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LG Münster: Wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten durch Hinweis "100 % Original" - Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung gelten nicht für gebrauchte Kleidungs

LG Münster
Beschluss vom 06.05.2020
22 O 31/20


Das LG Münster hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten durch den Hinweis "100 % Original" vorliegt. Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung nicht für gebrauchte Kleidungsstücke gelten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Hinsichtlich der Werbung mit dem Hinweis „100 % Original“ sind die Voraussetzungen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 5, 8 UWG i. V. m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich die Werbung der Antragsgegnerin mit dem Hinweis „100 % Original“ als wettbewerbswidrig darstellt.

Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes Recht (da im Falle des Verkaufs „gefälschter“ Kleidungsstücke kaufrechtliche Gewährleistungsrechte bestehen).

Da nach der Art des Hinweises in dem Angebot der Antragsgegnerin durch abgegrenzte Darstellung mittels Trennlinien zum übrigen Angebotstext, durch vorangestellte sog. Checkboxen und durch eine größere Schriftart das Versprechen der Originalität als Besonderheit der Leistung der Antragsgegnerin dargestellt wird, widerspricht diese Art der Werbung der Regelung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10 (vergleiche Köhler, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Anhang zu § 3 UWG Rn. 10.5 und 10.6; Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 5 UWG Rn. 1.115; OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. 4 U 98/11 Rn. 73 und 74 zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2012, Az. 2/03 O 205/12; LG Frankenthal Urteil vom 12.04.2013, Az. 1 HK 13/12).

b) Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes wegen Verwendung der in der Textilkennzeichnungsverordnung nicht vorgesehenen Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“ kann ein wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin hingegen nicht festgestellt werden.

Da die Antragsgegnerin gebrauchte Kleidungsstücke zum Kauf anbietet, gelten die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung für sie gemäß Nr. 13 des Anhangs V der VO (EU) 1007/2011 (TextilKennzVO) nicht. Folglich kommt ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung als Marktverhaltensregelung nicht in Betracht.

Eine Irreführung läge vor, wenn die von der Antragsgegnerin für einige ihrer Kleidungsstücke verwendeten Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“, die für äußerst dehnbare Chemiefasern mit hoher Elastizität stehen, die tatsächliche Materialzusammensetzung unzutreffend wiedergeben würden. Ein solcher Widerspruch wird von der Antragstellerin aber nicht aufgezeigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Frankfurt: Werbung mit "Echtheit der Ware", "Echtheitsgarantie" oder "Originalware" ist eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

LG Frankfurt
2-03 O 205/12
Urteil vom 08.11.2012


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für Produkte mit dem Hinweis "Echte Ware", "Echtheitsgarantie" oder "Originalware" eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Hinweis auf die Echtheit der Waren, wozu vorliegend auch und insbesondere Münzen gehören, verstößt in der konkreten Verwendungsform unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen die zuletzt genannte Vorschrift des § 5 UWG (vgl. insoweit Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn. 2.115). Grundsätzlich ist jeder Verkäufer - wenn er nicht etwas anderes mitteilt - verpflichtet, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täuscht der Beklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten, nämlich ein "Mehr" an Leistung zu versprechen, als nicht ohnehin schon vertraglich oder gesetzlich geschuldet ist. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschafft sich der Beklagte damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Der Verkauf echter Waren ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht beworben werden darf."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


LG Düsseldorf: Verweigerung der Annahme unfrei zurückgesendeter Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts und Hinweis "100% Originalware" wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf
Urteil vom 23.07.2010
38 O 19/10


Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung nochmals bestätigt, dass eine Einschränkung des Widerrufsrechts durch Verwendung des Hinweises, dass die Annahme unfrei zurückgesendeter Ware verweigert wird, wettbewerbswidrig ist. Nach wie vor findet sich eine derartige Regelung in vielen Online-Shops.

Zudem führt das Gericht aus, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UWG vorliegt, wenn mit dem Hinweis "100% Originalware" geworben wird. Auch dies ist ei häufig anzutreffender Fehler.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: