LG Landshut: Unzulässige Online-Durchsuchung durch Screenshot-Trojaner - Online-Überwachung
LG Landshut
Beschluss vom 20.01.2011
4 Qs 346/10 LG Landshut
Online-Überwachung
Das LG Landshut hat entschieden, dass der Einsatz eines Trojaners durch die Ermittlungsbehörden nicht ohne Weiteres von einer richterlichen Anordnung gedeckt ist, welche die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunkationsverkehrs anordnet. Der Trojaner der Ermittlungsbehörden war derart programmiert, dass er alle 30 Sekunden einen Screenshot erstellte und an die Ermittlungsbehörden übermittelte.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Jedoch war der Vollzug des Beschlusses vorn 02.04.2009 insoweit rechtswidrig als im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden Screenshots von der Bildschirmoberfläche gefertigt wurden, während der Internet-Browser aktiv geschaltet war. Denn nach Auffassung der Kammer besteht für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von Screenshots, keine Rechtsgrundlage , weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfindet"
Vom Beschluss gedeckt war - so das LG Landshut - hingegen die Überwachung des SKYPE-Nutzung.
Beschluss vom 20.01.2011
4 Qs 346/10 LG Landshut
Online-Überwachung
Das LG Landshut hat entschieden, dass der Einsatz eines Trojaners durch die Ermittlungsbehörden nicht ohne Weiteres von einer richterlichen Anordnung gedeckt ist, welche die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunkationsverkehrs anordnet. Der Trojaner der Ermittlungsbehörden war derart programmiert, dass er alle 30 Sekunden einen Screenshot erstellte und an die Ermittlungsbehörden übermittelte.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Jedoch war der Vollzug des Beschlusses vorn 02.04.2009 insoweit rechtswidrig als im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden Screenshots von der Bildschirmoberfläche gefertigt wurden, während der Internet-Browser aktiv geschaltet war. Denn nach Auffassung der Kammer besteht für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von Screenshots, keine Rechtsgrundlage , weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfindet"
Vom Beschluss gedeckt war - so das LG Landshut - hingegen die Überwachung des SKYPE-Nutzung.