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AG Düsseldorf: Anbieter muss bei kurzfristiger Online-Buchung eines Fluges darauf hinweisen wenn Gefahr besteht dass Check-In zeitlich nicht mehr möglich ist

AG Düsseldorf
Urteil vom 17.06.2024
37 C 294/24


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anbieter bei kurzfristiger Online-Buchung eines Fluges darauf hinweisen muss, wenn die Gefahr besteh, dass Check-In zeitlich nicht mehr möglich ist. Geschieht dies nicht und verpasst der Fluggast den Check-In, so hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch aus der Fluggastrechte-Verordnung zu. Ein Fall der Beförderungsverweigerung gegen den Willen des Fluggasts nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe j der Fluggastrechte-Verordnung setzt voraus, dass der Fluggast sich rechtzeitig am Flugsteig eingefunden hat, was nicht der Fall war.

Ein Anspruch ergibt sich jedoch aus nationalem Recht gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB und § 249 Abs. 1 BGB. Die Beklagte trifft bei einem Luftbeförderungsvertrag die Nebenpflicht, den Fluggast vor Vertragsschluss darüber aufzuklären, wie viel Zeit noch bis zum Check-In besteht. Eine Information innerhalb von AGB genügt nicht, da bei einer kurzfristigen eiligen Buchung nicht erwartet werden kann, dass der Fluggast sich die Informationen dort heraussucht. Der Fluggast kann von einem Luftfahrtunternehmen erwarten, dass ein Verkauf von Flugscheinen nur solange erfolgt wie es dem Fluggast möglich ist, das Einchecken bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchführen zu können. Dies ist bei einem Schluss des Online-Check-In eine Minute nach Übersendung der Buchungsbestätigung, die gemäß Anlage K1 die Uhrzeit 11:09 Uhr aufweist, nicht der Fall, da auch für einen Online-Check-In ein Zeitraum von jedenfalls 5 Minuten zugrunde zu legen ist, da zunächst die Buchungsbestätigung per E-Mail abegerufen werden muss und sich mit den Abläufen vertraut gemacht werden muss. Die Beklagte traf daher die Pflicht, den Kläger vor Annahme des Buchungsauftrags darauf aufmerksam zu machen, dass der Check-In um 11:10 Uhr schließt und daher die Gefahr besteht, dass der Kläger den Flug trotz Buchung nicht nutzen kann. Diese Hinweispflicht hat die Beklagte verletzt.

Die Kosten des Flugscheins sind adäquat-kausaler Schaden der Verletzung der Hinweispflicht, denn hätte die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Check-In voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann, hätte der Kläger die Buchung nicht durchgeführt und wäre daher die Verpflichtung zur Zahlung des Flugpreises gegenüber der Beklagten nicht eingegangen. Hinsichtlich der Kausalität bei der Unterlassung notwendiger Informationen gilt die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens. Mangels anderer Anhaltspunkte kann unterstellt werden, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Information den Flug nicht gebucht hätte. Dass der Check-In tatsächlich geschlossen war und es nicht der Kläger war, der den Check-In gar nicht versuchte durchzuführen, ergibt sich aus der Anlage K5, der Chatkommunikation zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, wonach der Kläger mitteilte, bei Eurowings einen Flug gebucht zu haben, der bereits geschlossen gewesen sei. Es erscheint überdies fernliegend, dass der Kläger aus dem Flughafen heraus ein Ticket für einen rund eine Stunde später stattfindenden Flug bucht, dann aber gar nicht versucht, einen Check-In durchzuführen. Im Rahmen der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB trifft die Beklagte die Verpflichtung, den Kläger so zu stellen wie er stünde, wenn er den Vertrag mit der Beklagten nicht geschlossen hätte, mithin ist der Flugpreis zurückzuerstatten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unzulässige Servicepauschale für Bezahlung von Flugbuchungen im Internet wenn keine gängige kostenlose Zahlungsweise im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angeboten wird

BGH
Urteil vom 28.07.2022
I ZR 205/20
Servicepauschale
UWG § 3a; BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass eine Servicepauschale für die Bezahlung von Flugbuchungen im Internet unzulässig und wettbewerbswidrig ist, wenn keine gängige kostenlose Zahlungsweise im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angeboten wird.

Leitsatz des BGH:
Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten, nicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gängigen Kreditkarten erhältlich ist, und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine zusätzliche "Servicepauschale" anfällt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. August 2021 - X ZR 23/20, WRP 2021, 1600).

BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 205/20 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG München: Reiseportalbetreiber haftet für falsche Angaben in Reisebeschreibung und kann Haftung in AGB nicht generell ausschließen

OLG München
Urteil vom 15.03.2018
29 U 2137/17


Das OLG München hat entschieden, dass ein Reiseportalbetreiber für falsche Angaben in der Reisebeschreibung haftet und die Haftung in AGB nicht generell ausschließen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Beim Reisevermittlungsvertrag handelt cs sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat (vgl. Tonner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. § 651a, Rn. 46 m.w.N.). Macht der Vermittler zu den vermittelten Teistungen schuldhaft falsche Angaben - z. B. im Falle einer unrichtigen Wiedergabe der Angaben des Leistungsträgers oder aber, wenn der Vermittler die Angaben des Leistungsträgers zwar zutreffend wiedergibt, ihm
aber bekannt ist, dass diese tatsächlich unrichtig sind und er den Kunden gleichwohl nicht darauf hinweist ist er seinem Vertragspartner gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet. Eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angabenzu den vermittelten Leistungen ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.

Die angegriffenen Regelungen sind dahingehend auszulegen, dass gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Leistungen geltend gemacht werden können. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. AGB sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihrWortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Aufl. § 305c Rn. 16 unter Verweis auf die st. Rspr.). Wenn mehrere Auslegungsaltemativcn bestehen, ist im Verbandsprozess von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel
ftihrt. Maßgebend ist die kundenfeindlichste Auslegung (vgl. Grüneberg a.a.0. § 305 c Rn. 18, wiederum unter Verweis auf die st. Rspr.).

Die angegriffenen Klauseln sind mit „10. Haftungsbeschränkungen“ überschrieben, ln den nicht angegriffenen ersten beiden Sätzen der AGB-Ziffer ist ein Haftungsausschluss der Beklagten für die Leistungen des Leistungsträgers deklariert. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde wird die angegriffenen Klauseln dahingehend verstehen, dass eine Haftung der Beklagten nicht nur für die vermittelten Leistungen als solche, sondern auch fllr die Angaben der Beklagten zu diesen Leistungen ausgeschlossen ist, er somit bei unzutreffenden Angaben eventuelle Ansprüche ausschließlich gegen den Leistungsträger geltend machen kann.

Auch der Klausel Ziffer 10.2 wird er nicht entnehmen, dass bei von der Beklagten schuldhaft unrichtig gemachten Angaben sehr wohl eine Haftung dieser besteht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Wort Jedoch“ in der Klausel. Zwar wird durch das Wort Jedoch“ ein Bezug zu Ziffer 10.1 der AGB hergestellt, allerdings nur in dem Sinne, dass im Gegensatz zu den Leistungen der Leistungsträger und den Angaben über die Leistungen der Leistungsträger für die ordnungsgemäße Vermittlung sehr wohl eine Haftung der Beklagten besteht. Die Auslegung, dass durch das Wort Jedoch" zum Ausdruck kommt, dass die Beklagte auch für unrichtige Angaben Uber die Leistungen haftet, soweit sie die Sorgfaltspflichtcn eines ordentlichen Kaufmanns verletzt, weil auch dies zur ordnungsgemäßen Vermittlung gehört, ist möglich, aber eher femliegend. Bei Zugrundelegung der naheliegenden und auch maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Notwendigkeit zweimaliger Abwahl einer Reiserücktrittsversicherung bei Online-Buchung einer Flugreise unzulässig

BGH
Urteil vom 29. September 2016
I ZR 160/15
Servicepauschale
Verordnung (EG) 1008/2008 Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4; UWG § 3a


Der BGH hat entschieden, dass die Notwendigkeit zweimaliger Abwahl fakultativer Leistungen (hier: Reiserücktrittsversicherung) bei der Online-Buchung einer Flugreise unzulässig ist.

Leitsätze des BGH:

a) Die Gestaltung eines Buchungsvorgangs für Flugdienste verstößt gegen das Gebot der klaren, transparenten und eindeutigen Mitteilung von fakultativen Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung (EG) 1008/2008, wenn der Verbraucher, der eine fakultative Leistung (hier: eine Reiserücktrittsversicherung) zuvor bereits abgewählt hat, im weiteren Verlauf über die erneute Notwendigkeit der Abwahl dieser Leistung getäuscht wird.

b) Eine Servicepauschale, die Kunden nur im Falle der Wahl eines von mehreren möglichen Zahlungsmitteln (hier: einer bestimmten Kreditkarte) erlassen wird und die bei Bezahlung mit anderen Zahlungsmitteln entrichtet werden muss, ist ein unvermeidbares und vorhersehbares Entgelt, das gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008 in den Endpreis einzurechnen ist. Entgelte sind nicht nur dann unvermeidbar im Sinne dieser Vorschrift, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann.

BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15 - KG Berlin LG Berlin

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