LG Heilbronn: Kosmetikstudio darf nicht mit dem Zusatz bzw der Bezeichnung "para. med." werben
LG Heilbronn
Urteil vom 28.09.2017
21 O 45/17 KfH
Das LG Heilbronn hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Kosmetikstudio mit dem Zusatz bzw der Bezeichnung "para. med." wirbt. Die Bezeichnung erweckt den falschen Eindruck, dass der Anbieter auf dem Gebiet der Prüfung, Erkennung und Behandlung von Hauterkrankungen tätig ist. Eine medizinische Tätigkeit ist weder rechtlich zulässig noch ist dies tatsächlich der Fall.
Urteil vom 28.09.2017
21 O 45/17 KfH
Das LG Heilbronn hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Kosmetikstudio mit dem Zusatz bzw der Bezeichnung "para. med." wirbt. Die Bezeichnung erweckt den falschen Eindruck, dass der Anbieter auf dem Gebiet der Prüfung, Erkennung und Behandlung von Hauterkrankungen tätig ist. Eine medizinische Tätigkeit ist weder rechtlich zulässig noch ist dies tatsächlich der Fall.