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OLG Schleswig-Holstein: Vorhandene Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 10.01.2019
6 U 37/17


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine vorhandene Telefonnummer in Widerrufsbelehrung angegeben werden muss. Es genügt nicht, wenn lediglich Anschrift, E-Mail-Adresse und Faxnummer angegeben werden.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Oberlandesgericht stärkt Verbraucherrechte

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen die Rechte von Verbrauchern gestärkt. In einer Entscheidung zur Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen. In einer weiteren Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen.
[...]
Zum Sachverhalt "Widerrufsbelehrung": Die Beklagte vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, will mit seiner Klage erreichen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt.

Aus den Gründen "Widerrufsbelehrung": Die Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So ist es bei der Beklagten. Sie nutzt verschiedene Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2019, Az. 6 U 37/17)



OLG Schleswig-Holstein: Nichtnutzungsgebühr - Mobilcom-Debitel muss rechtswidrige Gewinne von 419.000 Euro an Bundeshaushalt zahlen

OLG Schleswig Holstein
Urteil vom 07.06.2018
2 U 5/17


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Mobilcom-Debitel rechtswidrige Gewinne in Höhe von 419.000 Euro zzgl. Zinsen an den Bundeshaushalt zahlen muss. Dabei sind - so das Gericht - fiktive Kosten nicht auf den Gewinnabschöpfungsanspruch anzurechnen.

Es ging um Gewinne, die der Mobilfunkanbieter durch eine unzulässige Nichtnutzungsgebühr in Ihren Mobilfunkverträgen erzielt hatte (siehe dazu OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Schleswig-Holstein: Suchmerkmal Ehrenkodex für Zahnärzte in einer Praxissuche auf der Webseite einer berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte unzulässig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 12.05.2016
6 U 22/15


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das Suchmerkmal Ehrenkodex für Zahnärzte in einer Praxissuche auf der Webseite einer berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte unzulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Merkmal "Ehrenkodex" ist im Rahmen der Praxissuche kein geeignetes Suchkriterium

Die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Suchkriterium im Rahmen der Funktion "Praxissuche" auf der Homepage der berufsständischen Vereinigung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein ist wettbewerbswidrig und muss unterlassen werden. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in einem Eilverfahren entschieden.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Zahnarzt in Schleswig-Holstein und klagt im Eilverfahren (einstweiliges Verfügungsverfahren) gegen die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (Beklagte). Diese bietet Verbrauchern auf ihrer homepage unter der Funktion "Praxissuche" die Möglichkeit, nach Zahnärzten zu suchen, die in Schleswig-Holstein ansässig sind. Dabei wird neben den Suchkriterien Name, Vorname, Ort, Postleitzahl, Fachzahnarzt und Praxisspezialitäten auch das Kriterium "Ehrenkodex" aufgeführt. Dieses Merkmal ist im Gegensatz zu den anderen Kriterien in der Suchmaske bereits mit einem Häkchen versehen. Der "Ehrenkodex" wurde im Jahre 2014 in einer Kammerversammlung der Beklagten beschlossen und soll den Kern des freiberuflichen, zahnärztlichen Berufsverständnisses gegenüber Patienten, Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern verkörpern. Gegen die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" wendet sich der Kläger, der den "Ehrenkodex" selbst nicht unterzeichnet hatte. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte in erster Instanz verurteilt, die Verwendung des Suchkriteriums "Ehrenkodex" zu unterlassen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Aus den Gründen: Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" als Kriterium der "Praxissuche" hat die Beklagte Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher genommen, ihre Suche (auch) an diesem Kriterium zu orientieren. Damit hat sie denjenigen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben, im Wettbewerb um Patientinnen und Patienten einen Vorteil verschafft. Durch die Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" neben den anderen Kriterien und die Vorbelegung in der Suchmaske wird der Eindruck erweckt, der "Ehrenkodex" sei als wichtiger Aspekt für die Praxissuche ebenso bedeutsam, wie z.B. die Qualifikation als Fachzahnarzt. Dieser Eindruck ist irreführend und stimmt mit den wirklichen Verhältnissen nicht überein. Bei allen Bestandteilen des "Ehrenkodex", die die zahnärztliche Behandlungstätigkeit selbst betreffen, handelt es sich nämlich um medizin- und standesrechtliche Selbstverständlichkeiten, mit denen aus Rechtsgründen isoliert gar nicht geworben werden darf. Der durchschnittliche Verbraucher kann das jedoch nicht erkennen. Die irreführende Wirkung entfällt auch nicht dadurch, dass der Verbraucher das vorbelegte Häkchen bei dem Merkmal "Ehrenkodex" entfernen und sich an anderer Stelle des Internetauftritts über den Inhalt des "Ehrenkodex" informieren kann. Der Verbraucher vertraut nämlich vielmehr darauf, dass die Beklagte die "Praxissuche" im Sinne der Verbraucher objektiv und sachgerecht gestaltet hat. Die irreführende Verwendung des Merkmals "Ehrenkodex" ist deshalb geeignet, den Verbraucher zum Abschluss eines Behandlungsvertrages nur mit denjenigen Zahnärztinnen oder Zahnärzten zu veranlassen, die den "Ehrenkodex" unterzeichnet haben, was der Verbraucher anderenfalls nicht getan hätte.



OLG Schleswig-Holstein: Sim-Karten-Pfand unzulässig - Anspruch auf auf Gewinnabschöpfung zu Gunsten des Bundeshaushaltes gegen Mobilfunkanbieter

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 19.03.2015
2 U 6/14


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden (siehe zum Thema auch BGH: SIM-Karten-Pfand und zusätzliches Entgelt für Rechnungen per Post unzulässig - Klauseln in Mobilfunkanbieter-AGB unwirksam ), dass die Vereinbarung eines SIM-Karten-Pfands durch den Mobilfunkbetreiber unzulässig ist. Zudem hat das Gericht einen Gewinnabschöpfungsanspruch gegen den Mobilfunkbetreiber bejaht.

Die Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein:

"Mobilfunkvertrag – erneute Entscheidung zum "Pfand" für die SIM-Karte und Gewinnabschöpfung der "Nichtnutzergebühr"

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach Beendigung des Mobilfunkvertrags kein "Pfand" in Rechnung stellen, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt. Der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts untersagte einem Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein (Büdelsdorf) in einem vor kürzlich veröffentlichten Urteil erneut das Erheben einer Pfandgebühr in Höhe von 9,97 Euro. Zugleich sah der 2. Zivilsenat die Voraussetzungen für die Abschöpfung von Gewinnen an, die der Mobilfunkanbieter erzielt hatte, indem er in seinen AGB Zusatzgebühren verlangte, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe getätigt und auch keine SMS versandt hatte (Nichtnutzergebühr).

Zum Vorverfahren: Auf die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte der 2. Zivilsenat bereits mit Urteil vom 03.07.2012 dem Mobilfunkanbieter untersagt, zwei Klauseln in seinen AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu verwenden, weil diese die Kunden unangemessen benachteiligten. Die eine Klausel sah davor, dass die zu Verfügung gestellte SIM-Karte Eigentum des Mobilfunkanbieters verbleibt und hierfür eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, wenn der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurücksendet. Die zweite Klausel sah vor, dass dem Kunden eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt wird, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt beziehungsweise keine SMS versandt wird.

Zum weiteren Sachverhalt: Nach dem Erlass des Urteils aus dem Jahr 2012 änderte der Mobilfunkanbieter seine AGB dahingehend, dass er nach Beendigung des Mobilfunkvertrags zwar weiterhin ein "Pfand" für eine nicht zurückgeschickte SIM-Karte erhob, der Kunde jedoch die Gebühr erstattet erhielt, wenn er auch nach Ablauf der Frist von 14 Tagen die Karte zurückschickte. Für die Zeit ab 01.08.2012 erhob der Mobilfunkanbieter keine "Nichtnutzergebühr" mehr.
Der klagende Verbraucherschutzverein fordert den Mobilfunkanbieter auf, auch die AGB-Klausel zum "Pfand" in der geänderten Fassung zu unterlassen und die Gewinne an den Bundeshaushalt zu zahlen (Abschöpfung), die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel zur "Nichtnutzergebühr" erzielt hatte.

Aus den Gründen: Auch die Klausel über das "Pfand" für die SIM-Karte in der neuen Fassung ist unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der beklagte Mobilfunkanbieter hat ersichtlich kein Interesse an der Rückerlangung der gebrauchten SIM-Karten unter dem Gesichtspunkt, dass er diese noch verwenden oder sonst etwas damit anfangen könnte. Der Mobilfunkanbieter lässt die zurückgesandten SIM-Karten fachgerecht vernichten und entsorgen, und zwar nach eigenem Vortrag unmittelbar nach Eingang. Mithilfe der gebrauchten Karten erzielt er keine Einnahmen mehr. Es entstehen vielmehr zusätzliche Kosten für die Entsorgung. Ein berechtigtes Interesse an der Rückerlangung der Karten kann der beklagte Mobilfunkanbieter auch nicht daraus herleiten, dass er auf diese Weise den Missbrauch deaktivierter SIM-Karten verhindern wolle. Nach den eigenen Äußerungen des beklagten Mobilfunkanbieters sei ihm selbst kein Fall bekannt, in dem bisher aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung einer deaktivierten SIM-Karte ein Schaden entstanden sei. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass durch das SIM-Kartenpfand eine zusätzliche Zahlung der Kunden ohne zusätzliche Leistung des Mobilfunkanbieters erreicht werden soll. Dem liegt die realistische Erwartung zu Grunde, dass Kunden sich in einer Vielzahl von Fällen nicht wegen eines Betrages von 9,97 Euro die Mühe machen, die Vertragsbedingungen herauszusuchen, ihre Rechte in Bezug auf das Pfand nachzulesen und sich um die Rücksendung der SIM-Karte per Post zu kümmern.
Das Gericht sieht einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung zu Gunsten des Bundeshaushaltes für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.07.2012 als gegeben an (§ 10 UWG). Mit der Verwendung der unwirksamen Klausel über die Erhebung einer "Nichtnutzergebühr" hat der Mobilfunkanbieter vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Kunden Gewinn erzielt. Das vorsätzliche Handeln (bedingter Vorsatz) ergibt sich daraus, dass der Mobilfunkanbieter nach der Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein die Klausel weiter verwendet hat, obwohl die Klausel über die "Nichtnutzergebühr" evident unwirksam ist. Es musste sich dem Mobilfunkanbieter geradezu aufdrängen, dass er von dem Kunden keine zusätzliche Zahlung abverlangen durfte, ohne dass er selbst irgendeine zusätzliche Leistung erbrachte oder der Kunde seinerseits gegen Vertragspflichten verstieß. Dass der Kunde durch den Abschluss eines Mobilfunkvertrages und die Zahlung einer monatlichen Grundgebühr nur das Recht zum Telefonieren erwirbt, nicht aber dazu verpflichtet wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19.03.2015, Aktenzeichen 2 U 6/14; zu dem vorangegangenen Urteil vom 03.07.2012, Aktenzeichen 2 U 12/11, siehe auch die Pressemitteilung 14/2012 vom 18. Juli 2012)"



OLG Schleswig-Holstein: Wettbewerbsverstoß, wenn ein HNO-Arzt einem Patienten ungefragt einen Hörgeräteakustiker empfiehlt

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 14.01.2013
6 U 16/11


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein und damit ein wettbewerbswidriges Handlen vorliegt, wenn ein HNO-Arzt, ohne dass er vom Patienten befragt wird, einen Hörgeräteakustiker empfiehlt.


OLG Schleswig-Holstein: Mobilcom-Debitel darf keine Nichtnutzungsgebühr bei Mobilfunkverträgen verlangen - SIM-Karten Pfand auch unzulässig

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 03.07.2012
2 U 12/11
nicht rechtskräftig


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter keine Nichtnutzungs-Gebühren bei Mobilfunkverträgen verlangen darf. Auch ein Pfand für SIM-Karten ist eine unzulässige Benachteiligung des Kunden.

Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Passagen in den AGB von Mobilcom-Debitel für unzulässig und wettbewerbswidrig erklärt.

Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen, so dass sich voraussichtlich der BGH mit dem Sachverhalt befassen wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Schleswig-Holstein: Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages unzulässig

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 27.03.2012
2 U 2/11

Das OLG Schleswig-Holstein hat völlig zu Recht entschieden, dass Mobilfunkanbieter keine Gebühr für die Rückzahlung des (Rest-)Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen dürfen. Eine entsprechende Regelung in den Vertragsbedingungen ist unwirksam.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts:

"Der Kunde hat nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann. Er räumt gerade nicht "großzügiger Weise" einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ein, sondern versucht über das Entgelt Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar."

Die vollständige Pressemitteilung des Gerichts finden Sie hier:

"OLG Schleswig-Holstein: Gebühr für Rückzahlung des Guthabens bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages unzulässig" vollständig lesen

OLG Schleswig-Holstein: Keine unzulässige versteckte Werbung wenn Anzeigen, die der Form nach Redaktionsbeiträgen entsprechen, in einer Zeitung unter der Rubrik "Anzeigen-Forum" erscheinen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil vom 29.12.2011
6 U 30/11
Mit starken Wellen gegen Fett


Das OLG Schleswig-Holtsein hat entschieden, dass keine unzulässige versteckte Werbung in einer Zeitung vorliegt, wenn Anzeigen in einer mit "Anzeigen-Forum" überschriebenen Rubrik erscheinen, auch wenn diese in derselben Form wie Redaktionsbeiträge gestaltet sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Es liegt keine unzulässige geschäftliche Handlung des Zeitungsverlages und damit auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser kann die beanstandete Anzeige ohne weiteres als Werbung erkennen. Hierfür sprechen die deutliche Kennzeichnung der gesamten Seite als "Anzeigen-Forum" und die "durchweg lobenden, beinahe überschwänglichen" Formulierungen in der Anzeige. Nicht jede Anzeige muss stets einzeln als solche gekennzeichnet sein."

Die vollständige Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein finden Sie hier:

"OLG Schleswig-Holstein: Keine unzulässige versteckte Werbung wenn Anzeigen, die der Form nach Redaktionsbeiträgen entsprechen, in einer Zeitung unter der Rubrik "Anzeigen-Forum" erscheinen" vollständig lesen