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BGH: Begrenzung des Instanzenzugs nach § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nur für einstweiliges Verfügungsverfahren und nicht für Kostenfestsetzungs- und Ordnungsmittelverfahren

BGH
Beschluss vom 26.09.2023
VI ZB 79/21
ZPO § 542 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 2, § 890


Der BGH hat entschieden, dass die Begrenzung des Instanzenzugs nach § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur für das einstweilige Verfügungsverfahren und nicht für sich anschließende selbständige Verfahren wie dass Kostenfestsetzungs- und Ordnungsmittelverfahren gilt.

Leitsätze des BGH:
a) Die Begrenzung des Instanzenzugs durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nur für das Verfügungsverfahren selbst, nicht hingegen für selbständige und mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltete Verfahren, die sich an das Verfügungsverfahren anschließen, wie beispielsweise das Kostenfestsetzungsverfahren oder Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO
.
b) Zum Schutzumfang eines titulierten Unterlassungsgebots (hier: Verbot bestimmter die Privatsphäre beeinträchtigender Äußerungen).

BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZB 79/21 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Streitwert eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO ist Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens und im Einzelfall zu bestimmen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 07.11.2018
6 W 88/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Streitwert eines Ordnungsmittelverfahrens nach § 890 ZPO ein Bruchteil des Streitwerts des zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens ist und im Einzelfall zu bestimmen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Streitwerts von 25.000,- € für das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

a) Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO richtet sich nach dem Interesse, das der Unterlassungsgläubiger an der Einhaltung des ausgesprochenen Verbots hat. Nach der ständigen Praxis des erkennenden Senats bleibt dieses Interesse regelmäßig hinter dem Streitwert des zum Erlass des Titels führenden Erkenntnisverfahrens zurück. Denn die Erwirkung eines gerichtlichen Verbots ist die dauerhafte Grundlage für die Durchsetzung eines Unterlassungsbegehrens und daher für den Unterlassungsgläubiger von höherer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Verstöße gegen dieses Verbot. Der Streitwert eines Vollstreckungsverfahrens ist daher im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Ausgangsstreitwerts zu bemessen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 36. Aufl., Rdz. 5.15 zu § 12 UWG m.w.N.; Teplitzky-Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Rdz. 40 zu Kap. 49 m.w.N.). Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O.).

Handelt es sich um die Vollstreckung aus einem Verfügungstitel, ist der maßgebliche Bezugspunkt für den Bruchteil der Streitwert des Eilverfahrens und nicht - wovon das Landgericht ausgegangen ist - der Hauptsachestreitwert, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2017, 719 m.w.N.) in der Regel um etwa ein Drittel höher anzusetzen ist. Denn das mit dem Vollstreckungsantrag verfolgte Interesse, den Schuldner zur künftigen Beachtung des Titels anzuhalten, ist - ebenso wie das Interesse an der Erwirkung einer Unterlassungsverfügung selbst - geringer zu bewerten, wenn der Titel nur vorläufiger Natur ist.

Hat allerdings der Gläubiger im Vollstreckungsantrag Mindestangaben zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes gemacht, bildet dieser Mindestbetrag die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrages nach § 890 ZPO. Zwar besteht zwischen dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und der Ordnungsgeldhöhe kein unmittelbarer Zusammenhang; insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass etwa bei besonders gravierenden und wiederholt begangenen Verstößen Ordnungsgelder verhängt werden können, die das nach den vorstehenden Grundsätzen zu bewertende Vollstreckungsinteresse übersteigen. Da jedoch Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßgeblich dafür sind, ob der Gläubiger durch die (zu niedrige) Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes beschwert ist (vgl. BGH GRUR 2015, 511 [BGH 19.02.2015 - I ZB 55/13] - Kostenquote bei beziffertem Ordnungsmittelantrag), kann in solchen Fällen auch der Wert des Vollstreckungsverfahrens nicht geringer sein als das verlangte Mindestordnungsgeld.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO der Wert für die hiergegen vom Schuldner eingelegte Beschwerde regelmäßig durch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bestimmt wird (vgl. Teplitzky-Feddersen a.a.O. Rdz. 40a m.w.N.).

b) Danach entspricht der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 25.000,- € dem Interesse der Antragstellerin an dem gestellten Vollstreckungsantrag. Zwar stimmt der Wert mit dem von der Antragstellerin genannten Mindestordnungsgeld überein und liegt damit an der untersten Grenze des Rahmens, aus dem nach den oben dargestellten Grundsätzen der Wert zu entnehmen ist. Andererseits entspricht er bereits der Hälfte des Streitwerts des Eilverfahrens. Unter diesen Umständen erscheint auch im Hinblick auf die im Vollstreckungsantrag enthaltene Darstellung, wonach der Antragsgegner noch seinen Lagerbestand abzusetzen versuche, der Betrag von 25.000,- € zur Bewertung des Vollstreckungsinteresses ausreichend.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: