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OVG Rheinland-Pfalz: Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art 77 Abs. 1 DSGVO erlischt mit Tod des Betroffenen - DSGVO schützt nur Daten lebender natürlicher Personen

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 28.11.2025
10 A 11059/23.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat enschieden, dass das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art 77 Abs. 1 DSGVO mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Die DSGVO schützt nur Daten lebender natürlicher Personen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zwar zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Denn eine Verletzung eigener Rechte bei der Behandlung ihrer Datenschutzbeschwerde durch den Beklagten erscheint vorliegend zumindest möglich im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 – 9 C 6.02 –, BVerwGE 119, 245 = juris Rn. 29; Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11.03 –, BVerwGE 121, 152 = juris Rn. 20; Sodan, in: ders./Ziekow [Hrsg.], VwGO, 6. Aufl. 2025, § 42 Rn. 380 m.w.N.; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 42 Rn. 123). Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin war nach Art. 77 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO – nicht berechtigt, für ihre verstorbene Ehefrau (im Folgenden auch Erblasserin) eine Datenschutzbeschwerde einzureichen und daraus Rechte geltend zu machen.

Gemäß Art. 77 Abs. 1 DS-GVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Die Klägerin beruft sich zwar auf etwaige Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Bezogen auf die in Rede stehenden Datenverarbeitungen ist sie aber weder betroffene Person nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO (I.) noch kann sie das Beschwerderecht als Erbin ihrer verstorbenen Ehefrau geltend machen (II.).

I. Die Klägerin ist nicht betroffene Person im Sinne von Art. 77 Abs. 1 DS-GVO.

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 77 Abs. 1 DS-GVO und aus der in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthaltenen Legaldefinition der „personenbezogenen Daten“. Art. 77 Abs. 1 DS-GVO räumt das Beschwerderecht jeder „betroffenen Person“ hinsichtlich der „sie betreffenden personenbezogenen Daten“ ein. Die Betroffenenstellung ist also vom Inhalt der Daten abhängig. Sie verlangt eine Deckungsgleichheit der betroffenen mit der in den Daten beschriebenen Person. „Personenbezogene Daten“ sind nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Im Umkehrschluss kann nicht betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 77 Abs. 1 DS-GVO sein, wer durch die jeweiligen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 10 B 21.19 –, juris Rn. 10; weiter hierzu Klabunde/Horváth, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO, 3. Aufl. 2024, Art. 4 Rn. 7 ff.; Mundil, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], BeckOK Datenschutzrecht, 53. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 77 DS-GVO Rn. 3; Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 3 ff.).

Hiervon ausgehend ist die Klägerin nicht Betroffene im Sinne von Art. 77 Abs. 1 DS-GVO. Denn sie bezieht sich mit ihrer Beschwerde nicht auf die Verarbeitung ihrer eigenen personenbezogenen Daten, sondern auf die ihrer verstorbenen Ehefrau. Zwar hat auch die Klägerin selbst mit dem I......... korrespondiert und ein Beratungsgespräch mit Professor L......... geführt. Für eine Verletzung ihrer eigenen Datenschutzrechte ist in diesem Zusammenhang indes nichts ersichtlich und wird mit der Beschwerde in der Sache – ungeachtet der teils im Plural verfassten Schreiben – auch nichts geltend gemacht (vgl. weiter zu einer hier nicht einschlägigen mittelbaren Betroffenheit etwa Gola, in: ders./Heckmann [Hrsg.], DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 4 DS-GVO Rn. 30; Klabunde/Horváth, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 13; Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner [Hrsg.], DS-GVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 4 DS-GVO Rn. 5; Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 11). Die Datenschutzbeschwerde bezieht sich vielmehr allein auf die (Weiter-)Verarbeitung der im Rahmen einer Vertragsbeziehung zum I......... erhobenen personenbezogenen Daten der Erblasserin.

II. Die Klägerin kann nicht als Erbin ihrer verstorbenen Ehefrau deren Datenschutzrechte nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO wahrnehmen. Sie ist weder nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – in die Betroffenenstellung der Verstorbenen eingetreten (1.) noch ist Art. 77 Abs. 1 DS-GVO und der Begriff der betroffenen Person für den vorliegenden Fall einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung zugänglich (2.). Eine nationale Regelung (im Sinne von Erwägungsgrund 27 Satz 2 DS-GVO) zur (allgemeinen) Datenschutzbeschwerde betreffend die Daten Verstorbener besteht nicht (3.). Ohne Erfolg macht die Klägerin zudem geltend, sie könne sich auf die Bestimmungen zum (postmortalen) Sozialdatenschutz berufen (4.).

1. Die Klägerin kann nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB in die Betroffenenrechte der Erblasserin nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO eintreten.

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Zur Erbschaft im Sinne von § 1922 Abs. 1 BGB gehört die Gesamtheit der vererbbaren Rechtsverhältnisse jeweils mit Einschluss der Verbindlichkeiten (vgl. Leipold, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert [Hrsg.], Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1922 Rn. 17 m.w.N.). Ein abschließender Kanon vererbbarer Rechte besteht nicht. Zur Erbschaft gehören neben dem verkörperten Vermögen etwa auch schuldrechtliche Rechtsbeziehungen oder anderweitige vermögens- und sogar nichtvermögensrechtliche Rechtspositionen, soweit diese nicht dem höchstpersönlichen Bereich zuzuordnen sind oder einen überwiegenden Personenbezug aufweisen (vgl. Leipold, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg/Schubert [Hrsg.], a.a.O., § 1922 Rn. 19 ff.; Lieder, in: Erman [Bgr.], BGB, 17. Aufl. 2023, § 1922 Rn. 7 ff.; Müller-Christmann, in: Hau/Poseck [Hrsg.], BeckOK BGB, 76. Edition, Stand: 1. Mai 2025, § 1922 Rn. 24). Bei dem Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO handelt es sich nicht um eine übergangsfähige Rechtsposition in diesem Sinne. Denn das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich grundsätzlich („nur“) auf den Schutz lebender natürlicher Personen (a). Hiervon ausgehend geht das als höchstpersönliches Recht ausgestaltete Beschwerderecht nach Art. 77 DS-GVO grundsätzlich mit dem Tode der betroffenen Person unter (b).

a) Das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich grundsätzlich („nur“) auf den Schutz lebender natürlicher Personen.

Schon aus der vollen Bezeichnung („Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG“), ihrer Zielsetzung (vgl. neben Art. 1 DS-GVO etwa die Erwägungsgründe 1 bis 3, 9, 10, 13, 14) und dem sachlichen Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich, dass sie auf den Schutz „natürlicher Personen“ hin ausgerichtet ist (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 55 m.w.N.). Der Begriff „natürliche Person“ impliziert dabei ein auf den Menschen als lebende Person zielendes Schutzkonzept (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – 7 C 20.17 –, BVerwGE 165, 1 = juris Rn. 31; Arens, RDV 2018, 127 [129]; Gola, in: ders./Heckmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 29; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3476]; Schild, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 9). Er knüpft an die Rechtsfähigkeit des Menschen an, die grundsätzlich mit dem Tod endet (vgl. Stellungnahme 4/2007 vom 20. Juni 2007 der Artikel-29-Datenschutzgruppe S. 25 f. unter Hinweis auf Art. 6 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – AEMR – sowie das tradierte zivilrechtliche Verständnis in den Mitgliedstaaten, wie es etwa in § 1 BGB seinen Ausdruck findet; in diesem Sinne auch Arens, in: RDV 2018, 127 [129]; Kienle, juwiss Nr. 67/2018 vom 28. Juni 2018; weiter hierzu Jarras, in: ders./Pieroth [Hrsg.], GG, 18. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 12; Sauer, in: Dreier [Hrsg.], GG, 4. Aufl. 2023, Vorb. zu Art. 1 GG Rn. 126).

Für dieses Verständnis streitet auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht als zentrales Schutzgut der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 1 DS-GVO sowie Erwägungsgrund 1 DS-GVO), wie es im europäischen Primärrecht durch Art. 16 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – und Art. 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – geschützt wird (s. hierzu auch die amtlichen Erläuterungen zu Art. 8 GRCh, ABl. C Nr. 303 vom 14. Dezember 2007 sowie EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 – C-394/23 –, NJW 2025, 807 Rn. 21; Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-446/21 –, NJW 2025, 207 Rn. 45; weiter zur Verstärkung und Ergänzung dessen Schutzwirkung durch Art. 7 GRCh Pötters, in: Gola/Heckmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 DS-GVO Rn. 11 f.; Schiedermair, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 171 f.; Hornung/Spieker gen. Döhmann, in: Simitis/dies. [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 Rn. 38 ff.; Schantz, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 DS-GVO 6 ff.). Der insoweit primärrechtlich verbürgte Gewährleistungsgehalt gleicht der im nationalen Recht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – abgeleiteten Schutzkonzeption (vgl. Erwägungsgrund 7 Satz 2 DS-GVO sowie BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 19). Hiernach soll der Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können (grundlegend zur verfassungsrechtlichen Ableitung BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65, 1 = juris Rn. 149). Aus dem Prinzip der Selbstbestimmung und der freien Entfaltung der Persönlichkeit folgt für die Kommunikationsbeziehungen des Einzelnen, dass er grundsätzlich die Kontrolle über die ihn betreffenden Daten haben soll. Entsprechend sind schon im europäischen Primärrecht flankierende Rechte wie etwa das Auskunfts- und Berichtigungsrecht (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRCh) verankert. Der Einzelne soll sich der Verarbeitung seiner Daten bewusst sein und diese (auf ihre Rechtmäßigkeit hin) überprüfen können (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 19). Diese Herleitung spricht gegen die Erstreckung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und damit auch des Schutzregimes der Datenschutz-Grundverordnung auf Verstorbene (vgl. Karg, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 40; Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 2017, C Rn. 319; weitergehend zu Art. 8 GRCh Gülker, ZfDR 2025, 128 [142]). Denn die für das informationelle Selbstbestimmungsrecht wesentliche freie Persönlichkeitsentfaltung, das Eingebundensein in Kommunikationsbeziehungen und die Subjektqualität des Menschen enden mit seinem Tod (vgl. BayOblG, Beschluss vom 5. Januar 2022 – 101 VA 140/21 –, juris Rn. 25; Gülker, ZfDR 2025, 128 [142]). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht setzt in diesem Sinne die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 61; Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 19/22 –, juris Rn. 27, jeweils zu Art. 2 GG, was wegen der engen Verknüpfung der informationellen Selbstbestimmung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aber auch für erstere gilt).

Diese normative Begrenzung der Datenschutz-Grundverordnung wird durch Erwägungsgrund 27 Satz 1 DS-GVO ausdrücklich klargestellt (vgl. hierzu auch Eßer, in: Auernhammer [Bgr.], DS-GVO/BDSG, 8. Aufl. 2023, Art. 4 DS-GVO Rn. 13; Kühling/Martini, Die Datenschutz-Grundverordnung und das nationale Recht, 2016, S. 21). Dort heißt es, die Datenschutz-Grundverordnung gelte nicht für die personenbezogenen Daten verstorbener Personen. Wiederholt wird diese Aussage in den Erwägungsgründen 158 (Datenverarbeitung für Archivzwecke) und 160 (Datenverarbeitung für historische Forschungszwecke) DS-GVO (so auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 67; Lüttringhaus, in: Gebauer/Wiedmann [Hrsg.], EurZivilR, 3. Aufl. 2021, Kap. 30 Rn. 16). Damit bestätigen die Erwägungsgründe den vorstehend aus Wortlaut und Schutzgut abgeleiteten Befund. Soweit die Klägerin insoweit rügt, das Verwaltungsgericht habe die Aussagekraft von Erwägungsgrund 27 überspannt und sei so zu einer Auslegung von Art. 77 DS-GVO gelangt, die im Wortlaut der Norm nicht angelegt sei, kann dem nicht gefolgt werden (zur Auslegung und Präzisierung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung anhand von Erwägungsgründen vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-418/18 –, juris Rn. 75 sowie jüngst EuG, Urteil vom 1. Oktober 2025 – T-600/23 –, juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).

Das Verständnis, wonach die Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf personenbezogene Daten verstorbener Personen findet, steht ferner in inhaltlicher Kontinuität (vgl. hierzu Erwägungsgrund 9 DS-GVO) zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG (ABl. L 2 Nr. 81 vom 23. November 1995, S. 31 ff.). Bereits unter der Richtlinie diente der unionsrechtliche Datenschutz – jedenfalls nach herrschendem Verständnis – ausschließlich dem Schutz lebender natürlicher Personen (vgl. Stellungnahme 4/2007 vom 20. Juni 2007 der Artikel-29-Datenschutzgruppe S. 25 f.; weitergehend zum Diskussionsstand nach dem Bundesdatenschutzgesetz a.F. – BDSG a.F. – Arens, RDV 2019, 127 [128] m.w.N.).

Zuletzt bestätigt auch die Entstehungsgeschichte der Datenschutz-Grundverordnung diesen Befund. Bestrebungen einzelner Mitgliedstaaten (darunter Malta, Slowakei, Estland, Frankreich und Italien), die – unter Hinweis auf weitergehende nationale Bestimmungen – auch einen unionsrechtlichen Schutzrahmen für die Daten Verstorbener verlangten (vgl. Dok. 5406/2/14 Rev 2 vom 10. Februar 2014, S. 117 f.; Dok. 14786/14 vom 28. Oktober 2014, S. 4 ff.), konnten sich mit entsprechenden Forderungen nicht durchsetzen. Aufgegriffen wurden ihre Bedenken aber durch den Erwägungsgrund 27 DS-GVO (ex Erwägungsgrund 23aa), der durch den Rat der Europäischen Union Eingang in der Verordnungstext gefunden hat (Dok. 9565/15) und mit dem klargestellt wurde, dass den Mitgliedstaaten bezogen auf den Datenschutz Verstorbener ihre Rechtssetzungskompetenzen erhalten bleiben (vgl. weiter zur Entstehungsgeschichte Filusch, ZD 2022, 153 [154]; Kienle, juwiss Nr. 67/2018 vom 28. Juni 2018; Roßnagel/Neben/Richter, ZD 2015, 455 [455 f.]). Es ist insoweit rechtstechnisch konsequent, diese Klarstellung in den Erwägungsgründen zu formulieren. Denn der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nach vorstehenden Feststellungen für die Daten Verstorbener schon nicht eröffnet und damit der auf Unionsebene vollharmonisierte Bereich (vgl. weitergehend hierzu Erwägungsgründe 9, 10 DS-GVO) nicht berührt. Einer „echten“ Öffnungsklausel im Verordnungstext selbst bedurfte es daher nicht (vgl. Arens, RDV 2018, 127 [129]; Kühling/Martini, a.a.O., S. 21; diesem Verständnis folgt erkennbar auch der nationale Gesetzgeber, vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 76).

b) Hiervon ausgehend geht das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich mit dem Tod der betroffenen Person unter. Eine übergangsfähige Rechtsposition im Sinne von § 1922 Abs. 1 BGB besteht nicht.

Art. 77 Abs. 1 DS-GVO und das dort normierte Beschwerderecht ist als ein Mechanismus konzipiert, um die Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung wirksam zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, NJW 2024, 3427 Rn. 30; Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 58; Nemitz, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], a.a.O., Art. 77 Rn. 1, 13). Hiernach ist die Berechtigung zur Datenschutzbeschwerde bezogen auf die noch zu Lebzeiten der Erblasserin erfolgten Datenverarbeitungen bei ihr zwar zunächst entstanden. Ausgehend von der vorstehend dargelegten und auf lebende natürliche Personen zugeschnittenen Schutzkonzeption der Datenschutz-Grundverordnung (weitergehend zur Auslegung einzelner Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung unter Berücksichtigung der Ziele und Zwecke eines Rechtsaktes EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 –, NJW 2024, 3427 Rn. 30; Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22, C-64/22 –, NJW 2024, 417 Rn. 48 m.w.N; siehe konkret für die hier maßgebliche Schutzkonzeption auch die Erwägungsgründe 10, 11 und 141 DS-GVO), die sich auch im Wortlaut von Art. 77 DS-GVO (Recht der betroffenen Person, wenn diese nach ihrer subjektiven Einschätzung der „Ansicht ist“, dass die Verarbeitung der „sie betreffenden“ personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt) und dessen Regelungszusammenhang (vgl. in diesem Sinne der erkennbar weiter gefasste Anwendungsbereich des Art. 78 Abs. 1 DS-GVO) widerspiegelt, ist dieser Schutzmechanismus als höchstpersönliches Recht desjenigen ausgestaltet, dessen personenbezogene Daten von einer konkreten Datenverarbeitung betroffen sind. Dieses Recht des Betroffenen erlischt – jedenfalls dann, wenn es wie vorliegend noch nicht ausgeübt oder durch eine nationalstaatliche Regelung (betreffend postmortal geschützter Daten) für anwendbar erklärt wurde – mit dessen Tod (vgl. Gutachten der Datenethikkommission 2019, S. 111; Herzog, in: Kroiß/Horn/Solomon [Hrsg.], Nachfolgerecht, 3. Aufl. 2023, Ziffer 9 [Digitaler Nachlass] Rn. 70 m.w.N.; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3475]; i.E. ebenso für Art. 15 DS-GVO ÖBVwG, Entscheidung vom 26. Januar 2023 – W252 2248013-1 –, ZD-Aktuell 2023, 01130; Biermann, in: Scherer [Hrsg.], Anwaltshandbuch Erbrecht, 6. Aufl. 2024, § 50 Rn. 32 f. m.w.N. auch zu abweichenden Ansichten, LDI NRW, Tätigkeitsbericht 2022, Ziffer 10.11; Schmidt-Wudy, in: Wolff/Brink/ v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 15 Rn. 35, vgl. allgemein zum Untergang höchstpersönlicher Rechtspositionen mit dem Tod BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 – 1 B 49.00 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 31. Oktober 1996 – 9 B 360.96 –, juris Rn. 11).

Das Beschwerderecht nach Art. 77 DS-GVO ist Ausfluss des in Art. 8 GRCh verbürgten Schutzes personenbezogener Daten und soll dem Betroffenen die effektive Durchsetzung „seiner“ Datenschutzrechte sichern (vgl. ähnlich BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 25 für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO). Eine eigene Betroffenheit, wie sie Kern des Rechts aus Art. 77 DS-GVO ist und wie sie auch anderen Betroffenenrechten der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 15 f. DS-GVO) immanent ist (vgl. zur Gleichbehandlung der Betroffenenrechte BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 18; Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3475]), liegt bei einem Erben aber gerade nicht vor. Das datenschutzrechtliche Schutzkonzept des Art. 77 DS-GVO ist mit anderen Worten entsprechend seiner Ableitung aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit einem wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen „Betroffenen“ verbunden. Es setzt eine aktive Möglichkeit zur Ausübung von Kontroll- und Abwehrrechten durch die betroffene Person selbst voraus. Mit deren Tod entfällt aber die Möglichkeit zur Selbstbestimmung. Der Verstorbene kann nicht mehr Träger eines autonomen Kontrollinteresses sein. Auch datenschutzrechtlich relevante Kommunikationsbeziehungen zu Dritten bestehen nicht mehr. Die Betroffenenstellung ist mithin allein auf die Person zugeschnitten, die durch die in Rede stehenden Daten identifizierbar ist (vgl. so bereits BVerwG, EuGH-Vorlage vom 4. Juli 2019 – 7 C 31.17 –, juris Rn. 13) und endet daher grundsätzlich mit dem Tod des Betroffenen (vgl. i.E. ebenso für die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung allgemein VGH BW, Urteil vom 21. März 2019 – 10 S 397/18 –, juris Rn. 28).

Anders als von der Klägerin eingewandt ist damit unbeachtlich, inwieweit die Geltendmachung des Beschwerderechts dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht. Auch der unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil vom 30. Dezember 2024 – 13 U 116/23 –, BeckRS 2024 38365) vorgebrachte Einwand, im Verfahren nach Art. 77 DS-GVO gehe es in erster Linie um eine objektive Rechtskontrolle, die losgelöst von der Person der Betroffenen auch nach deren Tod „fortgesetzt“ werden könne, verfängt auf dieser Grundlage nicht; zumal – worauf nur ergänzend hinzuweisen ist – die Erblasserin vorliegend noch gar keine Datenschutzbeschwerde erhoben hatte. Denn der Schutzzweck von Art. 77 DS-GVO, der effektive Schutz des Betroffenen im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, kann – wie dargelegt – nach dem Tod nicht mehr verwirklicht werden. Bei einer Geltendmachung des Anspruchs durch die Erben ginge es gerade nicht mehr um den Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten des datenschutzrechtlich Betroffenen (vgl. zum „grundrechtsverwirklichenden“ Schutzzweck des Beschwerdeverfahrens auch Nemitz, in: Ehmann/Selmayr [Hrsg.], a.a.O., Art. 77 Rn. 13), so dass der Rechteübergang eine wesentliche Änderung der Zweckrichtung der Beschwerde bewirkte, was dem Eintritt des Erben in die Rechtsposition des Erblassers entgegensteht (vgl. in diesem Sinne für Schuldverhältnisse BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 34).

Das Verständnis von Art. 77 Abs. 1 DS-GVO als ein auf den Einzelnen bezogenes höchstpersönliches Recht wird zudem durch die in Art. 80 DS-GVO getroffene Regelung bestätigt. Soweit dort die Durch- und Umsetzung der durch die Datenschutz-Grundverordnung eingeräumten Individualrechte – mitunter auch im Sinne einer objektiven Rechtskontrolle – Dritten überlassen (Absatz 2) bzw. ein Dritter vom datenschutzrechtlich Betroffenen damit beauftragt werden kann (Abs. 1), ist dies – ungeachtet der insoweit bestehenden Streitpunkte zur dogmatischen Einordnung der in Art. 80 DS-GVO verankerten Rechte (vgl. weitergehend hierzu Karg, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 Rn. 5 ff., 17 ff.) – an qualifizierte Voraussetzungen geknüpft, die in der Person eines Erben nicht vorliegen. Der Normzweck des Art. 80 DS-GVO, das System kollektiven Rechtsschutzes im Datenschutzrecht auszubauen und zu stärken (weiter hierzu Boehm, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 Rn. 2; Karg, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg [Hrsg.], a.a.O., Art. 80 Rn. 6), gebietet im Übrigen außerhalb des konkreten Anwendungsbereichs der Norm keine erweiternde Auslegung bestehender Datenschutzrechte des Einzelnen.

2. Für eine erweiternde Auslegung des Art. 77 DS-GVO, insbesondere des Begriffs der betroffenen Person, oder die analoge Anwendung der Norm besteht vorliegend damit kein Raum.

a) Der Begriff der betroffenen Person ist – wie dargelegt – auf eine konkrete Person bezogen, die durch die in Rede stehenden Daten identifizierbar wird. Im Falle ihres Todes geht das Recht nach Art. 77 DS-GVO unter. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Berufung demgegenüber umfangreich auf die Rechtsprechung zum digitalen Nachlass (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 ff.; Beschluss vom 27. August 2020 – II ZB 30/20 –, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. Dezember 2024 – 13 U 116/23 –, BeckRS 2024 38365) bezieht (ähnlich etwa Gutmann, in: Staudinger [Bgr.], BGB, Neubearbeitung 2021, § 630g Rn. 107 m.w.N. für Ansprüche nach Art. 15 DS-GVO), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn ungeachtet der Frage, ob sie – wie geltend gemacht – in das Rechtsverhältnis der Erblasserin zum I......... im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist (vgl. für „Behandlungsverträge“ allgemein verneinend etwa BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 35; vgl. in diesem Zusammenhang auch § 630g Abs. 3 BGB) und ob – wie mit der Berufung weiter eingewandt – in diesem Verhältnis noch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Raum steht, kann die Klägerin das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DS-GVO nicht für die Erblasserin ausüben. Denn es fehlt schon an einer nach § 1922 Abs. 1 BGB übergangsfähigen Rechtsposition. Das selbstständige Recht aus Art. 77 DS-GVO ist insbesondere – anders als etwa privatrechtliche Gestaltungsrechte – kein bloßes „Annexrecht“ zu einem übergegangenen Vertragsverhältnis (hier: zwischen dem I......... und der Erblasserin), in dem sich eine Datenverarbeitung konkret vollzogen hat (vgl. hierzu auch Gutachten der Datenethikkommission 2019, S. 111). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung zum digitalen Nachlass diesen Befund bestätigt (vgl. Pockrandt, Digitaler Nachlass, 2020, C.V.1.b.dd.). Denn der Bundesgerichtshof hat zwar angenommen, dass die schuldrechtlichen Ansprüche eines Erblassers im Zusammenhang mit der Nutzung eines Onlinedienstes auf den Erben übergehen. Gleichzeitig führt er aber aus, dass diesem Rechteübergang die Datenschutzrechte des Erblassers nicht entgegenstehen, weil der Schutz der Datenschutz-Grundverordnung sich nicht auf Daten Verstorbener beziehe (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, BGHZ 219, 243 = juris Rn. 67).

b) Soweit teilweise (im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen) angenommen wird (vgl. etwa Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Jahresbericht 2014, S. 131), höchstpersönliche Ansprüche könnten ausnahmsweise dann von den Erben geltend gemacht werden, wenn sie zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung (anderer) vermögensrechtlicher Ansprüche seien, lässt sich dies auf den vorliegenden Fall und die in Rede stehende Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DS-GVO nicht übertragen. Der Anwurf der Klägerin, die an den Beklagten herangetragenen datenschutzrechtlichen Fragen seien (zwingende) Vorfragen für die im Verhältnis zum I......... zu verfolgenden (privatrechtlichen) Ansprüche, verfängt jedenfalls nicht. Dem steht zum einen das bezogen auf die Daten Verstorbener (bewusst) eingeschränkte Schutzkonzept der Datenschutz-Grundverordnung entgegen. Zum anderen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin schon nicht im Ansatz und Entsprechendes ist auch im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich, inwieweit sie zwingend auf die in einem vorgelagerten Beschwerdeverfahren zu treffenden datenschutzrechtlichen Feststellungen angewiesen sein sollte, um weitergehende (zivilrechtliche) Ansprüche gegenüber dem I......... verfolgen zu können.

c) Soweit zum „digitalen Nachlass“ teilweise vertreten wird, in Fällen, in denen der (vermeintliche) Datenschutzverstoß – wie hier – bereits zu Lebzeiten der betroffenen Person erfolgt und mithin das Recht zur Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO bereits entstanden sei, komme aus Gründen der Billigkeit ein Rechteübergang auch im Hinblick auf Art. 77 DS-GVO in Betracht (vgl. in diesem Sinne für die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte insgesamt Ziebarth, in: Sydow/Marsch [Hrsg.], DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, Art. 4 DS-GVO Rn. 11; für das Auskunftsrecht ähnlich LG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 20 O 172/15 –, juris Rn. 44; Leeb, K&R 2016, 139 [140]), folgt der Senat dem nicht. Dieser Auslegung steht – wie vorstehend dargelegt – entgegen, dass das höchstpersönliche Recht zur Datenschutzbeschwerde mit dem Tod des Betroffenen untergeht. Die Auffassung findet mithin keine Stütze im geltenden (europäischen) Datenschutzrecht und auch Gründe der Billigkeit gebieten vorliegend keine abweichende Entscheidung.

d) Das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung kann nicht entsprechend auf Verstorbene und deren Beschwerderecht nach Art. 77 DS-GVO angewendet werden. Einem solchen Ansinnen steht die klare, in der Gesetzgebungshistorie zum Ausdruck kommende Regelungssystematik entgegen, wonach die Datenschutz-Grundverordnung (Erwägungsgrund 27 Satz 1 DS-GVO) nicht für Verstorbene anwendbar sein soll. Eine planwidrige Regelungslücke ist damit nicht gegeben.

e) Auch das postmortale Persönlichkeitsrecht (vgl. hierzu im nationalen Kontext BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 64 ff.; Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 19/22 –, juris Rn. 27; BGH, Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07 –, juris Rn. 16), auf das sich die Klägerin bezieht, gebietet keine andere (erweiternde) Auslegung. Denn die Schutzwirkungen des (verfassungsrechtlichen) postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nicht identisch mit denen, die sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung lebender Personen ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2006 – 1 BvR 1168/04 –, BVerfGK 9, 83 = juris Rn. 25; so schon BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 53; VGH BW, Urteil vom 21. März 2019 – 10 S 397/18 –, juris Rn. 29; Di Fabio in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], GG, Werkstand: 106. Ergänzungslieferung Oktober 2023, Art. 2 Rn. 226; kritisch Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 Rn. 57). Postmortal geschützt wird vielmehr allein der aus Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Achtungsanspruch Verstorbener vor grober Herabwürdigung und Erniedrigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 – 1 BvR 435/68 –, BVerfGE 30, 173 = juris Rn. 60; Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 = juris Rn. 103). Geschützt wird auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 –, BVerfGE 146, 1 = juris Rn. 103; Beschluss vom 22. August 2006 – 1 BvR 1168/04 –, BVerfGK 9, 83 = juris Rn. 25; Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 BvR 19/22 –, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.). Ein vergleichbares – allerdings kein darüber hinaus gehendes – Schutzniveau wird durch die Würdegarantie in Art. 1 GRCh im europäischen Primärrecht erreicht (vgl. zur Herleitung postmortaler Persönlichkeitsrechte aus Art. 1 GRCh in Auseinandersetzung mit abweichenden Herleitungsansätzen Gülker, ZfDR 2025, 128 [142]; i.E. ebenso Kienle, juwiss Nr. 67/2018 vom 28. Juni 2018).

Dieser Gewährleistungsgehalt des postmortalen Persönlichkeitsschutzes gebietet allerdings nicht, der Klägerin (da sie als Ehefrau nahe Angehörige und gleichzeitig Erbin ist, kommt es auf die mit Blick auf das postmortale Persönlichkeitsrecht relevante Unterscheidung zwischen der Rechtsstellung als Erbin und als nahe Angehörige hier nicht an) ein Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 DS-GVO zuzuerkennen. Denn diese ist mit dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung auf ein anderes Schutzgut hin ausgerichtet. Aspekte des postmortalen Persönlichkeitsschutzes stehen bezogen auf die in Rede stehenden Datenverarbeitungen im Übrigen nicht im Raum. Dessen ungeachtet sind vorliegend aber auch keine Schutzlücken ersichtlich, weil das postmortale Persönlichkeitsrecht unmittelbar gegenüber dem etwaigen Verantwortlichen – etwa im Wege eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs – verfolgt werden kann (zum damit grundsätzlich ausreichenden „postmortalen Datenschutz“ über das allgemeine Zivilrecht vgl. Bock, in: Groll/Steiner [Hrsg.], Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl. 2024, § 20 Digitaler Nachlass Ziffer 20.38; Gola, in: ders./Heckmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 Rn. 31; weiter hierzu auch Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie, Der digitale Nachlass, 2019, S. 110).

Der Klägerin ist damit zwar zuzugestehen, dass die mit dem Tod eintretende Zäsur dazu führt, dass der Schutz der Daten Verstorbener grundsätzlich nicht mehr bei einer Stelle der staatlichen Datenschutzaufsicht mit einer Datenschutzbeschwerde geltend gemacht werden kann. Das aber ist Konsequenz der Schutzkonzeption der Datenschutz-Grundverordnung und begründet keine zwingend zu schließende Schutzlücke, wie es die Klägerin mit Hinweis auf die besondere Sensibilität der am Lebensende entstehenden personenbezogenen Daten geltend macht. Selbst wenn man – wie teilweise vertreten (vgl. etwa Martini, JZ 2012, 1145 [1150]; Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie, Der digitale Nachlass, 2019, S. 103) – dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne eines vorsorgenden Grundrechtsschutzes eine Vorwirkung beimessen wollte, die allgemein nach einem „postmortalen Datenschutz“ verlangte, um so Beeinträchtigungen der freien Kommunikation schon zu Lebzeiten zu verhindern (vgl. allgemein hierzu auch Klas/Möhrke-Sobolewski, NJW 2015, 3473 [3476]), würde ein solch erweitertes Verständnis der informationellen Selbstbestimmung jedenfalls nicht gebieten, den Erben auch ein Recht zur Datenschutzbeschwerde im Sinne von Art. 77 DS-GVO einzuräumen.

3. Bestimmungen für eine (allgemeine) Datenschutzbeschwerde betreffend die Daten Verstorbener hat auch der nationale Gesetzgeber nicht geschaffen.

Eine entsprechende Regelung wäre – auch mit Blick auf Erwägungsgrund 27 Satz 2 DS-GVO – zwar ohne Weiteres möglich. Bestimmungen zum postmortalen Datenschutz bestehen national aber nur bereichsspezifisch. Hierzu gehören etwa § 2a Abs. 5 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – für die Steuerverwaltung, § 35 Abs. 1, Abs. 5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I – für die Sozialverwaltung, § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch – StGB – zum Schutz von Privatgeheimnissen durch das Strafrecht und § 22 Satz 3 Kunsturhebergesetz – KUG – für das Recht am eigenen Bild (vgl. hierzu weiter Klar/Kühling, in: Kühling/Buchner [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 DS-GVO Rn. 5; Gülker, ZfDR 2025, 128 [137]). Ein allgemeiner und übergreifender postmortaler Datenschutz, der mit einer Datenschutzbeschwerde entsprechend Art. 77 DS-GVO durchgesetzt werden kann, ist dem deutschen Datenschutzrecht indes fremd. Anders als die Klägerin meint, kann § 1922 BGB auch in der Konkretisierung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als eine entsprechende Regelung verstanden werden. Denn der Grundsatz der Universalsukzession setzt – wie ausgeführt – gerade voraus, dass eine übergangsfähige Rechtsposition vorliegt, die im Hinblick auf das Recht zur Beschwerde im Sinne von Art. 77 DS-GVO hier nicht gegeben ist.

Auch der von der Klägerin mit ihrer Berufung ausführlich behandelte und in der mündlichen Verhandlung erneut aufgegriffene Hinweis auf Art. 23 DS-GVO ist in diesem Zusammenhang nicht behelflich. Denn das vorstehend aufgezeigte Rechtsverständnis entspricht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Eine Beschränkung der in Art. 23 DS-GVO genannten Rechte und Pflichten steht damit gerade nicht in Rede.

Kein Raum besteht zuletzt für eine entsprechende Anwendung des Art. 77 DS-GVO oder die Herleitung eines allgemeinen Beschwerderechts aus den einzelnen Bestimmungen zum postmortalen Datenschutz des nationalen Rechts. Soweit die Klägerin dies damit zu begründen versucht, dass die gezielte Nutzung der „Öffnungsklausel“ in spezialgesetzlichen Bereichen dafür spreche, dass jedenfalls das allgemeine Erbrecht im Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung anwendbar bleiben solle und sie sich insoweit erneut auf § 1922 Abs. 1 BGB beruft, verfängt dies nicht. Denn zum einen bleibt die Anwendung des allgemeinen Erbrechts – wie gezeigt – mit dem hier vertretenen Verständnis unberührt. Zum anderen lässt sich aus den bereichsspezifischen und damit fragmentarisch bleibenden Bestimmungen des postmortalen Datenschutzes, wie sie teilweise (vgl. etwa § 22 KUG) schon vor Erlass der Datenschutz-Grundverordnung bestanden, kein einheitliches und übergreifendes Schutzkonzept ableiten, wonach auch allgemein ein postmortaler Datenschutz und eine allgemeine Datenschutzbeschwerde zu seiner Durchsetzung gewährleistet sein sollen (vgl. Pockrandt, Digitaler Nachlass, 2020, C.V.1.b.aa m.w.N.). Der Gesetzgeber hat vielmehr unter Hinweis auf Erwägungsgrund 27 Satz 2 DS-GVO bereichsspezifische Regelungen (etwa § 2a Abs. 5 Nr. 1 AO) geschaffen (vgl. hierzu BT-Drs. 18/12611, S. 76). So sind im Bereich der Steuerverwaltung u.a. die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten Verstorbener anwendbar. Eine vergleichbare Regelung wurde im Bundesdatenschutzgesetz – trotz an den Gesetzgeber gerichteter Forderungen nach einem postmortalen Datenschutz (vgl. etwa Gutachten der Datenethikkommission 2019, S. 111) – im Zusammenhang mit mehreren Novellierungen jedoch unterlassen.

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OVG Rheinland-Pfalz: Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation wird nicht im Eilverfahren aufgehoben

OVG Rheinland-Pfalz
Beschlüsse vom 30.07.2025
2 B 10575/25.OVG und 2 B 10576/25.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Sperrung des Zugriffs auf zwei pornographische Internetangebote mit unzureichender Altersverifikation nicht im Eilverfahren aufgehoben wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Pornografische Internetseiten gesperrt
Eine auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags durch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrung zweier pornografischer Internetseiten ist sofort vollziehbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren.

Die Antragstellerin mit Sitz in der Republik Zypern ist Betreiberin mehrerer Internetseiten mit pornografischen Inhalten. Im Jahr 2020 stellte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen per Bescheid (im Folgenden: Grundverfügung) fest, dass das Telemedienangebot der Antragstellerin in Bezug auf zwei Internetseiten gegen die Jugendschutzvorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoße. Sie untersagte ihr deshalb die Verbreitung des Angebots in dieser Form für die Zukunft. Die Antragstellerin erfülle ihre Verpflichtung, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entferne oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichte, durch die sichergestellt werde, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhielten. Die Antragstellerin ging hiergegen erfolglos im Wege des Eilrechtsschutzes vor. Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung. Die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Klage ist gegenwärtig beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig.

Obwohl die Grundverfügung sofort vollziehbar ist und der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutz erfolglos blieb, kommt die Antragstellerin ihr bis heute nicht nach. Hieran änderte auch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds nichts.

Infolgedessen erließen verschiedene Medienanstalten im Rahmen eines koordinierten Vorgehens im Jahr 2024 Sperrverfügungen gegen mehrere in Deutschland ansässige Netzanbieter, derer sich die Antragstellerin zur Verbreitung ihres Angebots bedient. Unter diesen Medienanstalten befand sich auch die Medienanstalt Rheinland-Pfalz, die gegenüber einem in Rheinland-Pfalz ansässigen Netzanbieter die Sperrung des Telemedienangebots der Antragstellerin für den Abruf aus Deutschland anordnete (im Folgenden: Sperrverfügung). Hiergegen erhoben sowohl der Netzanbieter als auch die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Die Antragstellerin stellte zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, der Antragstellerin fehle für die Verfolgung ihres Begehrens das Rechtsschutzbedürfnis.

Dies folge bereits daraus, dass ihr mit dem gegenständlichen Verfahren ersichtlich verfolgtes Ziel, die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Sperrverfügung zu erreichen, um auch weiterhin der Regelungswirkung der ihr gegenüber ergangenen Grundverfügung entgehen zu können, nicht schutzwürdig sei. Sie habe im Beschwerdeverfahren unmissverständlich zu verstehen gegeben, sich trotz gerichtlicher Bestätigung der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung sowie Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds auch künftig nicht an die Grundverfügung halten zu wollen. Soweit sie sich zur Begründung ihres Verhaltens auf ein vermeintlich höherwertiges Ziel der „Herbeiführung materieller Gerechtigkeit“ berufe, das es erlaube, sich über die „bestehende formelle Lage“ hinwegzusetzen, lasse sie ein fragwürdiges und jedenfalls mit dem Verwaltungsprozessrecht nicht in Einklang zu bringendes Verständnis von der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen erkennen.

Ohne dass es hierauf nach dem Vorstehenden noch ankomme, fehle der Antragstellerin auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die von ihr begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Sperrverfügung ihre rechtliche und tatsächliche Position offensichtlich nicht zu verbessern vermöge. Mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls seien die Grundverfügung einerseits und die Sperrverfügung andererseits in ihren Auswirkungen für die Antragstellerin deckungsgleich. Zwar unterscheide sich die Sperrverfügung von der Grundverfügung dadurch, dass sie eine unterschiedslose Anordnung der Sperrung des betreffenden Telemedienangebots enthalte. Demgegenüber werde mit der Grundverfügung lediglich eine Verbreitung des Angebots „in dieser Form“ untersagt. Allerdings habe schon das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe – und offenbar auch die Entfernung sämtlicher pornografischen Inhalte – für sich vollständig ausschließe, weshalb es sich nur um eine theoretische Möglichkeit handele, die sich auf das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht auswirke. Diese Annahme habe die Antragstellerin, so das Oberverwaltungsgericht, mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entkräften können. Ein tatsächlicher Vorteil ergebe sich für die Antragstellerin ferner auch nicht daraus, dass die sofort vollziehbare Grundverfügung noch nicht bestandskräftig sei. Solange diese nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder erledigt sei, bleibe sie wirksam und sei von der Antragstellerin zu befolgen.

Schließlich fehle der Antragstellerin auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie ihr mit dem gegenständlichen Antrag verfolgtes Ziel – die Außervollzugsetzung der Sperrverfügung – schneller und einfacher erreichen könnte, indem sie die Grundverfügung befolge. Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz habe nämlich mehrfach erklärt, dass die Sperrverfügung obsolet werde, sobald sich die Antragstellerin an die sofort vollziehbare Grundverfügung halte.

Beschlüsse vom 30. Juli 2025, Aktenzeichen: 2 B 10575/25.OVG und 2 B 10576/25.OVG



OVG Rheinland-Pfalz: Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen unionsrechtskonform

OVG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 12.09.2023
6 B 10622/23.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen unionsrechtskonform ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Glücksspielrechtliches Mindestabstandsgebot für Wettvermittlungsstellen europarechtlich unbedenklich

Die Regelung im Landesglücksspielgesetz, wonach Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten müssen, ist mit Unions­recht vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin möchte in Zweibrücken eine Wettvermittlungsstelle weiterbetreiben. Ihren Antrag auf Verlängerung der ihr befristet erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) mit der Begründung ab, dass der gesetzliche Mindestabstand zu einer Nachhilfeeinrichtung, die auch von Minder­jährigen besucht werde, nicht eingehalten sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Eilantrag, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle vorübergehend weiter zu dulden, ins­besondere keine Maßnahmen einzuleiten, die auf eine Schließung des Betriebs abzie­len. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten erforderliche glücks­spielrechtliche Erlaubnis dürfe nach dem Landesglücksspielgesetz Rheinland-Pfalz (LGlüG) nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle unter anderem einen Mindestabstand von 250 Metern zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreite. Die Voraussetzun­gen dieser Mindestabstandsregelung lägen nicht vor. Die Regelung sei auch nicht – wie von der Antragstellerin geltend gemacht – aus unionsrechtlichen Gründen unanwend­bar. Insbesondere ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot sei nicht feststellbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnten nämlich solche Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie den Schutz der Verbraucher, die Betrugsvorbeugung oder die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Die restriktive Maßnahme müsse allerdings geeignet sein, die Ver­wirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Tätig­keiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Der Senat teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Abstandsgebot dem Spieler- und Jugendschutz diene, da Sportwettangebote insbesondere auch für Kinder und Jugendliche ein hohes Gefährdungspotenzial hätten und damit eine örtliche Begren­zung des Angebots erreicht werden könne, um insbesondere Glücksspielsucht bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern und zu bekämpfen. Das mit dem Abstands­gebot verfolgte Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Jugendschutzes werde durch Ausnahmen in anderen Bereichen des Glücksspielrechts, insbesondere für Lotto-Annahmestellen und Bestandsspielhallen nicht derart konterkariert, dass eine kohärente und systematische Verfolgung dieser Ziele nicht mehr vorliege. Im Unter­schied zu Wettvermittlungsstellen, in denen sich ausschließlich Kunden fänden, die Sportwetten abschließen möchten oder Wettergebnisse live über Bildschirme mitver­folgten, gingen in Lotto-Annahmestellen vor allem Kunden ein und aus, die mit gewöhn­lichen, ihren Alltagsbedarf deckenden Bedürfnissen befasst seien. Aus diesem Grund komme dem Glücksspielangebot in Lotto-Annahmestellen wegen der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zu. Für Spielhallen sehe das Landesglücksspiel­gesetz mit 500 Metern einen doppelt so hohen Mindestabstand unter anderem zu Kinder- und Jugendeinrichtungen vor. Zwar habe der Gesetzgeber für bei Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Jahr 2012 bestehende Spielhallen eine großzügige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2028 gewährt. Die Übergangsfrist konterkariere die Mindestabstandsregelung aber nicht, weil sie ausweislich der Gesetzesmaterialien letztmalig verlängert worden sei und nur für Bestandsspielhallen gelte.

Beschluss vom 12. September 2023, Aktenzeichen: 6 B 10622/23.OVG


OVG Rheinland-Pfalz: DSGVO steht Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizei und Bußgeldbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen

OVG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 20.06.2023
7 B 10360/23


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Vorgaben der DSGVO der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizei und Bußgeldbehörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen stehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
d) Entgegen der Annahme der Antragstellerin war sie an der Preisgabe des verantwortlichen Fahrzeugführers oder der verantwortlichen Fahrzeugführerin nicht gehindert durch die Bestimmungen der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO –). Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Ordnungswidrigkeitenverfahren – in dessen Rahmen die vorliegenden Ermittlungen vorgenommen wurden – in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt (zweifelnd: VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 – RN 3 K 19.267 –, juris Rn. 25 ff.) oder sie hiervon gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. b) DSGVO ausgenommen ist (ebenfalls offenlassend: BayVGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 – 11 ZB 22.895 –, juris Rn. 18 und vom 30. November 2022 – 11 CS 22.1813 –, juris Rn. 34). Selbst wenn der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sein sollte, wäre die Preisgabe der persönlichen Daten der Fahrzeugführer durch die Antragstellerin an die Polizei- oder Bußgeldbehörden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen der Behörden, eines Dritten im Sinne von Art. 4 Nr. 10 DSGVO, zulässig. Behörden haben ein berechtigtes Interesse daran, die ihnen im öffentlichen Interesse obliegenden Aufgaben zu erfüllen, zu denen die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gehört (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2022 – 11 ZB 22.895 –, juris Rn. 18). Gleiches gilt für das Führen eines Fahrzeugbuchs durch und die damit verbundene Datenerhebung durch den Fahrzeughalter (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. November 2022 – 11 CS 22.1813 –, juris Rn. 34; ferner HambOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 Bs 84/20 –, juris Rn. 19: Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO). Ferner ist auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden – die Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO vorausgesetzt – gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO gerechtfertigt (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17. April 2019 – RN 3 K 19.267 –, juris Rn. 30).

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Rheinland-Pfalz: Bei unbekanntem Geburtsdatum kein Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums im Personalausweis

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 11.11.2022
7 A 10318/22.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass bei einem unbekannten Geburtsdatum kein Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums im Personalausweis besteht.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Kein fiktives Geburtsdatum im Ausweis

Ein im Jahr 1957 in Algerien geborener Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen konkretes Geburtsdatum unbekannt ist, hat keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Personalausweis und seinen Reisepass. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Personalausweis und im Reisepass des Klägers ist als Geburts­datum „XX.XX.1957“ eingetragen. Hintergrund ist der Umstand, dass der Kläger, dem sein tatsächliches Geburtsdatum unbekannt ist, kein Dokument seines Geburtslandes vorlegen konnte, welches ein konkretes Geburtsdatum ausweist. Er verfügt lediglich über einen Auszug aus dem Geburtenregister seines Geburtslandes, aus dem sich sein Geburtsjahr ergibt, nicht jedoch der konkrete Geburtsmonat bzw. -tag. Auch seine alte und leicht demente Mutter kennt seinen Angaben zufolge das genaue Geburtsdatum nicht. Seinen Antrag, ihm neue Ausweisdokumente auszustellen und darin ein fiktives Datum einzutragen, lehnte die Stadt Ludwigshafen ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Hierzu machte er geltend, infolge der unvollständigen Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten erleide er immer wieder erhebliche Nachteile, insbesondere bei Reisen in außereuropäische Länder, bei der Korrespondenz mit dem Finanzamt oder wenn er im Internet einen Vertrag abschließen wolle, bei dem seitens des Vertragspartners die Angabe des Geburtsdatums als zwin­gende Voraussetzung gefordert werde.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die beklagte Stadt, in den Personalausweis und den Pass des Klägers einen konkreten Geburtstag und Geburts­monat einzutragen. Der Kläger habe zur Wahrung seines Persönlichkeits­rechts und aus Gründen des im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grund­satzes der Verhältnismäßigkeit einen Anspruch auf Eintragung eines „echten“ Geburtsdatums in seinen Ausweisdoku­menten. Dies könne z.B. der 1. Januar oder auch ein anderer Tag sein. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung eines gegriffenen Geburtsdatums – hier in Form eines fiktiven Geburtsmonats und -tags – in seinen Personalausweis oder Reisepass. Schon das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass aus dem Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises oder Passes nach den Vorschriften des Personalausweis- und des Passgesetzes grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ein­tragung der richtigen Daten im Dokument folge. Ein Anspruch des Klägers auf Erfas­sung eines gegriffenen Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten folge auch nicht aus unionsrechtlichen Regelungen. Vielmehr existiere sowohl für den Reisepass als auch den Personalausweis (jeweils) eine europäische Verordnung, die die Behandlung unbekannter Geburts­daten entsprechend der Vorgehensweise der Beklagten ausdrück­lich vorsehe.

Ein Ver­stoß gegen höherrangiges Recht lasse sich vorliegend weder im Hinblick auf die Grund­rechte des Grundgesetzes noch in Bezug auf die Unionsgrundrechte feststellen. Die ausschließliche Erfassung wahrer Geburtsdaten und die Eintragung von Platz­haltern für unbekannte Bestandteile dieses Datums seien ohne weiteres geeignet, die hiermit vom Gesetzgeber offensichtlich bezweckte inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Personaldateneintragungen in den Ausweisdokumenten bestmöglich zu gewährleisten. Daneben würden mit dieser Vorgehensweise einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen bzw. zur Verhinderung eines Identitätsbetrugs festgelegt. Mildere, gleich geeignete Mittel seien im Hinblick auf die erstrebte umfassende inhaltliche Richtigkeit der Personaldateneintragungen bereits nicht ersichtlich. Schließlich werde die Grenze der Zumutbarkeit bei der gebotenen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigen­den Gründe vorliegend noch gewahrt. Soweit es auf Seiten des Klägers zu Beeinträch­tigungen komme, insbesondere in den Bereichen Reisen, Online-Vertrags­abschlüsse sowie über das Internet abzugebende Erklärungen gegenüber Behörden, stünden ihm regelmäßig andere Wege offen, um seine Vorhaben umzusetzen, die ihn (noch) nicht über die Maße belasteten. Es sei Sache des Gesetzgebers darüber zu befinden, ob bei weiter voranschreiten­der Digitalisierung eine Änderung der derzeitigen Gesetzeslage geboten erscheine.

Urteil vom 11. November 2022, Aktenzeichen: 7 A 10318/22.OVG



OVG Rheinland-Pfalz: Auf Verpackung die mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthält ist auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen neben der Gesamtnettofüllmenge anzugeben

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 02.11.2021
6 A 10695/21


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auf einer Verpackung, die mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthält, auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen neben der Gesamtnettofüllmenge anzugeben ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Stückzahlangabe auf Süßigkeitenpackung

Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzu­geben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin stellt Süßigkeiten wie Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten her. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen des Landes Rheinland-Pfalz beanstandete anlässlich einer Prüfung mehrere Produkte der Klägerin wegen fehlender Stückzahl­angaben auf der Verpackung, in der sich mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten befanden, und leitete deswegen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Daraufhin erhob die Klägerin Klage und beantragte die Feststellung, dass sie nicht gegen die Lebensmittelinformationsverordnung verstoße, wenn sie diese Produkte ohne die Angabe einer Stückzahl der in der Vorverpackung befindlichen Einzelpackungen in Ver­kehr bringe. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Klage ab. Das Oberverwal­tungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin verstoße mit der fehlenden Angabe der Gesamtzahl der Einzelpackungen gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher bestimmt sei, seien Informatio­nen nach Maßgabe der Lebensmittelinformationsverordnung beizufügen. Für Produkte der hier in Rede stehenden Art, bei denen es sich um Vorverpackungen mit zwei oder mehr Einzelpackungen handele, sehe die Verordnung die Angabe der Gesamtnettofüll­menge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen vor. Die Stückzahlkennzeichnungs­pflicht verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Klägerin führe sie nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden oder gar sinn­losen Informationsüberschuss. Der Angabe der Stückzahl zusätzlich zur Gesamtnetto­füllmenge könne ein ergänzender Informationswert nicht abgesprochen werden. In Fällen, in denen der Endverbraucher abschätzen müsse, wie viele Vorverpackungen (Verkaufseinheiten) er für bestimmte Anlässe erwerben müsse, sei die Angabe der ent­haltenen Stückzahl – beispielsweise bei einer feststehenden Anzahl an Gästen – häufig hilfreicher als der Informationswert, der aus der Gesamtnettofüllmenge resultiere. Das Informationsbedürfnis an der Kenntnis der enthaltenen Stückzahl könne sich auch darauf erstrecken, in Erfahrung zu bringen, wie viele Einzelverpackungen in einer äußeren Verpackung enthalten seien, um damit die Kaufentscheidung auch anhand von umweltbezogenen Aspekten treffen zu können.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Urteil vom 2. November 2021, Aktenzeichen: 6 A 10695/21.OVG


OVG Rheinland-Pfalz: DSGVO ist nicht auf abgeschaltete Überwachungskameras anzuwenden - Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO keine Befugnisnorm für Abbauanordnung

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 25.06.2021
10 A 10302/21


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die DSGVO nicht auf abgeschaltete Überwachungskameras anzuwenden ist. Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO ist daher keine Befugnisnorm für eine Abbauanordnung.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nicht eröffnet.

Nach Art. 2 Abs.1 DS-GVO gilt die Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Dabei bezeichnet „Verarbeitung“ gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Daran fehlt es vorliegend.

Zwar handelt es sich bei Videoaufnahmen und deren vorläufiger Speicherung durch eine Überwachungskamera um Datenverarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 4 DS-GVO. Jedoch werden von der streitgegenständlichen Kamera 01 keine Daten (mehr) verarbeitet. Denn die in Ziffer 2 des Bescheids vom 23. November 2018 angeordnete Einstellung des Betriebes dieser Kamera ist, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage insoweit abgewiesen, der Kläger diesbezüglich die Zulassung der Berufung nicht beantragt und sich auch der Berufung des Beklagten nicht gemäß § 127 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – angeschlossen hat, bestandskräftig geworden. Ist die Kamera ausgeschaltet, findet – da Anhaltspunkte für einen fortdauernden und der Verfügung widersprechenden Betrieb nicht vorliegen und auch vom Beklagte nicht vorgetragen werden – eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht (mehr) statt. Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO ist im Hinblick auf die bloß vorhandene, aber deaktivierte Kamera nicht eröffnet (vgl. Polenz in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Anhang 1 zu Art. 6 Rn. 43; ebenso: Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, 17. Juli 2020, Nr. 1.1, S. 5).

2. Ungeachtet dessen ermächtigt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht zur Anordnung des Abbaus der stillgelegten Kamera; eine erweiternde Auslegung der Vorschrift, wie sie der Beklagte vornimmt, scheidet aus.

a) Nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO verfügt die Aufsichtsbehörde im Fall eines Datenschutzverstoßes über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr – lediglich – gestatten, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. Von dieser Befugnis hat der Beklagte durch die Anordnung zur Einstellung der Datenverarbeitung durch Kamera 01 Gebrauch gemacht; diese Verfügung ist bestandskräftig. Eine weitergehende Befugnis zur Anordnung auch des Abbaus der Kamera begründet Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht. Vielmehr ermächtigt die Norm die Aufsichtsbehörde ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein dazu, die Verarbeitung vorübergehend oder ganz zu beschränken bzw. zu verbieten. Ebenso wie die Untersagung in der Vorgängerregelung des § 38 Abs. 5 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – a.F. bezieht sich die Beschränkung bzw. das Verbot auf ein Verhalten – die Datenverarbei-tung –, erstreckt sich jedoch nicht auf die Beseitigung der zugehörigen Hardware (in diesem Sinne bereits zu § 38 Abs. 5 BDSG a.F.: VG Oldenburg, Urteil vom 12. März 2013 – 1 A 3850/12 –, juris, Rn. 22; Nguyen in: Gola, DS-GVO, a.a.O., Art. 58, Rn. 20).

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die Anweisung zum Abbau einer deaktivierten Kamera nicht unter den Begriff des Verbots im Sinne der Vorschrift subsumieren. Gemäß Erwägungsgrund 129 Satz 4 DS-GVO darf ein Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur verhängt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen wie die Beschränkung der Verarbeitung keinen Erfolg versprechen. Stellt sich das Verbot damit als ultima ratio der Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO dar (vgl. Simitis/Horn/Spiecker, a.a.O., Art. 58. Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 1 S 3001/19 – juris, Rn. 61), scheidet eine erweiternde Auslegung des Verbotsbegriffes im Sinne eines deutlich eingriffsintensiveren Gebots zum Abbau einer deaktivierten Kamera aus. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO im Vergleich zu den anderen Maßnahmen aus dem Katalog des Art. 58 Abs. 2 wie etwa Verwarnungen (vgl. lit. b) und Anweisungen zu künftigem Verhalten (lit. d) ohnehin bereits um eine der belastendsten Maßnahmen für den Datenverarbeiter handelt.

c) Anders als der Beklagte meint, ermächtigt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO auch nicht zur Anordnung des Abbaus als „technisch-organisatorische Maßnahme im Verarbeitungsumfeld“. Zwar ist der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen u.a. sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt (Art. 24 Abs. 1 DS-GVO), dass die Datenschutzgrundsätze wie etwa Datenminimierung wirksam umgesetzt werden (Art. 25 Abs. 1 DS-GVO) und ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 1 DS-GVO). Die Verpflichtung zur Durchführung solcher Maßnahmen, deren Erforderlichkeit sich nach den jeweiligen Risiken der betreffenden Verarbeitung personenbezogener Daten richtet (sog. risikobasierter Ansatz, vgl. Erwägungsgrund 75 und 76 DS-GVO), besteht jedoch nicht isoliert. Vielmehr beziehen sich die vorgegebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ebenso wie die Beschränkungen und Verbote stets auf Datenverarbeitungsvorgänge, deren Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung sie gewährleisten sollen. Derartige Verarbeitungsvorgänge finden jedoch bei einer deaktivierten Kamera wie dargelegt nicht statt. In Ermangelung von Datenverarbeitungsvorgängen lässt sich auch ein die Anordnung rechtfertigender mittelbarer Verarbeitungszusammenhang, wie er von der Beklagten behauptet wird, nicht feststellen.

d) Ebenso wenig lässt sich eine Abhilfebefugnis im Sinne einer Beseitigungsanordnung auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz stützen, wonach es den Mitgliedstaaten ebenso wie den nationalen Gerichten bei der Anwendung von Unionsrecht obliegt, die volle Wirkung seiner Bestimmungen zu gewährleisten („effet utile“, vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2002 – C-253/00 –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Dafür, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen zur Entfaltung ihrer vollen Wirksamkeit über das Verarbeitungsverbot des Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO hinaus einer weiteren Absicherung durch eine zusätzliche – nicht normierte – Befugnis zur Anordnung der Deinstallation von Datenverarbeitungsanlagen bedürfen, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm nichts herleiten. Art. 58 DS-GVO hat Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Richtlinie – DS-RL –) abgelöst, der im Vergleich relativ grobe Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse sowie das Klagerecht und die Anzeigebefugnis der Aufsichtsbehörden normiert hat. Im Gegensatz zu den Befugnissen nach Art. 28 Abs. 3 DS-RL, die in ihrer Reichweite und Wirksamkeit wesentlich von den Vorgaben des nationalen Gesetzgebers in den einzelnen nationalen Umsetzungsgesetzen abhingen und deshalb erheblich zwischen den Mitgliedstaaten divergieren konnten (vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 58, Rn. 1), hat der Verordnungsgeber in Art. 58 DS-GVO die Befugnisse der Aufsichtsbehörde erstmals europaweit einheitlich und mit unmittelbarer Geltung geregelt, um ein einheitliches Datenschutzniveau innerhalb der EU herzustellen (vgl. Gesetzesbegründung der Kommission, KOM (2012) 11, S. 2). Angesichts der gegenüber der Vorgängernorm des § 28 Abs. 3 DS-RL deutlich erweiterten und präzisierten Abhilfebefugnisse – Art. 58 DS-GVO sieht 26 konkrete Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse vor – kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber ein – die vorgesehenen Abhilfebefugnisse in seiner Intensität zudem deutlich übersteigendes – Gebot zur Deinstallation von Hardware versehentlich nicht normiert hat, diese Lücke systemwidrig wäre und nunmehr über den Grundsatz des „effet utile“ geschlossen werden müsste. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Frage, ob die Aufsichtsbehörde auch zur Anordnung des Abbaus einer Kamera ermächtigt ist, bereits unter der Geltung von Art. 28 Abs. 3 DS-RL bzw. § 38 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) a.F. umstritten war (vgl. Nguyen in Gola, a.a.O., Art. 58, Rn. 20 m.w.N., VG Oldenburg, Urteil vom 12. März 2013 – 1 A 3850/12 –, a.a.O.). Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine Abbauanordnung hat jedoch trotz der bereits bekannten Problematik keinen Eingang in die Datenschutz-Grundverordnung gefunden. Im Gegenteil findet sich in der Gesetzesbegründung zu den Befugnissen der Aufsichtsbehörde (zum Entwurfszeitpunkt noch geregelt in Art. 53 der Verordnung) lediglich, dass Art. 53 – zum Teil gestützt auf die Vorgängerregelung des Art. 28 Abs. 3 DS-RL – die Befugnisse der Aufsichtsbehörde mit „einigen neuen Aspekten, darunter die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen“, regelt (vgl. Gesetzesbegründung der Kommission, a.a.O., S. 14). Anhaltspunkte dafür, dass zusätzlich zu den bislang ausschließlich als Verbot bzw. Beschränkung vorgesehenen Abhilfebefugnissen eine Abhilfebefugnis in Gestalt eines Handlungsgebotes (zum Abbau einer Datenverarbeitungsanlage) geschaffen werden sollte, fehlen.

e) Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass von der abgeschalteten Kamera 01 ebenso wie von einer Attrappe ein sog. Überwachungsdruck ausgeht, nicht die Annahme einer Befugnis des Beklagten zur Anordnung des Abbaus. Soweit eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreift, sind evtl. Abwehr-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche vom Betroffenen im Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen vom 17. Juli 2020, a.a.O., Ziffer 1.3 m.w.N. zur zivilgerichtlichen Rechtsprechung; VG Oldenburg, Urteil vom 12. März 2013 – 1 A 3850/12 – juris, Rn. 24; Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, a.a.O., Anhang 1 zur Art. 6, Rn. 43).

f) Soweit der Beklagte geltend macht, ein isoliertes Verarbeitungsverbot vermöge Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung nicht wirksam zu begegnen, da der Kläger die Kamera jederzeit wieder in Betrieb nehmen könne, ohne dass die Aufsichtsbehörde dies kontrollieren und der Kläger seiner Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO nachkommen könne, ist er angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift auf Art. 58 Abs. 6 Satz 1 DS-GVO zu verweisen, wonach es jedem Mitgliedstaat freisteht, durch Rechtsvorschriften vorzusehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt, die allerdings nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII der Datenschutz-Grundverordnung beeinträchtigen dürfen (ebenso: Nguyen in: Gola, DS-GVO, a.a.O., Art. 58, Rn. 20 a.E.). Von dieser Öffnungsklausel hat der nationale Gesetzgeber bislang nur in Gestalt von § 40 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 BDSG (vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, a.a.O., Art. 58, Rn. 74), nicht aber im Hinblick auf die Ermächtigung zum Erlass einer Beseitigungsanordnung Gebrauch gemacht.

Scheidet die Anordnung des Abbaus der Kamera auf der Grundlage von Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO aus, kommt es auf die Ausführungen der Beteiligten zur Verhältnismäßigkeit der Abbauanordnung nicht mehr an.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OVG Rheinland-Pfalz: FEDI-Flaschenetikett für teilweise gegorenen Traubenmost ist keine Irreführung der Verbraucher

OVG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 13.03.2019
8 A 11522/18.OVG


Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Verwendung eines FEDI-Flaschenetiketts für teilweise gegorenen Traubenmost keine Irreführung der Verbraucher darstellt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Irreführung der Verbraucher durch "FEDI"-Flaschenetikett für teilweise gegorenen Traubenmost

Es stellt keine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn ein teilweise gegorener Traubenmost, der sich nicht mehr in Gärung befindet, in einer fest verschlossenen Flasche mit der Bezeichnung „FEDI“ und der Abbildung einer weißen Feder sowie dem Zusatz „haltbar und dicht verschlossen“ auf dem Etikett in Verkehr gebracht wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die klagende Weinkellerei stellt einen teilweise gegorenen Traubenmost her, bei dem die Gärung unterbrochen wurde. Diesen Traubenmost füllt sie in fest verschlossene Flaschen ab, auf denen ein Etikett angebracht ist, worauf das Getränk als „FEDI“ bezeichnet wird. Darüber befindet sich eine weiße Feder, während unter dem Produktnamen die Angabe „teilweise gegorener Traubenmost“ sowie – in größerer Schrift – die Aussage „haltbar und dicht verschlossen“ zu lesen ist. Anlässlich einer Betriebskontrolle durch das Landesuntersuchungsamt wurde die Klägerin darüber belehrt, dass der Begriff „FEDI“ in Verbindung mit der Darstellung einer weißen Feder zur Irreführung geeignet sei, da der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt um einen Federweißen. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es sich tat­sächlich um einen Federweißen handele. Hierfür reiche es aus, dass das Getränk ein teilweise vergorener Traubenmost sei. Dass dieser sich noch in Gärung befinde, sei hingegen nicht erforderlich. Nachdem das beklagte Land Rheinland-Pfalz dem schrift­lich widersprach und an seiner Einschätzung ausdrücklich festhielt, erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihr zu unter­sagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost in Verkehr zu bringen, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde und der in der Etikettierung als „FEDI“ zusammen mit der Abbildung einer weißen Feder – wie oben beschrieben – bezeichnet wird. Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil und gab der Klage statt.

Das beklagte Land sei nicht berechtigt, das Inverkehrbringen des von der Klägerin hergestellten teilweise gegorenen Traubenmostes unter der Bezeichnung „FEDI“ und mit der Abbildung einer weißen Feder auf dem Etikett zu untersagen. Es könne dahin­stehen, ob die Verwendung des Begriffs Federweißer nach europarechtlichen oder nationalen Vorschriften ein noch in Gärung befindliches Produkt voraussetze und es sich bei dem von der Klägerin hergestellten Produkt nicht um einen Federweißen in diesem Sinne handele. Selbst wenn beides – wie vom Verwaltungsgericht angenom­men – zu bejahen sein sollte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die auf dem Etikett von der Klägerin verwendeten Angaben irreführend seien. Zwar lehne sich die Bezeichnung „FEDI“ offenkundig an den Begriff Federweißer an. Dieser Eindruck werde noch verstärkt durch die Abbildung einer weißen Feder. Nach der Verbrau­chererwartung handele es sich bei Federweißem jedoch um ein frisches, noch in Gärung befindliches Produkt, das sein Geschmacksbild schnell verändere und des­halb nicht über längere Zeit lagerfähig sei. Dementsprechend verbinde der Durch­schnittsverbraucher mit dem Federweißen die Vorstellung, dass er in einem offenen oder jedenfalls nicht fest verschlossenen Gebinde in vielen Fällen um den Zeitpunkt der Weinlese gewissermaßen „über die Straße“ vertrieben werde. Einer solchen Ver­brauchererwartung entspreche der von der Klägerin hergestellte teilweise gegorene Traubenmost offensichtlich nicht, wie bereits die Aufmachung des Produkts zeige. Dieses werde in einer dicht verschlossenen Flasche mit einem Drehverschluss angeboten. Außerdem werde auf dem Etikett gut lesbar hervorgehoben, dass das Produkt „haltbar und dicht verschlossen“ sei. Damit sei für den Verbraucher auch klar, dass der teilweise gegorene Traubensaft der Klägerin ungeöffnet über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden könne und nicht die Gefahr bestehe, dass er sein Geschmacksbild verändere. Daher seien die Unterschiede zu einem Federweißen nach der Verbrauchererwartung so offenkundig, dass nicht von einer Irreführung eines durchschnittlich informierten Verbrauchers ausgegangen werden könne.

Urteil vom 13. März 2019, Aktenzeichen: 8 A 11522/18.OVG