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LG Hamburg: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Unternehmenskennzeichen des Versandhändlers Otto und des Burgerrestaurants "Otto's Burger"

LG Hamburg
Urteil vom 10.07.2018
406 HKO 27/18


Das LG Hamburg hat entschieden,dass keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen des Versandhändlers Otto und der Bezeichnung "Otto's Burger" für ein Burgerrestaurant besteht.

Nach Ansicht des LG Hamburg wird die Bezeichnung des Burgerrestaurants nicht mit dem Versandhändler in Verbindung gebracht. Insofern ist zu beachten, dass es sich bei "Otto" um einen gebräuchlichen Vornamen handelt. Durch das Voranstellen des Vornamens wird - so das Gericht - kein Bezug zum Versandhändler Otto hergestellt. Zudem sind die Geschäftsfelder zu unterschiedlich, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.



BGH: Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen warenbezogenen Einzelhandelsdienstleistungen und Waren - Klasse der Marken nicht entscheidend - OTTO CAP

BGH
Urteil vom 31.10.2013
I ZR 49/12
OTTO CAP
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3

Leitsätze des BGH:

a) Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.

b) Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt kein subjektives Element auf Seiten des in Anspruch genommenen Dritten voraus.

BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: