube-Video wenn Szene nur Beiwerk

OLG Hamm
Urteil vom 22.11.2018
4 U 140/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine Geldentschädigung für eine heimlich aufgenommene Videosequenz in einem YouTube-Video besteht, wenn die Szene nur kurz und lediglich Beiwerk eines längeren Videos ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die vom Kläger geltend gemachten – und ihm vom Landgericht nicht zuerkannten – Ansprüche auf Zahlung einer Geldentschädigung (immaterieller Schadensersatz) in Höhe von 8.146,40 € nebst Zinsen, auf Erstattung eines Rechtsanwaltsvergütungsbetrages in Höhe von 106,75 € (nebst Zinsen) für die vorgerichtliche Geltendmachung der Geldentschädigungsforderung sowie auf Erstattung eines Rechtsanwaltsvergütungsbetrages in Höhe von 285,60 € (nebst Zinsen) für die Fertigung der Strafanzeige gegen den Beklagten.

Die vorbezeichneten Ansprüche bestehen nicht.

I. Geldentschädigung (immaterieller Schadensersatz) in Höhe von 8.146,40 €

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Geldentschädigung für den – vom Landgericht zutreffend als rechtswidrig bewerteten – Eingriff des Beklagten in das Recht des Klägers am eigenen Bild besteht nicht.

Nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – und damit auch nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild – löst einen Anspruch des Verletzten auf eine Geldentschädigung gegen den Verletzer aus (BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94, Rdnr. 11). Die – schuldhafte – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung vielmehr nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – [Sächsische Korruptionsaffäre] , Rdnr. 38). Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – [Sächsische Korruptionsaffäre] , Rdnr. 38). Im Falle einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Veröffentlichung eines Bildes sind in der Regel geringere Anforderungen an die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen, weil diese Rechtsverletzung – anders als in anderen Fällen, in denen der Verletzte etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann – regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94, Rdnr. 13 a.E.).

1. Nach diesen Maßstäben fehlt es – auch wenn hier geringere Anforderungen an die Zubilligung eines Geldentschädigungsanspruches zu stellen sind – bereits an einem hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

Einen eigenständigen Verletzungsgehalt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 16) weist die von dem Beklagten aufgenommene und sodann veröffentlichte Videosequenz, die den Kläger bei der Durchführung der Gepäckkontrolle zeigt, nicht auf. Die akustisch wahrnehmbare Äußerung des Klägers „Was ist das ? – Oh, sind Sie Spion ?“ ist insbesondere nicht geeignet, den Kläger der Lächerlichkeit preiszugeben, weil die in der Filmsequenz erkennbare Mimik des Klägers erkennen lässt, dass der Kläger diese Äußerung selbst scherzhaft meinte.

Dass der Beklagte die Videosequenz bewusst und heimlich aufgenommen hat – die vom Beklagten erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, die Aufnahme sei nicht heimlich, sondern versehentlich erfolgt, wertet der Senat als nicht einmal im Ansatz glaubhafte Schutzbehauptung –, vermag ebenfalls keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu begründen. Die Aufnahme fand in dem öffentlich, zumindest aber für jeden Besucher des Flughafens mit einer Bordkarte zugänglichen Gepäckkontrollbereich des Flughafens statt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 19). Die Aufnahme zeigt den Kläger auch nicht bei Handlungen, die seiner Privat- oder Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern bei der Ausübung seiner – grundsätzlich unter den Augen der Öffentlichkeit stattfindenden – beruflichen Tätigkeit.

Der Senat verkennt nicht, dass die Veröffentlichung der Aufnahme des Klägers angesichts der Vielzahl der sie enthaltenden YouTube-Videos, der Anzahl der Aufrufe dieser Videos durch Nutzer der Internetplattform und der Dauer der Aufrufbarkeit dieser Videos auf der Internetplattform einen nicht ganz unerheblichen Umfang angenommen hat. Gleichwohl ist die – lediglich eine, höchstens zwei Sekunden lange – Szene mit dem Kläger innerhalb der einzelnen YouTube-Videos nicht mehr als Beiwerk. Wesentlicher Inhalt der Videos ist die Selbstdarstellung des Beklagten. Der Senat verkennt ebenfalls nicht, dass der Beklagte die hier streitgegenständliche Videosequenz – in Form der Beteiligung an Werbeeinnahmen der Internetplattform „YouTube“ – auch wirtschaftlich verwertet haben dürfte. Auch dies vermag die begangene Rechtsverletzung indes nicht zu einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu machen. Auch insoweit wirkt sich bei der Bewertung der Eingriffsschwere zu Gunsten des Beklagten aus, dass die Sequenz jeweils nur einen marginalen Teil der YouTube-Videos ausmacht und der wesentliche Inhalt der Videos in der Darstellung der Reiseerlebnisse des Beklagten besteht.

Schließlich liegt auch kein Fall einer hartnäckigen Rechtsverletzung vor, in dem der Verletzer sich bei der Verwendung von Bildnissen über den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Verletzten hinweggesetzt hat (vgl. zu dieser Fallgruppe: BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94, Rdnr. 13; OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 20 ff; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2017 – 7 U 94/15, Rdnr. 13 f).

2. Darüber hinaus fehlt es auch – einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers an dieser Stelle unterstellt – an einem unabweisbaren Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Zwar kann die erfolgte Veröffentlichung der Filmsequenz und die damit ausgelöste Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers nicht mehr rückgängig gemacht werden, und auch die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung und zur Vernichtung und Löschung des Bild- und Tonmaterials durch das Landgericht kann – insofern – keinen Ausgleich bieten. Jedoch ist durch die Veröffentlichung der Filmsequenz weder die Persönlichkeit des Klägers in ihren Grundlagen betroffen, noch ist die Veröffentlichung geeignet, beim Kläger ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorzurufen, das ein unabweisbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung begründen könnte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 – 15 U 66/16, Rdnr. 25)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Kein Anspruch auf Löschung der Krombacher-Marke Felsquellwasser wegen Verfalls - Nutzung im Rahmen von Werbeslogan ist rechtserhaltende Nutzung

OLG Hamm
Urteil vom 24.01.20191
4 U 42/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass kein Anspruch auf Löschung der Marke Felsquellwasser der Brauerei Krombacher wegen Verfalls gegen die Markeninhaberin besteht. . Die Nutzung der Wortmarke im Rahmen des Werbeslogans "mit Felsquellwasser gebraut" stellt eine rechtserhaltende Nutzung dar.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Oberlandesgericht Hamm: Wortmarke "Felsquellwasser" muss nicht gelöscht werden

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in dem Markenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal über die Wortmarke "Felsquellwasser“ entschieden (Az. 4 U 42/18). Der Senat hat auf die Berufung der beklagten Brauerei - anders als noch das Landgericht Bochum in erster Instanz - die Klage abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die beklagte Brauerei den Begriff "Felsquellwasser“ unstreitig fortlaufend seit den 1960er-Jahren in dem Werbeslogan "mit Felsquellwasser gebraut“ benutzt habe.

Diese Art der Benutzung innerhalb des Werbeslogans habe die Grundlage dafür dargestellt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt - ob zu Recht oder Unrecht sei vom Senat nicht zu entscheiden - die Wortmarke "Felsquellwasser“ im Juni 2010 in das deutsche Markenregister eingetragen habe.

Wenn dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register - wie hier von der beklagten Brauerei - fortgesetzt werde, müsse dies genügen, die Wortmarke auch zu erhalten. Daher könne keine Rede davon sein, dass die beklagte Brauerei die Wortmarke nicht rechtserhaltend genutzt habe. Dies habe zur Folge, dass der Hobbybrauer die Löschung der Wortmarke nicht verlangen könne.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat allerdings dennoch der beklagten Brauerei auferlegt, da erst ihr Vorbringen in der zweiten Instanz dazu geführt hat, dass sie diesen Rechtsstreit gewinnt. Den Streitwert hat der Senat auf 500.000 Euro festgesetzt. Nach diesem Streitwert berechnen sich grundsätzlich sowohl die Gerichts- als auch die Rechtsanwaltsgebühren.

Für weitergehende Einzelheiten der Begründung des Senats sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen.


OLG Hamm: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wenn Rechtsposition des Abmahners auf eigenem unlauteren Handeln beruht - Nutzung ASIN bei Amazon

OLG Hamm
Urteil vom 22.11.2018
4 U 73/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gemäß § 242 BGB eine unlautere Rechtsausübung dartsellt, wenn die Rechtsposition des Abmahners auf eigenem unlauteren Handeln beruht. Vorliegend ging es um die Nutzung einer fremden ASIN bei Amazon.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Allerdings ist es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt, den Unterlassungsanspruch auf ein solchermaßen wettbewerbswidriges, da irreführendes Handeln des Beklagten zu stützen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2012, 119 zur nachträglichen Einfügung einer Markenbezeichnung; a.A. noch Senat, Urteil vom 01.12.2016 – 4 U 152/16).

Denn die Rechtsposition des Klägers beruht auf seinem eigenen unlauteren, da gleichermaßen irreführenden Handeln (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 242 Rn. 42 zum unredlichen Erwerb der eigenen Rechtsstellung als Fall der unzulässigen Rechtsausübung). Die Unlauterkeit des beanstandeten Handelns des Beklagten wird nämlich einzig und allein durch das gleichermaßen irreführende eigene Angebot des Klägers provoziert – und dies geht über den sog. Unclean hands - Einwand hinaus (hierzu Senat, Urteil vom 05.03.2013 - 4 U 139/12, juris). Denn er selbst ist ebenso wenig Hersteller, sondern lediglich Händler. Dies sieht er offensichtlich selbst nicht anders, wenn er in der Klageschrift vorbringt, er sei „sozusagen Hersteller“.

Dem Kläger fehlt, zumal er die Irreführung durch eine entsprechende Korrektur der eigenen Produktdetailseite umgehend effizient unterbinden könnte, zudem ein schutzwürdiges Eigeninteresse am lauterkeitsrechtlichen Vorgehen gegen den Beklagten (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO., Rn. 50 zum Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses als Fall der unzulässigen Rechtsausübung). Das Ziel des Klägers, durch diese Vorgehensweise von vorneherein das auf der Internetplattform P systemimmanente Anhängen von Wettbewerbern an das eigene (Erst-)Angebot zu unterbinden, ist wettbewerbsrechtlich inakzeptabel. Denn hiermit würde ein Wettbewerb hinsichtlich des jeweiligen Produktes auf der Internetplattform P tatsächlich behindert, wenn nicht gar vereitelt. Wettbewerbern würde das Angebot gleicher Artikel letztlich unmöglich gemacht wird, da sie diese nicht unter einer anderen ASIN anbieten könnten, ohne sich dem Vorwurf ausgesetzt zu sehen, solchermaßen irreführend eine „Dublette“ anzubieten (hierzu Senat, Urteil vom 12.01.2017 – 4 U 80/16, BeckRS 2017, 112393).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Angabe "Merinowolle" verstößt gegen TextilKennzVO und ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 02.08.2018
4 U 18/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe "Merinowolle" gegen die TextilKennzVO verstößt und ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht der hiermit verfolgte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) gegen die Beklagte zu.

a) Denn die Beklagte hat mit dem beanstandeten Angebot „H Fahrradhandschuhe X Q “ vom 29.11.2016 auf der Internetverkaufsplattform B gegen Art. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 TextilKennzVO - und damit gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 1068 Rn. 14 – Textilkennzeichnung; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 –, juris) verstoßen.

Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nach Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden. Nach Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO müssen die vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt.

Im Anhang I der Verordnung findet sich jedoch unter Nummer 1 allein die Bezeichnung „Wolle“ und nicht die Bezeichnung "Merinowolle". Die folgende Nummer 2 führt die Namen einiger Tierarten, jedoch keiner Schafrasse auf, die als Zusatz zu „Wolle“ genannt werden können. Die beanstandete Bezeichnung darf deshalb nach Art. 5 Abs. 1 der TextilKennzVO nicht verwendet werden.

Insoweit ist es ohne Belang, ob dem angesprochenen Verbraucher die Feinwoll-Schafrasse Merino geläufig ist und er deshalb die Bezeichnung „Merinowolle“ von vorneherein als Kompositum erfasst, bei dem der Wortbestandteil „Merino“ lediglich zur näheren Beschreibung der verwendeten Textilfaser „Wolle“ dient. Denn derlei erläuternde Zusätze sind gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf kommt es im Rahmen des § 3a UWG ohnehin nicht an. Lediglich Markenzeichen und Firmenbezeichnungen dürfen nach Satz 1 und müssen gegebenenfalls nach Satz 2 der Bezeichnung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden. Andere Informationen sind hingegen nach Satz 3 stets getrennt davon aufzuführen.

Dies ist nur konsequent. Denn ausweislich des Erwägungsgrundes Nr. 10 der TextilKennzVO soll für alle Verbraucher in der Union gewährleistet sein, dass sie nicht nur korrekte, sondern auch einheitliche Informationen – und hierum geht es vorliegend - erhalten.

b) Werden unter Verstoß gegen § 3a UWG – sei es durch fehlende, sei es durch unzulässige Angaben - Informationspflichten verletzt, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne weiteres erfüllt (vgl. BGH WRP 2016, 980 - Mehrwertdienstenummer; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2014 – 4 W 19/14 –, juris). Hieran hat sich durch die Entscheidung des BGH WRP 2017, 10081 – Komplettküchen im Prinzip nichts geändert, da diese sich allein zur Prüfung der Spürbarkeit im Rahmen des § 5a UWG verhält und der BGH nur insoweit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hat (Senat, Urteil vom 30.11.2017 - Az. 4 U 88/17, juris; so wohl auch OLG Hamburg WRP 2018, 859, 861; Seichter in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5a UWG, Rn. 135).

Selbst wenn man dies anders sehen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Denn die im Rahmen der Textilkennzeichnung nach Art. 16 TextilKennzVO unzulässige, wenn auch zutreffende Bezeichnung weist auf die vergleichsweise hochwertige und damit eine für den angesprochenen Verbraucher ausgesprochen attraktive Faserzusammensetzung hin. Die Verfügungsbeklagte verschafft sich hiermit gegenüber Wettbewerbern, die sich gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO an dieser Stelle auf die Bezeichnung „Wolle“ beschränken müssen, einen Wettbewerbsvorteil.

Die Entscheidung des OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn. 80 steht dem nicht entgegen, da es dort um die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation der Verwendung des Begriffs „Cotton“ statt „Baumwolle“ ging.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung durch Werbeanzeige mit "15 % Rabatt auf alle Artikel" wenn per Sternchenhinweis Angebote aus dem aktuellen Prospekt ausgenommen sind

OLG Hamm
Urteil vom 22.03.2018
4 U 4/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung in einer Werbeanzeige mit "15 % Rabatt auf alle Artikel" vorliegt, wenn per Sternchenhinweis Angebote aus dem aktuellen Prospekt ausgenommen sind. Es fehlt an dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Werbeanzeige und Prospekt. Der Kunde bleibt im unklaren darüber, welche Produkte vom Rabatt ausgenommen sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

b) Die Beklagte hat dadurch, dass sie in der beanstandeten Werbung keine konkreten Angaben zu den von der Aktion durch die „Angebote aus dem aktuellen Prospekt“ ausgeschlossenen Waren machte, gegen § 5 a Abs. 2 UWG verstoßen.

aa) Der BGH hat im Falle einer Preiswerbung, mit der dem Verbraucher versprochen wurde, ihm „19 % Mehrwertsteuer“ zu schenken und in welcher ein Sternchenhinweis in der Anzeige dahingehend aufgelöst wurde, dass hiervon „die Angebote in unseren aktuellen Prospekten“ ausgenommen waren, einen relevanten Verstoß gegen § 5 a Abs. 2 UWG bejaht (BGH, Urt. v. 27.07.2017, I ZR 153/16, GRUR 2018, 199). Der vorliegende Fall ist mit dem vom BGH entschiedenen Fall nahezu identisch. Der Senat teilt die Auffassung des BGH und macht sie sich vorliegend zu eigen.

bb) Soweit die Beklagte rügt, durch dieses Ergebnis werde faktisch eine unzulässige analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 UWG auf den nichtelektronischen Geschäftsverkehr vorgenommen, da die frühere Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG a. F. aufgehoben worden sei, so folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Zum einen ist ein unterschiedliches Schutzniveau für den elektronischen und den nichtelektronischen Geschäftsverkehr nicht zu rechtfertigen (BGH, aaO, Rn. 30). Zum anderen folgt aus der Begründung zum Regierungsentwurf, dass § 4 Nr. 4 UWG a. F. deshalb aufgehoben wurde, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass die unter § 4 Nr. 4 UWG a. F. fallenden Fälle nunmehr durch die allgemeinen Irreführungstatbestände der §§ 5, 5a UWG erfasst wären (BT-Drucksache 18/6571, S. 14).

cc) Ebenso wie in dem vom BGH entschiedenen Fall sieht der Senat auch keine räumliche Beschränkung durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel (§ 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG). Soweit die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, dass der aktuelle Prospekt mit der Zeitung, in der die Anzeige erschien, verteilt worden sei, so war dem nicht nachzugehen. Zutreffend weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass allein mit der Beifügung des Prospekts kein hinreichender unmittelbarer Zusammenhang zwischen Anzeige und Ausnahme hergestellt werde. Zum einen wird in dem Sternchenhinweis auf diesen – bestrittenen – Umstand nicht hingewiesen; zum anderen kann die Beklagte nicht nachvollziehbar behaupten (und notfalls beweisen), dass der Prospekt jeder Zeitung beigefügt gewesen sei.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Hamm: Kein Anspruch gegen Festzeltbetreiber wenn Gast auf regennasser Aluminiumrampe ausrutscht

OLG Hamm
Beschluss vom 20.02.2018
9 U 149/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Gast, der auf der regennassen Aluminiumrampe eines Festzelts ausrutscht, gegen den Festzeltbetreiber keine Schadensersatzansprüche hat

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht Hamm: Anspruchslos - auf Rampe zum Festzelt ausgerutscht

Wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe zu einem Festzelt ausrutscht und stürzt, kann für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Be-schlüssen vom 12.01.2018 und vom 20.02.2018 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 01.09.2017 (Az. 1 O 144/16 LG Arnsberg) bestätigt.

Der seinerzeit 48 Jahre alte Kläger aus Arnsberg besuchte im August 2015 das nahe gelegene Festzeltgelände einer Schützenbruderschaft. Auf diesem unterhielt der beklagte Restaurationsbetrieb aus Hamm ein Festzelt. In das Zelt gelangte man über eine aus Riffelblech angefertigte Aluminiumrampe. An dem Tag herrschte Dauerregen. Nach seinem Vortrag rutschte der Kläger beim Verlassen des Festzeltes gegen 17:30 Uhr auf der regennassen Rampe aus. Er stürzte und zog sich eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zu. Unter Hinweis darauf, dass die Gefahrenquelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, hat der Kläger eine Verkehrssicherungspflichtverletzung gerügt und von der Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die die Klage abweisende, erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, so der Senat. Eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von LKWs und vielen anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Vom Festzeltbetreiber seien keine weiteren Sicherungsmaßnahmen und sei auch kein Hinweis auf die offensichtliche Gefahrenstelle zu verlangen. Dass die Rampe ungewöhnlich steil angebracht gewesen und er deswegen ausgerutscht sei, habe der Kläger ebenfalls nicht nachvollziehbar vorgetragen. Er habe sich seinen Sturz selbst zuzuschreiben.

Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.01.2018 (Hinweisbeschluss) und vom 20.02.2018 (Zurückweisungsbeschluss) im Rechtsstreit 9 U 149/17 OLG Hamm, rechtskräftig.