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OLG Köln: Weiternutzung einer Amazon-ASIN nach wesentlicher Produktänderung mit übernommenen Kundenbewertungen ist irreführende Werbung nach § 5 UWG

OLG Köln
Beschluss vom 18.05.2026
6 W 30/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Weiternutzung einer bestehenden Amazon-ASIN nach Austausch eines wesentlichen Produktbestandteils eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt, weil die unter der alten ASIN gesammelten Kundenbewertungen sich auf ein anderes Produkt beziehen

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Der Antrag nimmt auf eine konkrete Verletzungsform Bezug, die der Senat zur Klarstellung in den Tenor eingeblendet hat. Zusammen mit der Antragsbegründung wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Antragstellerin ein Verbot begehrt, nämlich die Fortführung eines Angebots einschließlich der Kundenbewertungen unter der gleichen ASIN, obwohl es sich inhaltlich geändert hat. Diese Zielrichtung ihres Antrags hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 5. 3. 2026 (Bl. 13 LGA Rn. 31) eindeutig zum Ausdruck gebracht. Damit wird auch, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, nicht jegliche Änderung eines Angebots auf einer beliebigen Plattform erfasst, sondern nur das konkret beanstandete Angebot einschließlich kerngleicher Verhaltensweisen.

Zutreffend ist, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Hinweis des Landgerichts geändert hat, in dem sie zusätzlich auf die Anlage LHR 6 (neben der Anlage LHR 7) Bezug genommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden, da sich der Antrag nach wie vor gegen das Angebot mit der konkret aufgeführten ASIN [entfernt] richtet. Dringlichkeitsprobleme stellen sich insoweit schon deshalb nicht, da das Angebot für den 3. 3. 2026 dokumentiert ist, der geänderte Antrag aber am 24. 3. - also noch innerhalb von vier Wochen - bei Gericht eingegangen ist.

2. a) Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. Die Parteien stehen unstreitig im Wettbewerb. Beide bieten, die Antragstellerin in nicht unerheblichem Maße, Balkon-Solaranlagen an.

b) Das Verhalten der Antragsgegnerin verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Es kann eine Irreführung über die Eigenschaften eines Angebots darstellen, wenn es mit Kundenbewertungen beworben wird, die unter anderen Umständen abgegeben worden sind (vgl. zur Übernahme von Facebook-„Likes“ von Restaurants bei Wechsel des Systemkonzepts OLG Frankfurt, 14. 6. 2018, 6 U 23/17, WRP 2018, 1107 Rn. 9). Kundenbewertungen sind auf einer Plattform wie Amazon ein zentrales Element des Marketing. Beziehen sie sich auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.

Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot durch den Austausch des Wechselrichters „A.“ gegen einen Wechselrichter „B.“ geändert hat. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass es sich bei den Kundenbewertungen, in denen ein Wechselrichter „A.“ erwähnt wird, wie auch bei den anderen von der Antragstellerin angeführten Umständen, nur um Indizien dafür handelt, dass die Antragsgegnerin ihre Solaranlagen tatsächlich in der Vergangenheit mit einem Wechselrichter dieses Typs verkauft hat. Bei zwölf von insgesamt rund 500 Kundenrezensionen, in denen dies der Fall ist, spricht aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angebote früher tatsächlich einen anderen Wechselrichter beinhalteten.

Bei dieser Sachlage hätte sich die Antragsgegnerin eindeutig zu dem Vortrag der Antragstellerin erklären müssen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem Vorbringen, sie könne sich „nicht an eine Änderung des Wechselrichters erinnern“, verteidigt sie sich mit Nichtwissen, was aber nur über Tatsachen zulässig ist, die nicht eigene Handlungen der Partei gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Von der Antragsgegnerin als einem Unternehmen ist zu erwarten, dass sie über ihre eigenen Produktangebote informiert ist und von welchen Zulieferern sie wann welche Angebotsbestandteile bezogen hat. Der Verfügungsantrag ist der Antragsgegnerin am 25. 3. übersandt worden; bis zu ihrer Stellungnahme am 14. 4. hatte sie ausreichend Zeit zu Recherchen in ihren Unterlagen, um sich eindeutig erklären zu können. Daher geht auch ihr Einwand fehl, die Antragstellerin müsse vertieft zu dem Hintergrund des Angebots und der Vergabe der ASIN vortragen. Die entsprechenden Kenntnisse sind bei der Antragsgegnerin, die die ASIN verwendet hat, nicht bei der Antragstellerin, vorhanden. Es wäre daher jedenfalls im Rahme einer sekundären Darlegungslast Sache der Antragsgegnerin gewesen, insoweit weiter vorzutragen.

Aus Sicht des Senats spricht daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin den „A.“ Wechselrichter durch einen vom Typ „B.“ ersetzt hat, das Paket aber insgesamt unter der gleichen ASIN angeboten hat.

c) Nach den von der Antragstellerin vorgelegten „Richtlinien für Produktdetailseiten“ (Anlage LHR 12) muss eine neue ASIN erstellt werden, wenn das Produkt von der Beschreibung abweicht oder mit einem anderen Markennamen versehen wird. Dies gilt u. a. für „Änderungen der Farbe, der Größe, des Materials, der Funktionen und des Produktnamens“, insgesamt bei „wesentlichen Unterschieden“ zwischen den Produkten („Richtlinien für die Bearbeitung von Detailseiten“).

Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen wesentlichen Bestandteil einer Solarkraftanlage, dessen Typ daher bereits auch in der Produktbezeichnung in der Anlage LHR 6 genannt wird. Jedenfalls der Produktname oder die Bezeichnung, unter der er vertrieben wird, haben sich geändert, was auch nach den Richtlinien ausreicht, um die Vergabe einer neuen ASIN erforderlich zu machen. Unabhängig von den Richtlinien ist es aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, mit Produktbewerbungen zu werben, wenn sie sich auf ein Angebot beziehen, das in einem wesentlichen Bestandteil geändert worden ist (vgl. Senat, 13. 4. 2018, 6 U 166/17, juris Rn. 41, zur Werbung mit Produkttests). Deshalb verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, wonach die rein schuldrechtlichen Vorgaben von Amazon als Plattformbetreiber nicht durch das Lauterkeitsrecht gleichsam verdinglicht werden dürften. So liegt der Streitfall nämlich nicht, weil sich die Unzulässigkeit der Bewerbung nicht aus einem Verstoß gegen die vorgenannten Richtlinien, sondern aus der Enttäuschung der Verkehrsauffassung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG und damit einem spezifisch lauterkeitsrechtlichen Tatbestand ergibt (vgl. in diesem Sinne Senat 30.08.2024, 6 U 25/24 = WRP 2023, 1380, 1384 Rn. 35 - Benefux). Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich um ein technisch baugleiches Produkt handeln würde, bedarf hier keiner Entscheidung, da dazu kein Vortrag der Antragsgegnerin erfolgt ist.

d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der irreführenden Angabe auch nicht die geschäftliche Relevanz abgesprochen werden. Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf diese wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, 19. 4. 2018, I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 43 - Namensangabe).

Die Zahl der Bewertungen stellt kein solches Merkmal mit einer nur unwesentlichen Bedeutung dar. Für die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören - ist die Zahl der zu einem Angebot abgegebenen Bewertungen von erheblicher Bedeutung. Mehrere hundert Bewertungen sprechen für ein verbreitetes Produkt und für eine gewisse Zuverlässigkeit der Bewertungen. Geringere - zweistellige - Zahlen gewährleisten dies nicht und sind überdies anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen. Dementsprechend wird in den Angeboten auf der Plattform amazon.de die Zahl der Bewertungen auch regelmäßig und an prominenter Stelle aufgeführt.

Es kommt daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, dass lediglich zwölf Bewertungen den Wechselrichter „A.“ namentlich benennen, und dass diese Bewertungen als solche nicht geeignet sind, das Marktverhalten der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen. Entscheidend ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen zu dem Angebot mit dem Wechselrichter „A.“ abgegeben worden sind und daher nicht für die Bewerbung des Angebots mit dem Wechselrichter „B.“ hätten verwendet werden dürfen.

Da die Lebenserfahrung für die geschäftliche Relevanz der Fehlvorstellung spricht, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, zu diesem Punkt näher vorzutragen - etwa zur Zahl der Bewertungen, die durch die unveränderte ASIN auf das Angebot mit dem Wechselrichter „B.“ übertragen worden sind.

e) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Verletzungshandlung vermutet. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Änderung der Amazon-Richtlinien in Bezug auf „parent and child“-ASIN betreffen nicht den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf, dass die Antragsgegnerin eine ASIN für ein Angebot weiterverwendet, obwohl ein wesentlicher Bestandteil des Angebots geändert worden ist.

f) Ob auch ein Verstoß gegen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorliegt, kann daher offengelassen werden.

3. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 1 UWG. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken hat sie das beanstandete Angebot am 3. 3. 2026 zur Kenntnis genommen. Eine frühere Kenntnis ist nicht glaubhaft gemacht. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Schriftverkehr betrifft überwiegend andere Angebote der Antragsgegnerin, die auch unter anderen Gesichtspunkten beanstandet worden sind (irreführende Angaben in den Produktbeschreibungen, nicht die Zahl der Bewertungen). Der als Teil der Anlage AG 1 vorgelegte Entwurf einer Unterlassungserklärung betrifft nicht das verfahrensgegenständliche Angebot.

Lediglich die Anlage AG3 „Policy Warning“ betrifft die ASIN [entfernt]. Sie ist aber ersichtlich eine Nachricht von des Plattformbetreibers, der von dritter Seite auf irreführende Angaben in der Produktbeschreibung aufmerksam gemacht worden ist („it has come to our attention“). Ob diese Beanstandung auf die Antragstellerin zurückzuführen ist, ist nicht dargelegt. Ferner betrifft sie eine irreführende Werbung betreffend mögliche Einsparungen bei den Stromkosten („the offers are advertised with a specific reduction in electricity costs“), nicht die Änderung des Angebots unter Beibehaltung der ASIN. Es handelt sich mithin nicht um einen kerngleichen Verstoß, und das nunmehr beanstandete Verhalten ließ sich auch nicht ohne weiteres dem Angebot als solches entnehmen.

4. Da davon auszugehen ist, dass das Angebot nach wie vor auf der Plattform amazon.de zugänglich ist, und auch Verbraucherinteressen berührt werden, hat der Senat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, nachdem die Antragsgegnerin sich schriftlich zur Sache einlassen konnte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BKartA: Amazon werden kartellrechtswidrige Preiskontrollmechanismen auf dem deutschen Amazon Marketplace untersagt - Abschöpfung der Gewinne in Höhe von 59 Mio. EURO

Das BKartA hat Amazon kartellrechtswidrige Preiskontrollmechanismen auf dem deutschen Amazon Marketplace untersagt und Gewinne in Höhe von 59 Mio. EURO abgeschöpft.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamtes:
Bundeskartellamt untersagt Amazon die Anwendung von sogenannten Preiskontrollmechanismen; Abschöpfung von 59 Mio. Euro wirtschaftlichen Vorteils

Das Bundeskartellamt hat heute die Praxis der Amazon.com Inc., Seattle, USA, und der Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden „Amazon“), untersagt, die Preise von Händlern auf dem deutschen Amazon Marketplace zu beeinflussen. Amazon darf Mechanismen zur Kontrolle der Händlerpreise künftig nur noch ausnahmsweise, insbesondere für Fälle des Preiswuchers, nach Vorgaben des Bundeskartellamtes einsetzen.

Amazon ist Betreiber eines umfassenden digitalen E-Commerce-Ökosystems, zu dem auch die Handelsplattform amazon.de gehört, die rund 60 Prozent des Umsatzes im deutschen Onlinehandel mit Waren auf sich vereint. Auf dieser Plattform ist Amazon zum einen mit seinem Eigenhandelsgeschäft „Amazon Retail“ tätig, zum anderen betreibt das Unternehmen dort einen Onlinemarktplatz (Amazon Marketplace), über den Dritthändler ihre Waren direkt an Endkundinnen und Endkunden verkaufen können (Marktplatzhändler). Rund 60 Prozent der über die Handelsplattform amazon.de vertriebenen Waren werden von unabhängigen Dritthändlern und nicht von Amazon Retail an die Endkundinnen und -kunden verkauft. Die Dritthändler verantworten ihre Preise auf dem Amazon Marketplace und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Verkaufsaktivitäten selbst

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Onlinehandel außerhalb Amazons eingesetzt wird. Für die betroffenen Händler können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können; mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden.“

Amazon setzt zur Überprüfung der Preise von Marktplatzhändlern verschiedene Preiskontrollmechanismen ein. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, werden die entsprechenden Angebote entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder sie werden nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld („Buy Box“) angezeigt. Solche Einschränkungen der Sichtbarkeit der Händlerangebote können erhebliche Umsatzeinbußen nach sich ziehen.

Andreas Mundt: „Wir gehen nicht gegen Amazons Ziel vor, den Endverbraucherinnen und -verbrauchern möglichst niedrige Preise anzubieten. Die Preiskontrollmechanismen sind aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu verfolgen. Hierzu hätte das Unternehmen andere Möglichkeiten. Zum Beispiel könnten entsprechende Anreize an die Händler durch eine Absenkung der Gebühren und Provisionen, die die Händler an Amazon zahlen müssen, gesetzt werden. Amazon darf jedoch zulässige Angebote der Marktplatzhändler nicht deshalb in ihrer Sichtbarkeit beschränken oder sogar beseitigen, weil deren Preise den Vorstellungen von Amazon nicht entsprechen.“

Die Kontrollmechanismen beruhen darüber hinaus auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen. Für die Marktplatzhändler ist nicht hinreichend deutlich, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen. Es ist für die Marktplatzhändler nicht hinreichend vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ihr Angebot auf Amazon nicht mehr oder nur noch eingeschränkt sichtbar ist.

Das Bundeskartellamt sieht in diesen systematischen Eingriffen in die Preisgestaltungsfreiheit der Marktplatzhändler einen Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie einen Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV und hat deshalb die Anwendung der bestehenden Preiskontrollmechanismen untersagt. Amazon darf solche Mechanismen künftig nur ausnahmsweise, insbesondere für Fälle des Preiswuchers, nach Vorgaben des Bundeskartellamtes hinsichtlich der Parameter, der Regelsetzung und der Benachrichtigungen einsetzen.

Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt zum ersten Mal von der im Jahr 2023 grundlegend reformierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den wirtschaftlichen Vorteil, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt hat, abzuschöpfen. Nach der Reform kann der wirtschaftliche Vorteil anhand einer Vermutungsregel festgestellt werden. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauert, hat das Bundeskartellamt zunächst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Mio. Euro festgesetzt.

Das Bundeskartellamt hat das Verfahren eng mit der Europäischen Kommission koordiniert, die unter anderem für die Durchsetzung der EU-Verordnung über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (sog. Digital Markets Act) zuständig ist. Außerdem hat es seine Entscheidung bezüglich der Transparenzanforderungen mit der Bundesnetzagentur abgestimmt, die für die Durchsetzung der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung zuständig ist.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht bestandskräftig. Amazon hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden würde.