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OLG Schleswig-Holstein: § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG

OLG Schleswig-Holstein
Urteil vom 13.11.2025
6 U 36/24


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 3a Satz 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Es kann dahinstehen, ob es sich - wie das Landgericht verneint hat - bei dem unstreitig vorliegenden schlichten Fristversäumnis der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG überhaupt um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG handelt, da es sich bei § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG schon nicht um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG handelt.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zu Änderung der Messeinrichtung innerhalb eines Monats nach Auftragseingang liegt unstreitig vor. Die Beklagte ist dem Änderungswunsch ihres Vertragspartners nicht fristgerecht nachgekommen. Die Verpflichtung innerhalb des nach § 9 MsbG zwischen dem Kunden und der Beklagten bestehenden Messstellenvertrags ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG.

Die Vorschrift stellt jedoch keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar. Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, soweit für den Senat erkennbar, bisher nicht vor. Der Senat ist nach Auswertung der Literatur und Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine Marktverhaltensregelung und in Ansehung der gesetzlichen Norm, seiner Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung davon überzeugt, dass sie keine Marktverhaltensregelung darstellt, da es an einem Bezug zu einem Marktverhalten fehlt (hierzu unter a.). Zudem ist nicht erkennbar, dass die Regelung zum Schutz der Marktteilnehmer getroffen worden ist, also zumindest auch ihren Schutz als Marktteilnehmer bezweckt (hierzu unter b.).

a. Eine Marktverhaltensregelungen ist grundsätzlich eine solche gesetzliche Regelung, die nicht das „ob“, sondern das „wie“ des Wettbewerbs regelt (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online). Der Begriff des Marktverhaltens erfasst dabei jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder dem Bezug dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder andere Marktteilnehmer einwirkt. Erfasst werden damit das Angebot von und die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen, das Anbahnen von Geschäften durch Werbung sowie der Abschluss und die Durchführung von Absatzverträgen (Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.62). Ein Gesetz regelt ein solches Marktverhalten, wenn es dieses Handlungs- oder Unterlassungspflichten unterwirft. Beispielhaft zu nennen sind Werberegelungen, Informations- und Kennzeichnungspflichten oder Regelungen von Öffnungszeiten (BeckOK UWG/Niebel/Bauer/Kerl, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 3a Rn. 21, beck-online).

Stellte man allein auf das Merkmal der „Durchführung von Verträgen“ ab, könnte man die Verpflichtung aus § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG als eine Tätigkeit auf dem Markt auffassen, da sie im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenvertrags steht. Allerdings kann nach Auffassung des Senats nicht jede gesetzeswidrige Tätigkeit eines Unternehmers im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertragsverhältnisses ausreichen, um einen unlauteren Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung anzunehmen.

Hinsichtlich der Kommentierung in Köhler/Feddersen ist darauf hinzuweisen, dass das dort zitierte Urteil des Kammergerichts sich auf einen Fall bezieht, in welchem ein lauterkeitsrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit Datenschutzverstößen gerade nicht angenommen wurde. Ebenso verhält es sich mit dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH zur Eizellspende (BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 225/13, Rn. 21 ; NJOZ 2016, 1618 Rn. 21, beck-online). Auch dort wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten bzw. ein Anspruch abgelehnt. Der BGH führt hierzu aus (Rn. 21 - beck online):

„(1) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGHZ 155, 301 [305] = NJW 2003, 3343 – Telefonischer Auskunftsdienst; BGHZ 173, 188 = NJW 2008, 758 Rn. 35 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 90 = GRUR-RR 2010, 34; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 396 [399] = NJW 2012, 3312; MüKoUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 60), also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (vgl. UWG/Metzger, § 4 Nr. 11 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.35 d). Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt (vgl. BGH, GRUR 2010, 754 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 869 – Golly Telly; GRUR 2011, 633 = NJW-RR 2011, 1125 Rn. 34 = WRP 2011, 858 – BIO TABAK; aA Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/25; Gärtner/Heil, WRP 2005, 20 [22]; Scherer, WRP 2006, 401 [404]). Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGHZ 144, 255 [267 f.] = NJW 2000, 3351 = GRUR 2000, 1076 – Abgasemissionen; BGH, GRUR 2007, 162 = NJW-RR 2007, 335 Rn. 12 = WRP 2007, 177 – Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; GRUR 2010, 654 Rn. 18 = GRUR 2010, 654 = WRP 2010, 876 – Zweckbetrieb; MüKoUWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 57; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 Rn. 11.35 a).“

Die Ausführungen zeigen, dass eine Marktverhaltensregelung dann vorliegen kann, wenn sie ein Interesse eines Marktteilnehmers schützt, was gerade durch die Marktteilnahme im Sinne eines Vertragsabschlusses oder der folgenden Inanspruchnahme einer Dienstleistung berührt wird. Es bedarf also bei Inanspruchnahme einer Dienstleistung einer „Marktteilnahme“. Für eine Qualifizierung als Marktverhaltensregelung ist nicht ausreichend, dass die Vorschrift schlicht die Durchführung eines Vertrags und gewisse Leistungsfristen regelt. Sonst wären auch viele Regelungen des BGB Marktverhaltensregelungen, sobald gegen sie durch eine geschäftliche Handlung des Unternehmers verstoßen wird.

Auch im Münchener Kommentar (MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 63, beck-online) findet sich daher folgende Einschränkung:

„Kein Marktverhalten stellen vice versa grundsätzlich diejenigen Betätigungen dar, die – wie etwa die Produktion, die Forschung und Entwicklung sowie das Verhalten gegenüber Arbeitnehmern – nicht auf dem Markt erfolgen, sondern der dortigen Betätigung vorangehen oder nachfolgen und damit keine unmittelbare Auswirkung auf den Markt haben.“

Ebenso vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Marktverhaltensregel - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken muss; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (s.o., BGH, Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 215/15 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 267 f. - Abgasemissionen; Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Rn. 12 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 18 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; BGH, GRUR 2016, 513 Rn. 21 – Eizellspende).

Nach Auffassung des Senats regelt die Vorschrift des § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG nicht das Verhalten der Beklagten „auf dem Markt“, sondern das Verhalten des Messstellenbetreibers gegenüber seinem Vertragspartner, dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer. Hierbei dürfte es sich um ein Verhalten handeln, welches einem Auftreten auf dem Markt, nämlich z.B. der Werbung eines Messstellenvertragskunden, nachfolgt. Das Handeln oder Unterlassen im Zusammenhang mit der Fristüberschreitung geschieht daher nicht auf dem Markt, sondern innerhalb des Vertragsverhältnisses. Auch der Antrag auf Änderung der Messeinrichtung ist schließlich keine „Marktteilnahme“, weder durch die Beklagte noch durch den Anschlussnehmer.

Soweit der Kläger darauf hinweist, die Beklagte spare Personal und Ressourcen, wenn sie durch systematische Nichtvornahme der Anschlussänderung die Kunden zur Selbstvornahme dränge, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, dass es zu solchen Fällen gekommen wäre. Soweit sie meint, die Kunden seien genötigt, im Falle einer nicht fristgerechten Änderung weiterhin den Strom beziehen zu müssen, den sie anderenfalls schon selbst hätten erzeugen können, ist nicht erkennbar, dass die Regelung den Schutz der Kunden vor solchen ggf. eintretenden Wirkungen bezwecken würde. Auch ist ein zielgerichtetes Interesse der Beklagten oder eines Messstellenbetreibers hieran nicht erkennbar, da ein Messstellenbetreiber sich bei nicht fristgerechter Änderung möglichen Schadensersatzansprüchen aussetzt.

Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung zu § 40c EnWG (Fristgerechte Stromabrechnungen) hinweist und auch dort ein Verhalten innerhalb oder nach einem Vertragsverhältnis betroffen sei, greift dieser Vergleich nach Auffassung des Senats nicht, weil in § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG ausdrücklich als Ziel des Gesetzes die Stärkung der freien Preisbildung durch „wettbewerbliche Marktmechanismen“ genannt ist. Damit dürfte klargestellt sein, dass die Vorschrift Marktverhaltensregelungen enthält. Der Gesetzgeber hat mittlerweile für einzelne Gesetze, die nach den allgemeinen Grundsätzen keine oder jedenfalls nicht durchweg Marktverhaltensregelungen enthalten, zur Erreichung der mit den Regelungen verfolgten (z.B. abfallwirtschaftlichen) Ziele ausdrücklich bestimmt, dass diese Gesetze das Marktverhalten der durch sie Verpflichteten regeln sollen (z.B. § 1 VerpackV, § 1 ElektroG). Zugleich sollen durch die explizite Kennzeichnung als Marktverhaltensregelung teilweise auch die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden (vgl. MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG § 3a Rn. 64, beck-online).

Eine solche Regelung enthält das MsbG in Bezug auf § 3 Abs. 3a Satz 1 nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass eine Gewährleistung des Wettbewerbs bei der Schaffung von § 3 Abs. 3a Satz 1 MsbG beabsichtigt gewesen wäre, da die Zielsetzung die Digitalisierung der Energiewirtschaft und die Sicherung des zügigen Netzanschlusses war. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 20/5549, Seite 43):

„Die mit Absatz 3a eingeführte Fristvorgabe gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Kombination mit einem Selbstvornahmerecht durch einen fachkundigen Dritten soll einen zügigen Netzanschluss absichern und zugleich dem Anschlussnehmer ein letztes Mittel in die Hand geben, um in Ausnahmefällen selbst für eine rechtzeitige Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung sorgen, wenn dies durch den Messstellenbetreiber nicht gewährleistet ist. Derartige Maßnahmen sind insbesondere für den Neuanschluss von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen, Wärmepumpen oder Ladepunkten für Elektromobile häufig Voraussetzung. In der Praxis sind erhebliche Wartezeiten bei der Inbetriebnahme zu verzeichnen. Grundzuständige Messstellenbetreiber benennen zum Teil Lieferprobleme bei der Beschaffung der erforderlichen Zähler, teilweise Personalmangel als Grund. Die neue Regelung in Satz 2 gibt dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer als ultima ratio die Möglichkeit, nach Ablauf der genannten Frist ersatzweise selbst und auf eigene Kosten geeignete Messtechnik einbauen zu lassen, um auf diese Weise die messtechnischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Anlage herbeiführen zu können. Auch die Selbstvornahme hat unter Einhaltung der geltenden anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Um eine möglichst breite Verfügbarkeit geeigneter Messtechnik für diesen Sonderfall der Selbstvornahme zu erschließen, stellt die Regelung klar, dass Vorgaben nach § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung in diesem Fall nicht bindend sind. Dies bezieht sich namentlich auf die Bauform des einzusetzenden Zählers. Bei Erfüllung der geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere bei Einhaltung der eichrechtlichen Vorgaben, sind auch Zähler anderer Bauart, etwa Hutschienenzähler, zulässig. Die Selbstvornahme ändert nichts an der bestehenden Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Betrieb der Messstelle und an dem Recht des Messstellenbetreibers zum Einbau und Betrieb von Messeinrichtungen seiner Wahl. Damit dieser seine gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann, wird der Auftraggeber der Selbstvornahme verpflichtet, dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei vorhandenen intelligenten Messsystemen scheidet aufgrund der höheren sicherheitstechnischen Anforderungen eine Selbstvornahme aus.“

Gerade die Kenntnis und ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber, dass der Messstellenbetreiber seiner Verpflichtung zur Einrichtung oder Änderung der Messeinrichtung binnen eines Monats in der Praxis oftmals nicht nachkommen kann, u.a. wegen Lieferproblemen und Personalmangel, spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass der Gesetzgeber hier durch Einführung einer Frist nicht die wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer schützen wollte. Der Gesetzgeber hat schließlich das Problem der Fristüberschreitung in der Praxis gesehen und dies dadurch entschärft, dass er – neben den bestehenden vertraglichen Ansprüchen der Anschlussnehmer auf Vornahme der Leistung und ggf. zivilrechtlichen Ansprüchen aus Leistungsstörungen – ein gesondertes Selbstvornahmerecht in § 3 Abs. 3a Satz 2 MsbG eingeführt hat. Hätte der Gesetzgeber die Regelung als Marktverhaltensregel gestalten wollen, hätte er darauf hinweisen können, dass die Fristeinhaltung im Sinne eines fairen Wettbewerbs gewährleistet werden müsse. Da ein solcher gesetzgeberischer Wille nicht erkennbar ist, geht es evident nicht um Fragen des Wettbewerbs, sondern um eine Erleichterung für den Anschlussnehmer, die Anlage möglichst unverzüglich in Betrieb zu nehmen, sofern er hierfür eine Änderung seiner Messeinrichtung benötigt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: § 9 Abs. 2 ElektroG ist eine Marktverhaltensregel - Fehlende "Durchgestrichene Mülltonne" ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 20.07.2021
4 U 72/20


Das OLG Hamm hat entschieden, dass § 9 Abs. 2 ElektroG eine Marktverhaltensregel ist und eine fehlende "Durchgestrichene Mülltonne" ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 9 Abs. 2 ElektroG zu.

aa) Bei § 9 Abs. 2 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG.

Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob diese Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln:

(1) Teilweise wird vertreten, bei § 9 Abs. 2 ElektroG handele es sich nicht um eine Marktverhaltensregel (vgl. bspw. OLG Köln, Urteil vom 20.02.2015 – 6 U 118/14, WRP 2015, 616, Rn. 71 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2014 – 15 U 69/14, GRUR-RR 2014, 499, Rn. 9 ff., jew. noch zu § 7 ElektroG a. F. und zit. nach juris; Giesberts/Hilf, 3. AufI. 2018‚ § 9 ElektroG, Rn. 26 mwN.).

(2) Nach anderer Auffassung stellt § 9 Abs. 2 ElektroG hingegen eine Marktverhaltensregel dar (vgl. bspw. OLG Frankfurt im vorangegangenen Verfügungsverfahren, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 51/19, WRP 2019, 1351, Rn. 21 ff.; Senatsurteil vom 04.09.2014 – 4 U 77/14, NJOZ 2015, 933, Rn. 80 ff. mwN. [ebenfalls noch zu § 7 ElektroG a. F.], jew. zit. nach juris; nunmehr in Abweichung zur Vorauflage auch Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 3a UWG, Rn. 1.198).

(3) Der Senat folgt – wie bereits hinsichtlich der Vorgängervorschrift – der zuletzt genannten Auffassung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (aaO., Rn. 26 f. mwN.) hat im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren insofern zutreffend ausgeführt, § 9 Abs. 2 ElektroG diene mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher könne anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen könne. An dieser Information habe er Interesse, weil ihm vor Augen geführt werde, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Entsorgungsweg wählen müsse. § 9 Abs. 2 ElektroG enthalte damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen werde jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspreche.

Hinzu komme, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 20.10.2015 die den Gesetzeszweck umschreibende Bestimmung des § 1 ElektroG um Satz 3 dahingehend ergänzt habe, dass das Gesetz zur Erreichung der abfallwirtschaftlichen Ziele das Marktverhalten der Verpflichteten regeln solle. Damit habe der Gesetzgeber den für die Anwendbarkeit des Rechtsbruchtatbestands nötigen Schutzzweck begründet. Zwar entbinde dies die Gerichte nicht von der Prüfung, ob die konkret in Rede stehende Bestimmung des ElektroG Interessen der Marktteilnehmer schütze. Der Marktbezug könne jedoch nicht allein unter Hinweis auf die primär abfallwirtschaftliche Zielsetzung verneint werden. Ausreichend sei, wenn die Bestimmung einen zumindest sekundären Wettbewerbsbezug aufweise. Bei § 9 Abs. 2 ElektroG ergebe sich dieser sekundäre Wettbewerbsbezug daraus, dass der Verbraucher ein Interesse habe, beim Kauf zu erkennen, ob er das Produkt im Hausmüll entsorgen könne.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

bb) Die Beklagte hat unstreitig Leuchten in den Verkehr gebracht, die selbst nicht mit dem gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG i. V. m. Anl. 3 vorgesehenen „Mülltonnensymbol“ gekennzeichnet sind. Dieses ist unstreitig vielmehr lediglich in den Begleitunterlagen abgedruckt.

Hierdurch hat sie gegen § 9 Abs. 2 ElektroG i. V. m. Anl. 3 verstoßen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Landgerichts insbesondere zu der Frage, ob jeweils der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG greift, sind ebenfalls nicht zu beanstanden (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 51/19, WRP 2019, 1351, Rn. 28 ff., zit. nach juris).

cc) Gleiches gilt hinsichtlich des Kriteriums der Spürbarkeit.

(1) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch wenn ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, dieser Verstoß nicht ohne Weiteres, sondern nur dann spürbar i. S. v. § 3a UWG ist, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2019 – I ZR 85/18, GRUR 2019, 641, Rn. 30 mwN., zit. nach juris – Kaffeekapseln).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen hat es die Spürbarkeit mit zutreffenden Erwägungen bejaht.

Soweit die Beklagte sich hiergegen auch in der Berufungsinstanz mit der Begründung wendet, es sei ausgeschlossen, dass Verbraucher durch die fehlende Kennzeichnung zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst würden, welche sie ansonsten nicht getroffen hätten, weil die Frage, ob das „Mülltonnensymbol“ auf dem Produkt selbst angebracht sei, nichts mit der geschäftlichen Entscheidung und dem Marktverhalten zu tun habe, sondern ausschließlich die der geschäftlichen Entscheidung nachgelagerte Entsorgung des Produkts betreffe und der Verbraucher im Moment seiner geschäftlichen Entscheidung – zumal beim Online-Kauf – das auf dem (verpackten) Produkt angebrachte „Mülltonnensymbol“ ohnehin gar nicht zur Kenntnis nehmen könne, geht auch der Senat davon aus, dass jedenfalls nach der Auslieferung die fälschliche Annahme, er könne das Gerät nach Gebrauch im Hausmüll entsorgen, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten kann.

An der Spürbarkeit fehlt es auch nicht deshalb, weil das Symbol stattdessen – unstreitig – in der Gebrauchsanweisung angebracht ist. Es kann nicht angenommen werden, dass alle Verbraucher die Gebrauchsanweisung zur Kenntnis nehmen bzw. bis zur anstehenden Entsorgung des Produkts aufbewahren, um sich sodann anhand der Gebrauchsanweisung über die Entsorgungsmöglichkeiten zu informieren. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Symbol grundsätzlich unmittelbar auf dem Produkt anzubringen ist und nicht lediglich in den Begleitunterlagen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 51/19, WRP 2019, 1351, Rn. 32, zit. nach juris).

dd) Der Unterlassungsanspruch ist nicht verjährt.

(1) Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG a. F. endete – gerechnet vom ersten Testkauf vom 14.02.2019 und ungeachtet des weiteren Testkaufs vom 09.07.2019 – am 14.08.2019.

(2) Das vorliegende Hauptsacheverfahren ist allerdings erst mit dem am 18.09.2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage um den Unterlassungsantrag erweitert worden. Die Klageerweiterung ist der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten am 04.10.2019 zugestellt worden.

(3) Die Verjährung ist jedoch gem. § 204 Abs. 1 Nr. 9 ZPO rechtzeitig dadurch gehemmt worden, dass der beim Landgericht Darmstadt gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 01.03.2019 (Az. 12 O 19/19) der Beklagten ausweichlich der vom Senat zu Informationszwecken beigezogenen Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens am 13.03.2019 zugestellt worden ist.

(4) Der Senat hat nach Einsichtnahme in die beigezogene Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens ferner keinen ernsthaften Zweifel daran, dass der im einstweiligen Verfügungsverfahren gesicherte und der im vorliegenden Hauptsacheverfahren streitgegenständliche Anspruch deckungsgleich sind, so dass letzterer von der Hemmung erfasst wird (vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 204 BGB, Rn. 24 mwN.).

(5) Der Umstand, dass das Landgericht Dortmund die vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main im dortigen Berufungsverfahren 6 U 51/19 mit Urteil vom 25.07.2019 erlassene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 27.04.2020 (Az. 10 O 49/19) mangels Vollziehung binnen der Frist der §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO zu Recht wegen veränderter Umstände aufgehoben hat und die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Klägerin vor dem Senat (Az. 4 U 62/20) erfolglos geblieben ist, führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass die Hemmungswirkung ex tunc entfallen ist.

(a) Das Gesetz verlangt für eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht, dass der Antragsteller eine für ihn günstige Sachentscheidung erstreitet. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der mit der Hemmung verbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens sein. Daher hemmt sogar eine unzulässige Klage die Verjährung. Auch ist die Hemmung nicht an irgendeine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt grundsätzlich auch ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurücknimmt. Gleiches gilt für das – hier maßgebliche – Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2004 – IX ZR 155/03, NJW 2004, 3772, Rn. 12 mwN., zit. nach juris; so auch Palandt/Ellenberger, aaO., § 204 BGB, Rn. 33 f.).

(b) Vielmehr sieht § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eine einheitliche Regelung hinsichtlich des Endes der Verjährungshemmung vor (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., § 204 BGB, Rn. 34). Danach endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Im Falle des einstweiligen Rechtsschutzes gehören etwaige Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr zum Verfügungsverfahren (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., § 204 BGB, Rn. 42).


(c) Gemessen an diesen Grundsätzen führt die Aufhebung der Urteilsverfügung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main wegen veränderter Umstände gem. §§ 936, 927 ZPO nicht dazu, dass die mit Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung erfolgte Hemmung mit ex tunc-Wirkung entfallen ist.

Mit Erlass der Urteilsverfügung am 25.07.2019 war das einstweilige Verfügungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen (vgl. 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO), so dass die Hemmung gem. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate später, mithin im Januar 2020 endete. Zu diesem Zeitpunkt war der Unterlassungsantrag aber bereits im vorliegenden Hauptsacheverfahren rechtshängig und die Verjährung hierdurch erneut bzw. weiterhin gehemmt.

Selbst wenn die hiesige Klägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unmittelbar vor Erlass der Urteilsverfügung zurückgenommen hätte, hätte dies nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen verjährungsrechtlich keine andere Wirkung gehabt, weil einstweiligen Verfügungsverfahren Hemmungswirkung auch dann zukommt, wenn der Verfügungsantrag zurückgenommen oder gar als unzulässig zurückgewiesen wird. Denn der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die Regelung des früheren § 212 Abs. 1 BGB fortzuführen, wonach zurückgenommene oder wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen abgewiesene Klagen die Verjährung nicht unterbrachen (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 118). Danach fehlt die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB allein mit der Zustellung des Verfügungsantrags einsetzende Hemmungswirkung dem Verfügungsverfahren auch dann nicht, wenn die erwirkte Eilmaßnahme – wie hier – nicht oder nicht wirksam vollzogen wird. Zwar wird einer nicht mehr vollziehbaren einstweiligen Verfügung die Wirkung ex tunc abgesprochen. Durch das Fehlen der Vollziehung wird das Verfahren aber nicht weiter entwertet, als wenn es im Falle der Antragsrücknahme als nicht anhängig geworden und eine bereits erlassene Eilmaßnahme ebenfalls als wirkungslos zu betrachten ist (vgl. Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 276, 456, 603 mwN.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Frankfurt: Abmahnfähiger Wettbewerbsvertstoß wenn entgegen § 9 Abs. 2 ElektroG keine Kennzeichnung mit durchgestrichener Mülltonne erfolgt

OLG Frankfurt
Urteil vom 25.07.2019
6 U 51/19

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn entgegen § 9 Abs. 2 ElektroG keine Kennzeichnung mit einer "durchgestrichenen Mülltonne" erfolgt. Die Vorschrift zur Kennzeichnungspflicht ist - so das Gericht - eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.


OLG Köln: Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 2 Elektrogesetz ( durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern) ist kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Köln
Urteil vom 20.02.2015
6 U 118/14


Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 2 Elektrogesetz ( durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern) keinen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.


Aus den Entscheidungsgründen:

" Den Klageantrag zu 3), entsprechend dem Berufungsantrag zu 2), hat das Landgericht dagegen mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. § 7 S. 2 ElektroG, der die Verpflichtung enthält, Elektrogeräte mit einem Symbol nach Ablage II zum ElektroG („durchgestrichene Tonne“) zu kennzeichnen, ist keine Marktverhaltensregel im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG, wie der Senat bereits entschieden hat:
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„Durch die im zugehörigen Anhang II vorgesehene Anbringung des Symbols einer durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern soll dem Verbraucher verdeutlicht werden, dass dieser das so gekennzeichnete Elektro- oder Elektronikgerät nicht über die kommunale Abfalltonne entsorgen darf, sondern einer getrennten Verwertung zuführen muss. Diese Information stellt indessen ein bloßes Mittel zur Erreichung des in § 1 Abs. 1 S. 2 ElektroG normierten Gesetzesziels dar, durch die getrennte Einsammlung die Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten der Wiederverwertung zuzuführen, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren und den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern. Demzufolge ist die Vorschrift des § 7 S. 2 ElektroG auf die ökologisch effektive Abfallbewirtschaftung und damit auf das Allgemeininteresse an einem effektiven Umweltschutz ausgerichtet (vgl. Grotelüschen/Karenfort BB 2006, 955 [959]). Der Umstand, dass durch den umweltgerechten Umgang mit natürlichen Ressourcen letztendlich langfristig Gesundheitsgefahren für den Verbraucher vermieden werden, stellt eine dem Allgemeingut des Umweltschutzes immanente, für sich genommen nicht ausreichende Folge dar (vgl. zu § 6 VerpackV i.E. KG GRUR-RR 2005, 359 [360]; v. Jagow in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Auflage, § 4 Nr. 11 Rn. 127).
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Die Kennzeichnungspflicht des § 7 S. 2 ElektroG gewinnt auch nicht dadurch den Charakter einer Vorschrift zum Schutz von Verbraucherinteressen, dass der Verstoß gegen die Entsorgung von Elektro- oder Elektronikgeräten im Hausmüll in diversen kommunalen Satzungen mit einem Bußgeld sanktioniert wird. Der dem § 7 S. 2 ElektroG immanente Gesetzeszweck eines nachhaltigen Umweltschutzes hat sich dadurch nicht geändert. Vielmehr handelt es sich bei dem Umstand, dass der Verbraucher durch die Beachtung der Kennzeichnungspflicht des § 7 S. 2 ElektroG die Verhängung eines Bußgelds und damit wirtschaftliche Nachteile vermeiden kann, um einen bloßen, im ElektroG selbst nicht angelegten Reflex bzw. um eine tatsächliche, von § 7 S. 2 ElektroG nicht unmittelbar bezweckte Auswirkung. Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht angeführt, dass die kommunalen Bußgeldvorschriften ihrerseits ebenfalls nicht dem Verbraucherschutz dienen, sondern die unterlassene Trennung der Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten vom Hausmüll ahnden sollen und auf diese Weise ihrerseits dem Umweltschutz dienen. Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Abfällen, der als Straftat gegen die - als Schutzgut im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausreichende - Umwelt durch § 326 StGB geahndet wird. Auch bei Ordnungswidrigkeits- und Strafvorschriften ist im Einzelfall an Hand ihres Schutzzwecks zu prüfen, ob sie Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen (vgl. Köhler a.a.O. Rn. 11.173, 11.179).

b) Die Vorschrift des § 7 S. 2 ElektroG mit ihrer umweltpolitischen Zielsetzung enthält auch keine Regelung zum Schutz der Interessen von Mitbewerbern."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbsverstoß bei Werbung für Krankenzusatzversicherungen ohne Erlaubnis nach § 34d GewO

BGH
Urteil vom 18.09.2013
Krankenzusatzversicherungen
UWG § 4 Nr. 11; GewO § 34d; SGB V § 194 Abs. 1a

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.

c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.

BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Apotheke darf mit Erstattung der Praxisgebühr werben - „Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück“

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.10.2011
I-20 U 36/11
Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Apotheke darf mit Erstattung der Praxisgebühr werben darf. Die Apotheke hatte mit dem Slogan „Holen Sie sich Ihre Praxisgebühr zurück“ geworben und den Kunden die Möglichkeit eröffnet, die Praxisgebühr mit dem aktuellen Einkauf zu verrechnen oder einen Einkaufsgutschein zu erhalten.