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OLG Düsseldorf: Kammer für Handelssachen muss in voller Besetzung und nicht durch den Vorsitzenden allein über Ordnungsmittelantrag entscheiden

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 03.05.2022
20 W 20/22


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kammer für Handelssachen in voller Besetzung und nicht durch den Vorsitzenden allein über einen Ordnungsmittelantrag entscheiden muss, auch wenn der Vorsitzende allein die einstweilige Verfügung erlassen hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
Zwar hätte über den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin die Kammer für Handelssachen in voller Besetzung und nicht der Vorsitzende allein entscheiden müssen. Gemäß §§ 890, 802 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges für die Entscheidung über Ordnungsmittelanträge ausschließlich zuständig. Dies ist auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung die vollbesetzte Kammer für Handelssachen, nicht der Vorsitzende allein. Auch die Entscheidung über einen Ordnungsmittelantrag wegen Verstoßes gegen eine allein vom Vorsitzenden auf der Grundlage von § 944 ZPO erlassene einstweilige Verfügung obliegt der Kammer unter Mitwirkung der Handelsrichter (OLG Hamburg, WRP 2010, 421; OLG Frankfurt, Beschluss v. 6. Juli 1999, Az. 13 W 20/99; a.A. BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 41. Edition, Stand: 1. Juli 2021, § 349 Rdnr. 22; MüKo-Stackmann, ZPO, 6. Auflage 2020, § 349 Rdnr. 24). Zwar ist der Katalog der in § 349 Abs. 2 ZPO genannten Entscheidungsbefugnisse grundsätzlich nicht abschließend. Aus § 349 Abs. 2 Nr. 10 ZPO lässt sich jedoch im Wege des Gegenschlusses folgern, dass im Bereich der Zwangsvollstreckung – zu der auch Entscheidungen nach § 890 ZPO gehören – eine Alleinzuständigkeit des Vorsitzenden nur für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch für die Verhängung von Ordnungsmitteln, also Entscheidungen in der Hauptsache, besteht (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). Zudem handelt es sich bei der Verhängung von Ordnungsmitteln um strafähnliche Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf den Betroffenen haben können. Daher liegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber es hätte ausdrücklich regeln müssen, wenn er dem Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen ein Alleinentscheidungsrecht über Ordnungsmittelanträge hätte einräumen wollen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es Ordnungsmittelverfahren gibt, bei denen es auch auf die Sachkunde der Handelsrichter ankommt, so z.B. bei der Verletzung von Organisationspflichten, bei der interne Unternehmensstrukturen und Entscheidungsabläufe von Relevanz sind.

Trotz dieses Verfahrensfehlers kann der Senat als Beschwerdegericht jedoch selbst entscheiden (Heßler in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 572 Rdnr. 27). Zwar kann auch eine Aufhebung und Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren geboten sein, wenn sich die fehlerhafte Besetzung des Erstgerichts auf die Besetzung des Beschwerdegerichts auswirkt (OLG Celle, Beschluss vom 27. September 2002, Az. 6 W 118/02), jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor, weil der Senat sowohl über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der vollbesetzten Kammer für Handelssachen als auch gegen eine Entscheidung des Vorsitzenden allein in voller Besetzung zu entscheiden hat. Denn der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter im Sinne des § 568 Satz 1 ZPO (BGH NJW 2004, 856).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung zu natürlicher Handlungseinheit zusammengefasst werden

BGH
Beschluss vom 17.12.2020
I ZB 99/19
ZPO § 890 Abs. 1 Satz 1; EGStGB Art. 9 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass im Ordnungsmittelverfahren wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden können, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Leitsätze des BGH:

a) Im Ordnungsmittelverfahren können wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverurteilung unter dem Gesichtspunkt einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen.

b) Kann bei natürlicher Betrachtungsweise angenommen werden, dass der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung gefasst oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekräftigt hat, spricht dies gegen das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit und für die Annahme von mehreren Zuwiderhandlungen.

c) Zu einer natürlichen Handlungseinheit können nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot verstoßen.

d) Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO können nicht mehr verhängt werden, wenn während des Ordnungsmittelverfahrens gemäß Art. 9 Abs. 1 EGStGB Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dabei handelt es sich um ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen ist.

e) Verfolgungsverjährung kann nicht mehr eintreten, soweit auf Antrag des Gläubigers innerhalb
unverjährter Zeit ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZB 99/19 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

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OLG Frankfurt: Verfolgungsverjährungfrist eines Ordnungsmittantrags im Wettbewerbsrecht beträgt nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB zwei Jahre beginnend mit Verstoß

OLG Frankfurt
Beschluss vom 19.01.2021
6 W 15/19


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verfolgungsverjährungsfrist eines Ordnungsmittantrags im Wettbewerbsrecht nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB zwei Jahre beträgt. DIe Frist beginnt mit dem Verstoß.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Vollstreckung ist nicht verjährt. Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Seibel ZPO, 33. Aufl., § 890 Rn 23).

a) Es ist keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Der angegriffene Verstoß wurde am 15.11.2017 begangen. Das erstinstanzliche Gericht hat am 18.10.2018, mithin vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB, ein Ordnungsgeld festgesetzt. Nach diesem Zeitpunkt kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten, auch wenn die Entscheidung nicht rechtskräftig ist (BGH GRUR 2005, 269; Zöller/Seibel ZPO, 33. Aufl., § 890 Rn 23).

b) Es ist auch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB verjährt die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft binnen zwei Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Seit der Verhängung des Ordnungsgeldes durch das Landgericht sind mehr als zwei Jahre vergangen. Die Vollstreckungsverjährung von Ordnungsmitteln ruht jedoch nach Art. 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 EGStGB, wenn sie nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung. Damit besteht ein gesetzliches Vollstreckungshindernis (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - I ZB 72/17, Rn 15, juris).

2. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Das Ordnungsmittel wurde angedroht (§ 890 Abs. 2 ZPO).

3. Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu Recht von einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verbot ausgegangen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der für die Antragsgegnerin tätige Werber A am 15.11.2017 die Zeugen B und D aufgesucht und der Zeugin B einen Energieliefervertrag angeboten sowie ein entsprechendes Formular mit den Daten der Kundin ausgefüllt. Auf die Freiwilligkeit des Wechsels hat er nicht hingewiesen, sondern stattdessen falsche Angaben über die Verhältnisse der C gemacht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

a) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf Widersprüche in den Aussagen der Zeugen B und D. Insbesondere der Zeuge D hat ausweislich des Vernehmungsprotokolls nachvollziehbar und schlüssig bekundet, dass der Werber behauptet hat, der Vertrag mit der C ginge nicht weiter. Die Zeugin B hat bekundet, der Werber habe davon gesprochen die C sei pleite; die Stromversorgung werde von seiner Firma übernommen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Parteien damit im Kern einen übereinstimmenden Sachverhalt geschildert haben. Es kommt nicht darauf an, wie die Zeugen die Angaben des Werbers über die Nichtfortsetzung des Vertrages der C in rechtlicher Hinsicht interpretiert haben. Die Aussagen stimmen jedenfalls darin überein, dass der Wechsel nicht als freiwillige Option dargestellt wurde.

b) Der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D steht nicht entgegen, dass die Zeugin B abweichende Angaben zu der Übermittlung der Vertragsdaten gemacht hat. Der Zeuge D bekundete, er sei sich ganz sicher, dass der Werber Daten der Zeugin B aus dem C-Vertrag in den Antrag zum Anbieterwechsel übernommen habe. Die Zeugin B bekundete demgegenüber, der C-Vertrag sei während des Gesprächs nicht vorgelegt worden; sie habe dem Werber die Daten auch nicht gegeben. Dieser Umstand spricht nicht dafür, dass der Zeuge D den Vorgang falsch erinnerte oder gar gelogen hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Zeugin B die Vorgänge weniger genau wahrgenommen oder erinnert hat. Die Zeugin spricht nur schlecht Deutsch und hat daher - nach ihren eigenen Angaben im Hauptsacheverfahren - nicht alles verstanden. Dies ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeführten Protokoll der Vernehmung der Zeugin vom 11.1.2019. Auch war die Zeugin offenbar nicht bei allen Vorgängen beteiligt und hatte eine weniger genaue Erinnerung als der Zeuge D. Sie bekundete mehrfach Erinnerungslücken. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen D zur Vertragsübergabe bekundete sie, dazu könne sie nichts sagen. Sie sei nicht bei dem gesamten Gespräch der Männer dabei gewesen und habe auch nicht alles verstanden. Die Zeugin konnte sich auch nicht mehr erinnern, ob irgendetwas ausgefüllt wurde oder wie die Daten in den ausgefüllten Vordruck gelangten. In wichtigen Kernpunkten hat sie die in sich widerspruchsfreien und glaubhaften Angaben des Zeugen D allerdings durchaus bestätigt. Darauf hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zur Recht hingewiesen.

c) Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Zeuge D das überstürzte Verlassen der Wohnung durch den Werber mit seinem Anruf bei der C begründete, während die Zeugin B den schnellen Aufbruch darauf zurückführte, dass der Zeuge D sich überhaupt eingeschaltet hat. Letztlich hat auch die Zeugin B geschildert, dass D äußerte, sich bei dem bisherigen Versorger erkundigen zu wollen. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob der Werber seine Identität verschleiern wollte, indem er nicht seinen Nachnamen, sondern nur seinen zweiten Vornamen hinterließ.

4. Das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld ist auf 10.000,- € zu ermäßigen. Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Ein Verstoß gegen den Verbotstitel soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH Beschluss vom 23.10.2003 - I ZB 45/02, juris Rn 12). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass ein einmaliger Verstoß gegen die einstweilige Verfügung in Rede steht. Auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürsprechen mag, dass die Antragstellerin nicht von allen Verstößen Kenntnis erlangt, kann nicht ohne konkrete Anhaltspunkte unterstellt werden, dass der Werber A in weiteren Fällen das Verbot missachtet hat. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint damit ein Ordnungsgeld von 10.000,- € als angemessen und ausreichend.

5. An die Stelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes tritt die Ordnungshaft (§ 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In entsprechender Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann das Ordnungsgeld durch Festsetzung eines Tagessatzes und der zur Ahndung erforderlichen Tagessatzanzahl bestimmt werden (BGH GRUR 2017, 318 Rn 19 ff - Dügida). Im vorliegenden Fall erscheint die Verhängung von 10 Tagessätzen angemessen, wobei ein Tagessatz 1.000,- € beträgt. Dementsprechend ist die Höhe der Ersatzordnungshaft auf einen Tag Ordnungshaft für jeweils 1.000,00 € Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.6.2017 - 6 W 49/17, juris).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Dresden: Ausreichende Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Ordnungsmittelantrag nur wenn binnen einer weiteren Woche die Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt

OLG Dresden
Urteil vom 07.02.2017
4 U 1422/16


Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine ausreichende Vollziehung einer einstweiligen Verfügung binnen der in § 936 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Monatsfrist durch einen Ordnungsmittelantrag nur dann erfolgen kann, wenn binnen einer weiteren Woche nach Stellung des Ordnungsmittelantrags auch die Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt.


Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Beklagten berufen sich zu Recht auf den Ablauf der Vollziehungsfrist. Gemäß § 936 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO muss eine einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats vollzogen werden. Ist die einstweilige Verfügung wie hier durch Urteil erlassen worden, beginnt die Frist mit der Urteilsverkündung (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 929 Rn. 5), vorliegend mithin am 2.9.2016.

Auch für eine auf Abdruck einer Gegendarstellung gerichtete einstweilige Verfügung gilt der sich aus § 929 Abs. 2 ZPO ergebende Grundsatz, dass sich ein Gläubiger, der in einem nur vorläufigen Eilverfahren einen Titel erwirkt hat, rasch entscheiden muss, ob er von diesem Titel Gebrauch machen will oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.01.2014 - 6 U 118/13, juris-Rn. 19 m.w.N.). Die Kundgabe des Willens, von dem erstrittenen Titel Gebrauch zu machen, muss notwendigerweise vom Gläubiger ausgehen und dem Schuldner gegenüber erfolgen. Die Zustellung der Entscheidung von Amts wegen an den Schuldner, die hier am 6.9.2016 erfolgt ist, reicht daher für eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht aus. An der abweichenden Auffassung, die der Senat zuletzt im Beschluss vom 10.5.2007 (4 U 298/07 n.v.) vertreten hat, hält er nicht mehr fest. Bei durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügungen, die ein Verbot aussprechen, besteht der Akt der Willenskundgabe in deren Zustellung im Parteibetrieb (BGHZ 120, 73; OLG Karlsruhe aaO). Bei einer durch Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung, wie sie hier vorliegt, ist die Parteizustellung dagegen nicht der einzige Weg zur fristgerechten Vollziehung. Dem Sinn und Zweck der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit und unter veränderten Umständen zu verhindern, ist vielmehr auch dann genügt, wenn der Verfügungskläger innerhalb der Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt oder eine formlose Abschrift im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (BGH WRP 1989, 514 juris-Rn. 26 f. OLG Karlsruhe MDR 2006, 672).

Ein formloses Aufforderungsschreiben, wie es der Kläger den Beklagten am 6.9.2016 zugeleitet hat, genügt für den fristgerechten Beginn der Vollziehung indes nicht. Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 6.9.2016 unterbrach zwar zunächst die Vollziehungsfrist, war jedoch gem. § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ohne Wirkung, nachdem der Kläger nicht innerhalb einer Woche eine Zustellung auch der einstweiligen Verfügung veranlasst hatte. Der fehlende Vollzug der einstweiligen Verfügung kann im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Auch wenn es sich bei dem Einwand, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei versäumt, um einen solchen handelt, der grundsätzlich im Wege eines Antrages nach §§ 936, 927 Abs. 1 ZPO geltend zu machen ist, weil damit die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der einstweiligen Verfügung, nicht aber die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung in Frage gestellt wird, ist allgemein anerkannt, dass dieser Einwand auch im Wege der Berufung als dem weitergehenden Rechtsbehelf geltend gemacht werden kann (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Mai 2013 – 1 U 23/12 –, Rn. 26, juris; Zöller-Vollkommer, aaO. § 927 Rn 21 m.w.N. Seitz/Schmidt, Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. Rn 13.25). Ist aber eine einstweilige Verfügung aufzuheben, weil sie – wie hier – nicht innerhalb der in §§ 936, 929 Abs. 2, 3 S. 2 ZPO bestimmten Frist wirksam vollzogen wurde, ist diese als von Anfang an zu Unrecht ergangen anzusehen (OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 322; OLG Karlsruhe WRP 1996, 120; OLG Hamm GRUR 1985, 84).

2. Auf einen anfänglichen Mangel des Verfügungsgrundes darf nur dann nicht geschlossen werden, wenn der Verfügungsanspruch nachträglich entfallen und die Vollziehung deshalb unterblieben ist (OLG Karlsruhe aaO.). In diesem Fall tritt vielmehr eine Erledigung ein, die auf Antrag einer oder beider Parteien festzustellen ist. Dies ist hier aber entgegen der
Auffassung des Klägers nicht der Fall. Die im Schriftsatz vom 15.11.2016 enthaltene einseitige Erledigungserklärung in Verbindung mit dem in der Berufungserwiderung enthaltenen Feststellungsantrag stellt zwar eine zulässige Beschränkung der Klage dar, die nach § 264 Nr. 2 ZPO regelmäßig und gem. § 525 ZPO auch im Berufungsverfahren möglich ist (BGH NJW 1994, 2363; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 a Rz. 29, 40-42 mit weiteren Nachw.). Jedenfalls im Zeitpunkt dieses erledigenden Ereignisses war der Antrag auf Abdruck einer Gegendarstellung jedoch nicht begründet.