BGH: Unterlassungsanspruch aus § 36b UrhG erfasst auch Vertragsangebote - Passivlegitimation endet mit Verbandsaustritt
BGH
Urteil vom 02.07.2026
I ZR 212/25
GVR Text und GVR Foto
Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen Abweichung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36b Abs. 1 UrhG auch auf Vertragsangebote anzuwenden ist und auch für Vergütungsregeln gilt, die vor dem 1. März 2017 aufgestellt wurden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass der Vertrag ab diesem Stichtag angeboten oder geschlossen wurde. Zudem klärte der BGH, dass die Passivlegitimation eines Werknutzers mit dessen Austritt aus der maßgeblichen Werknutzervereinigung entfällt und gemeinsame Vergütungsregeln analog § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden können.
Leitsätze des BGH:
a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar.
b) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen worden sein soll (§ 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG), ab dem Inkrafttreten des § 36b UrhG am 1. März 2017 geschlossen oder angeboten wurde.
c) Die Passivlegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG entfällt mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung.
d) Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können gemäß § 314 BGB analog aus wichtigem Grund gekündigt werden.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 212/25 - OLG Celle - LG Hannover
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 02.07.2026
I ZR 212/25
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Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen Abweichung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36b Abs. 1 UrhG auch auf Vertragsangebote anzuwenden ist und auch für Vergütungsregeln gilt, die vor dem 1. März 2017 aufgestellt wurden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass der Vertrag ab diesem Stichtag angeboten oder geschlossen wurde. Zudem klärte der BGH, dass die Passivlegitimation eines Werknutzers mit dessen Austritt aus der maßgeblichen Werknutzervereinigung entfällt und gemeinsame Vergütungsregeln analog § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden können.
Leitsätze des BGH:
a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar.
b) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen worden sein soll (§ 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG), ab dem Inkrafttreten des § 36b UrhG am 1. März 2017 geschlossen oder angeboten wurde.
c) Die Passivlegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG entfällt mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung.
d) Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können gemäß § 314 BGB analog aus wichtigem Grund gekündigt werden.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 212/25 - OLG Celle - LG Hannover
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: