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LG Essen: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a UWG und § 1 Abs. 1 HwO - Durchführung von Brillenpartys mit Beratung zu Korrektionsgläsern

LG Essen
Urteil vom 06.03.2019
42 O 71/16


Das LG Essen hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 3a UWG und § 1 Abs. 1 HwO vorliegt, wenn Brillenpartys durchgeführt werden und dort eine Beratung über Korrektionsgläser stattfindet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 2 UWG in Verbindung mit § 3 a UWG und § 1 Abs. 1 HwO ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr Verkaufsveranstaltungen für Korrektionsbrillen durchzuführen, bei denen Kaufinteressenten über Korrektionsgläser beraten werden.

Die zwischen den Parteien nicht im Streit stehende Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 8 Absatz 3 Ziffer 2 UWG.

Die Beklagte verstößt mit der Durchführung der Brillenpartys in der sich im Laufe des Rechtsstreits herausgestellten Form gegen § 1 Abs. 1 HwO. Nach dieser Vorschrift ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Personenhandelsgesellschaften gestattet. Die -nicht in der Handwerksrolle eingetragene- Beklagte handelt gewerblich, denn mit ihrer Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin für die Firma X übt die Beklagte eine auf gewisse Dauer angelegte selbständige Tätigkeit aus, die mit der Absicht der Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Mit den „Brillenpartys“ übt die Beklagte auch ein stehendes Gewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 HwO aus. Stehendes Gewerbe ist nach allgemeinen gewerberechtlichen Erwägungen im Umkehrschluss jede gewerbliche Tätigkeit, die nicht im Reisegewerbe ausgeübt wird und nicht dem Regelungsfeld der Messen und Märkte zuzurechnen ist (vgl. etwa Honig/Knörr/Thiel-Thiel § 1 HwO Rdr. 27 m.w.N.). Eine Reisegewerbe betreibt gemäß § 55 Abs. 1 GewO, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben 1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. Unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder Schaustellerart ausübt (vgl. Honig/Knörr/Thiel-Thiel § 1 HwO Rdr. 28). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die Beklagte die Brillenpartys nach vorhergehender Bestellung durchführt. Die Beklagte betreibt auch einen selbständigen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 HwO. Der Begriff „Betrieb“ wird in der HwO in unterschiedlicher Bedeutung gebraucht; in Absatz 1 wird damit lediglich eine Tätigkeit, die Ausübung eines Handwerks, beschrieben (vgl. Detterbeck, § 1 HwO Rdnr. 13 m.w.N.). Die Durchführung von Brillenpartys stellt eine solche Tätigkeit dar. Sie ist auch eine solche des Handwerks. Denn der Verkauf von individuell auf die Bedürfnisse der einzelnen Kunden angepassten Brillen mit Korrekturgläsern ist Teil des Augenoptikerhandwerks, das in der Anlage A zur Handwerksordnung erfasst ist. Da die Beklagte -abgesehen von der Pupillenmessung- auch beratend bei der Ausfüllung der individuellen Onlinebestellung zur Seite steht, beschränkt sich ihre Tätigkeit eben nicht auf eine reine Händlertätigkeit.

Hierbei handelt es auch bei Zugrundelegung des eigenen Tatsachenvortrags Vortrags der Beklagten um eine zulassungs- und eintragungspflichtige wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks. Bei dem Begriff „wesentliche Tätigkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 HwO handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff, der sich ausschließlich nach fachlichen, nicht nach quantitativen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten richtet (vgl. etwa Detterbeck, § 1 HwO Rdnr. 38; Honig/Knörr/Thiel § 1 HwO Rdnr. 49). Eine wesentliche Tätigkeit kann auch dann anzunehmen sein, wenn lediglich Einzelverrichtungen des Handwerks ausgeübt werden. Entscheidend ist dabei nach der Rechtsprechung insbesondere des BVerwG, was den Kernbereich des betreffenden Handwerkes darstellt, ihm sein Gepräge gibt. Dazu gehört nach Auffassung der Kammer auch die von der Beklagten durchgeführte individuelle Beratung des Kunden in Bezug auf die Brillenfassungen und die Gläser. Zu den Kernaufgaben eines Augenoptikers gehört nicht nur das Schleifen und Anpassen von Gläsern in frei verkäufliche oder selbst angefertigte Gestelle, sondern auch die Beratung der Kunden bezüglich der Brillenfassungen nach optischen, funktionalen und anatomischen Gesichtspunkten. Entsprechendes gilt bezüglich der Gläser hinsichtlich der Dicke, der Entspiegelung und der Verfärbung und auch deren Kompatibilität mit der Fassung. Dass es sich hierbei nicht nur um stylistische, d.h. modische Fragen, handelt, liegt auf der Hand und bedarf zur weiteren Sachaufklärung nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hier ist das Fachwissen und auch die Erfahrung eines Augenoptikers gefragt, der die Kunden insbesondere über die Funktionalität von Glasstärke, Entspiegelung und Einfärbung zu beraten hat, abgestellt auch auf die besonderen anatomischen Bedürfnisse des Kunden sowie dessen geplanten Einsatz der Brille. Die besondere Bedeutung der Fachberatung bei Bestellung der Brille spiegelt sich auch in dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin wider, wonach gem. Ziffer 5.2. für die Tätigkeiten „Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten“, immerhin 14 Wochen veranschlagt werden. Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, sie übe z.B. mit dem fehlenden Einsatz von Informationsmedien diese Tätigkeiten gar nicht aus, denn das hindert nicht die Annahme, dass sie die in § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2. im Augenoptikerhandwerk vorgesehene Beratung des Kunden tatsächlich übernommen hat. Wenn sie dabei mangels entsprechender Vorbildung nur eine Beratung durchführt, die dem Spektrum und der Qualitätsanforderung des Augenoptikerhandwerks nicht genügt, ist dies gerade der Grund für die gesetzliche Untersagung, nicht dagegen für die Verneinung der Verwirklichung des gesetzlichen Verbotstatbestandes. Die Beklagte hat in dem Geschäftsmodell des Online-Brillenverkäufers mit ihren Brillenpartys die Beratung bei Bestellung übernommen, der im Augenoptikerhandwerk eine wesentliche Funktion zukommt, was sich auch in den Ausbildungsplänen niederschlägt. Damit verfängt auch nicht der Hinweis der Beklagten auf § 1 Abs. 2 Ziffer 3 HwO in dem Sinne, für die von der Beklagten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei ein deutlich kürzerer Ausbildungszeitraum erforderlich gewesen. Dass die Beklagte sich bei der Beratung im Rahmen der Brillenpartys im Übrigen nicht auf stylistische Ratschläge beschränkt hat, ergibt sich aus ihrem weiteren Vortrag, sie habe bei der Ausfüllung der Angebotsanfrage geholfen. Hierbei geht es aber gerade nicht um rein stylistische Fragen, wie sich insbesondere aus der mit Anlage B 10 (Bl. 294 d.A.) vorgelegten Angebotsanfrage ergibt. Die Beklagte hat hiernach die Kunden bei der Auswahlentscheidung der Glasdicke in extra dünn, dünn, sehr dünn und ultra dünn, bei der Frage des Glas-Upgrade in Hoher Zylinder oder Extra dünn oder voll personalisiert, bei der Tönung in feste Tönung, graduelle Tönung, Verspiegelung sowie in den Tönungsgrad 25 %, 50 %, 75 % und 85 % sowie bei der automatischen Sonnenbrille in Transitions VII, T-XTRActivew, Transitions VII und T-XTRActive zu unterstützen. Dass hierfür die besonderen Fachkenntnisse eines Augenoptikers gefragt sind, liegt auf der Hand.

Dagegen vermag die Kammer der Beklagten nicht zu untersagen, im Rahmen von Brillenpartys die Pupillendistanzmessungen durchzuführen. Insoweit ergibt sich aus dem beiderseitigen Parteivortrag, dass eine solche Messung – so wichtig sie auch für die korrekte Brillenherstellung sein mag- mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand und unkomplexen Mitteln erfolgen kann. Eine solche Tätigkeit lässt sich – wie sich auch dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin entnehmen lässt- in deutlich weniger Zeit als in drei Monaten erlernen. Da das Gesetz in § 1 Abs. 2 HwO gefahrgeneigtes und gesundheitsbezogenes Handwerk keiner besonderen Bewertung unterworfen hat, sieht die Kammer keine Handhabe dafür, hier von der gesetzlichen Wertung in § 1 Absatz 2 Ziffer 1 HwO abzuweichen und dennoch in der Pupillendistanzmessung eine für das Optikerhandwerk wesentliche Tätigkeit zu sehen; die Pupillendistanzmessung als solche greift auch nicht in die Gesundheit der Kunden ein.

Der Klageantrag zu Ziffer 1 b) ist zulässig, für ihn besteht insbesondere ein Rechtsschutzinteresse, das nicht bereits vom Klageantrag zu 1 a) erfasst wird. Denn bei diesem Antrag geht es um den Anspruch auf Unterlassung der Durchführung von Brillenpartys unter dem Aspekt als der Teil eines -möglicherweise- unerlaubten Geschäftsmodels, das den Verkauf von individuell erstellten Brillen ohne Anpassung durch einen Augenoptikermeister vorsieht. Der Klageantrag zu 1 b) ist allerdings unbegründet. Da die Beklagte nur mit der Beratung im Verkaufsgespräch befasst ist und die weitere Handhabung des Verkaufs außerhalb ihres Wirkungskreises liegt, käme nur eine Haftung als Mittäterin oder Gehilfin in Betracht. Beides setzt das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Handelns voraus, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann. Denn die Frage, ob es gegen geltendes Recht, insbesondere gegen § 4 Abs. 1 Ziffer 1 MPG verstößt, wenn ein Online-Augenoptiker Brillen verkauft, deren individuelle Anpassung nicht durch einen Augenoptikermeister erfolgt, sondern geschäftsmodellbedingt letztlich durch den Kunden selbst, nachdem zuvor bereits im Verkaufsgespräch kein Augenoptikermeister Zentriermessungen vorgenommen hat, ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz. Auch die Kammer hätte bei Erheblichkeit des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin zunächst ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt, inwieweit derart angebotene, hergestellte und vertriebene Brillen eine Gesundheitsgefährdung darstellen könnten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:





BGH: Werbung für Brillengläser mit "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" irreführend nach § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 HWG wenn vor Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss

BGH
Urteil vom 03.11.2016
I ZR 227/14
UWG § 3a; HeilmittelwerbeG § 1 Abs. 1 Nr. 1a, § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a; MPG § 4 Abs. 1 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung für Brillengläser mit der Aussage "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" irreführend nach § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 HWG ist, wenn vor dem Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss.

Leitsätze des BGH:

a) Die Werbung mit der Angabe "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" für eine Brille, vor deren Tragen im Straßenverkehr gewarnt werden muss, ist irreführend im Sinne von § 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 Buchst. a HWG.

b) Die Bezeichnung einer solchen Brille als "hochwertig" kann je nach den Umständen eine Werbeaussage ohne Informationsgehalt darstellen, bei der es sich bereits nicht um eine Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG handelt.

c) Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schädigung sind bei § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG umso geringer anzusetzen, je schwerwiegender sich die eintretende Gefahr auswirken kann.

BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Werbung mit kostenloser Zweitbrille bei Erwerb einer Brille wettbewerbswidrig - Verstoß gegen Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

BGH
Urteil vom 06.11.2014
I ZR 26/14
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2


Der BGH hat entschieden,dass die Werbung mit kostenloser Zweitbrille bei Erwerb einer Brille wettbewerbswidrig ist. Insofern liegt ein Verstoß gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG vor.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Werbung für eine Brille mit dem hervorgehobenen Hinweis auf die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen kann.

Die Beklagte betreibt ein Optikerunternehmen mit zahlreichen Filialen. Sie verteilte im Herbst 2010 einen Werbeflyer, in dem sie eine Brille mit Premium-Einstärkengläsern zum Preis von 239 € und mit Premium-Gleitsichtgläsern zum Preis von 499 € anbot. Die Beklagte kündigte in der Werbung zudem an, dass der Kunde zusätzlich eine kostenlose Zweitbrille im Wert von 89 € erhält. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat darin einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben gesehen und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille stelle eine nach dem Heilmittelwerberecht unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar. Nach dem Gesamtbild der angegriffenen Werbung biete die Beklagte nicht ein aus zwei Brillen bestehendes Warenpaket an, sondern schenke dem Kunden beim Kauf einer Brille mit Premiumgläsern eine Zweitbrille.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die angegriffene Werbung der Beklagten gegen das Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG* verstößt. Der Verbraucher fasst die Werbung als Angebot einer Brille zum angegebenen Preis zuzüglich eines Geschenks in Form einer Zweitbrille auf, weil der Umstand, dass die Zweitbrille kostenlos dazugegeben wird, blickfangmäßig hervorgehoben in der Werbung dargestellt wird. Es besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher zum Kauf der angebotenen Sehhilfe allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille entschließen und ihre Entscheidung für den Erwerb der von der Beklagten angebotenen Sehhilfe nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten.

Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/14 - Kostenlose Zweitbrille

LG Stuttgart - Urteil vom 19. April 2012 - 35 O 11/11

KfH, BeckRS 2012, 13789

OLG Stuttgart - Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 U 92/12

WRP 2013, 648

Karlsruhe, den 6. November 2014

*§ 7 HWG lautet:

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass



2. die Zuwendungen oder Werbegaben in



b) einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;"



OLG Schleswig-Holstein: Verkauf von Gleitsichtbrillen im Internet zulässig und keine Gesundheitsgefährdung der Kunden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 29.09.2014
6 U 2/14


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Verkauf von Gleitsichtbrillen über das Internet zulässig ist. Es liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG (Gesetz über Medizinprodukte) vor. Es besteht kein begründeter Verdacht, dass durch Nutzen von Gleitsichtbrillen, die nach nur über das Internet eingegebenen Angaben hergestellt werden, eine Gesundheitsgefährdung der Kunden zu befürchten ist.

Das Gericht urteilte zudem, dass das streitgegenständliche Angebot mit "hochwertig" und "individuell" beworben werden darf. Es liegt insofern keine Irreführung vor.




LG Lüneburg: Kostenlose Zweitbrille beim Kauf einer Brille = Wettbewerbsverstoß des Optikers

LG Lüneburg
Urteil vom 16.05.2013
7 O 18/13


Das LG Lüneburg hat entschieden, dass ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG, 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorliegt, wenn ein Optiker eine kostenlose Zweitbrille beim Kauf einer Brille verspricht.

Die dazugehörige Pressemitteilung der Wettbwerbszentrale finden Sie hier:




OLG Stuttgart: Kostenlose Zweitbrille bei Kauf einer Brille verstößt gegen das Zuwendungsverbot nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG

OLG Stuttgart
Urteil vom 17.01.2013
2 U 92/12


Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine kostenlosen Zweitbrille bei Kauf einer Brille ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 HWG darstellt.

BGH: Verweisung durch einen Arzt an bestimmte Leistungserbringer regelmäßig wettbewerbswidrig - Hörgeräterversorgung

BGH
Urteil vom 13.01.2011
Hörgeräteversorgung II
UWG § 4 Nr. 11; MBO-Ä 1997 Kap. B §§ 31, 34 Abs. 5


Leitsätze des BGH:
a) Vom Begriff der Verweisung in § 34 Abs. 5 MBO-Ä sind alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer erfasst, die der Arzt - ohne vom Patienten darum gebeten worden zu sein - von sich aus erteilt.

b) Die Qualität der Versorgung kann im Einzelfall einen hinreichenden Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 MBO-Ä darstellen, wenn die Verweisung an einen bestimmten Hilfsmittelanbieter aus Sicht des behandelnden Arztes aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet. In langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit gewonnene gute Erfahrungen oder die allgemein hohe fachliche Kompetenz eines Anbieters oder seiner Mitarbeiter reichen dafür nicht aus.

c) Das Verbot des § 31 MBO-Ä gilt nicht nur, wenn ein Arzt einem anderen Arzt Patienten überweist, sondern auch für Patientenzuführungen an die in § 34 Abs. 5 MBO-Ä genannten Apotheken, Geschäfte oder Anbieter gesundheitlicher Leistungen.

d) Der Begriff der Zuweisung in § 31 MBO-Ä umfasst alle Fälle der Überweisung, Verweisung und Empfehlung von Patienten an bestimmte andere Ärzte, Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen; entscheidend ist allein, dass der Arzt für die Patientenzuführung an einen
anderen Leistungserbringer einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08 - OLG Celle
LG Stade

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Beeinflussung von Ärzten durch Anbieter gesundheitlicher Leistungen in Form von finanziellen Vorteilen wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 24.06.2010
I ZR 182/08
Brillenversorgung II
UWG § 4 Nr. 1; BOÄ § 3 Abs. 2, § 34 Abs. 5

Leitsatz des BGH

Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.

BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 182/08

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zusammenarbeit von Augenärzten und Optikern nur bei Bestehen eines hinreichenden Grundes zulässig

BGH
Urteil vom 09.07.2009
I ZR 13/07
Brillenversorgung


Der BGH hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Augenarzt mit einem Optiker kooperieren darf. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

"
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit zwischen einem Augenarzt aus der Region Hannover und einem Optiker aus dem Großraum Düsseldorf zu entscheiden. Der beklagte Augenarzt bietet Patienten an, sich in seiner Praxis unter ca. 60 Musterbrillenfassungen des Optikers eine Fassung auszusuchen. Der Beklagte übermittelt dann seine Messergebnisse und die Brillenverordnung dem Optiker, der die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder auf dessen Wunsch in die Praxis des Beklagten liefert. Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert.
[...]
Der Augenarzt kann auf andere Weise verhindern, dass der Optiker Brillengläser herstellt, die in der Stärke von der ärztlichen Verordnung abweichen. Folge man dem Oberlandesgericht, komme dem Verweisungsverbot überhaupt keine Bedeutung mehr zu, weil die Möglichkeit niemals ausgeschlossen werden könne, dass der Optiker von der Verordnung abweichende Gläser herstellt."


Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nunmehr ermitteln kann, ob die Verweisung an den kooperierenden Optiker nicht generell, sonder nur bei Bestehen eine hinreichenden grundes erfolgte.

Die Presssemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Zusammenarbeit von Augenärzten und Optikern nur bei Bestehen eines hinreichenden Grundes zulässig" vollständig lesen