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AG Bonn: Bußgeldbescheide des BfJ in Höhe von 5,125 Mio EURO gegen Telegram FZ-LLC wegen Verstößen durch Messengerdienst Telegram mangels Nachweis der Passivlegitimation aufgehoben

AG Bonn
Beschluss 653 OWi 24/23
Beschluss 652 OWi 27/23


Das AG Bonn hat die Bußgeldbescheide des BfJ in Höhe von 5,125 Mio EURO gegen die Telegram FZ-LLC wegen Verstößen durch den Messengerdienst Telegram mangels Nachweis der Passivlegitimation aufgehoben.

Die Pressemitteilung des AG Bonn:
Amtsgericht Bonn entscheidet über Millionen-Bußgelder gegen Telegram: Bußgeldbescheide aufgehoben mangels Nachweises der Anbieterstellung.

Das Amtsgericht Bonn hat die Bußgeldverfahren gegen die Telegram FZ-LLC im schriftlichen Verfahren abgeschlossen und die vom Bundesamt für Justiz (BfJ) erlassenen Bußgeldbescheide aufgehoben. Maßgeblich war, dass der Betroffenen nicht nachgewiesen werden konnte, den Dienst „Telegram“ im relevanten Zeitraum betrieben zu haben.

Die in Rede stehenden Bußgeldtatbestände richten sich ausschließlich gegen den Anbieter eines sozialen Netzwerks. Anbieter ist nach der Feststellung des Gerichts nur, wer die tatsächliche oder rechtliche Kontrolle („Funktionsherrschaft“) über den Dienst ausübt.

Eine solche Kontrolle konnte der Telegram FZ-LLC nicht nachgewiesen werden. Zwar tritt sie in gängigen App-Stores als Entwicklerin der App auf, ist jedoch nach den gerichtlichen Feststellungen nicht für den Betrieb des Dienstes verantwortlich. Dieser wird nach den gewonnenen Erkenntnissen vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Telegram Messenger Inc. erbracht, die den Dienst über die App bereitstellt, Nutzer authentifiziert, die technische Infrastruktur unterhält und den Dienst administriert. Hierauf wurde auch in der Datenschutzerklärung von Telegram ausdrücklich hingewiesen, die nach den Nutzungsbedingungen mit der Registrierung anerkannt wird.

Hintergrund und Gegenstand der Verfahren
Den Verfahren lagen zwei Bußgeldbescheide des BfJ aus dem Herbst 2022 zugrunde, mit denen Geldbußen in einer Gesamthöhe von 5,125 Millionen Euro festgesetzt worden waren. Das Gericht befasste sich im Rahmen der Einsprüche mit folgenden Sachverhalten:

Mangelndes Beschwerdemanagement (Az. 653 OWi 24/23):

Dem Unternehmen wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Februar 2021 bis Juni 2022 gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verstoßen zu haben. Konkret wurde gerügt, dass den Nutzern kein leicht erkennbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung gestellt wurde. Hierfür war eine Geldbuße von 4,25 Millionen Euro festgesetzt worden.

Fehlender inländischer Zustellungsbevollmächtigter (Az. 652 OWi 27/23):

In einem zweiten Verfahren wurde ein Bußgeld von 875.000 Euro verhängt. Der Vorwurf lautete hier, dass das Unternehmen im selben Zeitraum entgegen der gesetzlichen Pflicht keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten mit einer ladungsfähigen Anschrift in Deutschland benannt hatte. Dies ist notwendig, damit deutsche Behörden und Gerichte Schriftstücke rechtsverbindlich zustellen können.

Zentrale rechtliche Streitpunkte

Neben der Frage der richtigen Adressatin standen weitere grundlegende tatsächliche und rechtliche Fragen im Zentrum der Auseinandersetzung:

Verfassungs- und Europarechtsfragen:
Die Betroffene machte geltend, dass das NetzDG – sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung – gegen Verfassungsrecht und Unionsrecht verstoße, unter anderem wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz, möglicher Überregulierung, Diskriminierung ausländischer Anbieter, Verstoßes gegen das „Herkunftslandprinzip“, Unvereinbarkeit mit der E-Commerce-RL und wegen Überschneidungen mit dem Digital Services Act der EU.

Neuregelung durch das Digitale-Dienste-Gesetz:
Der Vorwurf eines unzureichenden Beschwerdeverfahrens sei nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Digitale-Dienste-Gesetz nicht mehr bußgeldbewehrt. Die neue Regelung finde auf Auslandstaten – der Begehungsort liege hier nicht in Deutschland – keine Anwendung. Aufgrund des Meistbegünstigungsgrundsatzes scheide damit auch eine Ahndung von Altfällen aus.

Soziales Netzwerk:
Nach Auffassung der Betroffenen wurde der Dienst rechtlich unzutreffend eingeordnet. Telegram sei kein soziales Netzwerk, sondern ein auf Individualkommunikation ausgerichteter Messenger-Dienst und falle daher nicht in den Anwendungsbereich des NetzDG. Selbst bei Annahme eines Mischdienstes mit Elementen eines sozialen Netzwerks komme es auf den Schwerpunkt der Nutzung an, der im maßgeblichen Zeitraum in der Individualkommunikation gelegen habe. Zudem sei Telegram weder als Telemediendienst noch als „Plattform“ im rechtlichen Sinne einzuordnen.

Nutzerzahlen:
Ferner wurde geltend gemacht, dass die gesetzliche Bagatellgrenze von zwei Millionen Nutzern nicht überschritten sei, da für die Nutzerzahl nicht auf sämtliche deutschen Telegram-Nutzer abzustellen sei, sondern lediglich auf diejenigen, die die – aus Sicht der Betroffenen unzutreffend als soziales Netzwerk eingeordneten – Funktionen tatsächlich nutzen.

Gewinnerzielungsabsicht:
Die Betroffene argumentierte weiter, das NetzDG sei nicht anwendbar, da der Dienst aus ideellen Gründen betrieben werde und ausschließlich im Ausland erzielte Einnahmen nur der Kostendeckung dienten, nicht der Gewinnerzielung.

Zustellungsbevollmächtigter/Meldeweg:
Nach Auffassung der Betroffenen seien auch die gesetzlichen Vorgaben zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens erfüllt gewesen. Für die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten hätten die eingerichteten Kontaktmöglichkeiten per E-Mail ausgereicht; eine ladungsfähige Anschrift sei nicht zwingend erforderlich. Der Bußgeldtatbestand erfasse zudem nur das vollständige Fehlen eines Zustellungsbevollmächtigten, nicht bloße Form- oder Transparenzmängel. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens habe es im maßgeblichen Zeitraum drei ausreichende Meldewege für rechtswidrige Inhalte gegeben: per E-Mail, über das Drei-Punkte-Menü sowie unmittelbar am jeweiligen Beitrag.

Fehlende Schuld und überhöhte Bußgeldhöhe:
Schließlich sei dem Unternehmen angesichts der bestehenden rechtlichen Unklarheiten kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen; zudem sei die Bußgeldhöhe aufgrund einer fehlerhaften Anwendung der Bußgeldleitlinien überhöht.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatten die gegen die Telegram FZ-LLC verhängten Bußgelder bereits mangels Nachweises der Passivlegitimation keinen Bestand. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung, die weiteren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen, einschließlich verfassungs- und unionsrechtlicher Aspekte, abschließend zu entscheiden.