Aus den Erwägungsgründen:
Dienste der Informationsgesellschaft und insbesondere Vermittlungsdienste sind mittlerweile ein wichtiger Bestandteil der Volkswirtschaft der Union und des Alltags ihrer Bürgerinnen und Bürger. Zwanzig Jahre nach der Annahme des bestehenden, auf derlei Dienste anwendbaren Rechtsrahmens, der in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesfestgelegt ist, bieten neue und innovative Geschäftsmodelle und Dienste wie soziale Netzwerke und Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, Geschäftskunden und Verbrauchern nun die Möglichkeit, auf neuartige Weise Informationen weiterzugeben und darauf zuzugreifen und Geschäftsvorgänge durchzuführen. Eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger der Union nutzt diese Dienste inzwischen täglich. Der digitale Wandel und die verstärkte Nutzung dieser Dienste haben jedoch auch neue Risiken und Herausforderungen mit sich gebracht, und zwar für den einzelnen Nutzer des jeweiligen Dienstes, die Unternehmen und für die Gesellschaft als Ganzes.
Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zu den von dieser Verordnung abgedeckten Angelegenheiten ein, oder ziehen dies in Erwägung, und schaffen damit insbesondere Sorgfaltspflichten für Anbieter von Vermittlungsdiensten im Hinblick auf die Art und Weise, wie jene gegen rechtswidrige Inhalte, Online-Desinformation oder andere gesellschaftliche Risiken vorgehen sollten. Unter Berücksichtigung des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets, das im Allgemeinen für die Bereitstellung dieser Dienste verwendet wird, beeinträchtigen diese unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften den Binnenmarkt, der gemäß Artikel 26 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Raum ohne Binnengrenzen ist, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Bedingungen für die Erbringung von Vermittlungsdiensten im gesamten Binnenmarkt sollten harmonisiert werden, um Unternehmen Zugang zu neuen Märkten und Chancen zur Nutzung der Vorteile des Binnenmarkts zu verschaffen und gleichzeitig den Verbrauchern und anderen Nutzern eine größere Auswahl zu bieten. Für die Zwecke dieser Verordnung werden gewerbliche Nutzer, Verbraucher und andere Nutzer als „Nutzer“ angesehen.
Damit das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und Bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung und die Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich.
Um das Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und zu verbessern, sollten daher auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu verhindern und zu beenden, für Rechtssicherheit zu sorgen und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern und die Interoperabilität zu fördern. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr gefördert werden.
Hat der Verbraucher beim Bestellvorgang in einem Onlineshop vor Abschluss der Bestellung die Möglichkeit, einen mit "Kontaktieren Sie uns" gekennzeichneten elektronischen Verweis ("Link") zu betätigen und so mit dem Verkäufer in schriftlicher Form durch eine E-Mail oder einen Internet-Chat Kontakt aufzunehmen oder aber sich von ihm über ein Rückrufsystem sofort oder innerhalb von fünf Minuten und damit zeitnah zurückrufen zu lassen, genügt dies den Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - I ZR 163/16 - OLG Köln - LG Köln
In Ausgabe 15/2019, S. 17 der Zeitschrift Internet World Business erschien ein Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Beckmann mit dem Titel "Nummer ist kein Muss - Online-Händler müssen für Verbraucher keine Telefonnummer bereithalten".
EuGH
Urteil vom 10.07.2019 C-649/17
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. / Amazon EU Sàrl
Der EuGH hat entschieden, dass Amazon bzw. Online-Händler vor Vertragsschluss keine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssen, wenn ein anderes Kommunikationsmittel zur effizienten Kontaktaufnahme vorgehalten wird.
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist zum einen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E‑Mail‑Adresse, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.
2. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten zur Verfügung stellt, um diese Kriterien zu erfüllen.
Die Pressemitteilung des EuGH:
Eine Online-Plattform wie Amazon ist nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen
Sie muss dem Verbraucher jedoch ein Kommunikationsmittel bereitstellen, über das er mit ihr
schnell in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann
Amazon EU bietet verschiedene Waren ausschließlich online zum Kauf an; in Deutschland erfolgt dies über die Internetseite www.amazon.de. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (im Folgenden: Bundesverband) verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass das Unternehmen gegen seine gesetzliche Verpflichtung verstoße, dem Verbraucher effiziente Mittel zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen, weil es die Verbraucher nicht in klarer und verständlicher Weise über seine Telefonnummer und seine Telefaxnummer informiere. Der Rückrufservice von Amazon erfülle die Informationspflichten nicht, da für den Verbraucher eine Vielzahl von Schritten erforderlich sei, um mit einem Ansprechpartner des Unternehmens in Kontakt zu treten. Nach deutschem Recht ist nämlich der Unternehmer verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen stets seine Telefonnummer anzugeben.
Vor diesem Hintergrund möchte der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher einer solchen nationalen Regelung entgegensteht und ob der Unternehmer verpflichtet ist, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Der Bundesgerichtshof möchte auch wissen, ob ein Unternehmer wie Amazon auf andere Kommunikationsmittel zurückgreifen kann, wie etwa einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem.
Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die Richtlinie einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, und stellt fest, dass der Unternehmer nach der Richtlinie nicht verpflichtet ist, einen Telefonanschluss oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher stets mit ihm in Kontakt treten können, und dass die Richtlinie nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E-Mail-Adresse verpflichtet, wenn der Unternehmer über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt. Zugleich stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleistet, wobei der Unternehmer auf andere Kommunikationsmittel als die in der Richtlinie genannten zurückgreifen kann, um diese Pflichten zu erfüllen.
Der Gerichtshof hält fest, dass die Richtlinie den Zweck verfolgt, ein hohes Verbraucherschutzniveau dadurch sicherzustellen, dass die Information und die Sicherheit der Verbraucher bei Geschäften mit Unternehmern garantiert wird. Hierzu ist die Möglichkeit für den Verbraucher, mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren, von grundlegender Bedeutung für die Wahrung und wirksame Durchsetzung der Verbraucherrechte, insbesondere des Widerrufsrechts. Gleichwohl ist ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, wie aus derselben Richtlinie hervorgeht, und dabei die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet wird, zu wahren.
Nach Auffassung des Gerichtshofs erscheint eine unbedingte Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen oder gar einen Telefonanschluss, Faxanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können, unverhältnismäßig. Hinsichtlich der Bedeutung der in der Richtlinie enthaltenen Wendung „gegebenenfalls“ bezüglich der drei gängigen Kommunikationsmittel zwischen Verbraucher und Unternehmer (Telefon, Telefax, E-Mail) ist der Gerichtshof trotz der Unterschiede zwischen den Sprachfassungen der Ansicht, dass diese Wendung die Fälle erfasst, in denen der Unternehmer über ein solches Kommunikationsmittel verfügt und es den Verbrauchern zur Verfügung stellt.
Darüber hinaus steht die Richtlinie dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere
Kommunikationsmittel zur Verfügung stellt (wie etwa ein elektronisches Kontaktformular,
einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem), sofern dadurch eine direkte und effiziente
Kommunikation zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ermöglicht wird. Dies setzt
voraus, dass die Informationen bezüglich dieser Kommunikationsmittel dem Verbraucher in klarer
und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, zu beurteilen, ob die dem Verbraucher vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu ommunizieren, und ob die Informationen über diese Kommunikationsmittel in klarer und verständlicher Weise zugänglich sind. In Bezug auf diesen letzten Punkt stellt der Gerichtshof fest, dass der Umstand, dass eine Telefonnummer erst nach einer Reihe von Klicks auf der Internetseite verfügbar ist, als solcher nicht impliziert, dass die zur Übermittlung der Information an den Verbraucher verwendete Art und Weise nicht klar und verständlich ist.
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Auto auf einer Online-Plattform mit einem Preis beworben wird, der nur erzielt wird, wenn das alte Fahrzeug des Käufers in Zahlung gegeben wird. Ein aufklärender Hinweis unter "Weiteres" am Ende des Angebots reicht nicht aus, um die Irreführung auszuräumen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 5 UWG zu.
a) Der Kläger ist als ein unbestritten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierter Verein berechtigt, Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen.
b) Die angegriffene Werbung gegenüber Verbrauchern stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
c) Eine solche geschäftliche Handlung ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Der Kläger beruft sich auf die Unlauterkeitstatbestände der Irreführung, §§ 5, 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG, sowie auf einen Verstoß gegen die PAngV.
aa) Auch wenn hier unstreitig ein qualifiziertes Angebot nach § 5a Abs. 3 UWG vorliegt, insoweit eine Anwendung des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG naheliegt und der Kläger sich in erster Instanz auch nur auf § 5a UWG berufen hat, ist die von ihm gerügte Irreführung nach § 5 UWG zu beurteilen. Es geht um eine gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit verstoßende Preisangabe und damit um eine irreführende Handlung, nicht um das Bestehen von Informationspflichten / ein irreführendes Unterlassen i.S.d. § 5a UWG. Ein irreführendes Handeln i.S.d § 5 UWG liegt grundsätzlich dann vor, wenn das Verhalten des Unternehmers aus der Sicht der Abnehmer einen falschen Gesamteindruck begründet und das Unterlassen nur darin besteht, dass die Fehlvorstellung nicht ausgeräumt wird. Erst wenn - wie hier nicht - an dem Vorliegen einer Fehlvorstellung Zweifel bestehen oder der Abnehmer sich über einen bestimmten Umstand, der seine Entscheidung beeinflussen könnte, keine Gedanken macht, ist zu fragen, ob der Unternehmer den Abnehmer entsprechend hätte aufklären müssen (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5a Rn. 1.14).
bb) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist z.B. dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. Wegen der Bedeutung des Preises für den Absatz ist ein wirksamer Schutz vor irrführenden Preisangaben unbedingt geboten und die wettbewerbliche Relevanz in der Regel gegeben (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 3.22 f.).
(1) Die Preisangabe in der streitgegenständlichen Werbung ist falsch. Die Werbung erweckt beim angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass der abgebildete A B als Neuwagen für 12.490 € gekauft werden kann, und zwar von jedermann. Die Werbung richtet sich uneingeschränkt an alle Verbraucher. Der gleich im ersten Rahmenfeld ausgewiesene Bruttopreis bezieht sich gemäß den Angaben unter „Technische Daten“ im dem unmittelbar darunter befindlichen zweiten Rahmenfeld auf ein „Neufahrzeug“.
Der mit der Werbung erweckte Eindruck stimmt mit den tatsächlichen Verhältnissen in doppelter Hinsicht nicht überein.
(a) Zum einen gilt der Preis nur dann, wenn für den Wagen eine Tageszulassung vorgenommen wird. Dies ist unstreitig und von der Beklagten selbst so vorgetragen; ob es sich dabei um einen Ausrutscher handelt oder nicht, ist für den verschuldensunanhängigen Unterlassungsanspruch ohne Belang. Schon in der Detailsuche bei C.de wird zwischen Neuwagen mit und ohne Tageszulassung unterschieden, so dass der informierte Durchschnittsverbraucher die Angabe „Neufahrzeug“ auf ein solches ohne Tageszulassung bezieht, bei dem er als erster Halter eingetragen wird. Dies kann der Senat, dessen Mitglieder zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, ohne weiteres selbst beurteilen. Ein Wagen mit Tageszulassung ist in aller Regel deutlich preisgünstiger als ein Neuwagen und kann gegenüber diesem in verschiedener Hinsicht (Garantielaufzeit, Wiederverkaufswert pp.) wirtschaftliche Nachteile haben. Dass nach der Rechtsprechung des BGH im Bereich des Gewährleistungsrechts ein Wagen mit Tageszulassung unter bestimmten Umständen noch als „fakrikbneu“ gelten kann und dann nicht mit einem Sachmangel behaftet ist, spielt für das hier maßgebliche Verkehrsverständnis keine Rolle.
Dem Einwand der Beklagten, dass soweit sie auf C.de Tageszulassungen bewerbe, dies für jeden Interessenten schon dadurch klar werde, weil im Portal ein eigener Marktplatz „Tageszulassungen“ bestehe, in Abgrenzung zu Neuwagen und Gebrauchtwagen, kann nicht beigetreten werden. Selbst wenn die Beklagte die angegriffene Werbung unter „Tageszulassung“ geschaltet haben sollte, war nicht ausgeschlossen, dass sie auch Interessenten für Neuwagen angezeigt wurde. Auf der Plattform www.C.de lässt sich in der Suchmaske zwar eine Einschränkung vornehmen, wonach nur Tageszulassungen angezeigt werden sollen, nimmt man diese Einschränkungsmöglichkeit jedoch nicht in Anspruch, erscheinen in der Ergebnisliste nebeneinander Tageszulassungen und Neuwagen.
(b) Zum anderen gilt der Preis nur für die Verbraucher, die über ein zugelassenes Gebrauchtfahrzeug verfügen und zudem bereit sind, ihren Altwagen bei der Beklagten in Zahlung zu geben. Verbraucher, die erstmalig einen Wagen kaufen oder ihren Altwagen selbst anderweitig (bestmöglich) weiterveräußern möchten, konnten den beworbenen Wagen zum angegebenen Preis nicht erwerben. Tatsächlich konnte sogar niemand den Wagen zum angegebenen Preis kaufen, da in jedem Fall zusätzlich ein Gebrauchtwagen an die Beklagte zu übereignen war und der – unbestimmte – Preis für diesen dann auf den angegebenen Bruttopreis von 12.490 € zu verrechnen war.
(2) Bezüglich beider Punkte liegt eine sog. „dreiste Lüge“ vor. Eine solche kann nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden (s. Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.89; Dreyer in: Harte-Bavedamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 5 B Rn. 129 ff.).
Die Plattform C.de gibt die Kategorien Neuwagen und Tageszulassung ausdrücklich vor, so dass kein vernünftiger Anlass dafür bestand, das Fahrzeug unter „Neuwagen“ einzustellen und einen Preis für einen Wagen mit Tageszulassung anzugeben.
Auch für den Vorbehalt der Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens bestand kein vernünftiger Anlass. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es überhaupt keinen „Normalpreis“ gebe, sondern vielmehr eine Fülle von Preisen für ganz unterschiedliche Kunden, rechtfertigt dies die damit im Ergebnis ausdrücklich zugestandene Irreführung gerade nicht. Wird mit einer Preisangabe geworben, muss diese den Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit genügen. Preiswahrheit bedeutet, dass der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen muss, den der Verbraucher tatsächlich zu zahlen hat, Preisklarheit bedeutet, dass der angegebene Preis für den Verbraucher klar erkennbar, verständlich und unzweideutig sein muss. Ist dies nicht der Fall, ist (neben dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. den Regelungen der PAngV als Marktverhaltensvorschriften) der Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG erfüllt (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Vorb PAngV Rn. 5, § 1 PAngV Rn. 36, 37, 44). Preisangaben sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung gewährleisten. Zugleich soll verhindert werden, dass der Verbraucher seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht mehr vergleichbarer Preise gewinnen muss (s. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl., PAngV Vorb Rn. 2, 5). Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten lässt naturgemäß offen, wie das Entgelt für den Gebrauchtwagen zu bestimmen ist. Es bleibt unklar, welchen Preis der Verbrauch im Ergebnis zu zahlen haben wird. Insoweit verstöß die angegriffene Werbung nicht nur gegen das Gebot der Preiswahrheit sondern vor allem auch gegen das Gebot der Preisklarheit. Für den Verbraucher ist die angegriffene Preisangabe letztlich wertlos; er kann das Angebot der Beklagten in preislicher Hinsicht nicht sinnvoll mit den Angeboten anderer Händler vergleichen.
(3) Aber selbst wenn - wie nicht - hier noch eine sog. „halbe Wahrheit“ vorläge, führen die Angaben unter „Weiteres“ am Ende der Werbung keineswegs aus der Täuschung hinaus.
Das erste Rahmenfeld der Internetwerbung mit der Abbildung des Wagens, seiner Bezeichnung „A B …“ und der Preisangabe „12.490 € (Brutto)“ stellt den Blickfang der Werbung dar. Dabei hat auch die für den Verbraucher besonders interessante und fett hervorgehobene Gesamtpreisangabe am Blickfang teil. Im Gesamtkontext der Werbung ist die Preisangabe im Vergleich zu den sonstigen Angaben herausgestellt; sie soll - wie üblich - in Kombination mit dem abgebildeten Fahrzeug die Aufmerksamkeit des Publikums erwecken.
Vermittelt der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang Teil hat. Zwar ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in der Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung – etwa für langlebige und kostspielige Güter – handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird. Eine Werbung ist jedoch nur dann „kurz und übersichtlich“ gestaltet, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangwerbung und aufklärendem Hinweis gewissermaßen „auf einen Blick“ erkannt werden kann, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinander stehen und die aufklärende Information nicht in einem unübersichtlichen Text versteckt wird. Insgesamt ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (BGH GRUR 2018, 320 - Festzins Plus, juris-Tz. 24, 25; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.90 f.).
Nach diesen Maßstäben können die Hinweise unter „Weiteres“ am Ende der Werbung die Irreführung nicht ausräumen. Die Werbung ist gerade nicht „kurz und übersichtlich“ gestaltet. Zwischen der Preisangabe und dem auf sie bezogenen Hinweis befinden sich vielmehr mehrere Seiten mit umfangreichem Text. Die Angaben zum Angebotspreis finden sich zudem gut versteckt mitten in einem unübersichtlichen Fließtext mit unzusammenhängendem Inhalt, vordergründig rein informativer Art. Angesichts der unübersichtlichen Gestaltung der Werbung wirkt sich auch nicht aus, dass die Anschaffung eines neuen Pkw für den Verbraucher in der Regel eine wirtschaftlich besonders bedeutsame Entscheidung darstellt, bei der anzunehmen ist, dass er sich mit Werbeangaben eingehend befasst (vgl. insoweit BGH GRUR 2015, 698 – Schlafzimmer komplett). Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangwerbung verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird (BGH GRUR 2018, 320 – Festzins Plus, Juris-Tz. 26). Die Annahme des Landgerichts, der Verbraucher lese sich erst die gesamte Werbung in allen Einzelheiten durch, einschließlich der Angaben in einem zweiten, weitere Informationen betreffenden „Weiteres“ am Ende der Werbung, erscheint fernliegendaus. Jedenfalls der Verbraucher, der sich im Rahmen der Suche nach einem Neufahrzeug – wie wohl regelmäßig, zumindest aber nicht selten - bereits anderweitig mit dem Wagentyp und seinen technischen Details beschäftigt hat, benötigt zur Bewertung des Angebots der Beklagten als für ihn interessant oder nicht neben dem Kaufpreis nur wenige weitere Informationen und wird nicht die gesamte Werbung bis zum Ende gründlich durchlesen.
(4) Die angegriffene Werbung ist geeignet, den Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das Befassen mit der Bewerbung alleine mag noch keine geschäftliche Handlung darstellen (kritisch hierzu Bornkamm in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.98a). Der Verbraucher soll durch die angegriffene Werbung jedoch veranlasst werden, sich mit der Beklagten per eMail oder telefonisch in Verbindung zu setzen oder die Händlerhomepage aufzusuchen. Genau diese Möglichkeiten eröffnet das unmittelbar neben das erste Rahmenfeld mit der Abbildung des Wagens, seiner Beschreibung und der Bruttopreisangabe gesetzte Feld mit den Kontaktdaten der Beklagen. Eine solche Kontaktaufnahme ist - ebenso wie das Aufsuchen des Geschäftslokals des Werbenden - eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 UWG. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern wird sich für oder gegen eine nähere Beschäftigung mit dem Angebot der Beklagten entscheiden, ohne die Werbung vollständig gelesen zu haben.
(5) Auf eine räumliche Beschränkung des Kommunikationsmittels (s. § 5a Abs. 4 UWG) kann sich die Beklagte im Rahmen der Irreführung durch eine falsche Preisangaben nach § 5 UWG nicht berufen. Unabhängig davon wäre es ihr aber auch ohne weiteres möglich gewesen, den „richtigen“ Preis anzugeben, d.h. den Preis, für den jedermann den abgebildeten A als Neuwagen ohne Tageszulassung und ohne Vereinbarung einer Gebrauchtwagen-Inzahlungnahme von ihr hätte erwerben können. Im Folgenden hättet die Beklagte dann z.B. einen Preisnachlass für die Inzahlunggabe eines Gebrauchtwagens bewerben können.
Der Einwand der Beklagten, es gebe keinen „richtigen“ Preis im Sinne eines Normalpreises, ist unerheblich. Der Preis für den abgebildeten Wagen als Neuwagen, ohne Tageszulassung oder sonstige den Preis mindernde Umstände, mag sich der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers annähern und insoweit weniger werbewirksam sein, dies rechtfertigt jedoch gerade keine irreführende Werbung unter Angabe eines objektiv falschen und missverständlichen / zweideutigen Preises.
Welchen Einfluss der angegebene Preis auf das Ranking innerhalb Plattform C.de hatte bzw. hat, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich."
EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 28.02.2019 C-649/17
Bundesverband der Verbraucherzentralen u. a. ./. Amazon EU
Der EuGH-Generalanwalt hat in seinen Schussanträgen ausgeführt, dass Online-Plattformen wie Amazon Verbrauchern keine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen müssen, sofern ein anderer Weg zur schnellen Kontaktaufnahme existiert, der eine effiziente Kommunikation ermöglicht. Der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden, folgt diesen aber häufig.
Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier:
"Generalanwalt Pitruzzella schlägt dem Gerichtshof vor festzustellen, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet werden kann, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.
Dem Verbraucher müssen jedoch mehrere Wahlmöglichkeiten in Bezug auf das zu verwendende Kommunikationsmittel sowie eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation garantiert und die Information über diese Kommunikationsmittel in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.
Amazon EU (im Folgenden: Amazon) unterhält eine Plattform, auf der gängige Verbraucherprodukte und -dienstleistungen ausschließlich im Internet angeboten werden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (im Folgenden: Bundesverband) verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass Amazon gegen das geltende deutsche Recht verstoße, das in Durchführung der Verbraucherschutzrichtlinie den Unternehmer verpflichte, in klarer und verständlicher Weise außer der Anschrift die Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen. Der Bundesverband wirft Amazon insbesondere vor, sie sei ihren Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern nicht in klarer und verständlicher Weise nachgekommen, da sie es unterlasse, den Verbrauchern im Vorfeld des Online-Versandgeschäfts auf der Website eine Telefaxnummer zu nennen und dem Verbraucher unmittelbar eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen (die er erst nach einer Vielzahl von Schritten einsehen könne). Das System des automatischen Rückrufs und die Möglichkeit zum Internet-Chat, beides von Amazon angeboten, seien nicht ausreichend, um die gesetzlich vorgesehenen Pflichten zu erfüllen.
Vor diesem Hintergrund möchte der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) vom Gerichtshof wissen, wie der Ausdruck „gegebenenfalls“ in Bezug auf die zwischen Unternehmer und Verbraucher bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen verwendeten Kommunikationsmittel
richtig auszulegen ist, ferner, ob der insoweit angeführte Katalog von Kommunikationsmitteln (Telefon, Telefax, E-Mail) abschließend ist und schließlich, welchen Inhalt das vom Unternehmer zu beachtende Transparenzgebot hat.
In seinen heutigen Schlussanträgen weist Generalanwalt Giovanni Pitruzzella darauf hin, dass es Ziel der Richtlinie sei, ein immer höheres Schutzniveau für den Verbraucher zu erreichen, zugleich jedoch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten. Daher seien die entsprechenden Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass das höchste Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet sei, ohne dabei jedoch in die Gestaltungsfreiheit des Unternehmers stärker einzugreifen, als es zur Erreichung des oben genannten Zwecks unbedingt erforderlich sei. So werde ein wirksamer Verbraucherschutz nicht dadurch erreicht, dass eine besondere Art der Kontaktaufnahme (z. B. Benutzung des Telefons) festgelegt werde, sondern dadurch, dass sichergestellt werde, dass die Verbraucher über die wirksamsten Kommunikationswege in Bezug auf das Mittel verfügen könnten, über das das Verkaufsgeschäft getätigt werde. Hingegen bestünde, würde die Einrichtung einer besonderen, für die Zwecke eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht erforderlichen Art von Kommunikation wie das Telefon vorgeschrieben, die Gefahr, dass sie angesichts der Ziele des Verbraucherschutzes eine unverhältnismäßige Maßnahme wäre, die die betroffenen Unternehmen zum Schaden vor allem derjenigen, die keine „Internetgiganten“ wie Amazon seien, unangemessen belasten könnte.
Nach Auffassung des Generalanwalts kommt es daher weniger auf das Kommunikationsmittel abstrakt betrachtet an, als vielmehr darauf, dass im konkreten Fall gleichzeitig folgende Ziele der Richtlinie gewährleistet werden können: i) dass der Verbraucher mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann und ii) dass die
Informationen in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.
Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor festzustellen, dass für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge die Aufzählung Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail) in der Richtlinie lediglich beispielhaft sei. Der Unternehmer könne daher frei wählen, welche Mittel er für den Kontakt mit dem Verbraucher zur Verfügung stelle, auch solche, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannt seien, wie z. B. Internet-Chat (eine Art technische Weiterentwicklung des Telefax) oder ein automatisches Rückrufsystem (als technologischer Fortschritt gegenüber dem Callcenter), sofern die oben genannten Ziele der Richtlinie umgesetzt würden. Zudem folge aus dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für den Verbraucher und der Beispielhaftigkeit der Kommunikationsmittel die Notwendigkeit, dass der Unternehmer dem Verbraucher mehrere Kommunikationsmittel zur Verfügung stelle und damit dessen Wahlfreiheit gewährleiste.
Im Rahmen der Prüfung des zweiten oben genannten Zieles weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Klarheit und die Verständlichkeit der Information Aspekte des allgemeinen Transparenzgebots für Vertragsbedingungen seien. Dieses gelte selbstverständlich auch für die Art und Weise der Kontaktaufnahme und verlange vom Unternehmer, dafür zu sorgen, dass der
Verbraucher in der Lage sei, eindeutig zu verstehen, welche Arten der Kontaktaufnahme ihm zur Verfügung stünden, falls er mit dem Unternehmer kommunizieren müsse. Transparenz setze notwendig einen einfachen Zugang zur Information voraus. Unvereinbar mit der Zielsetzung der Richtlinie wäre es daher, wenn die Suche im Internet wegen ihrer Komplexität den Zugang zur Information erschweren würde. Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor festzustellen, dass aufgrund des Transparenzgebots die vom Unternehmer für den Verbraucher bereitgestellte Information über die Kommunikationsmittel einfach, effizient und verhältnismäßig schnell zugänglich sein müsse.
Was die Bedeutung des Ausdrucks “gegebenenfalls” in Bezug auf die drei Kommunikationswege zwischen Unternehmer und Kunden (Telefon, Telefax, E-Mail) angeht, schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass dieser Ausdruck zum einen den Unternehmer nicht dazu verpflichte, einen Telefon- oder Faxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließe, Fernabsatzverträge abzuschließen, und zum anderen, “für den Verbraucher bereitgestellte Mittel”, bedeute, und nicht, “im Unternehmen vorhandene”: Nicht alles, was in einem bestimmten Zusammenhang existiere oder vorhanden sei, sei nämlich verfügbar oder stehe jedem zur Verfügung, der es benutzen wolle. Der Generalanwalt gelangt somit zu dem Ergebnis, dass auch dann, wenn das Unternehmen einen Telefonanschluss besitze, dieser nicht zwangsläufig für die Kommunikation mit dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sei, sofern – wie erwähnt – die von der Richtlinie verfolgten Ziele gewährleistet seien.
Der Generalanwalt weist schließlich auf das in dieser Richtlinie ausdrücklich festgelegte Verbot für die Mitgliedstaaten hin, im nationalen Recht von den Richtlinienbestimmungen abweichende Vorschriften zu erlassen; insoweit schlägt er dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der deutschen entgegenstehe, die dem Unternehmer eine in der Richtlinie nicht vorgesehene Verpflichtung wie die auferlege, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen."
Das KG Berlin hat entschieden, dass der Betreiber einer Online-Plattform für Lieferdienste für Wettbewerbsverstöße der teilnehmenden Restaurants als Täter haftet, wenn die Daten nicht durch die Restaurants sondern durch den Betreiber der Plattform eingepflegt werden.