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OLG Köln: Culatello di Parma ist eine unzulässige Anspielung auf geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma - Parmaschinken

OLG Köln
Urteil vom 18.01.2019
6 U 61/18


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung "Culatello di Parma" eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung Prosciutto di Parma (Parmaschinken) ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Schinken aus Parma - Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di Parma

Die Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken hat vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln einen Erfolg gegen einen Vertreiber von "Culatello di Parma" errungen. Der für Wettbewerbssachen zuständige Senat bestätigte mit Urteil vom 18.01.2019 eine Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach ein als "Culatello di Parma" in Deutschland vertriebener Schinken als unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung "Prosciutto di Parma" so nicht weiter verkauft werden darf.

Der Senat musste sich bei der Entscheidung mit den Details der italienischen Schinkenherstellung befassen. Während "Prosciutto di Parma" eine seit vielen Jahren europaweit geschützte Ursprungsbezeichnung ist, trifft dies auf die aus der gleichen Region stammende Schinkenart "Culatello di Parma" nicht zu. Bei beiden Produkten handelt es sich um aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule eines Schweins. "Culatello" enthält aber u.a. mit Pfeffer und Knoblauch Zutaten, die bei „Prosciutto di Parma“ nicht zugelassen sind, und darf daher unter dieser Bezeichnung nicht vertrieben werden.

Der Streit drehte sich insbesondere um die Frage, ob der verklagte Hersteller durch die Verwendung der Produktbezeichnung "Culatello di Parma" unzulässig auf den geschützten Begriff "Prosciutto di Parma" anspielt, was nach der einschlägigen Norm des europäischen Rechts (Art. 13 der EU-Verordnung Nr. 1151/2012) nicht erlaubt ist. Eine Anspielung ist danach selbst dann verboten, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist. Da es sich um einen europaweiten Schutz handelt, kommt es auf die sog. Verkehrsauffassung des "europäischen Verbrauchers" an.

Bei einer umfassenden Gesamtabwägung kam der Senat zu dem Schluss, dass das konkret von der Klage betroffene Produkt mit dieser Bezeichnung und Verpackung unzulässig auf "Prosciutto di Parma" anspiele. Dafür spreche u.a. die Ähnlichkeit der Produktbezeichnungen und die starke Ähnlichkeit der Produkte, welche für den Verbraucher substituierbar seien. Außerdem spreche die Ähnlichkeit der Produktetiketten dafür, dass die Beklagte bewusst auf die geschützte Bezeichnung "Prosciutto die Parma" anspiele. Auch wenn keine Verwechselungsgefahr bestehe, werde beim Verbraucher durch Verpackung, Etikettierung und Produktbezeichnung doch gedanklich ein Bezug zu der Ware hergestellt, die die geschützte Angabe "Prosciutto die Parma" trage.

Der Senat hat die Revision zugelassen, unter anderem da höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wie sich der europäische Verbraucher bestimmt. Das Urteil ist demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab abrufbar.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18.01.2019 - Az. 6 U 61/18.