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BVerfG: Bei Bewertung von Beiträgen auf Facebook-Seite als jugendgefährdend und etwaiger Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten muss Meinungsfreiheit beachtet werden

BVerfG
Beschluss vom 27. August 2019
1 BvR 811/17


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass bei der Bewertung von Beiträgen auf einer Facebook-Seite als jugendgefährdend und einer etwaigen daraus folgenden Verpflichtung zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten die Meinungsfreiheit beachtet werden muss.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Zu der Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Einschätzung einer Äußerung als „jugendgefährdend“ und der daran geknüpften bußgeldbewehrten Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten

Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend nachteilige Rechtsfolgen knüpfen, müssen der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Rechnung tragen. Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn nicht die Meinungsäußerung selbst Gegenstand eines Verfahrens ist, sondern deren Bewertung ihrerseits Grundlage für eine weitere belastende staatliche Maßnahme wird. Soweit eine Einstufung von Äußerungen als „jugendgefährdend“ die Grundlage für die bußgeldbewehrte Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bildet, muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch berücksichtigt werden, welche Bedeutung eine solche Pflicht für die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung der Betroffenen besitzt. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und einer Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers stattgegeben.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist einer der Landesverbände der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und unterhält eine allgemein zugängliche Facebook-Seite, auf der er eigene Texte zu politischen Themen einstellt und auf fremde Texte verlinkt. Zwischen November 2014 und Januar 2016 erstellte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von kämpferischen Beiträgen zur Flüchtlingspolitik, die sowohl von Nutzerinnen und Nutzern als auch von dem Beschwerdeführer selbst mit grob herabsetzenden Kommentaren gegenüber Flüchtlingen versehen wurden. Aufgrund der Beiträge setzte die Landesmedienanstalt gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße fest. Der Beschwerdeführer habe einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen, da er jugendgefährdende Angebote geschäftsmäßig über Telemedien zugänglich mache.

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch stellte das Amtsgericht fest, dass es nicht darauf ankomme, ob die Beiträge tatsächlich volksverhetzenden Inhalt hätten. Die Jugendgefährdung folge schon aus den grob vereinfachten Darstellungen, Slogans und Kommentaren, die geeignet seien, zur undifferenzierten Ablehnung ganzer Bevölkerungsgruppen und aggressiver Feindseligkeit gegenüber religiösen und ethnischen Minderheiten beizutragen. Demnach habe der Beschwerdeführer einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen; weil er dies versäumt habe, sei die verhängte Geldbuße rechtmäßig. Das Kammergericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die angegriffenen Entscheidungen in seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet.

Politische Parteien sind Träger von Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Gegenstand des Schutzbereichs sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden. Daher fallen die beanstandeten Kommentare nicht schon deshalb aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, weil sie sich gegen Minderheiten richten oder einen hetzerischen und möglicherweise offen rassistischen Gehalt aufweisen.

II. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltslos gewährt. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit bedarf aber immer der besonderen Rechtfertigung. So ist es erforderlich, dass Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend nachteilige Rechtsfolgen, wie die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten, knüpfen, die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit berücksichtigen.

Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darlegung der einzelnen Subsumtionsschritte unter die Tatbestandsmerkmale der angewendeten Norm, in der sich die Fachgerichte mit der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit auseinandersetzen und insbesondere den hier in Frage stehenden Jugendschutz berücksichtigen. Das Gericht hat hingegen die Äußerungen nur pauschal als jugendgefährdend eingestuft, ohne einzelfallbezogen den Bedeutungsgehalt der beanstandeten Äußerungen in tragfähiger Weise zu ermitteln und die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Insbesondere setzte es sich nicht in irgendeiner Weise mit der hier in Frage stehenden Sanktion - der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten - und deren Bedeutung und Eingriffsgewicht für Verantwortliche von Äußerungen in sozialen Netzwerken auseinander.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BVerfG: ZDF muss Wahlwerbespot der NPD zur Europawahl nicht ausstrahlen da Inhalte Grenzen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG überschreiten

BVerfG
Beschluss vom 27.04.2019
1 BvQ 36/19


Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ZDF einen Wahlwerbespot der NPD zur Europawahl nicht ausstrahlen muss, da die Inhalte die Grenzen der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG überschreiten.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots abgelehnt

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, abgelehnt.

Die Partei hatte beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, in dem behauptet wird, Deutsche würden „seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner“. Auf die sich anschließende Aussage „Migration tötet!“ folgt ein Aufruf zur Schaffung von Schutzzonen als Orten, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollten.

Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29. April und 15. Mai 2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigten diese Auffassung des ZDF und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück.

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Ersten Senats den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die NPD eine Verpflichtung des ZDF zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots begehrte. Eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre offensichtlich unbegründet, da sich die Entscheidungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen hielten. Es sei nicht erkennbar, dass die Fachgerichte den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Bei juristischen Personen genügt als Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Rubrum die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift

BGH
Urteil vom 28.06.2018
I ZR 257/16
Anschrift des Klägers
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass bei juristischen Personen als Angabe der ladungsfähigen Anschrift im Rubrum die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift genügt.

Leitsatz des BGH:

Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Vertreter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können.

BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Karlsruhe: Bezeichnung eines Politikers als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner kann im politischen Meinungskampf zulässig sein

OLG Karlsruhe
Urteil vom 14.01.2015
6 U 156/14


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Politikers als "Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner" im politischen Meinungskampf zulässig sein kann.

Die Entscheidung verdeutlicht abermals, dass die Zulässigkeit von Äußerungen stets in ihrem konkreten Kontext betrachtet werden müssen.

Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe:

"Antrag des baden-württembergischen Landesvorsitzen"den der AfD Bernd Kölmel gegen Ex-Parteimitglied auf Unterlassung von Äußerungen gescheitert

Im Rahmen des politischen Meinungskampfes kann auch die Bezeichnung des Gegners als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner zulässig sein, sofern es sich bei diesen Äußerungen ihrem Sinn und systematischen Kontext nach um eine bewertende Stellungnahme zu einer die Öffentlichkeit bzw. eine politische Partei interessierende Frage handelt. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden.

Der Verfügungskläger (fortan: Kläger), baden- württembergischer Landesvorsitzender und Gründungsmitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD), hatte sich in dem einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen gewendet, dass der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagter) ihn in einem an Parteimitglieder der AfD adressierten E-Mailschreiben als Betrüger, Rechtsbrecher, Halunke, Lügner und Gauner bezeichnet hat. Der Beklagte war früher selbst Mitglied der AfD. Nachdem es im Jahr 2013 zu einem Parteiausschlussverfahren kam, war er freiwillig aus der Partei ausgetreten.

Auf Antrag des Klägers hatte das Landgericht Baden-Baden dem Beklagten die beanstandeten Äußerungen untersagt (Urt. v. 29.09.2014 - Az. 4 O 128/14). Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist nicht der Auffassung des Landgerichts gefolgt, wonach es sich hier um Schmähkritik handele, die ohne weitere Abwägung der betroffenen Interessen unzulässig sei. Denn eine Schmähung liege bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage nur ausnahmsweise vor und sei eher auf die Privatfehde beschränkt. Wesentliches Merkmal der Schmähung sei eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Davon könne hier keine Rede sein. Die angegriffenen Äußerungen dürften nicht isoliert betrachtet werden, vielmehr müssten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch die in der E-Mail gesetzten Links berücksichtigt werden. Dort beanstande der Beklagte den Ablauf der Wahl des Klägers auf den 3. Listenplatz der AfD bei der Europawahl sowie die Durchführung des Gründungsparteitags als fehlerhaft. Bei den Äußerungen des Beklagten handele es sich daher ihrem Sinn und systematischen Zusammenhang nach um die kritisierten parteiinternen Vorgänge zusammenfassende, bewertende Stellungnahmen. Bei der gebotenen Abwägung spreche eine Vermutung für die Zulässigkeit der beanstandeten Äußerungen, da sonst die Meinungsfreiheit, die Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess sei, in ihrem Kern betroffen wäre.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 - Az. 6 U 156/14"

BGH: Zur Namensrechtsverletzung und Unterscheidungskraft von Bezeichnungen politischer Parteien und Wählervereinigungen - Freie Wähler

BGH
Urteil vom 28.09.2011
I ZR 191/10
Freie Wähler
BGB § 12; PartG § 4 Abs. 1 und 2

Leitsätze des BGH:

a) Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist.

b) Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.

BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 191/10 - OLG Schleswig - LG Kiel

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: