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LG Gießen: Irreführende Werbung eines nicht ortsansässigen Kanalreinigungsunternehmen mit Ortsvorwahl in Gelben Seiten

LG Gießen
Urteil vom 14.07.2015
6 O 54/14


Das LG Gießen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Dienstleister (hier Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen ) mit einer Ortsvorwahl in den Gelben Seiten wirbt, tatsächlich aber nicht vor Ort ansässig ist.