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BGH: Online-Händler haftet für irreführende geografische Herkunftsbezeichnung als Täter auch wenn Produktpräsentation vom Lieferanten stammt - Himalaya Salz

BGH
Urteil vom 31.03.2016
I ZR 86/13
Himalaya Salz
MarkenG §§ 126, 127 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Erwägungsgrund 8
und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b


Der BGH hat entschieden, dass ein Online-Händler für eine irreführende geografische Herkunftsbezeichnung auch dann als Täter haftet, wenn die Produktpräsentation vom Lieferanten stammt. Vorliegend ging es um Werbung für Himalaya-Salz.

Leitsätze des BGH:

a) Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.

b) Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.

c) Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier
seines Lieferanten - bedient.

BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: EuGH muss entscheiden ob Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln durch zuständige Öko-Kontrollstelle zertifiziert werden muss

BGH
Beschluss vom 24.03.2016
I ZR 243/14


Der BGH hat dem EuGH die umstrittene Rechtsfrage, ob der Online-Handel mit Bio-Lebensmitteln durch die zuständige Öko-Kontrollstelle zertifiziert werden muss, zur Entscheidung vorgelegt.

Vorlagefrage des BGH lautet:

„Liegt ein im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 „direkter“ Verkauf an den Endverbraucher bereits vor, wenn der Unternehmer oder sein Verkaufspersonal dem Endverbraucher die Erzeugnisse ohne Zwischenschaltung eines Dritten verkauft, oder setzt ein „direkter“ Verkauf darüber hinaus voraus, dass der Verkauf am Ort der Lagerung der Erzeugnisse unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt?“

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.


OLG Frankfurt: Online-Händler die Bio-Produkte verkaufen benötigen eine Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle - Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor

OLG Frankfurt
Urteil vom 30.09.2014
14 U 201/13


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Online-Händler, die Bio-Produkte verkaufen, eine Zertifizierung durch eine Öko-Kontrollstelle benötigen. Andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Ausnahmevorschrift für den Einzelhandel in § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) greift - so das Gericht - nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Letztlich kann daher für die Bedeutung des Wortes „direkt“ nur auf Sinn und Zweck des § 3 Abs.2 ÖLG sowie des dieser Vorschrift zugrundeliegenden Art. 28 Abs. 2 EG-Öko-Verordnung abgestellt werden. Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 ÖLG war es, für Fälle „in denen es als unverhältnismäßig erscheint“, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmern anzuwenden, eine Ausnahme von den in Art. 27, 28 EG-Öko-Verordnung geregelten Melde- und Kontrollvorschriften zuzulassen. Eine Ausnahme soll jedoch nicht zugelassen sein, sofern ein Unternehmen die Erzeugnisse an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagert. Unter Berücksichtigung des mit den Regelungen bezweckten Verbraucherschutzes können als Fälle „in denen es als unverhältnismäßig erscheint“, die Melde- und Kontrollvorschriften auf bestimmte Arten von Einzelhandelsunternehmern anzuwenden, nur Fälle gemeint sein, in denen es dem Verbraucher auch ohne Unterstellung unter das staatlich organisierte Kontrollsystem des Art. 27 EG-Öko-Verordnung möglich ist, zu erkennen, ob die ökologischen/biologischen Erzeugnisse im Einklang mit den Anforderungen behandelt werden, die der gemeinschaftsrechtliche Rahmen für alle Stufen der ökologisch/biologischen Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs vorschreibt und betrügerische Praktiken oder Unklarheiten darüber vermieden werden. Dies kann nur bei Unternehmen der Fall sein, bei denen der Verbraucher von den Gegebenheiten der Abwicklung des Erwerbes her zumindest dem Grunde nach den Abgabevorgang persönlich überschauen und kontrollieren kann. Dies ist im Online-Handel allerdings nicht der Fall. Denn hier ist es bereits nicht möglich, anhand der via Internet ausgetauschten Willenserklärungen festzumachen, wo sich die Verkaufsstelle befindet. Der Verbraucher ist hier darüber hinaus nicht in der Lage, die Umstände der Behandlung des von ihm erworbenen Produktes in Augenschein zu nehmen. Daher ist das Wort „direkt“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift so zu verstehen, dass es einen Verkauf am Ort der Lagerung unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers meint.

[...]


Durch das Anbieten der streitgegenständlichen „Bio-Gewürze“ im Dezember des Jahres 2012 in ihrem Internetshop hat die Beklagte die betreffenden Lebensmittel im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung zum Verkauf angeboten.

d) Der gerügte Verstoß führt auch zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3 I UWG. Die Unterwerfung unter das Kontrollsystem des Artikel 27 der EG-Verordnung 834/2007, die zur Folge hat, dass dem Unternehmer die zutreffende Kennzeichnung u.a. mit der Angabe der Kontrollstellennummer möglich ist, ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse. Sie dient dem Nachweis, dass das Produkt bzw. der Hersteller von einer staatlichen Kontrollbehörde überprüft worden ist und enthält mit der Angabe der Kontrollstellennummer gleichzeitig die Information, an welche Behörde sich insoweit wenden kann.

e) Aufgrund der Erstbegehung durch die Beklagte - dem „Inverkehrbringen“ der streitgegenständlichen „Bio-Gewürze“ durch Anbieten auf der Internetplattform der Beklagten - besteht auch die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr. Diese kann im Regelfall nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Eine solche haben die Beklagten jedoch vor dem beanstandeten Anbieten der Produkte nicht abgegeben."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Schadensersatz für Behinderung des Online-Vertriebs von Badarmaturen durch Hersteller - Rabatte für Großhändler die keine Online-Händler beliefern

OLG Düsseldorf
Urteil vom
VI U (Kart) 11/13


Das OLG Düsseldorf hat einen Hersteller von Badarmaturen zu Schadensersatz von ca. 1 Mio. EURO verurteilt. Geklagt hatte ein Onlinehändler. Der Hersteller hatte Großhändlern, die sich vertraglich verpflichtet hatten, Online-Händler nicht zu beliefern, Rabatte gewährt. Das OLG Düsseldorf sah darin völlig zu Recht einen kartellrechtlichen Verstoß.

Auch das Bundeskartellamt hatte sich im Jahr 2011 mit dem Fall befasst: "Bundeskartellamt stellt sicher: Hochwertige Sanitärarmaturen im Internet erhältlich".

Der Fall zeigt: Unzulässige Vertriebsbeschränkungen können teuer enden. Neben hohen Geldbußen drohen hohe Schadensersatzforderungen geschädigter Händler. Wer als Online-Händler unter unzulässigen Vertriebsbeschränkungen zu leiden hat oder hatte, sollte nicht davor zurückschrecken Schadensersatzansprüche durchzusetzen.


OLG Hamm: Online-Händler müssen beim Anbieten von Spielzeug Warnhinweise mit dem Wort "Achtung" beginnen

OLG Hamm
Urteil vom 06.05.2013
4 U 194/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch Onlinehändler verpflichtet sind, die nach der Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) erforderlichen Warnhinweise beim Vertrieb von Spielzeug gut sichtbar mit dem einleitenden Wort "Achtung" versehen müssen. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Beklagten oblag es, gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV als Internet-Händlerin dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV diese Hinweise einleitende Wort „Achtung“ vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Das heißt, dass bei Online-Käufen die Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen. Es liegt in der Natur der Sache, dass hierfür nur der Händler Sorge tragen kann und muss.

Die Beklagte hat dem nicht genügt, da die Warnhinweise nicht mit dem Wort „Achtung“, sondern mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ beginnen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BKartA: Amazon stoppt Preisparität auf Amazon Marketplace - Händler dürfen Produkte außerhalb von Amazon auch günstiger anbieten

Das Bundeskartellamt hat mitgeteilt, dass Amazon die Preisparität auf dem Amazon Marketplace gestoppt hat. Händler dürfen nunmehr ihre Waren außerhalb des Amazon Marketplace günstiger anbieten. Die entsprechende Klausel in den Amazon-AGB wurde geändert.

Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 27.08.2013:

Amazon kündigt an, Preisparität nicht mehr durchzusetzen

Bonn, 27. August 2013: Amazon hat dem Bundeskartellamt mitgeteilt, dass das Unternehmen beabsichtigt, die Preisparität auf dem Amazon Marketplace nicht mehr durchzusetzen. Danach müssen Händler jedenfalls auch bei Amazon den jeweils günstigsten Preis anbieten. Nach der Mitteilung sind die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Teil der Händler bereits geändert worden.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Bundeskartellamt bewertet derzeit, ob die Maßnahmen nach Form, Inhalt und Umfang ausreichen, das Verfahren gegen Amazon insoweit zu erledigen. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass das Unternehmen von der Preisparität endgültig Abstand nimmt und auch nach den Umständen keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. All dies ist derzeit noch Gegenstand unserer Prüfung.“

BGH: Händler ist für irreführende Angaben in Preissuchmaschinen verantwortlich - Versandkosten bei Froogle II

BGH
Urteil vom 18.03.2010
I ZR 16/08
Versandkosten bei Froogle II
UWG § 8 Abs. 1 Satz 1; PreisangabenVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, 2; UWG 2004 § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2; UWG 2008 § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2, 3 Nr. 3


Der BGH hat in dieser Entscheidung nochmal klargestellt, dass ein Online-Händler für irreführende Angaben in Preissuchmaschinen verantwortlich ist, sofern die Daten vom Händler übermittelt und von der Preissuchmaschine unverändert in die Suchmaschine eingestellt wurden. Dabei ist der Online-Händler auch verpflichtet, seine Angaben in Preissuchmaschinen stets aktuell zu halten (Urteil des BGH vom 11.03.2010 - I ZR 123/08 mit kurzer Anmerkung )

Leitsatz des BGH:
Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat.
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: