LG Frankfurt: Kein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG durch Vorauswahl einer Apotheke durch eine telemedizinische Plattform
LG Frankfurt
Beschluss vom 28.05.2025
2-06 O 150/25
Das LG Frankfurt hat entschieden, das kein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG durch Vorauswahl einer Apotheke durch eine telemedizinische Plattform vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch.
1. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG liegt nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 1 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.
a. Der Beklagte ist zwar als Apotheker in Deutschland Normadressat und zwischen den Parteien besteht auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da beide auf dem Gebiet des Versandhandels mit Medikamenten (speziell medizinischem Cannabis) tätig sind.
b. Durch die Teilnahme des Beklagten an der Plattform S ist auch davon auszugehen, dass zwischen dem Beklagten und S bestimmte „Absprachen“ zur Funktionsweise der Plattform (einschließlich des Premium-Lieferservice-Modells) und den Rechten und Pflichten des Beklagten und von S getroffen wurden, wenn auch, soweit ersichtlich, nur im Rahmen eines Nutzungsvertrags auf der Grundlage von AGB.
c. Es liegt jedoch zwischen dem Beklagten und S als Drittem i.S.d. § 11 Abs. 1 ApoG keine Absprache vor, die eine (unzulässige) Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand hat.
aa. Untersagt sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG zunächst vor allem jedwede Absprachen, die auf einen Leistungsaustausch des Dritten mit dem Patienten bzw. Kunden gerichtet sind, d.h. die Zuweisung von Patienten an den Arzt bzw. die Zuweisung von Patienten an die Apotheke, insbesondere durch Zuweisung von Verschreibungen. Erforderlich ist hierbei, dass die ärztliche Verschreibung dem Patienten nicht ausgehändigt, sondern direkt an die Apotheke weitergeleitet wird (Spickhoff/Sieper, ApoG, 4. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3 m.w.N.). Die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG schützt das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Apothekers, so dass [ref=d3fc746a-bc1f-4aac-b854-9d7c2b9bcd6a]§ 11 Abs. 1 S. 1 ApoG[/ref] sicherstellen soll, dass sich der Erlaubnisinhaber einer Apotheke bei seinem Kontakt zu anderen Gesundheitsberufen nicht von sachfremden und vor allem nicht von finanziellen Erwägungen leiten lässt (Spickhoff/Sieper, ApoG, 4. Aufl. 2022, § 11 Rn. 1 m.w.N.). Der Apotheker soll seine Kontrollfunktion bei der Belieferung von Verschreibungen eigenverantwortlich wahrnehmen. Zudem soll das Recht des Patienten auf freie Wahl der Apotheke gewahrt werden, sodass es nicht zu einem Tätigwerden der beteiligten Berufsträger über den Kopf des Patienten hinweg ohne dessen Einflussmöglichkeit kommen darf (vgl. Spickhoff/Sieper, ApoG, 4. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3 m.w.N.).
Eine Absprache kann stillschweigend getroffen werden oder aus einer eingespielten Übung heraus entstanden sein. Es liegt jedoch keine unzulässige Absprache i.S.d. § 11 Abs. 1 ApoG vor, wenn die Zuweisung der Verschreibung einer zuvor von den Patienten getroffenen Auswahlentscheidung an die gewählte Apotheke folgt (vgl. Spickhoff/Sieper, ApoG, 4. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3 m.w.N.). Am Merkmal der Zuweisung kann es dann fehlen, wenn der Arzt dem Patienten vor der Anwendung eines Applikationsarzneimittels hierzu neutral verschiedene Auswahlmöglichkeiten an die Hand gibt, etwa in Form der Aushändigung des Rezepts an den Patienten oder in Form der Beauftragung des Arztes mit der Einlösung in einer vom Patienten bestimmten Apotheke oder in einer vom Arzt selbst ausgewählten Apotheke, und der Patient sich dann für die zuletzt genannte Möglichkeit entscheidet (BGH, GRUR 2016, 213 Rn. 23 – Zuweisung von Verschreibungen; Spickhoff/Sieper, ApoG, 4. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3).
bb.In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine unzulässige Zuweisung nicht vor.
Von der Klägerin wurde zuletzt unstreitig gestellt, dass auf der Plattform S die alternative Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ bzw. „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente) – Abholung in der Apotheke“ für jedes Produkt angeboten wird. Über diese Option werden auch die jeweiligen Apotheken mit ihren Verfügbarkeiten zur Auswahl angeboten.
(1) Eine unzulässige Einschränkung liegt nicht schon deshalb vor, weil S zwei verschiedene Wege der Bestellung aufzeigt.
Auf der Plattform S wird sowohl bei der Option „Premium-Service“ als auch bei der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ die ärztliche Verschreibung dem Patienten nicht ausgehändigt, sondern direkt an die Apotheke weitergeleitet. Während im Rahmen der Option „Premium-Service“ die Plattform die Auswahl einer bestimmten Apotheke vornimmt, nimmt der Patient im Rahmen der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ selbst die Auswahl einer Apotheke vor. Dadurch, dass dem Patienten zum einen die Auswahl zwischen „Premium-Service“ und der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ angeboten wird, und dadurch, dass der Patient im Rahmen der letzteren Option eine bestimmte Apotheke auswählen kann, worauf er auch ausdrücklich hingewiesen wird, indem ihm offenbart wird, dass mit dem Premium-Service S automatisch eine Apotheke für den Kunden auswählt, wird insgesamt das Recht des Patienten auf freie Apothekenwahl (§ 31 Abs. 1 S. 5 SGB V) nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
Auch wenn im Rahmen des Premium-Service eine automatische Apothekenauswahl erfolgt, ist zu beachten, dass der Patient sein Wahlrecht bereits vorab durch Auswahl des Premium-Service am Ende des Bestellprozesses dahingehend ausgeübt hat, dass er der Plattform die Auswahl der konkreten Apotheke überlässt. Die Auswahl der konkreten Apotheke wird somit nicht ohne jegliche Einflussnahme des Patienten auf dem Weg von der ärztlichen Verschreibung bis zum Erhalt des Medikaments von der Apotheke getroffen. Vielmehr stehen dem Patienten verschiedene Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich (1) Einlösung des Rezepts bei einer vom Patienten bestimmten Apotheke mit Abholung; (2) Einlösung des Rezepts bei einer vom Patienten bestimmten Apotheke mit Versand und (3) Einlösung des Rezepts bei einer im Auftrag des Patienten von der Plattform ausgewählten Apotheke mit Versand. Im Rahmen der beiden ersten Optionen bleibt dem Patienten die Auswahl der konkreten Apotheke überlassen. Der Umstand, dass die Plattform dem Patienten – neben anderen Optionen der direkten Apothekenauswahl - die Möglichkeit gibt, die Auswahl einer konkreten Apotheke auf die Plattform zu übertragen, ist jedoch nicht unzulässig (vgl. BGH, GRUR 2016, 213 Rn. 23). Damit wird der Patient insgesamt nicht in seiner freien Apothekenwahl eingeschränkt.
(2) Die Apothekenwahlfreiheit des Patienten wird auch nicht durch die konkrete Gestaltung und Funktionalität der Plattform „S“ in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die weiteren von der Klägerin beanstandeten Gestaltungsmerkmale den „Premium Service“ prominenter bewerben als den „Standardservice“. Dies führt jedoch noch nicht dazu, dass dem Patienten seine nach § 11 Abs. 1 ApoG geschützte Apothekenauswahlfreiheit genommen wird.
Denn entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Option des „Standardservice“ nicht verschleiert. Vielmehr wird dem Patienten bereits zu Beginn des Bestellvorgangs die alternative Option „Standardservice Nur Rezept“ (blau unterlegt) gut sichtbar angeboten (vgl. S. 2 und S. 5 d. SS d. AStV v. 27.05.25):
[Bild]
Unter der Formulierung „Standardservice Nur Rezept“ als Gegenüberstellung zum „Premium Service Medikament + Rezept + Lieferung“ versteht der Patient, dass er im „Standardservice“ das Rezept erhält und die Einlösung des Rezeptes selbst betreiben muss. Später bei der Auswahl der Versandoptionen wird dem Patienten dann nochmals ausdrücklich erläutert, dass beim Premium-Service eine automatische Apothekenauswahl erfolgt, beim Standardservice hingegen nicht. Durch diese Gestaltung des Bestellprozesses wird die Apothekenwahlfreiheit nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
(3) Die freie Apothekenwahl des Patienten wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass auf der Plattform S nur solche Apotheken angezeigt werden, die mit der Plattform kooperieren. Denn der Patient, dem bewusst ist, dass nicht sämtliche Apotheken in Deutschland, in der EU und im EWR an einer deutschen Plattform wie der von S teilnehmen, hat durch den Aufruf der Plattform sein Wahlrecht bereits eigenverantwortlich auf Apotheken konkretisiert, die diesen Kommunikationskanal nutzen (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 46/24, GRUR 2025, 496 Rn. 62 – Partnervertrag).
cc. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Nutzung der Plattform S durch den Beklagten das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Apothekers dahingehend beeinträchtigt wird, dass sich der Beklagte bei der Teilnahme an der Plattform von sachfremden oder finanziellen Erwägungen leiten lässt. Die Teilnahme an einer derartigen Plattform wie im Streitfall ist nicht generell unzulässig (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 62). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte einen finanziellen Vorteil durch die Absprache erlangt, die ihn in unzulässiger Weise gegenüber anderen Apotheken bevorzugen würde.
Nachdem der Beklagte bestritten hat, einen Partnervertrag mit S zu unterhalten, der Regelungen entsprechend dem von der Klägerin vorgelegten Screenshot enthält, und nachdem er unbestritten dargelegt hat, dass er seine Rechnungen gegenüber den Patienten selbst ausstellt, hat die Klägerin insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Beklagte bei der Teilnahme an der Plattform von sachfremden oder finanziellen Erwägungen hat leiten lassen, insbesondere dass er Kenntnis von der Abrechnung einer „versteckten Servicepauschale“ hatte oder eine solche bei der Abrechnung der von ihm ausgelieferten Medikamente abgerechnet wurde. Der Vortrag der Klägerin zu Transaktionszahlen, die sich aus Bewertungen auf einer Bewertungsplattform herleiten lassen sollen, lässt keinen Rückschluss auf die Transaktionszahlen des Beklagten und eine etwaige Gefährdung der wohnortnahen Versorgung zu.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 28.05.2025
2-06 O 150/25
Das LG Frankfurt hat entschieden, das kein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG durch Vorauswahl einer Apotheke durch eine telemedizinische Plattform vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsanspruch.
1. Ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG liegt nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 1 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.
a. Der Beklagte ist zwar als Apotheker in Deutschland Normadressat und zwischen den Parteien besteht auch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da beide auf dem Gebiet des Versandhandels mit Medikamenten (speziell medizinischem Cannabis) tätig sind.
b. Durch die Teilnahme des Beklagten an der Plattform S ist auch davon auszugehen, dass zwischen dem Beklagten und S bestimmte „Absprachen“ zur Funktionsweise der Plattform (einschließlich des Premium-Lieferservice-Modells) und den Rechten und Pflichten des Beklagten und von S getroffen wurden, wenn auch, soweit ersichtlich, nur im Rahmen eines Nutzungsvertrags auf der Grundlage von AGB.
c. Es liegt jedoch zwischen dem Beklagten und S als Drittem i.S.d. § 11 Abs. 1 ApoG keine Absprache vor, die eine (unzulässige) Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand hat.
aa. Untersagt sind nach § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG zunächst vor allem jedwede Absprachen, die auf einen Leistungsaustausch des Dritten mit dem Patienten bzw. Kunden gerichtet sind, d.h. die Zuweisung von Patienten an den Arzt bzw. die Zuweisung von Patienten an die Apotheke, insbesondere durch Zuweisung von Verschreibungen. Erforderlich ist hierbei, dass die ärztliche Verschreibung dem Patienten nicht ausgehändigt, sondern direkt an die Apotheke weitergeleitet wird (Spickhoff/Sieper, ApoG, 4. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3 m.w.N.). Die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG schützt das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Apothekers, so dass [ref=d3fc746a-bc1f-4aac-b854-9d7c2b9bcd6a]§ 11 Abs. 1 S. 1 ApoG[/ref] sicherstellen soll, dass sich der Erlaubnisinhaber einer Apotheke bei seinem Kontakt zu anderen Gesundheitsberufen nicht von sachfremden und vor allem nicht von finanziellen Erwägungen leiten lässt (Spickhoff/Sieper, ApoG, 4. Aufl. 2022, § 11 Rn. 1 m.w.N.). Der Apotheker soll seine Kontrollfunktion bei der Belieferung von Verschreibungen eigenverantwortlich wahrnehmen. Zudem soll das Recht des Patienten auf freie Wahl der Apotheke gewahrt werden, sodass es nicht zu einem Tätigwerden der beteiligten Berufsträger über den Kopf des Patienten hinweg ohne dessen Einflussmöglichkeit kommen darf (vgl. Spickhoff/Sieper, ApoG, 4. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3 m.w.N.).
Eine Absprache kann stillschweigend getroffen werden oder aus einer eingespielten Übung heraus entstanden sein. Es liegt jedoch keine unzulässige Absprache i.S.d. § 11 Abs. 1 ApoG vor, wenn die Zuweisung der Verschreibung einer zuvor von den Patienten getroffenen Auswahlentscheidung an die gewählte Apotheke folgt (vgl. Spickhoff/Sieper, ApoG, 4. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3 m.w.N.). Am Merkmal der Zuweisung kann es dann fehlen, wenn der Arzt dem Patienten vor der Anwendung eines Applikationsarzneimittels hierzu neutral verschiedene Auswahlmöglichkeiten an die Hand gibt, etwa in Form der Aushändigung des Rezepts an den Patienten oder in Form der Beauftragung des Arztes mit der Einlösung in einer vom Patienten bestimmten Apotheke oder in einer vom Arzt selbst ausgewählten Apotheke, und der Patient sich dann für die zuletzt genannte Möglichkeit entscheidet (BGH, GRUR 2016, 213 Rn. 23 – Zuweisung von Verschreibungen; Spickhoff/Sieper, ApoG, 4. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3).
bb.In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine unzulässige Zuweisung nicht vor.
Von der Klägerin wurde zuletzt unstreitig gestellt, dass auf der Plattform S die alternative Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ bzw. „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente) – Abholung in der Apotheke“ für jedes Produkt angeboten wird. Über diese Option werden auch die jeweiligen Apotheken mit ihren Verfügbarkeiten zur Auswahl angeboten.
(1) Eine unzulässige Einschränkung liegt nicht schon deshalb vor, weil S zwei verschiedene Wege der Bestellung aufzeigt.
Auf der Plattform S wird sowohl bei der Option „Premium-Service“ als auch bei der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ die ärztliche Verschreibung dem Patienten nicht ausgehändigt, sondern direkt an die Apotheke weitergeleitet. Während im Rahmen der Option „Premium-Service“ die Plattform die Auswahl einer bestimmten Apotheke vornimmt, nimmt der Patient im Rahmen der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ selbst die Auswahl einer Apotheke vor. Dadurch, dass dem Patienten zum einen die Auswahl zwischen „Premium-Service“ und der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ angeboten wird, und dadurch, dass der Patient im Rahmen der letzteren Option eine bestimmte Apotheke auswählen kann, worauf er auch ausdrücklich hingewiesen wird, indem ihm offenbart wird, dass mit dem Premium-Service S automatisch eine Apotheke für den Kunden auswählt, wird insgesamt das Recht des Patienten auf freie Apothekenwahl (§ 31 Abs. 1 S. 5 SGB V) nicht in unzulässiger Weise beschränkt.
Auch wenn im Rahmen des Premium-Service eine automatische Apothekenauswahl erfolgt, ist zu beachten, dass der Patient sein Wahlrecht bereits vorab durch Auswahl des Premium-Service am Ende des Bestellprozesses dahingehend ausgeübt hat, dass er der Plattform die Auswahl der konkreten Apotheke überlässt. Die Auswahl der konkreten Apotheke wird somit nicht ohne jegliche Einflussnahme des Patienten auf dem Weg von der ärztlichen Verschreibung bis zum Erhalt des Medikaments von der Apotheke getroffen. Vielmehr stehen dem Patienten verschiedene Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung, nämlich (1) Einlösung des Rezepts bei einer vom Patienten bestimmten Apotheke mit Abholung; (2) Einlösung des Rezepts bei einer vom Patienten bestimmten Apotheke mit Versand und (3) Einlösung des Rezepts bei einer im Auftrag des Patienten von der Plattform ausgewählten Apotheke mit Versand. Im Rahmen der beiden ersten Optionen bleibt dem Patienten die Auswahl der konkreten Apotheke überlassen. Der Umstand, dass die Plattform dem Patienten – neben anderen Optionen der direkten Apothekenauswahl - die Möglichkeit gibt, die Auswahl einer konkreten Apotheke auf die Plattform zu übertragen, ist jedoch nicht unzulässig (vgl. BGH, GRUR 2016, 213 Rn. 23). Damit wird der Patient insgesamt nicht in seiner freien Apothekenwahl eingeschränkt.
(2) Die Apothekenwahlfreiheit des Patienten wird auch nicht durch die konkrete Gestaltung und Funktionalität der Plattform „S“ in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die weiteren von der Klägerin beanstandeten Gestaltungsmerkmale den „Premium Service“ prominenter bewerben als den „Standardservice“. Dies führt jedoch noch nicht dazu, dass dem Patienten seine nach § 11 Abs. 1 ApoG geschützte Apothekenauswahlfreiheit genommen wird.
Denn entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Option des „Standardservice“ nicht verschleiert. Vielmehr wird dem Patienten bereits zu Beginn des Bestellvorgangs die alternative Option „Standardservice Nur Rezept“ (blau unterlegt) gut sichtbar angeboten (vgl. S. 2 und S. 5 d. SS d. AStV v. 27.05.25):
[Bild]
Unter der Formulierung „Standardservice Nur Rezept“ als Gegenüberstellung zum „Premium Service Medikament + Rezept + Lieferung“ versteht der Patient, dass er im „Standardservice“ das Rezept erhält und die Einlösung des Rezeptes selbst betreiben muss. Später bei der Auswahl der Versandoptionen wird dem Patienten dann nochmals ausdrücklich erläutert, dass beim Premium-Service eine automatische Apothekenauswahl erfolgt, beim Standardservice hingegen nicht. Durch diese Gestaltung des Bestellprozesses wird die Apothekenwahlfreiheit nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt.
(3) Die freie Apothekenwahl des Patienten wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass auf der Plattform S nur solche Apotheken angezeigt werden, die mit der Plattform kooperieren. Denn der Patient, dem bewusst ist, dass nicht sämtliche Apotheken in Deutschland, in der EU und im EWR an einer deutschen Plattform wie der von S teilnehmen, hat durch den Aufruf der Plattform sein Wahlrecht bereits eigenverantwortlich auf Apotheken konkretisiert, die diesen Kommunikationskanal nutzen (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 46/24, GRUR 2025, 496 Rn. 62 – Partnervertrag).
cc. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Nutzung der Plattform S durch den Beklagten das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Apothekers dahingehend beeinträchtigt wird, dass sich der Beklagte bei der Teilnahme an der Plattform von sachfremden oder finanziellen Erwägungen leiten lässt. Die Teilnahme an einer derartigen Plattform wie im Streitfall ist nicht generell unzulässig (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 62). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beklagte einen finanziellen Vorteil durch die Absprache erlangt, die ihn in unzulässiger Weise gegenüber anderen Apotheken bevorzugen würde.
Nachdem der Beklagte bestritten hat, einen Partnervertrag mit S zu unterhalten, der Regelungen entsprechend dem von der Klägerin vorgelegten Screenshot enthält, und nachdem er unbestritten dargelegt hat, dass er seine Rechnungen gegenüber den Patienten selbst ausstellt, hat die Klägerin insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Beklagte bei der Teilnahme an der Plattform von sachfremden oder finanziellen Erwägungen hat leiten lassen, insbesondere dass er Kenntnis von der Abrechnung einer „versteckten Servicepauschale“ hatte oder eine solche bei der Abrechnung der von ihm ausgelieferten Medikamente abgerechnet wurde. Der Vortrag der Klägerin zu Transaktionszahlen, die sich aus Bewertungen auf einer Bewertungsplattform herleiten lassen sollen, lässt keinen Rückschluss auf die Transaktionszahlen des Beklagten und eine etwaige Gefährdung der wohnortnahen Versorgung zu.
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