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BGH: Theaterbetreiber als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG auch wenn Veranstaltung nur organisatorisch und nicht inhaltlich betreut wird - Trassenfieber

BGH
Urteil vom 12.02.2015
I ZR 204/13
Trassenfieber
UrhG § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 97; UrhWG § 13b

Leitsätze des BGH:

a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verantwortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt.

b) Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewirtet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veranstalter
an der Aufführung mit.

BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 204/13 - LG Düsseldorf - AG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: