Skip to content

OVG Schleswig: Zulassung für das bundesweite SAT1 Fernsehvollprogramm durch Medienanstalt Hamburg - Schleswig-Holstein rechtmäßig

OVG Schleswig
Entscheidungen vom 29.11.2018
3 LB 19/14 und 3 LB 18/14


Das OVG Schleswig hat entschieden, dass die Zulassung für das bundesweite SAT1 Fernsehvollprogramm durch die Medienanstalt Hamburg - Schleswig-Holstein rechtmäßig war.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

OVG Schleswig bestätigt die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein für das bundesweite SAT1 Fernsehvollprogramm erteilte Zulassung

Gestern hat der 3. Senat des OVG Schleswig nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung die Berufungen der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz und der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien zurückgewiesen. Die Berufung einer Regionalfensterveranstalterin hatte nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

In den drei Berufungsverfahren ging es um die Frage, ob die der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH durch die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm SAT.1 rechtmäßig ist. Die Zulassung ist unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, dass die derzeitige Veranstalterin ihre Zulassung zurückgibt. Dies ist die Sat1 Satelliten Fernsehen GmbH, die über eine von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz erteilte Zulassung verfügt.

Berufung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz:

Der Senat hat entschieden, dass die streitige Neuzulassung rechtmäßig ist und die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist. Es handelt sich nach Auffassung des Senats beim angegriffenen Bescheid nicht um eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse, mit der Folge dass die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz zuständig geblieben wäre, sondern um eine Neuzulassung, für die die Landesmedienanstalt zuständig ist, bei der der Zulassungsantrag gestellt worden ist - mithin die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein.

Berufung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien:

Hinsichtlich des Verfahrens der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist bereits die Klagebefugnis verneint worden. Sie hat erfolglos geltend gemacht, durch die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung in ihren Rechten im Verwaltungsverfahren betreffend die Zulassung von Regionalfenstern verletzt sein zu können.

Berufung einer Regionalfensterveranstalterin:

Auf die Berufung einer Regionalfensterveranstalterin, die in Rheinland-Pfalz und Hessen über eine Zulassung für das jeweilige Regionalfensterprogramm verfügt, hat der Senat festgestellt, dass diese Zulassungen nicht erlöschen, wenn die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung wirksam wird. Denn das Regionalfensterprogramm ist an das Fernsehvollprogramm SAT.1 geknüpft, unabhängig davon, wer es veranstaltet.

Der Senat hat die Revision im Verfahren der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (Az. 3 LB 19/14) und der Regionalfensterveranstalterin (3 LB 18/14) zugelassen.


OVG Schleswig: Betreiber von Facebook-Fanpages sind nicht für Datenschutzverstöße von Facebook verantwortlich - ULD kann nicht gegen Facebooknutzer vorgehen

OVG Schleswig
Urteil vom 05.09.2014
4 LB 20/13


Das OVG Schleswig hat entschieden, dass Betreiber von Facebook-Fanpages nicht für Datenschutzverstöße, die in der Spähre von Facebook liegen, verantwortlich sind (ebenso bereits "VG Schleswig: Betreiber von Facebook-Fanpages nicht für Datenschutzverstöße durch Facebook verantwortlich"). Datenschutzbehörden (hier das ULD) sind nach dieser Entscheidung nicht berechtigt, gegen Betreiber von Facebook-Fanpages und Unternehmensseiten vorzugehen und zur Abschaltung aufzufordern. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Pressemitteilung des OVG Schleswig.
"OVG Schleswig: Wirtschaftsakademie kann vom ULD nicht zur Abschaltung ihrer Facebook-Fanpage verpflichtet werden

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook. Dass er von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhält, begründet keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das ULD als Datenschutzaufsichtsbehörde darf den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten.

Dies hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 4. September 2014 entschieden und damit die Berufung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 09. Oktober 2013 zurückgewiesen. Seine Anordnung Ende 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH, deren Facebook-Fanpage zu deaktivieren, hatte das ULD mit datenschutzrechtlichen Verstößen von Facebook - insbesondere einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit von Nutzern nach dem Telemediengesetz gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen - begründet. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen das Urteil (Az.: 4 LB 20/13) zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden."

OVG Schleswig: Thilo Weichert bzw. das ULD dürfen sich kritisch über ein der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegendes Apothekenrechenzentrum äußern - aber Zurückhaltung geboten

OVG Schleswig
Beschluss vom 28.02.14
4 MB 82/13


Das OVG Schleswig hat entschieden, dass sich das Unabhängige Landeszentrums für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein kritisch über ein der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegendes Apothekenrechenzentrum äußern darf. Gegenstand des Verfahrens waren kritische Äußerungen in den Medien durch den Landesdatenschutzbeauftragten und Leiter des ULD Thilo Weichert. Das Gericht stellt jedoch klar, dass derartige Äußerungen nicht unangemessen "verabsolutierend, skandalisierend oder diskreditierend" sein dürfen. Da die bayerische Aufsichtsbehörde keine datenschutzrechtlichen Bedenken hatte, hätte das ULD die Meinung zudem als eigene kennzeichnen müssen.


Die Pressemitteilung des OVG Schleswig:


"OVG Schleswig: Medienäußerungen des Landesdatenschutzbeauftragten zu bayerischem Apothekenrechenzentrum nur eingeschränkt zulässig

Der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte darf sich medienöffentlich kritisch zur Praxis eines der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegenden Apothekenrechenzentrums äußern, wenn er dies als seine eigene Auffassung kennzeichnet und keine unangemessen zuspitzenden Formulierungen verwendet. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 28. Februar 2014 (4 MB 82/13) entschieden und damit der Beschwerde des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise stattgegeben.

Der Leiter des ULD - der Landesdatenschutzbeauftragte - war in mehreren Medienberichten u.a. im Spiegel, Spiegel-Online, der TAZ und der Deutschen Welle im August 2013 mit kritischen Bewertungen zur Praxis der Anonymisierung von Rezeptabrechnungsdaten auch eines in Bayern ansässigen, aber bundesweit tätigen Apothekenrechenzentrums zitiert worden. Dessen unter den Datenschutzbehörden in seiner Rechtmäßigkeit umstrittenes Anonymisierungsverfahren war von der zuständigen bayerischen Datenschutzaufsichtsbehörde geprüft und gebilligt worden. Daraufhin erwirkte das Rechenzentrum beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, mit der dem ULD eine Wiederholung entsprechender medienöffentlicher Äußerungen untersagt wurde. Dagegen hatte das ULD Beschwerde eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung eine Befugnis des ULD zu Presseäußerungen bei einem begründeten Gefahrenverdacht für den Schutz persönlicher Daten grundsätzlich anerkannt. Das ULD habe aber die hierbei gebotene Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren. Es müsse in seinen Äußerungen durch entsprechend zurückhaltende Formulierungen berücksichtigen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde (hier in Bayern) eine Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt habe. Daher müsse die schleswig-holsteinische Datenschutzbehörde ihre Kritik (z.B.: „die Antragstellerin gebe keine anonymisierten, sondern pseudonymisierte Daten heraus“) als eigene Auffassung kennzeichnen. Mit unangemessen verabsolutierenden, skandalisierenden oder diskreditierenden Bewertungen (z.B.: „das Geschäftsmodell der Antragstellerin sei illegal“) werde der Bereich zulässiger medienöffentlicher Äußerungen über das von der bayerischen Aufsichtsbehörde akzeptierte Verfahren der Datenaufbereitung verlassen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar."


OVG Schleswig: Facebook gewinnt im Klarnamen-Streit gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) - Klarnamenzwang weiterhin zulässig

OVG Schleswig
Beschlüsse vom 22.04.2013
4 MB 10/13
4 MB 11/13
Facebook ./. ULD


Facebook hat nun auch in zweiter Instanz im Klarnamen-Streit gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) gewonnen. Wir hatten in dem Beitrag "VG Schleswig-Holstein: Facebook muss deutsches Datenschutzrecht nicht beachten - Klarnamenzwang zulässig" über den Rechtsstreit berichtet.

Aus der Pressemitteilung des OVG Schleswig:

"Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass für das Eilverfahren von einer Tätigkeit der irischen Niederlassung im Bereich der Nutzerdatenverarbeitung auszugehen sei. Allein diese Tätigkeit sei nach der EU-Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz ausreichend für die ausschließliche Anwendung irischen Datenschutzrechts. Ob möglicherweise Facebook USA als sog. verantwortliche Stelle die maßgeblichen Entscheidungen über die Datenverarbeitung treffe, sei für die Frage des anwendbaren Rechts nicht erheblich. Deutsches Datenschutzrecht sei auch nicht wegen der Existenz der ausschließlich im Bereich Anzeigenakquise und Marketing tätigen Hamburger Facebook Germany GmbH anwendbar. Dass die Möglichkeit pseudonymer Nutzung auch nach irischem Datenschutzrecht gewährleistet sein müsse, habe das ULD im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt."


Die vollständige Pressemitteilung des OVG Schleswig finden Sie hier:


"OVG Schleswig: Facebook gewinnt im Klarnamen-Streit gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) - Klarnamenzwang weiterhin zulässig" vollständig lesen