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BPatG: Zur Eintragungsfähigeit der Farbmarke Orange für Bau- und Heimwerkerartikel

BPatG
Beschluss vom 05.06.2025
Aktenzeichen: 29 W (pat) 24/18
§ 50 I MarkenG n. F., §§ 50 II MarkenG a. F. i V. m. § 158 VIII n. F. i. V. m. §§ 8 II Nr. 1, 2, 10, 8 III MarkenG a. F.


Das BPatG hat sich vorliegend mit der Eintragungsfähigeit der Farbmarke Orange für Bau- und Heimwerkerartikel befasst.

Leitsätze des BPatG:
1. Bei Waren und Dienstleistungen des Massenkonsums zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zu den angesprochenen Verkehrskreisen, wobei regelmäßig diejenigen Teile des Verkehrs ausgenommen werden können, die den Erwerb der Waren bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen „kategorisch ablehnen“ (vgl. BGH GRUR 2006, 760 Rn. 22 – LOTTO). Eine solche Einschränkung der angesprochenen Verkehrskreise setzt jedoch voraus, dass ein Ausschluss der künftigen Inanspruchnahme der Dienstleistungen oder des künftigen Erwerbs der Waren nachvollziehbar ist, was in Bezug auf die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen ist und bei grundlegenden Leistungen oder Produkten ausgeschlossen sein kann.

2. Im Nichtigkeitsverfahren trifft den Markeninhaber auch in den Fällen die Feststellungslast hinsichtlich der geltend gemachten Verkehrsdurchsetzung, in denen die Eintragung der Marke als verkehrsdurchgesetzt durch das DPMA auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens erfolgte. Dem steht ein Vertrauensschutz des Markeninhabers nicht entgegen.

3. Eine Entscheidung zu Lasten des Markeninhabers aufgrund der ihn treffenden Feststellungslast hinsichtlich der Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Nichtigkeitsantrag kann auch dann erfolgen, wenn das von ihm eingereichte demoskopische Gutachten zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung im Entscheidungszeitpunkt zwar nicht an wesentlichen Mängeln leidet und einen bereinigten Kennzeichnungsgrad von knapp 50 % ergibt, die Werte dieses Gutachtens aber durch die stark abweichenden Ergebnisse eines vom Antragsteller eingereichten demoskopischen „Gegen“-Gutachtens erheblich in Frage gestellt werden.

4. Ohne entsprechendes Beweisangebot des Markeninhabers und ohne Kostenvorschuss ist die Einholung eines demoskopischen Gutachtens von Amts wegen und (zunächst) auf Kosten der Staatskasse regelmäßig nicht geboten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bundespatentgericht muss nach Rechtsbeschwerde erneut über Löschung der Farbmarke NJW-Orange des Beck Verlages entscheiden

BGH
Beschluss vom 24.04.2025
I ZB 50/24


Der BGH hat entschieden, dass das BPatG erneut über die Löschung der Farbmarke NJW-Orange des Beck Verlages entscheiden muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
aa) Nach der im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung des Senats obliegt es dem Markeninhaber, diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (BGH, GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 39] - NJW-Orange). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs können bei der Beurteilung der Frage, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden. Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen, die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung darstellt. Bei der Frage, ob sich eine Farbe im Verkehr als Marke durchgesetzt hat, wird sich die Feststellung der Verkehrsdurchsetzung im Regelfall erst nach Vorlage eines methodisch einwandfreien Parteigutachtens oder eines von Amts wegen einzuholenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens treffen lassen (BGH, GRUR 2021, 1526 [juris Rn. 32] - NJW-Orange, mwN). Ein solches Parteigutachten oder gerichtliches Sachverständigengutachten zur Verkehrsdurchsetzung kann nur dann repräsentative Ergebnisse liefern, wenn der Markeninhaber nicht zeitgleich oder in zeitlichem Zusammenhang mit der demoskopischen Befragung Werbekampagnen startet, die die in Rede stehende Marke besonders hervorheben.

bb) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht bei Berücksichtigung des von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vorbringens der Antragstellerin zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass der Markeninhaberin der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke nicht gelungen ist.


Den Volltext der Entcheidung finden Sie hier:

BPatG: Farbmarke NJW-Orange wird nicht gelöscht da der Beck Verlag den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch Gutachten erbracht hat

BPatG
Beschluss vom 19.06.2024
29 W (pat) 24/17


Das BPatG hat entschieden, dass die Farbmarke NJW-Orange wird nicht gelöscht wird, da der Beck Verlag den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung durch Gutachten erbracht hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: NJW-Orange - Markeninhaber muss im Löschungsverfahren Umstände nachweisen aus denen sich der Bestand oder Fortbestand der Marke ergibt

BGH
Beschluss vom 22.07.2021
I ZB 16/20
NJW-Orange
MarkenG § 8 Abs. 3


Der BGH hat entschieden, dass der Markeninhaber im Löschungsverfahren die Umstände nachweisen muss, aus denen sich der Bestand oder Fortbestand der Marke ergibt. Seine anderslautende frühere Rechtsprechung gibt der BGH ausdrücklich auf.

Leitsätze des BGH:

a) An der Rechtsprechung, wonach verbleibende Zweifel, ob ein Schutzhindernis im Eintragungszeitpunkt vorlag, zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens und nicht des Markeninhabers gehen, hält der Senat nicht fest.

b) Es obliegt generell dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).

BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZB 16/20 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung durch bereits vom für die Verarbeitung Verantwortlichen angekreuztes Kästchen auf Vertragsformular

EuGH
Urteil vom 11.11.2020
C-61/19
Orange România SA / Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP)


Der EuGH hat entschieden, dass keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung durch ein bereits vom für die Verarbeitung Verantwortlichen angekreuztes Kästchen auf dem Vertragsformular vorliegt.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Mit einem Vertrag über Telekommunikationsdienste, der die Klausel enthält, dass der Kunde in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie seines Ausweisdokuments eingewilligt hat, kann nicht nachgewiesen werden, dass dieser seine Einwilligung gültig erteilt hat, wenn das betreffende Kästchen von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt wurde

Gleiches gilt, wenn der Verbraucher über die Möglichkeit, den Vertrag auch bei Verweigerung dieser Datenverarbeitung abzuschließen, irregeführt wird oder wenn die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, beeinträchtigt wird, indem ein zusätzliches Formular verlangt wird, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt Die Orange România SA bietet Mobiltelekommunikationsdienste auf dem rumänischen Markt an.

Am 28. März 2018 verhängte die Autoritatea Naţională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP) (Nationale Behörde zur Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten) gegen Orange România eine Geldbuße, weil sie Kopien der Ausweisdokumente ihrer Kunden ohne deren ausdrückliche Einwilligung aufbewahrt hatte.

Nach den Angaben dieser Behörde hatte Orange România im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 26. März 2018 Verträge über Mobiltelekommunikationsdienste geschlossen, die die Klausel enthielten, dass die Kunden informiert wurden und in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion einwilligten. Das diese Klausel betreffende Kästchen wurde vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Unterzeichnung des Vertrags angekreuzt.

Vor diesem Hintergrund hat das Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) den Gerichtshof ersucht, klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung von Kunden in die Verarbeitung personenbezogener Daten als gültig angesehen werden kann.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht eine abschließende Aufzählung der Fälle vorsieht, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Konkret muss die Einwilligung der betreffenden Person freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgen.
Die Einwilligung wird bei Stillschweigen, bereits angekreuzten Kästchen oder Untätigkeit nicht gültig erteilt.

Zudem muss, wenn die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung erfolgt, die noch andere Sachverhalte betrifft, diese Erklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden und in einer klaren und einfachen Sprache formuliert sein. Zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit für die betroffene Person dürfen die
Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit irreführen, den Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen.

Der Gerichtshof erläutert, da Orange România die für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche ist, muss sie in der Lage sein, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten nachzuweisen, im vorliegenden Fall also das Vorliegen einer gültigen Einwilligung ihrer Kunden. Da die betroffenen Kunden das Kästchen in Bezug auf die Sammlung und die Aufbewahrung von Kopien ihres Ausweisdokuments anscheinend nicht selbst angekreuzt haben, ist der bloße Umstand, dass dieses Kästchen angekreuzt wurde, nicht geeignet, eine positive Einwilligungserklärung dieser Kunden nachzuweisen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Es ist ebenfalls Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehenden Vertragsbestimmungen die betroffenen Kunden mangels näherer Angaben zu der Möglichkeit, den Vertrag trotz der Weigerung, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, abzuschließen, hinsichtlich dieses Punkts irreführen konnten. Zudem führt der Gerichtshof aus, dass Orange
România für den Fall, dass ein Kunde die Einwilligung in die Verarbeitung seiner Daten verweigert hat, verlangt hat, dass dieser schriftlich erklärt, weder in die Sammlung noch in die Aufbewahrung der Kopie seines Ausweisdokuments einzuwilligen. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist eine solche zusätzliche Anforderung geeignet, die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, ungebührlich zu beeinträchtigen. Da es jedenfalls Orange România obliegt, nachzuweisen, dass ihre Kunden ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet haben, kann sie nicht von ihnen verlangen, dass sie ihre Weigerung aktiv bekunden.

Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, der die Klausel enthält, dass die betroffene Person über die Sammlung und die Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit
Identifikationsfunktion informiert worden ist und darin eingewilligt hat, nicht als Nachweis dafür geeignet ist, dass diese Person ihre Einwilligung in die Sammlung und Aufbewahrung dieser Dokumente gültig erteilt hat, wenn a) das Kästchen, das sich auf diese Klausel bezieht, von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen vor Unterzeichnung dieses Vertrags angekreuzt worden ist oder wenn b) die Vertragsbestimmungen dieses Vertrags die betroffene Person über die Möglichkeit, den Vertrag abzuschließen, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, irreführen können oder wenn c) die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, von diesem Verantwortlichen ungebührlich beeinträchtigt wird, indem verlangt wird, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnet, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: