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OLG Naumburg: Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO gilt nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht in Handelsregistersachen - Schwärzung von Unterschriften im Handelsregister

OLG Naumburg
Beschluss vom 11.01.2023
5 Wx 14/22


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO nach Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht in Handelsregistersachen gilt. Vorliegend ging es um die Schwärzung von Unterschriften im Handelsregister.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch einen gerichtlichen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Es muss sich um die unmittelbare Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts handeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 465 mwN; BGHZ 1, 343, 351). Eine solche Beeinträchtigung ist hier nicht gegeben, weil den Beteiligten ein Anspruch auf Schwärzung ihrer Unterschriften unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zukommt.

a) Das von den Beteiligten reklamierte Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DS-GVO findet aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO im Registerwesen keine Anwendung (hierzu MüKoHGB/Krafka, 5. Aufl. 2021, HGB § 10a Rn. 13, 14; BT-Drs. 18/12611, S. 68). Danach ist die Art. 17 Abs. 1 DS-GVO unanwendbar, wenn „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“. Dass die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, die darauf gerichtet ist, in Erfüllung von Publizitätspflichten übermittelte Daten in einer Datenbank zu speichern sowie interessierten Personen Einsicht zu gewähren, zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehört, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden (EUGH ZD 2012, 522). Eine solche Tätigkeit stellt zudem auch eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Sinne des Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO dar (Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 17 Rn. 43).

Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Salvator Manni zur von der DS-GVO abgelösten Datenschutz-RL, die eine mit Art. 17 Abs. 3 lit. b DS-GVO vergleichbare Anwendungsausnahme nicht kannte, hervorgehoben, dass die Registerpublizität grundsätzlich Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz genießt (EuGH ZD 2017, 325, 327). Ein Löschungsbegehren kam daher schon unter Herrschaft Datenschutz-RL nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, also in Konstellationen, in denen der Betroffene besonders schutzbedürftig erscheint (zur Übertragbarkeit der Grundsätze auf die DS-GVO Hübner, ZHR 183 [2019], 540, 571]). Eine solche Schutzbedürftigkeit der Beteiligten ist hinsichtlich der hier streitbefangenen Unterschriften nicht ersichtlich.

b) Auch auf Art. 16 Abs. 1 DS-GVO können sich die Beteiligten nicht berufen. Denn der dort geregelte Berichtigungsanspruch setzt eine - hier nicht gegebene - unrichtige Angabe in Bezug auf personenbezogene Daten voraus.

c) Schließlich folgt auch kein Löschungsanspruch aus den Grundrechten der Beteiligten. Zwar steht einem solchen, anders als das Registergericht meint, nicht bereits entgegen, dass die Beteiligten die Veröffentlichung ihrer Unterschriften seinerzeit willentlich veranlassten und es damit an einer Grundrechtsbeeinträchtigung fehlte (zum Grundrechtsverzicht BVerfGE 106, 28, 44 f.; Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Vorbemerkungen zu Abschnitt I, Rn. 55). Denn angesichts der (faktischen) Erweiterung der Einsichtsrechte in das Register und die dort eingestellten Dokumente infolge der Digitalisierungsrichtlinie und ihrer Umsetzung in nationales Recht durch das DiRUG aufgrund der Statuierung der Kostenfreiheit der Einsicht verlöre die ursprüngliche Einwilligung ihre Geltung und wäre ein fortwirkender Verzicht auf die in Art. 7, 8 GRCh verankerten Grundrechte der Beteiligten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ausgeschlossen (zum Verhältnis der deutschen Grundrechte zu europäischen in - wie hier - nicht vollständig unionsrechtlich determinierten Bereichen mit nationalen Gestaltungsspielräumen BVerfG, NJW 2020, 300, 302).


Gleichwohl können die Beteiligten nicht die Schwärzung ihrer Unterschriften in den zum Register seinerzeit eingereichten Unterlagen verlangen. Anerkanntermaßen ist ein grundrechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch insoweit begrenzt, als die in der Rechtsfolge begehrte Handlung rechtlich und tatsächlich möglich sein muss (BVerwGE 69, 366, 370; 82, 76, 95; BVerwG, NVwZ 1998, 1292, 1294; Bay. VGH, NVwZ 1999, 1237). Diese Schranken kommen hier zur Anwendung: Denn einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden (vgl. BR-Drs. 560/22, S. 29). Daher ist es nicht Aufgabe des Registergerichts, in freigegebene Dokumente nachtäglich einzugreifen. Daran ändert auch der mit Wirkung zum 23. Dezember 2022 neu eingefügte § 9 Abs. 7 HRV nichts. Nach dieser Vorschrift ist beim Austausch eines in den Registerordner eingestellten Dokuments gegen ein neues Dokument der Austausch kenntlich zu machen und das Datum der Aufnahme des alten Dokuments in den Registerordner anzugeben. Diese Vorschrift setzt die Möglichkeit des nachträglichen Austausches von Dokumenten damit zwar voraus. Doch erstreben die Beteiligten hier keinen unter die Vorschrift fallenden Austausch von Dokumenten, sondern begehren die Veränderung des Ausgangsdokuments. Auf die von § 9 Abs. 7 HRV nicht beantwortete Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Austausch überhaupt möglich ist, kommt es hier nicht an. Im Übrigen wäre der § 9 Abs. 7 HRV unterfallende Austausch vom Notar, und nicht, wie hier, den Beteiligten gegenüber dem Registergericht zu veranlassen (vgl. § 12 Abs. 2 HGB).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Naumburg: Verstoß gegen DSGVO wettbewerbswidrig wenn verletzte Norm Marktverhaltensregelung ist - Verarbeitung von Gesundheitsdaten beim Verkauf von Medikamenten über Amazon Markteplace

OLG Naumburg
Urteile vom 07.11.2019
9 U 6/19 und 9 U 39/18


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO wettbewerbswidrig ist und Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn die verletzte Norm in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelung einzuordnen ist. Vorliegend ging es um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten beim Verkauf von Medikamenten über Amazon Markteplace. Das Gericht hat einen Wettbewerbsverstoß durch Verletzung von Art. 9 Abs. 1 DSGVO angenommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 3a UWG wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu.

I. Der Kläger ist als Mitbewerber aktivlegitimiert (vgl. II.,1.). In der vorliegenden Fallkonstellation sind die Regeln der DSGVO als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG anzusehen (vgl. II., 2). Bei den erfassten Daten handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (II., 3.). Der Beklagte verarbeitet die von der Handelsplattform erhobenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO (II., 4.).

Berufsrechtliche Verstöße vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht festzustellen (vgl. III.). Ein Schadensersatzanspruch oder ein vorgeschalteter Anspruch auf Auskunft scheidet aus, da dem Beklagten kein Verschulden vorzuwerfen ist (IV.).

II.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

aa) Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkeises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II).

Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 – I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 - nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – I ZR 217/15 –, Rn. 16, juris m.w.N.)

bb) Da das Internet auch im Einzugsbereich der Apotheke des Klägers verfügbar ist, konkurrieren die Parteien räumlich. Sachlich führen beide die gleichen Waren. Es ist daher denkbar, dass ein Kunde ein apothekenpflichtiges Medikament statt in der Apotheke des Klägers über den Amazon Marketplace bei dem Beklagten kauft.

Die Argumentation des Beklagten, dass die Kunden einer Präsenz-Apotheke an Beratung interessiert seien, während Kunden, die keine Beratung benötigten, im Internet kauften, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Es mag sein, dass ein Kunde, der eine Beratung möchte, in der Regel eine Präsenz-Apotheke aufsuchen wird. Dagegen ist es keinesfalls zwingend, dass ein Kunde ohne Interesse an Beratung nur im Internet kauft.

2. Nach Auffassung des Senats sind die Regelungen der DSGVO in der vorliegenden Fallkonstellation als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG aufzufassen.

a) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 211/01, BGHZ 155, 301, 305 - Telefonischer Auskunftsdienst; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 35 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.67). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 – BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20, 22; Scherer, WRP 2006, 401, 404). Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 215/15 –, Rn. 20, juris m.w.N.)

b) Die Frage, ob Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO Marktverhaltensregeln darstellen, ist bisher in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

aa) In der Literatur wird nunmehr vertreten, dass Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 Buchst. a UWG darstellen (Köhler in: Köhler/Dornkamp/Feddersen, UWG, 36. Aufl., 2018, § 3a Rn. 1.40a und 1.74a).

bb) Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg nimmt dagegen auch nach Inkrafttreten der DSGVO an, dass insoweit die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat (Urteil vom 25. Oktober 2018 – 3 U 66/17 –, Rn. 72, juris).

cc) Der Senat schließt sich der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg an. Selbstverständlich schützen Datenschutzregeln in erster Linie das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen. Gleichwohl verfolgt die DSGVO auch andere Zielsetzungen: In den Erwägungsgründen 6 bis 8 der DS-RL heißt es, dass die Richtlinie auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2), und die Regelungen der Richtlinie auch der Beseitigung solcher Hemmnisse diene, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8).

Vor Inkrafttreten der DSGVO war außerdem in der Rechtsprechung bereits anerkannt, dass die Nutzung von Daten zu Werbezwecken nach § 28 Abs. 3 BDSG a.F. als Marktverhaltensregel anzusehen ist (OLG Stuttgart, MMR 2007, 437, Rn. 27; OLG Köln, MMR 2009, 845; CR 2011, 680; ZD 2012, 421; OLG Karlsruhe, ZD 2012, 432, Rn. 34; OLG Dresden, BeckRS 2014, 15220, insoweit unklar, ob nur die dort ebenfalls allein streitige Regelung des § 28 Abs. 3 BDSG a.F.
oder § 28 BDSG a.F. generell als marktverhaltensregelnd angesehen worden ist).

c) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Plattform Amazon Marketplace in das Feilbieten der von ihm vertriebenen Medikamente und Medizinprodukte in der Weise einbezogen, dass er die Popularität dieser Plattform nutzt, um Kunden zu gewinnen. Er setzt damit die Plattform als Werbeträger ein. Amazon selbst wertet die Daten – wenn auch anonym – aus, um zu werben: "Kunden, die sich Produkt A angesehen haben, interessieren sich auch für Produkte B". Dies zielt
auf den Markt ab und berührt die wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer. Denn durch die Auswertung der Absatzdaten können Kunden zielgerichtet angesprochen werden.

3. Bei den Bestelldaten der Kunden handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Daten, die Amazon für den Bestellvorgang erfasst, stellen sicher keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne dar, wie z.B. ärztliche Befunde. Gleichwohl können aus den Bestelldaten Rückschlüsse auf die Gesundheit des Bestellers gezogen werden. Soweit der Beklagte einwendet, dass eine Internetbestellung auch für Mitglieder der Familie und andere Personen erfolgen könne, trifft dies zu. Dies senkt aber nur die Wahrscheinlichkeit, mit der der gezogene Rückschluss zutrifft. Dies reicht nach Auffassung des Senates nicht aus, um die Gesundheitsbezogenheit der Daten entfallen zu lassen. Dies würde zu einer Absenkung des Schutzniveaus führen.

Soweit der Beklagte einwendet, dass die Datenschutzbehörden auf EU-Ebene beim Kauf von medizinischen Standardprodukten nicht von Gesundheitsdaten ausgehen, beachtet er nicht, dass hier nicht nur medizinische Standardprodukte verkauft werden, sondern eben auch apothekenpflichtige Medikamente. Insbesondere die Kombination aus mehreren apothekenpflichtigen Medikamenten lässt durchaus einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand des Bestellers zu, wenn auch die Wahrscheinlichkeit eines zutreffenden Rückschlusses durch die Möglichkeit der Drittbestellung – wie bereits ausgeführt – an Sicherheit gemindert ist.

4. Im vorliegenden Fall liegen zwei Datenverarbeitungen im Sinne des § 9 Abs. 1 DSGVO vor.

a) Die Datenverarbeitung durch die Plattform Amazon Marketplace ist keine Auftragsdatenverarbeitung für den Beklagten im Sinne der DSGVO. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon enthalten diesen Passus. Eine Auftragsdatenverarbeitung ist auch von keiner Seite behauptet worden; der Beklagte räumt sie selbst ein, dass es sich nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung handelt.

b) Eventuelle Datenschutzverstöße der Plattform Amazon Marketplace sind nicht Teil des Rechtsstreits; der Kläger weist hierauf ausdrücklich hin (vgl. Bd. III Bl. 6 und Bl. 28 d.A. [= Schriftsatz des Klägers vom 24.09.2018]). Insoweit geht es auch nicht um die Frage, ob eventuelle Datenschutzverstöße der Plattform dem Beklagten zugerechnet werden können.

c) Entscheidend ist hier die Datenverarbeitung durch den Beklagten selbst. Hierfür fehlt eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO.

aa) Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO kommt es nicht auf die Erhebung, sondern auf die Verarbeitung der dort genannten personenbezogenen Daten an.

bb) An einer Einwilligung für die Verarbeitung durch den Beklagten im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO fehlt es hier.

α) Eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden beim Bestellvorgang ist von keiner Seite behauptet worden.

β) Angesichts des Wortlauts des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ("ausdrücklich eingewilligt") dürfte eine konkludente Einwilligung die Voraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllen. Darüber hinaus ist die Verpflichtung des Apothekers zur Einholung einer schriftlichen Einwilligung berufsrechtlich durch die Berufsordnung der Apothekenkammer Sachsen-Anhalt konkretisiert.

§ 15 Abs. 2 dieser Berufsordnung lautet:
"Die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden."

III.

Abgesehen von § 15 Abs. 2 der zitierten Berufsordnung hat der Beklagte nicht gegen Berufsrecht der Apotheker verstoßen.

1. Nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung des Klägers, dass der Beklagte durch das gewählte Vertriebsmodell Arzneimittel unter Verstoß gegen § 43 Abs. 1 AMG in Verkehr bringe und die Einbeziehung von Personen zu verantworten habe, die nicht der Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB unterliegen.

a) Bei Anpreisung im Internet handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Der Senat sieht keine Veranlassung, für den Bereich des Apothekenrechts von dieser Grundregel abzuweichen.

b) Damit setzt der Kunde die Verkaufsplattform zur Übermittlung seines Angebots auf Abschluss eines Kaufvertrages zivilrechtlich als Bote ein. Er offenbart damit seine Gesundheitsdaten der Verkaufsplattform selbst.

c) Die Entscheidung diesen Weg zu wählen, um ein Medikament zu erwerben, trifft der Kunde eigenverantwortlich.

Es kommt daher weder ein Verstoß nach § 43 Abs. 1 AMG noch gegen § 203 StGB in Betracht. Denn der Apotheker setzt die Verkaufsplattform nur zur Reichweitenerhöhung, nicht aber für den Vertrieb ein. Nach der Übermittlung der Bestelldaten durch Amazon ist die Situation mit einer direkten Bestellung bei der Online-Apotheke des Beklagten – von der bereits ausgeführten datenschutzrechtlichen Problematik abgesehen – vergleichbar. Den Betrieb von Online-Apotheken hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich zugelassen. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 ApBetrO aus. Denn die pharmazeutischen Tätigkeiten beginnen erst nach der Übermittlung der Daten durch Amazon an den Beklagten.

2. Ein Verstoß gegen das Selbstbedienungsverbot gemäß § 17 Abs. 3 ApBetrO scheidet aus den vom Landgericht genannten Gründen aus. Der Senat nimmt auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Urteil ausdrücklich Bezug. 3. Die Werbemaßnahmen auf der Handelsplattform gehen erkennbar – wie das Landgericht zutreffend ausführt - auf Amazon bzw. mittelbar auf die Kunden zurück, die Rezensionen schreiben. Die Werbemaßnahmen beziehen sich auf das Produkt und nicht auf eine konkrete Online-Apotheke und kommen daher nicht einem, sondern allen auf der Plattform vertretenen Apothekern zugute. Der Senat sieht daher keinen Verstoß gegen § 11 HWG oder § 14 Berufsordnung der Apothekenkammer Sachsen-Anhalt.

4. Die behauptete Umsatzbeteiligung von Amazon beruht auf Vermutungen. Es liegt außerdem weder ein partiarisches Darlehen oder einen am Umsatz ausgerichteter Mietvertrag vor. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 ApoG scheidet daher aus.

IV. Ein möglicher Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG und ein vorbereitender Auskunftsanspruch setzen ein Verschulden voraus. Angesichts der bisher noch nicht abschließend von der Rechtsprechung geklärten Rechtslage zum marktregelnden Charakter der DSGVO billigt der Senat dem Beklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB analog zu.


Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:

OLG Naumburg, Urteil vom 07.11.2019 - 9 U 6/19

OLG Naumburg, Urteil vom 07.11.20199 U 39/18







OLG Naumburg: Laufleistung eines Gebrauchtwagens muss als wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 2 und 3 UWG in Online-Angebot angegeben werden

OLG Naumburg
Urteil vom 31.05.2018
9 U 3/18


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Laufleistung eines Gebrauchtwagens als wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 2 und 3 UWG in Online-Angeboten angegeben werden.


Aus den Entscheidungsgründen:

Nach der Annahme des Landgerichts gehören die in Rede stehenden Angaben zur Laufleistung eines gebrauchten PKW zu den als wesentlich anzusehenden Informationen, die dem Verbraucher in Anzeigen von Gebrauchtwagenhändlern nicht vorenthalten werden dürfen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

1.

a) Nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG in der seit dem 10. 12. 2015 geltenden Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5 a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3).

b) Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (vgl. BGH CuR 2018, 10, 13 m.w.N.).

c) Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet zwar Informationspflichten, die über das hinausreichen, was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden; dass derartige unerlässliche Informationen nicht verschwiegen werden dürfen, ergibt sich bereits aus § 5a Abs. 1 UWG und damit aus dem allgemeinen Irreführungsverbot (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5a Rn. 10; ferner zu § 3 UWG 1909 BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen, mwN). Doch auch die weiterreichenden Pflichten, die nach § 5a Abs. 2 UWG im Interesse des Verbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 – I ZR 74/11 –, Rn. 36, juris).

2. Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 UWG setzt Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Unter einer “Aufforderung zum Kauf” im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG - und damit unter einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG - ist nach Art. 2 Buchst. i dieser Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 [= WRP 2012, 189] - Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 - C-611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 - Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 [= WRP 2017, 1081] – Komplettküchen, WRP 2018, 320, S. 322 - Kraftfahrzeugwerbung).

3. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichtes, dass bei dem Verkauf von Gebrauchtwagen die Laufleistung eine Information darstellt, die sowohl nach § 5a Abs. 2 UWG als auch nach § 5a Abs. 3 UWG anzugeben ist.

a) Bei einem Gebrauchtwagen lässt sich anhand der Laufleistung grundsätzlich der Grad an Abnutzung des Wagens überschlägig bestimmen. Zusammen mit dem Baujahr wird klar, ob es sich um einen durchschnittlich benutzten Gebrauchtwagen handelt oder etwa um einen "jungen" Gebrauchtwagen, der viel benutzt worden ist bzw. einen "alten" mit geringer Nutzung. Auch wenn viele andere Ausstattungsmerkmale für den Verbraucher interessant sein können und sich damit letztlich auf den Preis auswirken, so kommt doch dem Abnutzungsgrad im Rahmen der Preisbildung aus der Sicht des Verbrauchers eine besondere Bedeutung zu.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass nach seinen Informationen der Kilometerstand bei ca. einem Drittel der Gebrauchtwagen manipuliert wird, unterstreicht dies nur eindrucksvoll die besondere Bedeutung der Laufleistung.

b) Dies gilt allerdings nur für Gebrauchtwagen im Rahmen der üblichen Lebensdauer. Soweit sich der Beklagte auf Annoncen für sog. Oldtimer bezieht, ist dies nicht vergleichbar. Da Oldtimer die übliche Lebensdauer eines Fahrzeugs überschritten haben, ist für sie die reine Laufleistung nicht mehr in dem Maße aussagekräftig. Hier kommt es auf den tatsächlichen Erhaltungszustand des Fahrzeugs an.

c) Die Angabe der Laufleistung in Kilometern erschwert Werbeanzeigen für Gebrauchtwagen nicht über Gebühr oder macht sie gar unmöglich. Der Aufwand hierfür ist überschaubar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Naumburg: Wettbewerbsverstoß durch Angabe versandkostenfrei bei Google-Shopping wenn tatsächlich Versandkosten anfallen - Angaben müssen aktualisiert werden

OLG Naumburg
Urteil vom 16.06.2016
9 U 98/15


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß eines Online-Shop-Betreibers vorliegt, wenn bei Google-Shopping die Angabe "versandkostenfrei" erfolgt, im verlinkten Online-Shop aber tatsächlich Versandkosten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versandkosten zu einem späteren Zeitpunkt ändern. Diese müssen auch im Google-Shopping-Angebot aktuell gehalten werden.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Dem Beklagten steht hier ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2, Abs. 6 S. 1, S. 2 PAngV zu.

1. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es im Ergebnis der Beweisaufnahme unklar geblieben sei, in welcher Sphäre die Ursache der unterschiedlichen Versandkostenangaben liegt.

a) Zunächst hat das Landgericht es als bewiesen angesehen, dass in der Zeit vom 10.03.2015 bis zum 17.03.2015 unterschiedliche Versandkostenangaben für das fragliche "Möbel-Loungeset" auf dem Portal " ... Shopping" einerseits und auf der Webseite der Klägerin andererseits bestanden haben.


b) Hinsichtlich der Übermittlung der Produktangaben an die Internetplattform "... Shopping" ist das Landgericht von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Die Werbetreibenden müssen eine Tabelle mit bestimmten Angaben über die zu bewerbenden Produkte ausfüllen, um die Werbung bei " ... Shopping" schalten zu können. In diese Tabelle gehören Pflichtangaben, so die Versandkosten und mögliche Zusatzangaben. Ohne eine Angabe über die Versandkosten wird bei " ... Shopping" keine Anzeige für das Produkt veröffentlicht. Die Informationen zum Produkt werden ausschließlich vom Werbetreibenden bereitgestellt; es gibt allerdings drei verschiedene Möglichkeiten, die Angaben an " ... Shopping" zu übermitteln. Die hochgeladenen Informationen können nachträglich vom Werbetreibenden auch noch manuell geändert werden.

c) Weiter ist das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen, dass die Klägerin irgendwann einmal
2. Anders als das Landgericht angenommen hat, liegt aber die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung der bereitgestellten Daten durch den Plattformbetreiber auch bei der Klägerin.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es eine eigene geschäftliche Handlung dar, wenn jemand veranlasst, dass auf der Internetseite einer Suchmaschine für die von ihm angebotenen Produkte geworben wird.

Es kommt nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten zu listen. Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bedient. (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 16 f., juris)

b) Auch die hier in Rede stehende Plattform " ... Shopping" ist eine Suchmaschine im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.

Der Begriff der "Suchmaschine“ ist inzwischen in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen und daher als allgemein bekannt anzusehen.

aa) Eine Suchmaschine ist ein Programm zur Recherche von Dokumenten, die in einem Computer oder einem Computernetzwerk wie z. B. dem World Wide Web gespeichert sind. Internet-Suchmaschinen ... erstellen einen Schlüsselwort-Index für die Dokumentbasis, um Suchanfragen über Schlüsselwörter mit einer nach Relevanz geordneten Trefferliste zu beantworten. Nach Eingabe eines Suchbegriffs liefert eine Suchmaschine eine Liste von Verweisen auf möglicherweise relevante Dokumente, meistens dargestellt mit Titel und einem kurzen Auszug des jeweiligen Dokuments. Dabei können verschiedene Suchverfahren Anwendung finden. (Wikipedia Stichwort „Suchmaschine“ [Stand 14.06.2016]).

bb) Hier liefert " ... Shopping" auf Anforderung eine Liste von Angeboten zu dem gesuchten Produkt. Die Trefferliste lässt sich nach dem Angebotspreis sortieren, wobei auch die Versandkosten angegeben werden.

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt weiter ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung im Allgemeinen nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 -, Rn. 22, juris m.w.N.).

d) Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist die Klägerin nach § 8 Abs. 1 UWG daher grundsätzlich wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich, dass die Angaben über die Versandkosten auf der Plattform " ... Shopping" und auf der eigenen Webseite übereinstimmen.

Im vorliegenden Fall hat sie, wie sich aus der Aussage des Zeugen W. ergibt, die Angabe „Versand gratis“ ursprünglich selbst an die Plattform " ... Shopping" gemeldet bzw. melden lassen. Später hat sie ihre Preispolitik geändert und für das Produkt Versandkosten erhoben. Diese Änderung hat in Hinblick auf die nun erhobenen Versandkosten die Plattform " ... Shopping" nicht erreicht. Nach den Angaben der Zeugen wäre ein solches Abweichen der Angaben an sich technisch gar nicht möglich gewesen.

Mit dem Landgericht ist davon zwar auszugehen, dass sich anhand der erhobenen Beweise nicht klären lässt, ob der Fehler bei der Klägerin oder bei " ... Shopping" geschehen ist. Beides ist theoretisch möglich. Diese Unaufklärbarkeit geht aber zulasten der Klägerin. Denn die von ihr veranlasste Werbemaßnahme war objektiv unrichtig und verstößt damit gegen die PAngV.

e) Aber selbst wenn man einen technischen Fehler bei der Plattform " ... Shopping" oder sogar eine bewusste Manipulation dort annehmen wollte, würde dies die Haftung der Klägerin nicht ausschließen. Denn dann wäre die Zuwiderhandlung durch einen Beauftragten der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG begangen worden.

Es geht hier nicht um eine Verantwortungsverteilung zwischen der Klägerin und der Plattform " ... Shopping" , sondern um den Schutz der Verbraucher und der Wettbewerber. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlung, hier die Werbemaßnahme, wirtschaftlich zu Gute kommt, kann sich nicht dadurch entlasten, dass nicht mehr aufklärbar ist, ob der Fehler in seinem Unternehmen oder bei einem anderen Unternehmen, das er für seine Werbung eingeschaltet hat, geschehen ist.

3. Soweit sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 08.10.2015 - Az. 2 U 40/15 - beruft, so betrifft diese eine andere Fallkonstellation.

a) Das Oberlandesgericht Stuttgart führt dort aus:

"Auf diese Pflicht stellt die Klägerin ab, übergeht dabei aber, was sie an anderer Stelle nicht verkennt, dass davon zu trennen und vorrangig zu beantworten die Frage ist, ob Veröffentlichungen durch Dritte im Internet der Unterlassungsschuldnerin überhaupt rechtlich zuzuordnen sind. Denn die von dem gesetzlichen Anspruch umfasste Beseitigungspflicht erstreckt sich nicht auf ein rechtlich selbstständiges, von dem ihrem unabhängiges oder nur auf dieses aufsetzendes Verhalten Dritter. Eine Einwirkungspflicht auf Dritte besteht nur, soweit deren Verhalten Teil des Wettbewerbsverstoßes des Unterlassungsschuldners ist. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Unterlassungspflichtige die Veröffentlichungen in Auftrag gegeben oder initiiert hat (wie beispielsweise bei Telefonbucheinträgen oder zur Weiterverbreitung gestreuten Aussagen).

Dass eine Veröffentlichung durch einen Dritten in den Verantwortungsbereich des Unterlassungspflichtigen fällt, steht zur Darlegungs- und Beweislast dessen, der einen Beseitigungsanspruch geltend macht oder aus der unterbliebenen Beseitigung Rechte herleitet." (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15 -, Rn. 76 f., juris)

b) Hier ist aber unstreitig, dass die Klägerin die Plattform " ... Shopping" für ihre Werbung benutzte und an sie Produktangaben übermittelt hat. Die Plattform " ... Shopping" ist daher kein Dritter im Sinne der genannten Rechtsprechung.

4. Auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs sind gegeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Berufungsbegründung Bezug.

II.

Aus den genannten Gründen sind auch die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfüllt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Naumburg: Online-Sportwetten in Deutschland durch englisches Unternehmen zulässig

OLG Naumburg,
Urteil vom 27.09.2012
9 U 73/11


Das OLG Naumburg hat entschieden, dass es einem englischen Unternehmen gestattet ist, in Deutschland Online-Sportwetten anzubieten. Da die ehemaligen Regelungen zum deutschen Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig sind und neue europarechtskoforme Vorschriften nicht in Kraft getreten sind, können diese nicht herangezogen werden, um die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken.